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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat 8 W 3/11 (PKH), 8 W 3/11 Beschluss Prozesskostenhilfe: Fortdauer einer Bewilligung für den K

Prozesskostenhilfe: Fortdauer einer Bewilligung für den Kläger bei Tod des Beklagten Leitsatz Einer erneuten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger bedarf es nicht, um einen zunächst wegen Todes des Beklagten unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Gesamtrechtsnachfolger fortführen zu können. (Rn.13) (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),

  1. Februar 2011, 9 O 112/07, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom
  3. Februar 2011 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom
  4. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin und der ursprüngliche Beklagte, S. K., waren Ehegatten. Randnummer 2
  5. Am
  6. März 2006 hat die Klägerin eine Klage auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegen den Beklagten anhängig gemacht, und zwar mit der Begründung, dieser habe eigenmächtig zu ihrem Nachteil das gemeinsame Konto bei der Postbank M. belastet. Parallel dazu hat die Klägerin eine Zustimmung des Beklagten zur Auflösung des Kontos begehrt. Randnummer 3
  7. Als sich herausstellte, dass der Beklagte die Verbindlichkeiten gegenüber der Postbank beglichen und die Auflösung des Kontos veranlasst hatte, hat die Klägerin im Wege der Klageänderung mit Schriftsatz vom
  8. Dezember 2006 folgende Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht (Bl. 56 I d. A.): Randnummer 4 - Gesamtschuldnerausgleich für von ihr übernommene Kreditraten gegenüber der Postbank F. (EUR 1.843,24), Randnummer 5 - Ausgleich für ihren hälftigen Anteil (EUR 5.602,07) an einem gemeinsamen Sparbuch mit einem Guthaben, das der Beklagte eigenmächtig abgehoben habe. Randnummer 6 Mit der Klageänderung verband die Klägerin ein Prozesskostenhilfegesuch. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  9. Juni 2007 gab das Landgericht dem Prozesskostenhilfegesuch statt und ordnete der Klägerin Rechtsanwältin H. bei (Bl. 98 I d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom
  10. Oktober 2007 gab das Landgericht auch der beantragten Beiordnung von Rechtsanwältin D. als Terminsvertreterin statt (Bl. 132 I d. A.). [Lediglich ein weitergehendes Prozesskostenhilfegesuch für einen zusätzlichen Antrag auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, Bl. 105 I f. d. A., wies das Landgericht ab, Bl. 131 I d. A.] Randnummer 8
  11. Am
  12. November 2007 verstarb der Beklagte (Bl. 151 I d. A.), so dass eine Unterbrechung des Rechtsstreits eintrat (§ 239 ZPO). Randnummer 9 Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom
  13. August 2010 gegen die Tochter des Beklagten, F. M., als - angebliche - Alleinerbin gerichtet (Bl. 197 I d. A.). Randnummer 10 Ergänzend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  14. Januar 2011 auch für ihre Klage gegen die - angebliche - Gesamtrechtsnachfolgerin Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 210 I d. A.). Randnummer 11 Dieses Prozesskostenhilfegesuch wies das Landgericht mit Beschluss vom
  15. Februar 2011 als unbegründet ab, weil nicht feststehe, dass die Tochter Gesamtrechtsnachfolgerin des Beklagten sei. II. Randnummer 12 Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist im Ergebnis nicht begründet: Randnummer 13
  16. Der Klägerin wurde im vorliegenden Rechtsstreit bereits mit Beschlüssen vom
  17. Juni und
  18. Oktober 2007 ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar bevor der ursprüngliche Beklagte starb. Die - wirksame, weil nicht nach dem Tod des Beklagten vorgenommene - Bewilligung der Prozesskostenhilfe dauert über den Tod des ursprünglichen Beklagten fort, da der Rechtsstreit durch den Tod des ursprünglichen Beklagten nicht beendet, sondern lediglich unterbrochen worden ist (§ 239 ZPO); d. h., der Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglichen Beklagten tritt in dessen Rechtsstellung ein (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
  19. Auflage, Rn 9 unter Hinweis auf §§ 1922 ff. BGB), so dass die Klägerin gegen ihn keinen neuen Rechtsstreit anzustrengen, sondern lediglich den ursprünglichen Rechtsstreit fortzuführen braucht. Randnummer 14 Der Tod einer Partei hat nur dann Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfe, wenn die kostenarme Partei stirbt. Denn nur dann erlischt die - ihr - bewilligte Prozesskostenhilfe mit Wirkung für die Zukunft (Zöller/Geimer a.a.O., § 114 Rn 12 m.w.N.; zum Ganzen: Fischer, RPfleger 2003, 637 ff.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Denn im vorliegenden Fall starb nicht die kostenarme Partei (Klägerin), sondern deren Gegner (Beklagter), so dass die Prozesskostenhilfebewilligung wirksam bleibt. Randnummer 15
  20. Die angefochtene Prozesskostenhilfeversagung ist demnach obsolet, zumal ein Grund für eine Aufhebung der vormaligen Prozesskostenhilfebewilligung (§ 124 ZPO) nicht ersichtlich ist.

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