2 SGB 1 kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen Gegenansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig i. S. des SGB 2 oder des SGB 12 wird. Für den
weis der Hilfebedürftigkeit trifft den Leistungsberechtigten die Obliegenheit i. S. einer verstärkten Mitwirkungspflicht. (Rn.23)
zuweisen. (Rn.26)
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei und bat um Ausfüllung und Mitteilung bis zum
weisen könne, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig werden würde; dann werde nicht aufgerechnet. Dies solle anhand der Angaben im Fragebogen geprüft werden. Die Beklagte fügte erneut einen Fragebogen als Anlage bei, welchen der Kläger nicht zurücksandte. Randnummer 4 Mit Aufrechnungsbescheid vom
gesucht (Az. S 4 AL 191/09 ER bzw. im Beschwerdeverfahren L 2 AL 3/10 B ER), um die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches anzuordnen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag war weder erst- noch zweitinstanzlich erfolgreich (Beschluss des Senates vom 15. Februar 2010). Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe nicht
gewiesen, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig werde, obwohl ihm hierzu ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden sei. Auch aus dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, dass er hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) würde. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei berücksichtigt worden, dass dem Kläger der hälftige Leistungssatz (11,41 EUR) täglich verbleiben müsste. Wegen der Besonderheiten des Einzelfalles sei der tägliche Leistungssatz von 22,82 EUR jedoch nur um 3,33 EUR täglich reduziert worden. Die Beklagte berücksichtige insoweit, dass der Kläger die Arbeitsaufnahme rechtzeitig angezeigt habe, aber die Verarbeitung durch die Beklagte nicht zeitnah erfolgt sei. Des Weiteren berücksichtige sie, dass der Kläger alleinstehend sei. Von der Aufrechnung könne jedoch nicht gänzlich abgesehen werden, da der Kläger durch die Überzahlung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Arbeitsaufnahme einen Vermögensvorteil erlangt habe, da er sowohl Arbeitslosengeld als auch Arbeitsentgelt bezogen habe. Die Aufrechnung in Höhe von 3,33 EUR täglich werde daher für angemessen gehalten. Randnummer 6 Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Er habe die Überzahlung nicht verursacht. Die von der Beklagten herangezogene Aufrechnungsvorschrift im Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) verstoße gegen höherrangiges Recht. Eine solche Aufrechnung verstoße gegen das Grundgesetz, EU-Recht und gegen die "Konvention der Menschenrechte der UNO". Randnummer 7 Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom
dem Grundgesetz (Art. 14 GG) werde verletzt, ihm würden schwere
teile zugefügt. Er bestehe auf der Auszahlung der vollen Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs. Die Beklagte wolle ihre Schuld nicht zugeben. Es bestehe eine Gefährdung des Grundgesetzes und der Strukturen der Europäischen Union. Hierbei verweise er insbesondere auf Art. 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach u. a. jeder das Recht auf einen Lebensstandard habe, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen. Das SGB I stehe nicht über dem Grundgesetz und EU-Recht. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen mit Verweis auf den Vertrag von Lissabon. Der soziale Schutz müsse auch bei einer Aufrechnung erhalten bleiben. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
dem Gesetz möglichen Aufrechnung bis zur Hälfte des Leistungssatzes nur ein Betrag von 100,00 EUR monatlich aufgerechnet werde, damit eine Hilfebedürftigkeit
dem SGB II nicht eintrete. Der Kläger habe zur Entscheidungsfindung nichts beigetragen und trage auch im Beschwerdeverfahren nichts zur Sache bei, sodass die Aufrechnungsentscheidung zutreffend sei. Randnummer 15 Die Beklagte nahm vom
SGG wird ein neuer Verwaltungsakt
Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der betreffende Verwaltungsakt trifft jedoch eine neue Verwaltungsentscheidung über den Restrückforderungsbetrag auf der Grundlage der aktuellen Verhältnisse. Die frühere Entscheidung wird damit nicht abgeändert oder ersetzt. Ihre Wirkung hat mit der Arbeitsaufnahme und der Aufhebung der Leistungsbewilligung geendet. Randnummer 20 Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Bescheide vom
2 SGB X auf sonstige Weise (so anscheinend BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 13 RJ 43/05 R, Rn. 13 – zitiert
juris). Denn eine Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt grundsätzlich nicht allein wegen der Vollziehung des Verwaltungsaktes ein, solange diese zumindest für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 131 RN. 7a m.w.N.; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg v. 25. November 2010 – L 27 R 947/07 – zitiert
juris). Dies ist bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt der Fall. Rechtswirkungen entfaltet der Aufrechnungsverwaltungsakt insoweit, als er der vollständigen Auszahlung des Arbeitslosengeldes entgegensteht. Eine Rückgängigmachung der Vollziehung läge in der Auszahlung des einbehaltenen Arbeitslosengeldes. Randnummer 22 Die Aufrechnung der Beklagten war rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld in Höhe von 3,33 EUR täglich für den Zeitraum
juris). Auch
der Auffassung, die für die Aufrechnung von einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung ausgeht und einen Verwaltungsakt nicht für zulässig hält (so der
juris) liegt in dem Verwaltungsakt zugleich die betreffende verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Bei der materiell rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung wirkt sich dieser Streit daher nicht aus. Randnummer 23 Gemäß § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen Gegenansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht
weist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch wird. Die Sonderregelungen in § 51 SGB I überlagern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung, die ebenfalls vorliegen müssen. Es bestand eine Aufrechnungslage. Es handelt sich um gleichartige Geldforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Gegenforderung der Beklagten ist vollwirksam und fällig, die Forderung des Klägers bereits entstanden und erfüllbar. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes, mithin zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen. Die diesbezüglichen Verwaltungsentscheidungen sind bestandskräftig geworden. Die Überzahlung beruhte darauf, dass der Kläger gleichzeitig sowohl Arbeitslosengeld als auch Arbeitsentgelt bezogen hat. Die Aufrechnungserklärung ist auch hinreichend bestimmt. Es ist aus dem Verfügungssatz erkennbar mit welcher Forderung und in welcher Höhe aufgerechnet wird. Randnummer 24 Die Beklagte ist
2 SGB I berechtigt, bis zur Hälfte des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers aufzurechnen. Sie rechnet hier in Höhe von 3,33 EUR täglich auf, also in Höhe eines Betrages, der weit unterhalb der Hälfte der täglichen Leistungen des Klägers in Höhe von 22,82 EUR liegt. Der Kläger hat nicht
gewiesen, dass er durch diese Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII würde. Er hat auch nicht vorgetragen und es ist auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich, dass eine solche Hilfebedürftigkeit zu befürchten war. Den ihm von der Beklagten zugesandten Fragebogen hat er nicht ausgefüllt und nicht zurückgesandt. Er hat dem SG vielmehr mitgeteilt, dass der Fragebogen und die Hilfebedürftigkeit nicht zur Debatte ständen. Auch
umfangreicher Erläuterung im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und einer
gehenden Auflage war der Kläger nicht bereit diese Angaben zu tätigen, weil er die "Gefahr das Schindluders" mit seinen Informationen sah. Ohne Zustimmung des Klägers kann auch das Gericht die Informationen nicht von Banken, Versicherungen und Finanzämtern einholen. Für den
weis der Hilfebedürftigkeit trifft den Leistungsberechtigten die Obliegenheit, im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (vgl. Seewald in KassKomm SGB, § 51 SGB I, Rn. 19a). Entscheidet er sich
umfangreicher Belehrung dazu, solche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht abgeben zu wollen, ist dies sein Recht, er trägt jedoch dann die Konsequenzen, wenn sich die Hilfebedürftigkeit nicht aus anderen Umständen ergibt. Allein der Umstand, dass
der Aufrechnung nur noch eine Arbeitslosengeldzahlung, welche 225,70 EUR über dem Regelsatz (ohne Kosten der Unterkunft) liegt, gezahlt wird, reicht dafür nicht aus. Auch wenn eine Hilfebedürftigkeit allein
der Höhe des Arbeitslosengeldes in Abhängigkeit von den jeweiligen Unterkunftskosten möglich erscheint, kann dies nicht geprüft werden. Der Kläger hat seine Unterkunftskosten nicht mitgeteilt. Auch seine Vermögensverhältnisse oder etwaigen sonstigen Einkünfte sind nicht bekannt. Der Kläger hat auch nicht zeitnah eine von Bedürftigkeit abhängende Leistung bezogen (z. B. bis
gekommen ist. Die Beklagte hat zumindest im Widerspruchsbescheid ausreichende Ermessenserwägungen angestellt. Sie hat erkannt, dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist. Bei der Entscheidung hat sie die Interessen des Leistungsempfängers und die Interessen der Beitragszahler gegeneinander abgewogen und auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Sie hat zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er die Arbeitsaufnahme rechtzeitig angezeigt hat, aber die Verarbeitung durch die Verwaltung nicht zeitnah erfolgt ist und dass er alleinstehend ist und die Kosten nicht aufteilen kann. Des weiterein hat sie berücksichtigt, dass die Höhe des dem Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes bei einer weitergehenden Kürzung die Höhe der Regelleistung nicht mehr überschreiten würde. Sie hat deshalb nicht den vollen Minderungsbetrag angesetzt. Zugleich hat sie berücksichtigt, dass der Kläger einen Vermögensvorteil erlangt hat. Dem Kläger verblieb ein Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von 584,70 EUR. Randnummer 26 Soweit der Kläger meint, die behördliche Entscheidung bzw. § 51 Abs. 2 SGB I seien nicht mit dem Grundgesetz (GG) oder dem Europäischen Recht vereinbar, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die Regelung ist vielmehr verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG ist insbesondere dadurch ausgeschlossen, dass es dem Kläger jederzeit möglich ist, eine etwaige Hilfebedürftigkeit
zuweisen (§ 51 Abs. 2 SGB I). Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen die im Europäischen Recht geltenden Menschenrechtsstandards vor. Gefordert ist nur die Wahrung eines sozialen Mindeststandards. Gerade die Einhaltung dieser Mindeststandards (sozioexistenzielles Minimum) ist durch die Beschränkung der Aufrechnung, wenn sonst Hilfebedürftigkeit
dem SGB XII oder SGB II eintreten würde, gewährleistet. Eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards lässt sich aus den europäischen Normen nicht ableiten. Randnummer 27 Der betreffende Aufrechnungsbescheid war auch nicht – ohne Auswirkung auf das Ergebnis – aus formellen Gründen aufzuheben, weil die durch ihn ausgesprochene Aufrechnungserklärung nicht als Verwaltungsakt hätte ergehen dürfen. Zu der Frage, ob die Aufrechnung durch Verwaltungsakt oder durch eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung auszuüben ist, besteht in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Uneinigkeit. Der 4. Senat vertritt, die Auffassung, dass ein Aufrechnungsverwaltungsakt als "Anscheinsverwaltungsakt" aufzuheben ist (Urteil vom 24. Juli 2003 – SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; Urteil vom 5. September 2006 – B 4 R 71/06 R – zitiert
juris); demgegenüber vertritt u. a. der
juris). Der Senat folgt der Auffassung, dass § 51 SGB I eine ausreichende Ermächtigung für eine Aufrechnung durch Verwaltungsakt geschaffen hat. Es handelt sich um ein zivilrechtliches Rechtsinstitut, welches aber durch die Besonderheiten im Bereich des Sozialverwaltungsrechtes überlagert wird. So muss die Behörde bei der Ausübung der Aufrechnung eine Ermessensentscheidung treffen. Der Gesetzgeber selbst hat deutlich gemacht, dass er von einem Verwaltungsakt ausgeht. So muss vor einem Verwaltungsakt, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, eine Anhörung durchgeführt werden.
2 Nr. 7 SGB X ist eine solche Anhörung entbehrlich, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 EUR aufgerechnet oder verrechnet werden soll. Diese Regelung impliziert, dass die Behörde ermächtigt ist, die Aufrechnung oder Verrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung richtet sich
Randnummer 29 Die Revision war nicht
2 Nr. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. Hierfür muss auch die rechtliche Frage, für den zu entscheidenden Fall erheblich sein, denn die Klärungsfähigkeit schließt die Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rn. 9). Die Frage, ob die Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt erklärt werden muss oder ob dies nicht zulässig ist, berührt in dieser Konstellation das Ergebnis dieses Rechtsstreites nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.