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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AL 62/09 Urteil Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Teilna

Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme des Grundsicherungsträgers Leitsatz Die Teilnahme an einer vom Träger der Grundsicherungsleistungen geförderten Maßnahme, deren Ziel es ist, die Chancen der Teilnehmer für eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern, begründet kein Beschäftigungs- und auch kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 25 Abs 1 SGB 3 (Anschluss an BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 70/06 R = SozR 4-4300 § 25 Nr 2). (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. April 2009, S 15 AL 209/06 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem
  2. Februar 2006 bis zum
  3. September 2006 hat. Randnummer 2 Die am 1964 geborene Klägerin hat nach dem Schulbesuch eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Sie war von 1990 bis zum
  4. Oktober 2003 selbständig als Betreiberin eines Sonnenstudios tätig und wurde danach arbeitslos. Vom
  5. Oktober bis zum
  6. Dezember 2003 war sie als Bürokaufrau beschäftigt, vom
  7. April 2004 bis zum
  8. Juli 2004 als Verkaufshilfe und vom
  9. September 2004 bis zum
  10. Januar 2005 als Telefonistin bzw. Bürokauffrau. Anschließend bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom Eigenbetrieb für Arbeit des Landkreises S. in M. (im Folgenden als Leistungsträger bezeichnet). Randnummer 3 Der beim Leistungsträger für die Klägerin zuständige Sachbearbeiter veranlasste die Klägerin Anfang September 2005, sich wegen eine Teilnahme am "Projekt Chance" bei der B. B. -, V. -, U. -GmbH (im Folgenden: B. ) in M. zu melden. Bei dem "Projekt Chance" handelte es sich um eine teils mit zugewiesenen Landesmitteln vom Leistungsträger geförderte Maßnahme. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden verschiedene juristische Personen des privaten Rechts vom Leistungsträger, der dafür die Mittel in Form von Pauschalen pro Teilnehmer zur Verfügung stellte, beauftragt, als Maßnahmeträger die Maßnahme "Projekt Chance" im Einzelfall durchzuführen und verwaltungsmäßig abzuwickeln. Die B. war einer dieser Maßnahmeträger. Die Maßnahmeträger schlossen Verträge mit den Leistungsberechtigten. Während der Dauer der Maßnahme nahmen die Maßnahmeteilnehmer an vom Maßnahmeträger durchgeführten Schulungen und an Praktika bzw. Arbeitserprobungen bei Firmen in Sachsen-Anhalt teil. Die Firmen wurden von den jeweiligen Maßnahmeträgern ausgesucht, die dabei aber auch Vorschläge der Teilnehmer berücksichtigten. Dass die Firmen die Bereitschaft bekundeten, geeignete Maßnahmeteilnehmer später als Arbeitnehmer einzustellen, war dabei keine Voraussetzung. Die Einsätze der Maßnahmeteilnehmer bei den Firmen im Rahmen des "Projekts Chance" sollten allgemein dazu beitragen, nach Ende der Maßnahme deren Chancen für eine Eingliederung in Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Während der Teilnahme an der Maßnahme erhielten die Maßnahmeteilnehmer unabhängig von ihrer Vorqualifikation und ihrem konkreten Einsatz aus den vom Leistungsträger zur Verfügung gestellten Mitteln monatlich einen festen Betrag vom Maßnahmeträger gezahlt. Dabei gingen die Maßnahmeträger davon aus, mit den Maßnahmeteilnehmern sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu begründen und meldeten die Maßnahmeteilnehmer jeweils als versicherungspflichtig bei der zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge an und entrichteten während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung für die Beklagte. Die die Praktika oder Arbeitserprobungen durchführenden Betriebe zahlten keine weiteren Beträge an die Maßnahmeteilnehmer und entrichteten auch keine Sozialversicherungsbeiträge. Randnummer 4 Die Klägerin schloss am
  11. September 2005 mit der B. einen schriftlichen Vertrag, der im Vertragstext als "Befristeter Beschäftigungsvertrag" bezeichnete wurde. Danach begann bereits am
  12. September 2005 ein "Arbeitsverhältnis" mit dem Ziel der "beruflichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Qualifizierung und Arbeitserprobung". Die Klägerin wurde in dem Vertrag als Arbeitnehmerin bezeichnet und die B. als "Projektträger/Arbeitgeberin". Nach dem Vertrag war die Arbeitnehmerin verpflichtet, "ihre ganze Arbeitskraft in den Dienst der Firma zu stellen" und auf Weisungen der Arbeitgeberin auch andere als die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten auszuführen. Als "Maßnahme-/Arbeitsort" war im Vertrag M. festgelegt mit dem Zusatz, betriebliche Praktika könnten auch an anderen Orten erfolgen. Der Vertrag wurde befristet für die Zeit bis zum
  13. Januar 2006 geschlossen. Als Grund für die Befristung war angegeben: "Der Befristungsgrund ergibt sich aus der Projektstruktur der Maßnahme "Chance". Die Befristung ist sachlich gerechtfertigt, weil der diesem Vertrag zugrundeliegende Auftrag seitens des Eigenbetriebs für Arbeit M. befristet und sachlich an die Durchführung des o. g. Projekts gebunden ist.". Vereinbart waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden und ein Bruttolohn in Höhe von 740,00 EUR monatlich. Für die Zeit der Vertragsdauer führte die B. für die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge an die Beitragseinzugsstelle ab. Randnummer 5 Die Klägerin nahm während ihrer Teilnahme am "Projekt Chance" ab dem
  14. September 2005 zunächst an einem in den Räumen des Maßnahmeträgers von diesem durchgeführten einwöchigen Bewerbungstraining teil, in dem auch für jeden Teilnehmer eine CD mit Bewerbungsunterlagen erstellt wurde. In der Zeit danach fanden beim Maßnahmeträger weitere Veranstaltungen statt, wobei aber nach Aussage der Klägerin "nichts richtig sinnvolles" mehr gemacht wurde. Mitarbeiter des Maßnahmeträgers rieten der Klägerin dann, sich selbst um eine Praktikumsstelle zu kümmern. Die Klägerin sprach daraufhin Herrn G. S. an, der in K. ein Buchhaltungsbüro betrieb und den sie aus der Zeit ihrer selbstständigen Tätigkeit kannte. Herr S. erklärte sich bereit, die Klägerin bei ihm Praktikumszeiten absolvieren zu lassen. Die Klägerin absolvierte dann dort zwei Praktikumszeiten vom
  15. Oktober 2005 bis zum
  16. Januar 2006 und daran direkt anschließend vom
  17. Januar bis zum
  18. Januar
  19. Für die beiden genannten Zeiträume wurden jeweils vorformulierte "Praktikumsverträge" geschlossen, wobei als der Vertragspartner das Buchhaltungsbüro S., die Klägerin und die B. aufgeführt waren. Nach dem insoweit gleichlautenden Inhalt der Verträge war Ziel der Praktika die Eignungsfeststellung zur beabsichtigen Einstellung in einem Praktikumsunternehmen in Sachsen-Anhalt. Zum Inhalt war bestimmt, es sollten die beim Bildungsträger erworbenen bzw. bereits vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Arbeitsaufgaben (Telefondienst, Terminierung, täglich anfallender Schriftverkehr) ergänzt und vertieft werden. Eventuelle Fehlzeiten während der Praktika und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit waren der B. zu melden. Randnummer 6 Die Klägerin meldete sich bereits am
  20. Dezember 2005 bei der Beklagten zunächst zum
  21. Februar 2006 arbeitslos. Nach den Angaben der Klägerin wurde ihr dabei von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit erklärt, ihr fehlten noch drei Tage zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Daraufhin fragte die Klägerin bei Herrn S. nach, ob dieser sie noch für einige Tage in seinem Buchhaltungsbüro beschäftigen könne, was dieser bejahte. Die Klägerin war dann in der Zeit vom
  22. Februar bis zum
  23. Februar 2006 für sechs Tage mit Gehaltsanspruch als Verwaltungsfachkraft beim Buchhaltungsbüro S. beschäftigt. Dies teilte sie der Beklagten mit und beantragte Alg für die Zeit ab dem
  24. September
  25. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg mit Bescheid vom
  26. Dezember 2005 ab und führte aus: Die Klägerin erfülle nicht die Anwartschaft für den Anspruch auf Alg, weil sie innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren vor dem
  27. Februar 2006 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin am
  28. Januar 2006 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  29. März 2006 als unbegründet abwies. Die Beklagte führte in den Gründen aus, die Teilnahme am Projekt "Chance" sei keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen. Randnummer 7 Für die Zeit vom
  30. Februar 2006 bis zum
  31. September 2006 erhielt die Klägerin wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Leistungsträger, wobei der Betrag aber wegen der Anrechung von Einkommen ihres Ehemanns nur gering war. Ab dem
  32. September 2006 ging die Klägerin wieder einer vollzeitigen Beschäftigung nach. Randnummer 8 Die Klägerin hat am
  33. März 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  34. April 2009 als unbegründet abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab dem
  35. Februar 2006, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfülle. Die Anwartschaftszeit wäre nur erfüllt, wenn die Klägerin in einer vom
  36. Februar 2004 bis zum
  37. Februar 2006 laufenden Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens 360 Tage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Während der Teilnahme am Projekt "Chance" habe kein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden. Es habe sich weder um eine Berufsausbildung noch um eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gehandelt. Auch habe kein Austauschverhältnis in dem Sinne bestanden, dass die Klägerin Lohn für ihre Arbeit erhalten habe. Eine Weisungsgebundenheit gegenüber der B. habe sich nicht auf die Erbringung fremdnütziger Arbeit bezogen. Wenn die Klägerin ihren Angaben entsprechend im Praktikumsbetrieb voll mitgearbeitet habe, so habe es sich nicht um Arbeit gegen Entgelt gehandelt, denn Vertragspartnerin der Klägerin sei durchgängig die B. gewesen und nicht der Praktikumsbetrieb. Auch unter Berücksichtigung einer "Dreiecksbeziehung" liege keine Beschäftigung vor. Die B. habe die Maßnahmeteilnehmer nicht zur Arbeitsleistung an die Praktikumsbetriebe entliehen, sondern sie dorthin zum Abbau vom Vermittlungshemmnissen überwiesen. An dieser Betrachtung ändere sich auch nicht dadurch, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet worden seien. Randnummer 9 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  38. Mai 2009 zugestellte Urteil am
  39. Juni 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen: Sie habe während der Teilnahme am Projekt "Chance" für 149 Tage der Versicherungspflicht unterlegen. Sie habe während dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis weisungsabhängig Arbeit verrichtet. Die B. habe das Weisungsrecht auf den Praktikumsbetrieb übertragen. Die Tätigkeit sei von dem Austausch von Lohn gegen Arbeit geprägt gewesen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  40. April 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
  41. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  42. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom
  43. Februar 2006 hat bis zum
  44. September 2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung des für diesen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengelds II zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für richtig uns führt aus: Die Teilnehmer am Projekt "Chance" hätten jeweils monatlich etwa 740,00 EUR erhalten ohne Rücksicht auf die persönliche Qualifikation und den Inhalt der Praktika. In den Praktika sollten Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel einer Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien damals aufgrund der irrigen Annahme einer Versicherungspflicht entrichtet worden. Randnummer 15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Randnummer 17 Die Klägerin hatte für die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem
  45. Februar 2006 keinen Anspruch auf Alg. Anspruch auf Alg haben gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Im Falle der Klägerin fehlte zu Beginn der Arbeitslosigkeit die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate (= 360 Tage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Für ab dem
  46. Februar 2006 entstandene bzw. geltend gemachte Ansprüche findet gemäß § 434j Abs. 3 SGB III für die Bestimmung der Rahmenfrist § 124 SGB III in der Fassung durch das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
  47. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) Anwendung. Danach beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Randnummer 18 Die maßgebliche Rahmenfrist läuft hier also vom
  48. Februar 2004 bis zum
  49. Februar
  50. In dieser Zeit hat die Klägerin nur 215 Tage in einer ein Versicherungspflichtverhältnis begründenden Beschäftigung gestanden (vom
  51. April 2004 bis zum
  52. Juli 2004 [95 Tage], vom
  53. September 2004 bis zum
  54. Januar 2005 [= 114 Tage] und vom
  55. bis zum
  56. Februar 2006 [= 6 Tage]). Während der Zeit, in der die Klägerin Teilnehmerin des "Projekts Chance" war, war sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB III. Auch sonstige Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses lagen nicht vor. Somit sind die Voraussetzungen für den Erwerb der Anwartschaft auf Alg nicht erfüllt. Randnummer 19 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung (versicherungspflichtige Beschäftigung) beschäftigt sind. Nach Satz 2 der Vorschrift stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetzes in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. Beschäftigung ist dabei nach der gesetzlichen Definition im § 7 Sozialgesetz Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Randnummer 20 In der Zeit vom
  57. September 1995 bis zum
  58. Januar 2006, in der zwischen der Klägerin als Teilnehmerin des Projekts Chance und der B. ein Vertragsverhältnis bestand, war die Klägerin nicht versicherungspflichtig beschäftigt bei der B ... Zwar ist nach der Gestaltung der Vertragsbeziehung des Klägers zur B. davon auszugehen, dass sich der Klägerin auch während der Praktika beim Buchhaltungsbüro S. dem Weisungsrecht der B. unterordnete. Denn diese konnte rechtlich über den Einsatz der Klägerin bestimmen und der B. waren auch Krankheits- und Fehlzeiten zu melden. Soweit während der Praktika die für den Ablauf im Betrieb notwendigen Weisungen vom Betriebsinhaber gegeben wurden, änderte dies nichts daran, dass grundsätzlich die B. den Einsatz der Klägerin bestimmte und insofern nur Teile ihres Weisungsrechts an den Inhaber des Praktikumsbetrieb delegiert hatte. Die B. verfügte über ihr Weisungsrecht gegenüber der Klägerin aber nicht im Rahmen eines Verhältnisses, das auf die Verrichtung weisungsgebundener fremdnütziger Arbeit ausgerichtet war. Ziel der gesamten Teilnahme des Klägerin an der Maßnahme "Projekt Chance" war die (spätere) Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Insofern übte die Klägerin keine normale Arbeit gegen Entgelt aus. Sie war nicht in die Betriebsorganisation der B. eingegliedert, um dem Betriebszweck der Organisation und der Durchführung von Maßnahmen zu dienen, sondern sie war selbst ausschließlich Maßnahmeteilnehmer. In solchen Vertragsverhältnissen, die primär dem Ziel einer Qualifikation bzw. der späteren Integration der Teilnehmer in ein regulären Arbeitsverhältnis dienen, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (so überzeugend das Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom
  59. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R - zitiert nach juris). Aus den vorgenannten Gründen war die Klägerin bei der B. auch nicht im Sinne des § 25 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Zweck des Vertragsverhältnisses mit der B. war nicht die Erbringung von wirtschaftlich verwertbarer Arbeit durch die Klägerin. Deshalb ist der der Klägerin monatlich vertraglich zustehende Betrag nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu werten. Ziel der Zahlung war die Sicherung des Lebensunterhalts während der Teilnahme an der Maßnahme. Gegenleistung der Klägerin für die ihr vertraglich zustehenden Zahlungen war die Teilnahme an der auf die Verbesserung ihrer Eingliederungschancen gerichteten Maßnahme, unabhängig davon, ob sie tatsächlich fremdnützige Arbeit verrichtete. Dies galt auch für die Zeiten, in denen die Klägerin Praktikumszeiten beim Buchhaltungsbüro S. absolvierte. Diese waren Teil der Maßnahme und sollten dem Gesamtziel der Maßnahme dienen. Randnummer 21 Zu einem anderen Ergebnis im Sinne der Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann auch nicht die Überlegung führen, den Teilnehmern an solchen Maßnahmen dürfe nicht der Versicherungsschutz genommen werden (vgl. dazu LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom
  60. Mai 2010 - L 3 R 408/09 B ER – zitiert nach juris). Sofern in solchen Fällen infolge der monatlichen Zahlungen durch den Maßnahmeträger die Hilfebedürftigkeit entfällt und keine Krankenversicherung mehr als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) besteht, hat der Träger der Grundsicherungsleistungen ggf. über einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II sicherzustellen, dass die Kranken- und entsprechend die soziale Pflegeversicherung als freiwillige Versicherungen weitergeführt werden können. Randnummer 22 Die Klägerin war während der Teilnahme an der Maßnahme "Projekt Chance" auch nicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Berufsausbildung beschäftigt und sie wurde auch nicht im Sinne des Satzes 2 im "Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in einer überbetrieblichen Ausbildung ausgebildet". Auszubildende in diesem Sinne ist nur diejenige, die eine relativ umfangreiche und erstmalig für eine bestimmten Beruf qualifizierende Ausbildung absolviert (Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV Rdnr. 166). Die Maßnahme war nicht auf eine solche Ausbildung ausgerichtet. Die von der Klägerin ausgeübten praktischen Tätigkeiten bauten auf die bereits erworbenen Berufskenntnisse auf und waren nicht Teil der Ausbildung für einen neuen Beruf. Randnummer 23 Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Klägerin in den Zeiten des Einsatzes beim Buchhaltungsbüro S. eingegliedert in den normalen Betriebsablauf wie einen normaler Arbeitnehmer eingesetzt war. In diesem Fall kommt zwar in Betracht, dass abweichend von der vertraglichen Festlegungen über den Inhalt der Praktika "anlässlich" der Teilnahme an der Maßnahme ein sogenanntes "faktisches Arbeitsverhältnis" begründet wurde und dass dann das Buchhaltungsbüro S. der Klägerin hieraus ein Arbeitsentgelt schulden könnte. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die dann ggf. anzunehmende Beschäftigungszeiten nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen könnten. Die Praktikazeiten der Klägerin im Buchhaltungsbüro S. betrugen zusammen 118 Tage, die dann zu den bereits berücksichtigen 215 Tagen beitragspflichtiger Beschäftigung zu addieren wären, so dass sich nur 333 Tage ergeben können. Dies reicht nicht aus, um die erforderliche Zeit von zwölf Monaten mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erreichen. Randnummer 24 Auch die für die Klägerin für die Zeit während der Teilnahme an der Maßnahme entrichteten Sozialversicherungsbeiträge führen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind für die Erfüllung der Anwartschaftszeit unbeachtlich, weil die Arbeitslosenversicherung die Rechtsfigur der sogenannten Formalversicherung nicht kennt (BSG, Urteil vom
  61. Januar 2008 - B 7/7a AL 70/06 R am Ende - zitiert nach juris) Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung behandelt und geklärt worden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.