Krankenversicherung - Erhebung eines Zusatzbeitrags - gerichtliche Überprüfbarkeit - Erfordernis eines Finanzbedarfs - Prognose der Krankenkasse - Belehrung über Sonderkündigungsrecht Leitsatz 1. Die Festsetzung eines Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung gem §§ 223 Abs 1, 242 Abs 1 SGB 5 ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich überprüfbar. (Rn.27) 2. Die Erhebung eines Zusatzbeitrages erfordert einen aufgrund einer Prognose gem. § 69 SGB 4 festzustellenden Finanzbedarf. Für die Erstellung der Prognose besteht wegen der systembedingten Ungewissheiten über zukünftige Einnahmen und Ausgaben ein gerichtlich nicht zu überprüfender Beurteilungsspielraum der Krankenkassen. (Rn.32) 3. Eine Belehrung über das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages gem. § 175 Abs 4 Sätze 6 und 7 SGB 5 ist bei allen Versicherten erforderlich, auch soweit sie in der gleichen Frist ohnehin gem. § 175 Abs 4 Satz 2 SGB 5 kündigen könnten. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 19. Mai 2011, 4 KR 62/11 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin über einen Zusatzbeitrag anzuordnen. Randnummer 2 Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Mit Bescheid vom 1. März 2010 teilte diese ihm u. a. mit, dass man sich gezwungen sehe, ab dem 1. März 2010 einen Zusatzbeitrag von 8,00 EUR monatlich zu erheben. Die erste Zahlung sei bis zum 15. April 2010 fällig. Weiter heißt es in dem Anschreiben: "Für Ihre Fragen auch zu Ihrem Sonderkündigungsrecht- bis zum 15. April 2010 in Zusammenhang mit dem Zusatzbeitrag stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Beratungs-Hotline kostenlos unter 0800-… gern zur Verfügung. Alle Informationen finden Sie auch im Internet unter www ...de." Unten auf der Seite befindet sich fußnotenähnlich der Hinweis "-Details zum Sonderkündigungsrecht finden Sie umseitig". Auf der Rückseite (Seite 2 des Schreibens) befindet sich folgender Text: Randnummer 3 "Erhebt eine Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, kann gemäß § 175 Absatz 4 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, abweichend von der sonst geltenden mindestens 18-monatigen Bindung an die Wahl der Krankenkasse die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung gekündigt werden. Randnummer 4 Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das vorgenannte Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Randnummer 5 Bei der ...- ... wird der Zusatzbeitrag jeweils am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den er zu entrichten ist. Randnummer 6 Kommt die Krankenkasse ihrer vorgenannten Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung des Zusatzbeitrages und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der fristgerechte Zugang bei der ...- ... Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nur zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung der Krankenkasse zugegangen ist. Randnummer 7 Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Randnummer 8 Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrages fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, ist der Zusatzbeitrag hingegen in vollem Umfang zu zahlen." Randnummer 9 Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Im Laufe der nächsten Monate erhob der Antragsteller Widerspruch und forderte, die Billigkeit des Zusatzbeitrages gemäß § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachzuweisen. Bis zur endgültigen Klärung werde er dem Zahlungsverlangen nicht nachkommen. Außerdem wies er auf Einsparmöglichkeiten hin; so seien eine Prüfung der Lohnhöhe und eventuelle Kürzungen denkbar. Außerdem könne die 24-Stunden-Hotline der Antragsgegnerin abgeschaltet werden. Diese sei überflüssig. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und legte zur Begründung das Verfahren zur Festsetzung der Zusatzbeiträge dar. Der Bescheid sei danach rechtmäßig. Hiergegen erhob der Antragsteller im gleichen Monat Klage. Zur Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens trug er vor, die Erhebung eines Zusatzbeitrages sei nicht notwendig, da die Antragsgegnerin andere Möglichkeiten als die Erhebung von Zusatzbeiträgen hätte wie z. B. Sparmaßnahmen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 stundete die Antragsgegnerin den Zusatzbeitrag für die Zeit von März 2010 bis laufend. Sie sei damit einverstanden, dass der Zusatzbeitrag in Höhe von zurzeit anteilmäßig vier Euro monatlich überwiesen werde. Der Zusatzbeitrag bleibe jedoch in seiner ursprünglichen Höhe fällig. Widerspruch und Klage hätten keine aufschiebende Wirkung. Einer Minderung der monatlichen Zahlung auf zwei Euro stimme man nicht zu. Diese Zahlungsvereinbarung sei befristet bis zum 31. Dezember 2011, längstens jedoch bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht. Sie würde hinfällig, wenn der Antragsteller mit einer Rate bzw. einem laufenden Beitrag länger als eine Woche im Rückstand sei oder eine Zahlung nicht in vorgesehener Höhe leiste. Randnummer 12 Am 9. Mai 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Zusatzbeitrag anzuordnen und zur Begründung seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 19. Mai 2011 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung des Zusatzbeitrages. § 315 BGB sei hier nicht anwendbar. Es bestehe kein Vertrag zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin. Es handele sich bei der Antragsgegnerin um eine Körperschaft, deren Mitglied der Antragsteller sei. Die Krankenkassen seien im Übrigen selbstverwaltete Körperschaften; die Mitglieder bestimmten selbst die Zusammensetzung der Organe der Krankenkassen und damit mittelbar die Geschäftspolitik und den Inhalt der Satzung der Krankenkasse, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelten. Gesetzlich Versicherte könnten der Erhebung des Zusatzbeitrages nicht entgegenhalten, die Unterdeckung wäre bei ordnungsgemäßer Haushalts- und Wirtschaftsführung vermeidbar gewesen. Die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Zusatzbeitrag obliege den Aufsichtsbehörden. Randnummer 14 Hiergegen hat der Antragsteller am 24. Mai 2011 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er sich nicht gegen die Erhebung des Zusatzbeitrages wende, sondern gegen dessen Höhe. Aus dem Jahresgeschäftsbericht für das Jahr 2009 ergebe sich ein Defizit von rund 11 Millionen Euro. Bei 1,5 Millionen Mitgliedern errechnen sich aber bei einem Zusatzbeitrag von acht Euro/Monat insgesamt Zusatzbeiträge in Höhe von rd. 146 Millionen Euro pro Jahr. Daher sei nur ein erheblich geringerer Zusatzbeitrag gerechtfertigt. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 16 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Mai 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. März 2010 anzuordnen. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält die Erhebung des Zusatzbeitrages und die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte sei nicht ersichtlich. Randnummer 20 Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Gerichtsakte des erstinstanzlichen Klageverfahrens sowie die Gerichtsakte des Eilverfahrens haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie verwiesen. II. A. Randnummer 21 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft im Sinne vom § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. "Leistungen" in diesem Sinne sind auch Leistungen des Antragstellers in Form von Beiträgen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 5.09.2008, L 1 KR 13/08 NZB, Juris) und damit auch der hier geforderte Zusatzbeitrag. Da der Bescheid vom 1. März 2010 den Zusatzbeitrag für einen nicht näher eingegrenzten Zeitraum festsetzt, regelt er eine Beitragserhebung für mehr als ein Jahr. Randnummer 22 Die Stundungsvereinbarung des Antragsgegners steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen. Denn auch danach muss er weiterhin vier Euro/Monat als Zusatzbeitrag leisten. Nach seinem Vorbringen ist aber ein Zusatzbeitrag in deutlich geringerer Höhe festzusetzen. Randnummer 23 Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht, weil der Antragsteller eine andere Krankenkasse wählen könnte, die solche Zusatzbeiträge nicht erhebt. Zum einen könnte so nur zukunftsgerichtet der Zusatzbeitrag vermieden werden. Zum anderen ist der Kassenwechsel kein einfacherer Weg, den Zusatzbeitrag zu verhindern, sondern ein anderer. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, eventuell rechtswidrige Zusatzbeiträge durch einen Wechsel der Krankenkasse unter Verzicht auf sein Wahlrecht zu vermeiden. Sein Kassenwahlrecht ist zu respektieren; trotz der Vereinheitlichung unterscheiden sich die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen. B. Randnummer 24 Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrages- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Dies ist hier bei dem Zusatzbeitrag der Fall. Randnummer 25 Jedoch liegen die sonstigen Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, wobei das private Interesse des Antragstellers an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um hier eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers zu treffen, ist zumindest angesichts des geringen Betrages und des Fehlens einer unbilligen Härte erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen. Vorliegend bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Randnummer 26 1) Der Antragsteller ist gemäß § 223 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V - hier stets in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, BGBl. I 2007, 378 - GKV-WSG) in Verbindung mit § 242 Abs. 1 SGB V und § 18a der Satzung der Antragsgegnerin seit dem 1. März 2010 verpflichtet, Zusatzbeiträge in Höhe von 8,00 EUR/Monat zu zahlen, die er gemäß § 250 Abs. 2 SGB V allein zu tragen hat. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.