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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 27/10 B ER Beschluss Ablehnung eines Richters als Ehegatten des Prozessbevollmächtigten einer Parte

Ablehnung eines Richters als Ehegatten des Prozessbevollmächtigten einer Partei wegen Besorgnis der Befangenheit Orientierungssatz

  1. Nach dem eng auszulegenden Wortlaut des § 41 Nr. 2 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes "in Sachen seines Ehegatten" ausgeschlossen. Weil die Aufzählung in § 41 ZPO erschöpfend ist und eine entsprechende Anwendung nicht gestattet ist, erfasst der Ausschluss nur den Ehegatten als Partei, nicht jedoch als Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten, vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2003 - II ZB 31/
  3. (Rn.2)
  4. Ein Richter kann aber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Zu den Gründen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, gehören auch nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Prozessbevollmächtigten der Partei. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zwischen Richter und Prozessbevollmächtigten einer Partei eine Ehe besteht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16 Februar 1995 - 2 BvR 1852/
  5. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  6. September 2010, S 28 SO 83/10 ER Tenor Die Richterin am Landessozialgericht R. ist wegen der Besorgnis der Befangenheit als Mitberichterstatterin ausgeschlossen. Gründe I. Randnummer 1 Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des
  7. Senats für das Verfahren bestimmte Mitberichterstatterin, die Richterin am Landessozialgericht (LSG) R., ist mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dem Rechtsanwalt R., verheiratet. Hierauf sind die Beteiligten von der Berichterstatterin mit gerichtlichem Schreiben vom
  8. Januar 2012 hingewiesen worden. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Richterin am LSG R. mit Schriftsatz vom
  9. Januar 2011 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In ihrer dienstlichen Äußerung vom
  10. Januar 2012 hat die Richterin am LSG R. erklärt: "Als Ehefrau des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers halte ich mich für befangen". II. Randnummer 2 Die Richterin am LSG R. ist wegen der Besorgnis der Befangenheit als Mitberichterstatterin im anhängigen Verfahren ausgeschlossen. Sie ist nicht schon kraft Gesetzes gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 41 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Denn ihr Ehemann ist nicht Partei des anhängigen Rechtsstreits, sondern der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Nach dem eng auszulegenden Wortlaut des § 41 Nr. 2 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (nur) "in Sachen seines Ehegatten" ausgeschlossen. (ebenso Thüringer Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom
  11. August 1999 - 2 U 755/99 - und Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom
  12. August 2000 - 1 B 58/99 -, beide juris; Beschluss des
  13. Senats des LSG Sachen-Anhalt vom
  14. November 2011 - L 5 AS 400/11 , L 5 AS 401/11 , L 5 AS 402/11 -, noch nicht veröffentlicht). Der vom Schleswig-Holsteinischen LSG vertretenen Auffassung (Beschluss vom
  15. März 1998 - L 5 S 2/98 -, juris) vertretenen Auffassung, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, die zu schließen sei, schließt der Senat sich nicht an. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom
  16. Oktober 2003 - II ZB 31/02 -, NJW 2004, 163, 164; Beschluss vom
  17. März 2008 - II ZR 313/06 -, NJW 2008, 1672, beide auch veröffentlicht in juris), vertritt der Senat die Ansicht, dass die Aufzählung in § 41 ZPO erschöpfend ist und eine entsprechende Anwendung nicht gestattet. Zudem ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 42 ZPO das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht erkennbar. Randnummer 3 Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom
  18. Februar 1995 - 2 BvR 1852/94 -, BVerfGE 92, 138, 139). Zu den Gründen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, gehören auch nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Prozessbevollmächtigten der Partei. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem einer Partei eine Ehe besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  19. Auflage, § 60 Rdnr. 8a; Zöller/ Vollkommer, ZPO,
  20. Auflage 1997, § 42 Rdnr. 13; Thüringer OLG, Urteil vom
  21. August 1999, a.a.O., LSG Rheinland Pfalz, Beschluss vom
  22. Juni 1998, - L 3 B 33/98 -, juris). Randnummer 4 Allein der Umstand, dass zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der als Mitberichterstatterin vorgesehenen Richterin eine Ehe besteht, führt nach Auffassung des Senats zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit und damit zum Ausschluss bei der Mitwirkung. Randnummer 5 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.