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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 10. Senat L 10 KR 26/08 Urteil Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer - Zuständigkeit der Einz

Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer - Zuständigkeit der Einzugsstelle für Feststellung - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit - Abgrenzung - Minderheitsgesellschaft

§ 7Nr.

1). Vergleichbares gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen. Auch für diesen Personenkreis ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG 4. Juli 2007 B 11a AL 5/06 R,

§ 7Nr.

8; BSG 6. März 2003 B 11 AL 25/02 R, a.a.O.). Wichtig für die Einordnung ist zudem, wie die Beteiligten selbst ihre Beziehungen damals gesehen haben und insbesondere, was sie hierzu vereinbart haben. Es steht ihnen im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie zu, ihre Rechtsbeziehungen entsprechend zu gestalten; nicht möglich ist aber eine rückwirkende Änderung der einmal gewählten Form der Zusammenarbeit. Randnummer 34 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Kläger zur Überzeugung des Senats im gesamten Streitzeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. September 2008 abhängig beschäftigt. Dies gilt zunächst für den Zeitraum bis Ende 2001 (dazu a). An dem bis dahin bestehenden Zustand hat weder das Unterbleiben der Gehaltsauszahlung an den Kläger in den Jahren 2002 bis 2004 (dazu

  1. b)noch die Übernahme weiterer Kommanditanteile der Bau-KG durch seine Ehefrau am 11. September 2007 (dazu
  2. c)etwas geändert. Randnummer 35 a. Im Zeitraum 1997 bis 2001 war der Kläger abhängig beschäftigter Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) (V.-GmbH). Dies folgt aus seinem Geschäftsführervertrag und gesellschaftsrechtlichen Status (dazu aa). Weitere Umstände sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung standen hierzu nicht in Widerspruch (dazu bb). Randnummer 36 aa. Nach seinem unbefristeten Geschäftsführervertrag hatte der Kläger im Wesentlichen die Stellung eines gewöhnlichen abhängig beschäftigten Geschäftsführers, der der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten hatte. Er bezog ein festes Gehalt. Erfolgsunabhängige Gehaltsanpassungen waren in Anlehnung an einen Tarifvertrag vertraglich vorgesehen. Erfolgsabhängig war lediglich eine zusätzliche Tantiemezahlung. Das Entgelt war im Krankheits- und Urlaubsfall (sechs Wochen) fortzuzahlen. Eine ausdrückliche Konkurrenzklausel hinderte den Kläger daran, zu der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Eine Verpflichtung, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Gehaltszahlung zu verzichten oder den Geschäftsführervertrag aufzuheben, enthielt der Vertrag nicht. Angesichts dieser Regelungen und insbesondere des Weisungsrechts der Gesellschaft verleihen dem Kläger weder sein Alleinvertretungsrecht noch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB noch der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Gesellschaft eine Stellung, in der er wie ein Selbständiger agieren konnte. Hinzu tritt, dass neben ihm auch der Mehrheitsgesellschafter K. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Randnummer 37 Dem entspricht der gesellschaftsrechtliche Status des Klägers als schwächerer Minderheitsgesellschafter (40 %). Die Gesellschafterversammlung wurde vom starken Mehrheitsgesellschafter K. (60 %) dominiert. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat dieser auf einer Mehrheitsbeteiligung bestanden; er (der Kläger) habe keine andere Chance gehabt als darin einzuwilligen, da die Alternative Arbeitslosigkeit gewesen wäre (S. 3, 4 des Prot. vom 9. Juni 2011). Dem Kläger stand nach dem Gesellschaftsvertrag auch keine über die begrenzten gesetzlich geregelten Fälle (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Auflösung) hinausgehende Sperrminorität zu. Über den Geschäftsführervertrag des Klägers hatte die Gesellschafterversammlung zu befinden. Damit war beispielsweise allein der Mehrheitsgesellschafter K. in der Lage, der Gesellschaft Wettbewerb zu machen, was er mit seiner eingesessenen Firma K. -Bau auch tat. Die Kommanditanteile an der B.-KG waren schließlich entsprechend den Gesellschaftsanteilen an der K.-GmbH (Beigeladenen zu 4) verteilt. Randnummer 38 bb. Die weiteren Umstände und die tatsächliche Vertragsdurchführung bestätigen die Stellung des Klägers als abhängig Beschäftigter. Randnummer 39 Es ist nicht behauptet oder sonst ersichtlich, dass sich der Kläger gegen den Mitgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter K. in irgendeiner Frage faktisch hätte durchsetzen können. Das widerspräche auch der elementaren Interessenlage der Beteiligten, da Herr K. seine eigene seit 1991 bestehende (deutlich größere) Baufirma fortführte und hieran gerade nicht vertraglich gehindert war. Er hatte den Kläger, der zuletzt Vorarbeiter bei einer anderen Baufirma und nach deren Schließung von Arbeitslosigkeit bedroht war, bei Gründung der Beigeladenen zu 4) als Minderheitsgesellschafter ins Boot geholt. Etwaige wirtschaftliche Betätigungen der Beigeladenen zu 4), die sich gegen die am gleichen Ort und auf dem gleichen Markt tätige K. -Bauunternehmung hätten richten können, waren damit von vornherein ausgeschlossen. Allein Herr K. erfüllte zudem die gewerberechtlichen Voraussetzungen (Meisterbrief) zur Führung der Beigeladenen zu 4). Randnummer 40 Angesichts dieser Machtstellung ist unerheblich, ob und in welchem Umfang Herr K. im Betrieb anwesend und als Geschäftsführer aktiv war und wie oft Gesellschafterversammlungen abgehalten wurden. Dennoch sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Kläger noch im Fragebogen von 2002 gegenüber dem Rentenversicherungsträger angegeben hat, dass die Tätigkeit in dem Betrieb nicht durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt sei und er nicht aufgrund von Sonderrechten Gesellschaftsbeschlüsse herbeiführen oder verhindern könne, sondern wie ein fremder Arbeitnehmer dem Direktionsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung unterliege. Dieses Weisungsrecht werde in der Praxis auch tatsächlich laufend von Herrn K. ausgeübt. Personal könne nur nach Rücksprache mit der Gesellschafterversammlung eingestellt bzw. entlassen und sein Urlaub müsse genehmigt werden. Er könne seine Tätigkeit in der Gesellschaft nicht frei bestimmen und gestalten. Erstmals im Berufungsrechtszug hat der Kläger sodann vortragen lassen, Herr K. habe das Unternehmen praktisch nicht betreten. Dessen Aussage vor dem Senat, sein Engagement bei der Beigeladenen zu 4) habe in erster Linie eine Geldanlage zum Ziel gehabt, erscheint schon wegen der Konkurrenz zu seinem eigenen Unternehmen nicht plausibel. Im Übrigen hätte dafür eine Kommanditeinlage in der B.-KG genügt; auch zur Einbringung seines Meisterbriefs brauchte er nicht als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer zu fungieren. Die ungeachtet dieser Widersprüche oben festgestellte faktische Einflussmöglichkeit des Mehrheitsgesellschafters K. wurde zudem dadurch gestärkt, dass sein Vater im Gesellschaftsvertrag so ausdrücklich abgesichert zugleich Kommanditist der Bau-KG und Bauleiter der K. - Bau sein durfte und seine geschiedene Frau in der Buchhaltung der B.-KG und der Beigeladenen zu 4) tätig war und auch die Büroräume an diese vermietete. Als Inhaber der am gleichen Ort tätigen größeren Bauunternehmung K.-Bau dürfte er außerdem über die Aktivitäten der auf demselben begrenzten Markt tätigen Beigeladenen zu 4) gut informiert gewesen sein. Randnummer 41 Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Kläger der Gesellschaft seinen Namen gab ("W.-Bau"). Daraus folgt kein gesteigerter Einfluss. Zudem können andere Gründe für die Namenswahl maßgeblich gewesen sein, etwa der Ausschluss einer Verwechslungsgefahr oder aber die Verschleierung der Mehrheitsverhältnisse im Hinblick auf Ausschreibungen. Die Gehaltsabsenkung im Jahr 2000/2001 von 6.000,00 DM auf 5.000,00 DM erhöhte die faktischen Einflussmöglichkeiten des Klägers ebenfalls nicht. In Krisenzeiten sind auch viele Arbeitnehmer zu Gehaltsverzicht bereit. Schließlich bezeugt der Umstand, dass der Kläger trotz eines Herzinfarkts im Jahre 1999 nur einen Tag krankheitsbedingt der Arbeit fern geblieben ist, zwar ein hohes Engagement für die Firma; er lässt aber nicht darauf schließen, dass der Kläger auch wie ein Inhaber das Sagen gehabt hätte. Randnummer 42 Mit dem Befund einer abhängigen Beschäftigung des Klägers steht schließlich die tatsächliche Abwicklung und die eigene ursprüngliche Einschätzung der Vertragsparteien in Einklang. So hat die Beigeladene zu 4) für den Kläger als ihren Geschäftsführer von vorn herein freiwillig Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt. Der späteren entsprechenden Feststellung des Rentenversicherungsträgers im Jahre 2002 wurde nicht widersprochen. Zudem hat der Kläger den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung auch in Anspruch genommen. Randnummer 43 b. Die Stellung des Klägers als abhängig Beschäftigter änderte sich nicht dadurch, dass eine Auszahlung des Nettogehalts im Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2004 (jedenfalls buchhalterisch) unterblieb. Nach den Feststellungen des Senats beruhte dies nicht auf einem Verzicht des Klägers oder einer Aufhebung oder Änderung seines Vertrags, sondern allenfalls auf einer Stundung (dazu aa). Unter Berücksichtigung aller Umstände hatte die Stundung nicht zur Folge, dass die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) ab diesem Zeitpunkt als selbständig zu bewerten gewesen wäre (dazu bb). Randnummer 44 aa. Der Kläger hat Anfang des Jahres 2002 nicht auf sein künftiges Gehalt verzichtet, sondern dieses allenfalls gestundet. Randnummer 45 Bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Wortes zu haften. Dabei ist unter Einbeziehung der Begleitumstände und der Interessenlage vom Wortlaut auszugehen. Zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände können für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung sein (vgl. nur BGH 16. März 2009 II ZR 68/08, NZA 2009, 613). An die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, sind strenge Anforderungen zu stellen; in der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH 30. September 2005 V ZR 197/04, Juris). Randnummer 46 Der Wortlaut der einzigen in diesem Zusammenhang feststellbaren Willenserklärung, des Gesellschafterbeschlusses vom 1. Februar 2002 ("keine weitere Auszahlung"), beinhaltet zunächst weder einen Verzicht noch eine Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung. Der Entschluss, weitere Auszahlungen zu unterlassen, zielt auf die schlichte Nichterfüllung entstandener oder künftiger Forderungen und lässt deren Bestand im Übrigen unberührt. Dies erklärt, dass die Nichtauszahlung offenbar bis auf weiteres erfolgen sollte. Bei einem Verzicht oder der Verpflichtung zu künftig unentgeltlicher Tätigkeit des Klägers wäre dagegen eine zeitliche Eingrenzung zu erwarten gewesen. Das Wort "Auszahlung" bezieht sich in seinem üblichen Gebrauch auch ausschließlich auf das dem Arbeitnehmer auszuzahlende Nettoentgelt. In Bezug auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird dagegen ebenso wie bei der Einkommenssteuer von "Abführung" gesprochen. Randnummer 47 Einem bloßen Auszahlungsstopp entspricht es sodann, dass die Erklärung als Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst ist. Dieses Gremium kann einseitig festlegen, inwieweit gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen erfüllt werden sollen. Parteien eines Verzichtsvertrags gemäß § 397 BGB wären demgegenüber die Beigeladene zu 4) und der Kläger gewesen. Eine solche Regelung hätte zwar durch dieselben Personen getroffen werden können; doch hätte es in diesem Fall eines Vertrages mit Außenwirkung und nicht lediglich eines internen Gesellschafterbeschlusses bedurft. Ein darauf gerichteter Wille lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Randnummer 48 Auch ein Nachweis i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Nachweisgesetz (NachwG) ist in dem Beschluss nicht zu erkennen. Über den Vertragsinhalt wird gerade nichts mitgeteilt; hierfür hätte im Übrigen eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers genügt. Schließlich gilt das NachwG nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Geschäftsführer im freien Dienstverhältnis. Die Abfassung als schriftlicher Gesellschafterbeschluss sollte möglicherweise das Einverständnis des Klägers mit der Regelung dokumentieren. Dies ist jedoch im Verzichts- wie im Stundungsfalle von Bedeutung und spricht somit für keine von beiden Varianten in stärkerem Maße. Randnummer 49 Das Verständnis der Regelung als Stundungsabrede entspricht auch objektiv der beiderseitigen damaligen Interessenlage. Einen zeitlich unbefristeten Verzicht auf Entgelt trotzt fortbestehender umfassender Arbeitspflicht als Geschäftsführer konnte die Beigeladene zu 4) vom Kläger ohne Stärkung seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung nicht erwarten. Die Einräumung einer stärkeren Gesellschafterstellung als Ausgleich hätte wegen der Wettbewerbslage zur eigenen Bauunternehmung des Herrn K. zu Interessengegensätzen geführt. Andererseits wäre die Einräumung einer solchen Stellung auch für den Kläger nachteilig gewesen, da sie den Verlust des Sozialversicherungsschutzes zur Folge gehabt hätte. Für den Kläger war eine umfassende Absicherung in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gerade angesichts seines Gesundheitszustandes (Herzinfarkt im Jahre 1999; vgl. Blatt 56 GA) und der existentiell schlechten Geschäftslage der Firma wertvoll. Ein Verzicht auf diesen Schutz wäre damals geradezu selbstschädigend gewesen. Sein Fortbestand erforderte aber die Aufrechterhaltung einer entgeltlichen Beschäftigung. Randnummer 50 Ein Verzicht, eine Vertragsaufhebung oder die Vereinbarung künftiger unentgeltlicher Tätigkeit kann auch nicht aus den weiteren Umständen geschlossen werden. Im Gegenteil spricht insbesondere die nachfolgende Handhabung allenfalls für einen bloßen, vom Kläger hingenommenen Auszahlungsstopp in Bezug auf seine Nettovergütung. Dieser erfasste einerseits ohne weiteres alle noch offenen Ansprüche und somit auch das bereits fällige Gehalt für Januar 2002. Andererseits wurden die Sozialversicherungsbeiträge von der Beigeladenen zu 4) durchgehend weiter abgeführt und, wie der Steuerberater Sch. unter dem 20. Juni 2006 angab, Gehaltsnachweise erstellt. Beides ist nur erforderlich, wenn der zugrunde liegende Anspruch fortbesteht (vgl. zur Beitragszahlungspflicht BSG 14. Juli 2004 B 12 KR 1/04 R,

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2). Randnummer 51 Ein reiner Auszahlungsstopp steht auch mit der späteren Erklärung von Herrn K. im Erörterungstermin in Einklang, wonach er davon ausgehe, dass sich der Kläger bei Besserung der Lage das Geld von der Firma zurückgeholt hätte. Hierfür spricht auch die Angabe in dem im August 2005 vom Kläger mit Herrn K. ausgefüllten Fragebogen: "Die Verbuchung der Vergütung erfolgt als: ggf. dann als Gewinn-Vorwegnahme/Darlehen". Danach war offenbar kein Verzicht auf das Gehalt gewollt, vielmehr sollte es wohl als Gewinn ausgezahlt oder als Darlehn behandelt werden. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung, wie diese Formulierung zu verstehen sei, hat der Kläger geschwiegen. Randnummer 52 Selbst wenn die Abführung der Sozialabgaben durch die Beigeladene zu 4) versehentlich erfolgt sein sollte, spräche dies nach alledem nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit für einen Verzicht, eine Vertragsaufhebung oder die Abrede der Unentgeltlichkeit. Schon deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Abführung der Sozialabgaben durch die Beigeladene zu 4) wie vom Kläger pauschal behauptet auf einem irgendwie gearteten Irrtum der Buchhaltung beruhte. Der Vernehmung der Zeugin K. und des Steuerberaters Sch. zu der im Übrigen auf eine Ausforschung hinauslaufenden Frage, wie es zu der Beitragsabführung "2002 bis 2005" kam und wie sich die Beitragsänderungen erklärten, bedurfte es schon aus diesem Grund nicht. Randnummer 53 Der Zeuge Sch. war auch nicht zu den Behauptungen des Klägers zu vernehmen, im Jahre 2004 und später seien Rückforderungsansprüche der Beigeladenen zu 4) gegen den Kläger und die Beklagte für abgeführte Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Jahre 2002 bis 2004 als Aktiva in die Bilanz eingestellt worden, dagegen zu keinem Zeitpunkt offene Gehaltsforderungen des Klägers gegen die Beigeladene als Passiva. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden, obwohl es dann verwundert, dass gleichwohl im Jahre 2004 und danach weiterhin Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Kläger abgeführt wurden und zudem die Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage im Jahre 2004 auf den Cent genau (1.678,95 EUR) die Absenkung des ab Januar 2005 tatsächlich gezahlten Gehaltes vorwegnahm. Verhielte es sich so wie behauptet, folgte daraus lediglich, dass der Steuerberater der Beklagten den Lebenssachverhalt anders bewertet hat als der Senat. Ausdrücklich hat er im Übrigen bei der Aufstellung der Bilanzen selbst ausgeführt, die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und der Angaben des Unternehmens sei nicht seine Aufgabe gewesen; es sei sogar eine Plausibilitätsprüfung unterblieben. Soweit Herr Sch. außerdem als Zeuge dazu benannt wurde, dass "tatsächlich keine offenen Gehaltsforderungen" vorhanden seien, handelt es sich nicht um einen Gegenstand seiner Wahrnehmung, sondern um eine Rechtsfrage. Randnummer 54 Zur Überzeugung des Senats steht allerdings ohne dass es darauf noch ankommt fest, dass die Abführung der Sozialabgaben durch die Beigeladene zu 4) weder irrtümlich noch vermeintlich zur Aufrechterhaltung der Krankenversicherung des Klägers erfolgte. Diese beiden Einlassungen des Klägers widersprechen sich zunächst. Sodann hatte der Kläger persönlich von der Abführung der Beiträge und ihrer Höhe tatsächlich Kenntnis, wie er im Erörterungstermin am

  1. Dezember 2008 ausdrücklich bestätigt hat. Dem entspricht auch, dass seine Sozialabgaben in den gemeinsamen Einkommensteuerbescheiden von ihm und seiner Ehefrau für 2002 und 2003 offenbar Steuer mindernd berücksichtigt wurden. Zudem konnte ihm auch in seiner Eigenschaft als nach § 41 GmbHG für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlicher Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) bei nur drei Beschäftigten und angesichts der wirtschaftlich schlechten Zeiten der erhebliche Mittelabfluss für seine Sozialabgaben nicht verborgen geblieben sein, zumal er von der Betriebsprüfung im Mai 2002 und der ausdrücklichen Feststellung der Sozialversicherungspflicht ebenfalls Kenntnis hatte. Eine irrtümliche Annahme des Klägers, dass zur Aufrechterhaltung seines Krankenversicherungsschutzes auch die Abführung von Beiträgen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung erforderlich sei, erscheint dem Senat ausgeschlossen. Sie setzte zudem ebenfalls bestehende Entgeltansprüche voraus. Randnummer 55 Gegenüber den oben angeführten zeitnahen Auslegungsgesichtspunkten fällt schließlich nicht ins Gewicht, dass die Vertragsparteien ihre damaligen Abreden heute, nachdem sich das durch die Sozialversicherung gedeckte Risiko nicht verwirklicht hat, rückblickend übereinstimmend anders bewerten. Randnummer 56 bb. Die Stundung des Nettogehalts für zunächst unbestimmte Zeit führte im vorliegenden Einzelfall trotz ihrer letztlich dreijährigen Dauer in der Gesamtschau nicht zu einer Beendigung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers. Randnummer 57 Darlehen von Beschäftigten an den Arbeitgeber sind in der Praxis vor allem dort anzutreffen, wo sie zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers beitragen sollen (vgl. Küttner/Griese, Personalbuch 2011, Arbeitgeberdarlehen, Rn. 1). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Durch die bloße Stundung des Nettogehalts änderte sich die sozialversicherungsrechtliche Lage des Klägers nicht. Es ergab sich daraus kein größerer Einfluss auf die Leitung der Gesellschaft. Insbesondere haben die Gesellschafter trotz der nach und nach aufgelaufenen erheblichen Gehaltsrückstände zu keinem Zeitpunkt vereinbart, dass sich der Anteil des Klägers am Stammkapital erhöhen solle. Der Kläger blieb vielmehr Minderheitsgesellschafter. Aus der aufgelaufenen Gehaltsforderung ergab sich auch faktisch keine Machtstellung gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter K ... Zwar hätte der Beigeladenen zu 4) möglicherweise Insolvenz gedroht, wenn der Kläger die Forderung hätte realisieren wollen. Doch wäre davon der Kläger wesentlich stärker betroffen gewesen als Herr K., der nur seine ohnehin bereits weitgehend abgeschriebene Einlage verloren hätte. Eine faktische Macht, sich gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters durchsetzen zu können, ergab sich für den Kläger daraus nicht. Demgemäß gab er im August 2005 gegenüber der Beklagten im Fragebogen weiterhin an, in seiner Tätigkeit Einschränkungen durch die Gesellschafterversammlung zu unterliegen. Dies ist wie oben ausgeführt ein für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Geschäftsführern wesentliches Kriterium. Zudem hat sich durch den Auszahlungsstopp nur das Risiko des Klägers erhöht, nicht aber seine Gewinnchance. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ist die Übernahme eines Risikos nach der Rspr. des BSG nur dann, wenn damit auch tatsächlich Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden sind (BSG
  2. März 2009 B 12 KR 21/07 R, Juris Rn. 20). Randnummer 58 Die Stellung als faktisch und rechtlich schwächerer Minderheitsgesellschafter entsprach wie dargelegt ganz offensichtlich der Interessenlage beider Vertragsparteien zu Beginn des Jahres
  3. Daran hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die Beigeladene zu 4) hat demgemäß weiterhin wie für ein Beschäftigungsverhältnis Sozialabgaben abgeführt und die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers aus Mai 2002, dass der Kläger im Zeitraum bis
  4. April 2002 abhängig beschäftigt sei, nicht nur unwidersprochen hingenommen, sondern durch darauf zielende Angaben im Erhebungsbogen bewirkt, ohne den seit Anfang 2002 bestehenden Auszahlungsstopp auch nur zu erwähnen. Erstmals nach Ablauf der wirtschaftlich kritischen Zeit und Wiederaufnahme der Nettogehaltszahlung im Januar 2005, nachdem sich also das versicherte Risiko (Insolvenz, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung) nicht verwirklicht hatte, sahen die Vertragsparteien dies anders. In dem dann verfolgten Rückzahlungsbegehren wurde wiederum unzutreffend bis in das Jahr 2006 hinein zunächst geltend gemacht, dass der Kläger "seit Februar 2002" kein Gehalt mehr beziehe, obwohl die volle Gehaltszahlung tatsächlich im Januar 2005 wieder aufgenommen worden war. Solche am Interesse orientierten Angaben vermögen dem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Randnummer 59 c. Schließlich änderte sich der Status des Klägers als abhängig beschäftigter Geschäftsführer auch nicht dadurch, dass seine Ehefrau am
  5. September 2007 sämtliche Kommanditanteile der B.-KG übernahm. Darin kommt zwar eine stärkere wirtschaftliche Beteiligung der Familie des Klägers an den Geschäften der KG zum Ausdruck. Doch verbleibt es bei der Stellung der Ehefrau als Kommanditistin und damit als nicht stimmberechtigte Gesellschafterin der KG. Eine stärkere Einflussmöglichkeit des Klägers auf die Geschicke der Beigeladenen zu 4) folgt daraus nicht. Das Sagen in der KG behielt allein die Beigeladene zu 4) (V.-GmbH) als persönlich haftende Gesellschafterin, die weiterhin der Mehrheitsgesellschafter K. dominierte. III. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 61 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 160 Abs 2 SGG).

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