Leitsatz - Erst mit Zustimmung des Auftraggebers kann die avisierte antragstellerseitige Erklärung einer Rücknahme ihres Angebotes ein Ausscheiden aus dem Wettbewerb bedeuten. - Bei identischen Angaben bzw. Sachverhalten aus dem ersten Versuch zur Durchführung eines erfolgreichen Auftragsverfahrens hätten diese bis zum Zeitpunkt der damaligen Abgabe der Angebote gerügt werden müssen. - Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB findet keine Anwendung, da auf diese Rechtsbehelfsfrist in der Bekanntmachung nicht hingewiesen wurde. - Bei unklaren und missverständlichen Vergaben in der Aufgabenstellung einschließlich der Wertungskriterien ist die
(2006)und damit gegen bindendes Vergaberecht verstoßen, auf deren Einhaltung die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und Transparenz einen Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 und 2 GWB haben. Eine Rechtsverletzung ist demnach in beiden Fällen gegeben. Randnummer 133 Entsprechend § 8 Abs. 1 VOF und wegen den Grundsätzen der Transparenz und Wettbewerb muss die Erstellung der Aufgabenbeschreibung so erfolgen, dass klare und unmissverständliche Vorgaben enthalten sind, die alle Bewerber im gleichen Sinne verstehen können. Eine sorgfältige, keine unklaren Restbereiche hinterlassende Aufgabenbeschreibung ist für die Bieter nicht nur Voraussetzung für die realistische Abschätzung der eigenen Zuschlagschancen, sondern stellt auch die Weichen für die Einrichtung des Angebots, dessen konzeptionelle Ausrichtung und dessen Kalkulation (OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2010, Az: 1 Verg 8/10). Randnummer 134 Diesen Anforderungen genügen die überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen nicht in jedem Fall. Randnummer 135 Ausweislich der Auftragskriterien wurde auftraggeberseitig innerhalb des unter 4.1 benannten Kriteriums Honorarangebot das Unterkriterium 4.1.7 mit „Differenz zum Mittelwert aller Angebote" bezeichnet und sollte mit einer Gewichtung von 9 % in die Wertung einfließen. Ausschließlich im Punkt 4.5 findet sich nachfolgende Erläuterung zur Bewertung des Auftragskriteriums 4.
- Demnach sollte die Bewertung der Honorarangebote in Abhängigkeit von der Anzahl der eingegangenen Angebote erfolgen. Die Anzahl der eingegangenen Angebote ist gleich die höchste zu erreichende Punktzahl. Das heißt, dass jeweils niedrigste Honorarangebot erhält die höchste Punktzahl. Entsprechend der Auflistung erfolgt anschließend die Umrechnung und Gewichtung, entsprechend der prozentualen Anteile. Das Unterkriterium „Differenz zum Mittelwert aller Angebote" ist im Zusammenhang mit den Erläuterungen unter
- 5 missverständlich formuliert. Zudem ist nicht nachzuvollziehen, wieso dieses Unterkriterium gebildet wurde, da die Honorarangebote bereits einzeln unter den Kriterien 4.1.1 bis 4.1.3 in die Wertung mit entsprechender Gewichtung eingeflossen sind. Randnummer 136 Hinsichtlich des Rügevorbringens zum Auftragskriterium 4.3 fachlich-technischer Wert kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, inwieweit die Abforderungen von Konzepten in diesem Stadium der Planung überhaupt zulässig waren. Dies gilt ebenso für die Frage nach der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Offenlegung der auftraggeberseitig erstellten Definition der Anforderungskriterien und der Bewertungsrichtlinien bezogen auf die Auftragskriterien (Leitfaden). Denn die Antragsgegnerin hat auch in diesem Zusammenhang den Anforderungen an die Eindeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen bereits nicht entsprochen. Sie überschritt die Grenze eines vergaberechtskonformen Auftraggeberverhaltens insoweit, als von ihr einerseits ausweislich Pkt. 4.3.4 der Auftragskriterien die Erarbeitung von Konzeptionen hinsichtlich der Integration der UFD in 3 Varianten, entweder im Werkstattbereich, in der Fahrzeugabstellhalle oder in einem separaten Gebäude gefordert wurde. Diese Formulierung ist geeignet, den Eindruck gleichwertiger Alternativen zu vermitteln, während die Antragsgegnerin in der Aufgabenbeschreibung andererseits unter Einbeziehung der entsprechenden Anlage 2 ausdrücklich festlegte, dass die UFD im Neubau der Fahrzeugabstellhalle vorzusehen sei. Auf dieser Grundlage ist Wettbewerb nicht möglich. Verstärkt wird der Eindruck fehlender Stringenz bei der Formulierung der Ausschreibungsunterlagen noch dadurch, dass die Antragsgegnerin, diesmal zugegebenermaßen ohne Wissen der Bieter, in ihrem nicht veröffentlichten Leitfaden nunmehr von einem idealen Lösungsansatz bei kostenneutraler Unterbringung der UFD in einem separaten Gebäude spricht. Randnummer 137 Darüber hinaus kann die erkennende Kammer in Anbetracht der vorliegenden Dokumentationen und trotz Nachfrage beim Auftraggeber die Auswertung der Bieterunterlagen teilweise nicht nachvollziehen. Gemäß Pkt. 4.5 der Auftragskriterien wurde den Bietern bekanntgegeben, dass die Bewertung der Kriterien bzw. Unterkriterien nach einem Punkteschlüssel von 0 bis 10 erfolgen soll. Weder aus den erstellten Anforderungskriterien und Bewertungsrichtlinien, noch aus der Bewertung ist jedoch erkennbar, wie die Aufteilung innerhalb der Punkteskala erfolgen solle. Dies betrifft die Auftragskriterium 4.2, 4.3 sowie 4.
- Innerhalb des Auftragskriteriums 4.2.1,
- Anstrich ist die Bewertung ebenfalls nicht nachvollziehbar. So wurden jeweils 10 Punkte verteilt, obwohl gemäß der Auswertung einzelne Bieter sehr unterschiedliche bzw. keine Angaben gemacht haben. Randnummer 138 Außerdem waren ausweislich des Punktes 4.3 der Auftragskriterien durch die Bieter in den Unterkriterien 4.3.2 und 4.3.3 die Anzahl der möglichen Bauphasen zu benennen. Bewertet wurde diese Anforderung auftraggeberseitig aber ebenso im Punkt 4.3.
- Auch dies stellt einen eklatanten Wertungsfehler dar. Randnummer 139 Im Übrigen liegen auch hinsichtlich der Bewertung zu 4.4.2 Wertungswidersprüche vor. Unter diesem Kriterium schätzte die Antragsgegnerin ausweislich ihres Leitfadens ein, dass ein Bieter ca. 15 Wochen für die Vorplanung benötigen sollte. Weshalb ein Bieter, der diese Zeit mit 10 Wochen erheblich unterbot, nur neun Punkte erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Ebenso missverständlich ist die Bewertung eines Bieters mit 8 Punkten für die Angabe von 21 Wochen, während einem anderen Bieter lediglich 7 Punkte für die Angabe von 12 Wochen zuerkannt wurden. Randnummer 140 Da aufgrund der obigen Ausführungen das Vergabeverfahren ab Erstellung der Aufgabenbeschreibung einschließlich der Auftragskriterien zu wiederholen ist, hält die erkennende Kammer weitere Ausführungen zu den Nachprüfungsverfahren für entbehrlich. III. Randnummer 141 Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Randnummer 142 Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten der Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang der Verfahren im Verhältnis zu den von ihnen gestellten Anträgen in diesen Verfahren maßgeblich. Vorliegend wird den Anträgen der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) auf Treffen geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung einer Rechtsverletzung entsprochen. Somit kommt es zum Unterliegen der Antragsgegnerin, so dass diese die Kosten der Verfahren zu tragen hat. Randnummer 143 Ausgehend von der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt beträgt die Höhe der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB) unter Zugrundelegung des höheren streitigen Honorarangebotes der Antragstellerin zu 2) ... Euro. Randnummer 144 Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von ... Euro. Randnummer 145 Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf ... Euro, § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB. Randnummer 146 Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten seitens der Antragstellerin zu 1) sowie der Antragstellerin zu 2) war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig, § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz. Randnummer 147 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung des Kassenzeichens 3300- ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Randnummer 148 Den Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) werden die geleisteten Vorschüsse nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zurückerstattet.