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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer 2 VK LSA 05/11 Beschluss - Anspruch des Bieters auf transparentes Wettbewerbsverfahren - präkludierte Ve

Leitsatz - Anspruch des Bieters auf transparentes Wettbewerbsverfahren - präkludierte Vergabeverstöße durch versäumte Rüge - Verbot widersprüchlichen Verhaltens - Frage der Antragsbefugnis, soweit kon

Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 -63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt

RdErl. des MW vom 07.09..2009 - 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die

  1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Randnummer 124 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 GWB. Randnummer 125 Der maßgebliche Schwellenwert von 193.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 2003 (BGBl I S. 169 ff.),

Artikel 3Abs.

37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),

Artikel 2des Gesetzes vom 1.

September 2005 (BGBl I S. 2676),

Artikel 1u. 2 v.

23.10.2006 (BGBI S. 2334),

Artikel 1u. 2 v.

04.12.2007 (Verordnung (EG) Nr. 1422/2007), zuletzt

Artikel 2v. 10.06.2010 (BGBl S.

727) ist aufgrund des geschätzten Auftragswertes für dieses Vorhaben bei Weitem überschritten. Randnummer 126 1.2 Antragsbefugnis Randnummer 127 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, da sie durch Teilnahme an dem von dem Antragsgegner durchgeführten Offenen Verfahren ein Interesse am betreffenden Auftrag hat, eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB) und hinreichend darlegt, dass ihr durch Verletzung von Vergabevorschriften möglicherweise ein Schaden drohe (§ 107 Abs. 2, Satz 2 GWB). Dies gilt auch hinsichtlich ihres Vorbringens, die Beigeladene habe ein Unterpreisangebot abgegeben. Sie hat keine Anhaltspunkte für eine etwaige Marktverdrängungsabsicht der Beigeladenen darlegen können. In derartigen Fällen wird zwar von dem überwiegenden Teil der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass § 19 EG Abs. 6 VOL/A für Konkurrenten nicht bieterschützend sei. Randnummer 128 Hierbei wird ausgeführt, dass die Vorschrift zumindest in erster Linie den Schutz des Auftraggebers bezwecke. Dieser solle bei Zuschlagserteilung auf ein Unterkostenangebot nicht Gefahr laufen, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende führe oder aber in unberechtigten Nachforderungen auszuweichen versuche. Es sei dagegen nicht Sinn der Vorschrift, den Mitbietern auskömmliche Preise zu garantieren. Dem Auftraggeber sei es sogar nicht verwehrt, auch Unterkostenangebote zu beauftragen, sofern er davon ausgehen könne, dass der Anbieter auch zu diesen Preisen zuverlässig und vertragsgerecht leisten könne (vgl. u. a. OLG Düsseldorf v. 17.06.2002-Verg 18/02, OLG Naumburg v. 23.04.2009-1 Verg 7/08, OLG Naumburg v. 29.01.2009 - 1 Verg 10/08). Randnummer 129 Dieser Auffassung folgt die Vergabekammer nicht. Randnummer 130 Nach § 97 Abs. 1 GWB steht dem Bieter ein Anspruch auf ein transparentes Wettbewerbsverfahren zu. Dieses kann nicht gewährleistet werden, wenn die Regelungen der VOL/A EG nicht nachvollziehbar und auf alle Bieter im Sinne des § 97 Abs 2 GWB gleichermaßen angewendet werden. Die gilt in dem vorliegenden Fall um so mehr, als dass die Antragstellerin wegen eines Unterpreisangebots, hier zu Los 2, ausgeschlossen wurde. Nach § 97 Abs. 7 GWB haben die Unternehmen einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergaberecht einhält. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A betrifft unmittelbar die Wertung des Auftraggebers. Gelangt er hierbei zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss des Angebots eines Konkurrenten erfolgen muss, wirkt sich dies unmittelbar auf die Stellung eines Mitbieters, der ein aussichtsreiches und realistisch kalkuliertes Angebot abgegeben hat, aus. Dieser ist auch vor nicht wettbewerblich begründbaren Preisunterbietungen zu schützen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob das Angebot mit unlauteren Absichten oder gar gezielt mit Wettbewerbsverdrängungsabsicht abgegeben wurde. Eine derartige Einschränkung beinhaltet der Wortlaut des § 19 EG Abs. 6 VOL/A nicht. Vielmehr können Mitbewerber, die ihre Angebote ordnungsgemäß kalkuliert haben, erwarten, dass ihrem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird, bei dem die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung möglicherweise nicht sichergestellt ist (vgl. insoweit u. a. OLG Celle v. 18.12.2003 - 13 Verg 22/03,, Thüringer OLG v. 22.12.1999 - 6 Verg 3/99, OLG Celle v. 30.04.1999 - 13 Verg 1/99, VK Düsseldorf v. 17.12.1999 - VK- 17/99-L,, in die Richtung gehend, auch VK Lüneburg v. 26.08.2011 VgK - 34/2011, VK Niedersachsen v. 08.07.2011 VgK-23/2011). Randnummer 131 1.3 Präklusion Randnummer 132

  1. a)Soweit die Antragstellerin vorbringt, der Antragsgegner habe unzulässig Eignungs- und Zuschlagskriterien vermengt, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, wenn der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Randnummer 133 In Teil IV der Ausschreibungsunterlagen sind für jedes Los in entsprechende Formblätter Angaben zum Personaleinsatz zu machen. Auf einem separaten Dokument sollen Anzahl und Qualifikation beschrieben werden. Diese Angaben sind Bestandteil des Konzeptes der Leistungserbringung. Randnummer 134 In Anlage 8 zur Leistungsbeschreibung (Teil VI der Ausschreibungsunterlagen) werden unter Pkt. 3 die Ausgestaltung des Zuschlagskriteriums „Aspekte der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und Qualität der Leistungserbringung" die Unterkriterien festgelegt. Zu diesen zählt auch das Personal, für welches entsprechende Gewichtungen vorgegeben werden. Gleiches gilt auch für die Betriebsstätten. Randnummer 135 Zusammengefasst gehen diese Aspekte mit 40 % gemäß Pkt. 1 (Zuschlagskriterien) in die Wertung ein. Randnummer 136 Aus Sicht der Antragstellerin war es deutlich und in mehrfacher Weise erkennbar, dass der Antragsgegner in unzulässiger Weise Eignungskriterien in die Zuschlagskriterien eingefügt und somit diese vermengt hat. Randnummer 137 Der für die Antragstellerin zeichnende Geschäftsführer der ..., als Mitglied der ..., ist ausgewiesen seiner Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit mit der Erarbeitung von Angeboten und den dafür geltenden vergaberechtlichen Grundlagen als vertraut und versiert anzusehen. Er war auch bei der ... in entsprechender Funktion tätig. Es ist bekannt, dass die ... sich regelmäßig an diesbezüglichen Vergabeverfahren beteiligt. Randnummer 138 Das Verbot der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist für die Erstellung von Verdingungsunterlagen und der Auswertung von Angeboten von elementarer und grundsätzlicher Bedeutung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieses Grundprinzip in Bieterkreisen und damit auch der Antragstellerin bekannt war (andere Auffassung OLG Düsseldorf v. 03.08.2011 - Verg 16/11, OLG Karlsruhe v. 20.07.2011 - 15 Verg 6/11). Ihr hätte dies daher bereits bei der Erstellung ihres Angebotes auffallen müssen. Hierbei kann die streitige Frage, ob bei den Erkenntnismöglichkeiten auf den Durchschnittsbieter oder den konkreten Bieter abzustellen ist, auf sich beruhen. Randnummer 139 Selbst, wenn man dies anders beurteilen würde, hatte die Antragstellerin von diesem behaupteten Vergabeverstoß spätestens nach der Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB Kenntnis. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Randnummer 140 Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Für das Entstehen der Rügepflicht ist außerdem eine rechtliche Wertung des Bieters erforderlich, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Deshalb besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt, und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Eine positive Kenntnis i. S. d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird deshalb regelmäßig auch dann angenommen, wenn sich ein redlich Denkender nicht der Überzeugung verschließen würde, die der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Umstände zu Grunde liegt. Nach diesen Maßstäben kann also im Rahmen des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB von einer Kenntnis des Verstoßes grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits diese Tatsachen bei objektiver Wertung aus der Sicht des Bieters so offensichtlich einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen, dass der Bieter sich dieser Überzeugung schlechterdings nicht verschließen kann (vgl. OLG Naumburg v. 14.12.2004 1 Verg 17/04). Randnummer 141 Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist, wie der Vergabekammer bekannt, im Vergaberecht sehr versiert. Er hatte sich bei der Abfassung der Rügeschreiben auch schon im Detail mit den Zuschlagskriterien befasst und darauf hingewiesen, dass keine anderen Zuschlagskriterien, als bekannt gegeben, bei der Wertung berücksichtigt werden dürfen. Er hat damit Kenntnis von den Verdingungsunterlagen genommen. Aufgrund seines Fachwissens ist davon auszugehen, dass ihm auch der behauptete Vergabeverstoß bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefallen ist. Ihm ist bewusst, dass bei der Wertung zwischen Eignungsund Zuschlagskriterien strikt zu trennen ist, da es sich hier, wie bereits erwähnt, um eine grundlegende Frage des Vergaberechts handelt. Dabei ist die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zuzurechnen. Randnummer 142 Die Antragstellerin wäre daher gehalten gewesen, die behauptete Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien spätestens vor Abfassung des Nachprüfungsantrages zu rügen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Sie hat diesen Vergabeverstoß erst nach ihrer Akteneinsicht geltend gemacht und sich dabei diesbezüglich gegen die Wertung der Angebote ausgesprochen. Die behaupteten Wertungsfehler waren jedoch bereits in den Verdingungs-unterlagen angelegt, da die Vergabestelle dort ihr Wertungsverfahren bereits bekannt gegeben hatte. Das gleiche gilt, soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Zuschlagskriterien nicht hinreichend abgestuft seien. Randnummer 143 In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Begriffsmerkmal „unverzüglich" im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB hinreichend bestimmt ist. Der Antragstellerin wird nicht angelastet, nicht unverzüglich nach Kenntnis gerügt zu haben. Vielmehr hat sie vor Abfassung des Nachprüfungsantrages hinsichtlich der behaupteten Vermengung von Zuschlags- und Eignungskriterien überhaupt keine Rüge ausgesprochen. Die ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB erforderlich. Randnummer 144
  2. b)Auch ist das Vorbringen der Antragstellerin im Sinne des § 242 BGB insoweit präkludiert, als sie sich gegen die Gesamtvergabe mehrerer Lose bei Gewährung eines Nachlasses wendet. Randnummer 145 Hierbei kann offen bleiben, ob sie bereits bei der Erarbeitung des Angebots im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB erkennen konnte, dass es sich hierbei aus ihrer Sicht um einen Vergabeverstoß handelt. Jedenfalls hat der Antragsgegner den Bietern diese Möglichkeit bereits in seinen Verdingungsunterlagen (Teil I Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, Anhang, Pkt. 1.7.6 (Preisnachlass) ausdrücklich eingeräumt. Randnummer 146 Auch hierzu hat die Antragstellerin keine Rüge gegen das angewendete Verfahren eingereicht. Vielmehr hat sie selbst Nachlässe im Sinne von Rabatten für Loskombinationen angeboten. Sie hat damit aufgezeigt, dass sie mit der Bewertung von Kopplungsangeboten einverstanden ist und dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten nutzt. Randnummer 147 Es ist nunmehr als treuwidrig anzusehen, wenn sie sich nachträglich im Laufe des Nachprüfungsverfahrens hiergegen wendet und als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des § 242 BGB zu werten. Sie hat u.a. durch ihre Rabatte bezweckt, bei Vergabe von Loskombinationen das wirtschaftlichste Angebot abzugeben. Es kann nicht hingenommen werden, dass sie diese Möglichkeit als rechtswidrig beanstandet, wenn sich ihre Erwartungen nicht erfüllen. Die Antragstellerin kann sich nicht zu ihrem Vorteil auf ein entsprechendes angebliches Verbot berufen und gleichzeitig selbst dieses missachten (vgl. Münchener Kommentar BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. 2007 § 242 Rd. 287 u. 288). Ihr ist es verwehrt, für sich selbst Vorteile zu nutzen, die sie anderen nicht zugesteht. Bei dieser Sachlage ist nicht entscheidend, ob dieses Verhalten bei dem Antragsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen begründete. Randnummer 148 Anders, als die Antragstellerin meinte, hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Präklusion von Vergabeverstößen im Sinne von Treu und Glauben mit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB keine abschließende Regelung getroffen. Hierfür ergeben sich aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte (vgl. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/9340, Ley - Das neue Vergaberecht 2009 S. 45). Vielmehr gilt die Vorschrift des § 242 BGB ganz allgemein in jedem Rechtsgebiet. Randnummer 149 Dagegen hat die Antragstellerin rechtzeitig gerügt, soweit sie sich gegen den Ausschluss ihres Angebotes zu Los 2 wendet und gegen ein angeblich unangemessen niedriges Angebot der Beigeladenen. Dies gilt weiterhin, soweit sie die vorgebliche fehlende Eignung der Beigeladenen beanstandet. Ihr war es insoweit nicht möglich, hierzu Weiteres vorzutragen. Der Hinweis, dass sie dies aufgrund ihrer Marktkenntnisse vermute, reicht diesbezüglich aus. Sie hat diese Vergabeverstöße unmittelbar nach Erhalt der Informationsschreiben vom 25.03.2011 und 31.03.2011, und damit im Sinne der vorangegangenen Ausführungen rechtzeitig gerügt. Randnummer 150 2. Begründetheit Randnummer 151 Der Antrag ist teilweise begründet. Randnummer 152 Der Antragsgegner hat nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 19 EG Abs. 6 VOL/A das Angebot der Antragstellerin zu Los 2 ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat auch zu Unrecht vorgebracht, dass die Beigeladene zur Leistungserbringung nicht geeignet sei. Dagegen hat der Antragsgegner seine Prüfung, ob die Beigeladene ihrerseits zu Los 1 ein Angebot zu unangemessen niedrigen Preisen abgegeben hat, nicht hinreichend im Sinne des § 24 EG VOL/A dokumentiert. Die Antragstellerin hat daher einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Wertung insoweit wiederholt. Randnummer 153 Hierzu im Einzelnen: Randnummer 154 2.1. Unangemessenheit des Preises der Antragstellerin für Los 2 Randnummer 155 Soweit die Antragsstellerin argumentiert, sie habe knapp, aber auskömmlich kalkuliert, kann dem nicht gefolgt werden. Ihr Angebot weist einen gravierenden sehr erheblichen Preisabstand zum nächstgelegenen Angebot, hier der Beigeladenen, auf. Der Antragsgegner hatte daher Veranlassung gemäß § 19 EG Abs. 6 VOL/A von der Antragstellerin Aufklärung zu erlangen, da ihr Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. In diesem Fall trägt grundsätzlich die Bieterin, mithin hier die Antragstellerin, die Beweislast dafür, dass sie trotz des niedrigen Angebots in der Lage ist, die Leistung auftragsgerecht zu erbringen. Nur der Bieter ist in der Lage, zur Frage der Auskömmlichkeit seiner Kalkulation Stellung zu nehmen und die Bedenken des Auftraggebers zu zerstreuen (vgl. VK Schleswig-Holstein v. 06.06.2007 VK-SH 10/07, VK Düsseldorf v. 19.03.2007 VK-3/220-B, VK Sachsen v. 24.04.2008 1/SVK/015-08). Diesen Beweis hat die Antragstellerin nicht geführt. Vielmehr ist der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gem. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Preise im Missverhältnis zur Leistung stehen und das Angebot daher ausgeschlossen wird. Er hat in seiner Vergabedokumentation zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin ihre Leistung nicht kostendeckend kalkuliert hat. Er hat diesbezüglich aufgrund der Angaben der Antragstellerin aus dem Aufklärungsgespräch ermittelt und nachvollziehbar dargestellt, dass die Antragstellerin die ausgeschriebenen Leistungen zu Los 2 nur mit Verlust erbringen kann. Randnummer 156 Die Antragstellerin weist im Nachprüfungsverfahren zwar zutreffend darauf hin, dass auch auf nicht auskömmliche Angebote der Zuschlag erteilt werden kann, wenn gleichwohl eine ordnungsgemäße und vertragsgemäße Leistungserbringung gewährleistet ist. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht belegt. Randnummer 157 Sie hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit darlegen können, dass sie die Differenz zwischen dem Erlös aus den ausgeschriebenen kommunalen Leistungen durch Einnahmen aus anderen gewerblichen Zusatzleistungen auf den Annahmehöfen kompensieren kann. Das Ergebnis einer überschlägigen Berechnung der Vergabestelle, nach der sich aus beiden Leistungsbestandteilen durch Quersubventionierung kaum eine Kostendeckung, mindestens aber kein Gewinn ergäbe, konnte nicht widerlegt werden. Randnummer 158 Unabhängig hiervon waren die Bieter zwar berechtigt, auf den Annahmehöfen andere als die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen; dies soll jedoch auf eigenes Risiko geschehen (vgl. Teil II Leistungsbeschreibung, Pkt. II.4.2.2 Abs. Einrichtung und Betrieb der Annahmestellen für Los 2). Die Antragstellerin hat diesbezüglich hinsichtlich der zusätzlichen Einnahmen Erfahrungswerte angegeben. Es war aber in keiner Weise nachprüfbar, ob diese Angaben überhaupt zutreffend waren. Angesichts der langen Vertragslaufzeit ist weiterhin nicht gewährleistet, ob auch künftig von einer sicheren Einnahmesituation ausgegangen werden kann. Randnummer 159 Die Argumentation der Antragstellerin, wonach ein besonders volatiler Markt begünstigend wirke, vermag die Bedenken der Vergabekammer nicht auszuräumen. Vielmehr wird dadurch die Erwartung unregelmäßiger nicht sicher einschätzbarer Erträge, die keine vertragliche Basis haben, sogar noch verstärkt. Hierauf hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Antragstellerin aus der mündlichen Verhandlung, dass sich voraussichtlich die Annahmepreise für die von der Bevölkerung abgegebenen Wertstoffe den steigenden Marktpreisen laufend entsprechend anpassen, nicht überzeugend. Vielmehr hat die Antragstellerin insoweit nur Erwartungen zum Ausdruck gebracht. Eine entsprechende Sicherheit besteht jedoch dafür nicht. Randnummer 160 Der Antragsgegner ist seiner Prüfungspflicht nachgekommen, indem er zusätzlich zu den ihm vorliegenden Angaben aus dem ersten Aufklärungsgespräch nochmals Gelegenheit zur Einreichung von kalkulatorischen Nachweisen gegeben hatte. Im Gegensatz zur Beigeladenen, die umfänglich Auszüge aus ihrer Urkalkulation einreichte, beschränkte sich die Antragstellerin auf die Bestätigung ihrer früheren Angaben. Randnummer 161 Ihr Vorwurf, der Antragsgegner habe sie ungleich geprüft, greift nicht, weil sie selbst darauf verzichtet hat, die Öffnung ihrer Urkalkulation anzubieten. Vielmehr reichten ihre Angaben aus, um einzuschätzen, dass die künftigen Einnahmen aus der gewerblichen Nutzung keinesfalls als gesichert gelten können. Randnummer 162 Der Antragsgegner ist damit seiner Verpflichtung aus § 19 EG Abs. 6 nachgekommen. Auch waren die Nachfragen des Antragsgegners nicht zu unpräzise (vgl. Schrb. v. 21.06.2011). Vielmehr war der Antragstellerin aus dem laufenden Nachprüfungsverfahren bekannt, dass der Antragsgegner Bedenken hegte, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Nutzung die Defizite bei der konkreten Leistung kompensieren (vgl. Schriftsätze des Antragsgegners v. 05.04.2011, 01.06.2011). Ihr war auch bekannt, dass das Angebot zum Los 2 daher ausgeschlossen werden sollte. Gleichwohl hat die Antragstellerin hierzu keine weiteren bedeutsamen Angaben zur weiteren Aufklärung gemacht. Randnummer 163 Der Antragsgegner hatte keine Veranlassung, diesbezüglich weiter nachzufragen. Randnummer 164 Die Antragstellerin ist vielmehr - wie bereits erwähnt - ihrer Obliegenheit, den Anschein eines unangemessen niedrig kalkulierten Angebots zu widerlegen, nicht ausreichend nachgekommen. Randnummer 165 Auch insofern die Antragstellerin auf eine zusätzliche Deckung der Kosten aus gewerblicher Nutzung der Annahmehöfe durch künftige erwartete Jahresüberschüsse, verweist, ist deren Verfügbarkeit angesichts ihrer ausgewiesenen über Jahre nicht abgebauten Verbindlichkeiten prognostisch nicht als gesichert anzusehen (aus: ... Jahresabschlüssen 2006 -2010). Insbesondere für den 2. Leistungszeitraum von 2015 bis 2025 ist hier keine gesicherte Prognose ableitbar. Randnummer 166 Die Darstellung, dass für etwaige Verluste die ... absichernd zur Verfügung stehe, ist durch keinen verbindlichen Nachweis im Angebot der Antragstellerin belegt. Der Antragsgegner hat auch zutreffend bei der Auskömmlichkeitsprüfung nicht auf die Angaben aus Los 4 zurückgegriffen. Vielmehr konnte auf jedes Los einzeln der Zuschlag erteilt werden. Somit ist auch bei der entsprechenden Prüfung nur auf jedes einzelne Los abzustellen. Randnummer 167 Angesichts der damit verbundenen erheblichen Unsicherheiten kann dem Antragsgegner nicht zugemutet werden, hinsichtlich des Loses 2 der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners sind im Ergebnis sachgerecht. Randnummer 168 Fehlende Eignung der Beigeladenen Randnummer 169 Die Antragsstellerin hat unzutreffend darauf hingewiesen, dass die Beigeladene nicht geeignet sei, die Leistung zu erbringen. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie hat in ihren Angebotsunterlagen die erforderlichen Nachweise erbracht. Randnummer 170 Nachlässe der Beigeladenen kein Nebenangebot Randnummer 171 Die Vergabekammer hatte in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob es sich bei den von der Beigeladenen angebotenen Nachlässen um ein nicht zugelassenes Nebenangebot handele. Die ist jedoch zu verneinen, da die Beigeladene die Vorgaben der Verdingungsunterla-gen nicht abgeändert hat. Diese hatten einen losübergreifenden Einsatz von Fahrzeugen und Reservepersonal im Sinne der Optimierung nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Es kann diesen Unterlagen auch nicht konkludent entnommen werden, dass den Bietern dies verwehrt sein sollte. Zwar hatten die Bieter die Anzahl der Fahrzeuge und des Personals einschließlich von Reserven für jedes Los gesondert anzugeben. Sie hatten jedoch die Möglichkeit, einen Nachlass bei einer losübergreifenden Vergabe anzubieten. Daraus konnten die Bieter schließen, dass ein losübergreifender optimierter Einsatz von Fahrzeugen und Personal zur Erzielung von Synergieeffekten zulässig war. Randnummer 172 2.4 Unterpreisangebot der Beigeladenen für Los 1 Randnummer 173 Dagegen hat die Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Wertung hinsichtlich der Frage, ob das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 nach § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A ausgeschlossen wird, wiederholt. Die bisherige Dokumentation des Antragsgegners hierzu ist nicht hinreichend transparent im Sinne des § 97 Abs. 1 GWB. Der Vergabevermerk genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 24 EG Abs. 1 VOL/A. Randnummer 174 Um einen effektiven Rechtsschutz der Bieter zu gewährleisten, müssen zumindest die wesentlichen Zwischenentscheidungen (hierzu zählt auch die Frage, ob konkurrierende Angebote in der Wertung belassen werden) auf diese Art bereits vor Vertragsschluss laufend und nachvollziehbar dokumentiert sein, damit der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bietern und von den Nachprüfungsinstanzen nachvollzogen und damit kontrolliert werden können. Die Bieter sollen in nachvollziehbarer Weise nicht nur erfahren, aus welchen Gründen sie für die Auftragsvergabe nicht vorgesehen sind, sondern sollen sich auch im laufenden Vergabeverfahren davon überzeugen können, dass der für den Vertragsschluss in Betracht kommende Bewerber auf Grund sachgerechter und ermessenfehlerfreier Entscheidungen bestimmt worden ist (Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2001, 2. VK 56/01; Vergabekammer Arnsberg, Beschluss vom 29.11.2002, VK 1-25/2002; Vergabekammer Hessen, Beschluss vom 29.05.2002, 69 d VK-15/2002; OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg 1/2005 in VergabeR 2005, Seite 537, OLG Celle v. 12.05.2010 13 Verg 3/10, OLG Karlsruhe v. 21.07.2010 15 Verg 6/10). Hierbei müssen alle Entscheidungen des Auftraggebers so begründet sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Verfahrens vertrauten Lesers ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich sind. Diesen Anforderungen wird die Vergabedokumentation des Antragsgegners diesbezüglich nicht gerecht. Randnummer 175 Im Einzelnen: Randnummer 176 Allerdings hatte der Antragsgegner zu Recht das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 im Sinne des § 19 EG Abs. 6 VOL/A einer näheren Prüfung unterzogen, da es im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Randnummer 177 Der Antragsgegner ermittelte bei seiner Auswertung der Angebote zutreffend, dass das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 eine erhebliche zweistellige Differenz im Prozentbereich zum Angebot der Antragstellerin aufweist. Dieser Abstand wurde aufgrund des beträchtlichen Nachlasses noch deutlich verstärkt. Die weitere Prüfung des Antragsgegners ist jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Er hatte wiederholt zentrale Aussagen seines Vermerks nicht näher belegt, sondern es bei Allgemeinaussagen belassen. Randnummer 178 So hatte der Antragsgegner unter Hinzuziehung eines prüfenden Fachbüros beispielsweise auf S. 3 der Unterlage (Anlage 8 - Ergebnis der Prüfung der von ... vorgelegten Unterlagen zur Kalkulation der Preise vom 21.07.2011) lediglich verbal ausgeführt, dass die Kalkulationsansätze der Beigeladenen sich im branchenüblichen Rahmen bewegten und keine Besonderheiten aufwiesen. Diese Aussage hat der Antragsgegner in keiner Weise untermauert. Es fehlen insoweit belastbare Vergleichsdaten. Auch bei der sich anschließenden Prüfung der Detailkalkulationen hat der Antragsgegner oftmals nur in allgemeiner Form ausgeführt, dass die Leistungsansätze plausibel erschienen, ohne dies näher zu begründen. Randnummer 179 In einem Falle hat er auf S. 6 der Unterlage pauschal auf Literaturwerte abgestellt. Auch diese Aussage hat er nicht näher präzisiert. Eine Angabe sowohl der Literaturquelle als auch der Vergleichswerte fehlt. Randnummer 180 Er hat an anderer Stelle auf S. 9 auf Erfahrungswerte hingewiesen, in deren Größenordnung sich die angegebenen Kosten bewegen sollen. Auch dies erschöpft sich jedoch in einer pauschalen Behauptung. Lediglich an einer Stelle (S. 4 - Kosten für Behälterleerung) hat er auf Vergleichsgebiete in Thüringen und in Sachsen Bezug genommen. Dies ist ebenso jedoch nicht näher belegt und untermauert. Randnummer 181 Auch in Bezug auf die angebotenen Nachlässe sind die Darlegungen des Antragsgegners nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die dargelegten Rechengänge sind nicht durchgängig und damit rechnerisch klar dargestellt. Sie beschränken sich bei Los 1 offensichtlich auf Teilmaßnahmen der Reduzierung/Optimierung, ohne einen verlässlichen Nachweis anderer kostenreduzierender Maßnahmen aufzuzeigen. Die Beigeladene hatte einen konkreten Betrag von Einsparungen benannt, der aber bei Weitem nicht an den von ihr angebotenen und sehr hohen prozentualen Nachlass heranreicht. Randnummer 182 Der Antragsgegner hat weiterhin nur sehr vage ausgeführt, dass die Einsparungen realisierbar erscheinen. Randnummer 183 Dagegen gehen bei Los 2 die angebotenen Einsparungen weit über die Nachlässe hinaus. Die hier getroffenen Aussagen sind augenscheinlich fehlerhaft formuliert. So wurde angegeben, dass die angegebenen Einsparungen einen gewissen außerordentlich hohen Prozentsatz des Angebotspreises umfassen. Gemeint waren tatsächlich der Anteil an den Gesamteinsparungen. Auch im Übrigen ist die Höhe der losübergreifenden Einsparungen durch den Wegfall eines Springers nicht nachvollziehbar dargestellt. Randnummer 184 Auch in Bezug auf Los 4 ist kein eindeutiger Nachweis für die beträchtliche Höhe der vorgeblichen Einsparungen geführt. Der Antragsgegner selbst hat lediglich vermutet, dass die Einsparung in voller Höhe aus der Einsparung von Einsatzgemeinkosten resultiert. Er hat selbsteingeräumt, dass die Beigeladene dies nicht dargelegt habe. Es ist auch nicht dargetan, dass durch die gleichzeitige Nutzung des Betriebes in ... und ... eine Einsparung in der angegebenen außerordentlichen Höhe erreicht werden kann. Randnummer 185 Der Antragsgegner hat allerdings zutreffend bei der entsprechenden Prüfung der Angemessenheit die Nachlässe zu allen Losen herangezogen, da diese losübergreifend kalkulatorisch wirken sollten. Randnummer 186 Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass die Prüfung des Antragsgegners nicht hinreichend transparent ist. Es ist allerdings auch festzustellen, dass die schriftlichen Ausführungen der Beigeladenen zu ihren erheblichen Nachlässen kurz und allgemein gehalten sind. Sie sind lediglich knapp auf einer Seite dargestellt. An anderer Stelle ist die Höhe der Nachlässe in Stichworten und mit wenigen Beispielen angegeben. Des Weiteren ist nicht belegt, wie sich die konkrete Höhe der Einsparungen im Einzelnen errechnet. Gegebenenfalls wäre auch darzulegen gewesen, ob die im Verhältnis zum angebotenen prozentualen Nachlass relativ geringen Einsparungen in Los 1 durch verhältnismäßig entsprechend höhere Einsparungen in Los 4 kompensiert werden sollen. Dies erstaunt, da die Darlegungen der Beigeladenen zu ihren eigentlichen Angebotspreisen ansonsten sehr voluminös sind. Randnummer 187 2.5 Zu treffende Maßnahmen der Vergabekammer Randnummer 188 Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Dies ist vorliegend die An-gemessenheitsprüfung des Angebotes der Beigeladenen zu Los 1 einschließlich der angebotenen Nachlässe. Sollte sich ergeben, dass für eine nachvollziehbare Prüfung der Nachlässe die Angaben der Beigeladenen nicht ausreichen, sind diese nicht zu werten. Dem Antragsgegner ist es verwehrt, insoweit nochmals bei der Beigeladenen nachzufragen oder zusätzliche Unterlagen nachzufordern. Die Beigeladene war ebenso, wie die Antragsstellerin beweispflichtig dafür, dass ihr Angebot einschließlich der Nachlässe auskömmlich kalkuliert war. Das Aufklärungsersuchen der Antragsgegnerin bezog sich ausdrücklich auch auf die Nachlässe. Eine weitere Nachfrage ist daher auch, um gegenüber der Antragstellerin den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren, nicht statthaft. Es bestünde schließlich auch die Gefahr, dass nachträglich implizit einseitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt würden (vgl. VK Lüneburg v. 18.01.2011 VgK-61/2010). Randnummer 189 Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang auch auf Verstöße gegen das Transparenzgebot berufen, da sich die Versäumnisse des Antragsgegners auf ihre Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben könnten. Sollte sich bei der nochmaligen Prüfung ergeben, dass beispielsweise die Nachlässe nicht zu werten seien, wäre nicht ausgeschlossen, dass auf das Angebot der Antragstellerin zu Los 4 der Zuschlag zu erteilen ist. Randnummer 190 Dem Antragsgegner steht bei der erneuten Entscheidung über die Angemessenheit des Angebots zu Los 1 und hinsichtlich der Nachlässe unter Beachtung der Vorgaben dieses Beschlusses ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Der Vergabekammer ist es verwehrt, ihre Wertung an Stelle des Antragsgegners zu setzen. Randnummer 191 Anders als die Antragstellerin fordert, sieht die Vergabekammer hinsichtlich der vorgebrachten präkludierten Vergabeverstöße davon ab, von Amts wegen gemäß §114 Abs. 1 Satz 2 GWB auf das Vergabeverfahren einzuwirken. Es ist schon fraglich, ob die Vergabekammer überhaupt grundsätzlich hierzu befugt ist (verneinend vgl.: OLG Düsseldorf VII-Verg 5/05 vom 15.06.2005, OLG Celle 13 Verg 16/09 vom 11.02.2010 und OLG Naumburg. 1Verg 3/01 vom 23.07.2001, OLG Naumburg 2 Verg 3/11 vom 18.08.2011 / bejahend bei besonders schweren Vergabeverstößen: vgl. OLG München Verg 18/09 vom 10.12.2009; Verg 7/07 vom 02.08.2007; Verg 12/09 vom 29.09.2009; Verg 16/09 vom 10.12.2009 -; Kammergericht Berlin 2 Verg 22/03 vom 06.05.2004 - OLG Schleswig 1 Verg 10/10 vom 15.04.2011 Kommentar zum GWB-Vergaberecht Kulartz/Kus/Portz § 114 GWB Rn. 24). Allenfalls besteht nach der vorgenannten Rechtsprechung eine solche Möglichkeit im Ausnahmefall, wenn die präkludierten Vergabeverstöße von so außergewöhnlichem Gewicht sind, dass eine Fortführung des Vergabeverfahrens ohne entsprechende Korrektur schlechthin unvertretbar wäre. Andernfalls laufen die Vorschriften des § 107 Abs. 3 GWB ins Leere. Die von der Antragstellerin vorgebrachten präkludierten Vergabeverstöße (unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie unzulässige Gesamtvergabe) sind auch, wenn man deren Vorliegen unterstellen würde, nicht von solcher Bedeutung, dass hierdurch der Wettbewerb im vorliegenden Fall ausgeschlossen wäre. Immerhin hat sich die Antragstellerin auf diese Vorgaben eingelassen und nicht darauf verzichtet, ein Angebot zu erstellen. Die beanstandeten Vorgaben galten für alle Bieter gleichermaßen. III Randnummer 192 Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren nur zum Teil durchgedrungen. Sie hatte keinen Erfolg, insofern sie sich gegen den Ausschluss ihres Angebots zu Los 2 und gegen angebliche Unzulänglichkeiten in den Verdingungsunterlagen wendete. Randnummer 193 Dagegen war ihr Nachprüfungsantrag erfolgreich, insoweit sie die fehlerhafte Wertung des Angebots der Beigeladenen beanstandete. Es ist daher angemessen, dass die Antragstellerin und der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen. Randnummer 194 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit die Angebotssumme der Antragsstellerin. Randnummer 195 Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ... Euro inklusive Auslagen in Höhe von ... Euro. Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Randnummer 196 Die durch die Antragstellerin zu tragenden Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer betragen ... Euro inklusive anteiliger Auslagen von ... Euro. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von ... Euro hat die Antragstellerin nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses hat die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von ... Euro zu leisten. Randnummer 197 Die Einzahlung eines Betrages in Höhe von ... Euro inklusive anteiliger Auslagen von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Randnummer 198 Die Einzahlung eines Betrages in Höhe von ... Euro inklusive anteiliger Auslagen von ... Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch den Antragsgegner unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Randnummer 199 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro für die entstandenen Kosten im Rahmen der beiden Akteneinsichten hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Beigeladene unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 zu erfolgen. Randnummer 200 Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Nach den vorgenannten Ausführungen hat die Antragsstellerin die entsprechenden Aufwendungen des Antragsgegners zur Hälfte zu tragen. Randnummer 201 Dieser hat seinerseits die entsprechenden Aufwendungen der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen. Randnummer 202 Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowohl für die Antragstellerin als auch für den Antragsgegner notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG ).

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