Baunachbarstreit - Abstandfläche bei Abgrabung der Geländeoberfläche Leitsatz 1. Soweit Abgrabungen die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern, bleiben diese für die Ermittlung der Abstandsfläche regelmäßig nur dann außer Betracht, wenn es sich um untergeordnete oder unselbständige Abgrabungen handelt, durch die das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert wird. (Rn.7) 2. Ein Grundstücksnachbar kann Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält. (Rn.9) 3. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn der Bau des Nachbarn früherem (Abstands-)Recht entsprach (Abgrenzung zur bestehenden Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 30.11.2000 - 2 M 319/00 -; Urt. v. 16.03.2000 - A 2 S 62/98 -). (Rn.11) 4. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. (Rn.16) 5. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke. (Rn.23) 6. Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, sind prinzipiell hinzunehmen. (Rn.26) 7. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. (Rn.32) 8. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet muss immer damit gerechnet werden, dass es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 16. August 2011, 2 B 154/11, Beschluss Gründe Randnummer 1 A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Randnummer 2 I. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben der Beigeladenen halte zu den Grundstücken der Antragstellerin die erforderlichen Abstandsflächen ein. Randnummer 3 Es hat dabei in Bezug auf die südliche zum Flurstück 3001/66 zeigende Außenwand Wandabschnitte nach den geplanten terrassierten Geländestufen gebildet und zur Berechnung der größten Außenwandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA als tiefsten unteren Bezugspunkt an der südwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes eine Geländehöhe von 93,29 NHN angenommen und in Anwendung des in § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA vorgegebenen Maßes von 0,4 eine Tiefe der Abstandsfläche von (nur) 2,904 m errechnet, so dass die in dieser Vorschrift bestimmte Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m einzuhalten sei. Für die um 1,80 m hinter die „äußere“ Außenwand zurückgesetzte „innere“ Außenwand mit einer Höhe von 102,71 NHN betrage die Tiefe der Abstandsfläche 3,768 m. Da das Gebäude in einem Abstand von 3,04 m zur südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden solle, würden die erforderlichen Abstände eingehalten. Randnummer 4 Dem hält die Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg entgegen, nach den vorliegenden Plänen betrage die Geländehöhe an der südwestlichen Gebäudeecke 90,95 NHN und die Traufhöhe 100,56 NHN, so dass die Höhe der „äußeren“ Außenwand dort 9,61 m betrage und sich eine Tiefe der Abstandfläche von 3,84 m ergebe. Randnummer 5 1. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, an der südwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes sei von einer Geländehöhe 93,29 NHN auszugehen, Zweifeln unterliegt. Randnummer 6 Bei der Berechnung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA ist die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks maßgeblich, wenn in einem Bebauungsplan oder in der Baugenehmigung keine Geländeoberfläche festgesetzt ist (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, Stand: August 2009, § 6 RdNr. 123 f., m. w. Nachw.). Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan liegt hier nicht vor. Allerdings könnte eine Festsetzung in der Baugenehmigung vom 28.02.2011 erfolgt sein. Für eine Festsetzung der Geländeoberfläche in der Baugenehmigung soll es nach herrschender Meinung genügen, wenn sich aus den genehmigten Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan und den Bauzeichnungen, die Geländeoberfläche hinreichend genau bestimmen lässt (so SaarlOVG, Urt. v. 23.04.2002 – 2 R 7/01 –, BauR 2003, 1865; SächsOVG, Beschl. v. 22.04.1997 – 1 S 200/97 –, SächsVBl 1998, 29; wohl auch OVG RP, Urt. v. 02.04.2003 – 8 A 10936/02 –, Juris; Dirnberger, a.a.O., RdNr. 125; a. A. allerdings: BayVGH, Urt. v. 30.04.2007 – 1 CS 06.3335 – NVwZ 2008, 80). In dem mit Prüfvermerk (Grüneintrag) vom 28.02.2011 versehenen Lage- und Abstandsflächenplan vom 12.10.2010 ist an der südwestlichen Ecke des geplanten Gebäudes als tiefster Bezugspunkt der südlichen Außenwand eine Höhe von 92,89 (NHN) angegeben, die offenbar auch die Beigeladenen für maßgeblich halten. Legt man diese Geländehöhe zugrunde, ergeben sich bei der dort angegebenen Traufhöhe von 100,56 NHN eine Wandhöhe von 7,67 m und damit bei dem in § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA vorgegebenen Maß von 0,4 eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,068 m. Bei dem im Abstandsflächenplan dargestellten Abstand des Gebäudes zur südlichen Grundstücksgrenze von 3,045 m liegt die Abstandsfläche der „äußeren“ südlichen Außenwand – entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA – mit 2,3 cm auf dem Grundstück der Antragstellerin. Auch eine nur geringfügige Unterschreitung des Grenzabstands verstößt gegen die Abstandsflächenvorschriften, die eine zentimetergenaue Einhaltung fordern (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.03.2007 – 10 B 274/07 –, BauR 2007, 1031; SaarlOVG, Urt. v. 06.03.1987 – 2 R 180/84 –, BRS 47 Nr. 100). Randnummer 7 Auch wenn den Bauvorlagen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen sein sollte, welcher Höhenwert für die südwestliche Gebäudeecke maßgeblich sein soll, und damit die natürliche Geländeoberfläche heranzuziehen sein sollte, dürfte die Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin im westlichen Abschnitt der südlichen Außenwand nicht eingehalten sein. In diesem Fall dürfte von einer Geländehöhe von 90,95 NHN auszugehen sein, die dort im Zuge der streitigen Bebauung entsteht. Soweit Abgrabungen die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern, bleiben diese für die Ermittlung der Abstandsfläche regelmäßig nur dann außer Betracht, wenn es sich um untergeordnete oder unselbständige Abgrabungen handelt, durch die das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert wird, etwa wenn lediglich einzelne Vertiefungen vor Kellerlichtschächten oder Souterrainzimmern geschaffen werden sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.02.2010 – 7 B 1840/09 –, Juris, m.w.N.; Beschl. v. 11.04.2008 – 10 B 1074/08 – Juris; BayVGH, Urt. v. 27.07.1998 – 14 B 97.157 –, Juris; vgl. auch SaarlOVG, Urt. v. 23.04.2002 – 2 R 7/01 –, BauR 2003, 1865). Eine solche Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. Nach den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbildern wurde das Gelände nahezu auf der gesamten Grundstücksfläche abgetragen, und nach den Bauvorlagen sollen im untersten Geschoss im straßenseitigen Gebäudeteil nicht nur Keller- oder Souterrainräume, sondern auch Wohnräume entstehen, die – auch zu den Nachbargrundstücken hin – nicht nur über Lichtschächte, sondern auch über Fenster bzw. Loggien verfügen, so dass in diesem Bereich ein weiteres, ebenerdiges Geschoss entsteht. Legt man die nach der Abgrabung entstandene Geländeoberfläche von 90,95 NHN zugrunde, liegt die Abstandsfläche der südlichen Außenwand im westlichen, zur Straße zeigenden Abschnitt mit einer Tiefe von ca. 0,8 m auf dem Grundstück der Antragstellerin. Randnummer 8 2. Aber auch wenn die Abstandsfläche der südlichen Außenwand entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA in ihrem westlichen Abschnitt nicht vollständig auf dem Baugrundstück liegt, führt dies voraussichtlich nicht zum Erfolg des gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin und einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage. Der Antragstellerin dürfte es verwehrt sein, sich auf die Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen zu berufen. Randnummer 9 2.1. Es entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, Urt. v. 04.02.2011 – 1 BV 08.131 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 29.09.2010 – 3 S 1752/10 –, Juris). Insbesondere kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (OVG BBg, Beschl. v. 11.08.2010 – 10 N 17.07 – Juris; HessVGH, Urt. v. 17.03.2010 – 3 B 201/10 –, DÖV 2010, 569; OVG NW, Beschl. v. 12.02.2010 – 7 B 1840/09 –, Juris; OVG MV, Beschl. v. 14.07.2005 – 3 M 69/05 –, NordÖR 2005, 424, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Randnummer 10 Das auf dem Grundstück der Antragstellerin errichtete Gebäude hält seinerseits die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht ein. Nach den von den Antragstellern nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin hat die Abstandsfläche des nördlichen Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem Rechenansatz der heute geltenden Regelungen in § 6 BauO LSA eine Tiefe von 5 m (12,5 m x 0,4) und liegt damit bei dem vorhandenen Grenzabstand von 3,96 m mit einer Tiefe 1,04 m auf dem Grundstück der Beigeladenen, so dass das Gebäude – bezogen auf die in Rede stehende Grundstücksgrenze – die Grenzabstandsvorschriften in noch stärkerem Maß verletzt als das Vorhaben der Beigeladenen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine erneute Abweichung von den Vorschriften über Abstandsflächen zu einem – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Zustand führt. Randnummer 11 Zwar hat der Senat entschieden, ein Nachbar, dessen Bau früherem (Abstands-)Recht entsprochen habe und genehmigt worden sei, könne sich auch dann auf die Einhaltung des nach neuem Recht gültigen Grenzabstands berufen, wenn er diesen jetzt im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht (mehr) einhalte (Beschl. d. Senats v. 30.11.2000 – 2 M 319/00 –, Juris; Urt. v. 16.03.2000 – A 2 S 62/98 –, Juris). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Das Gebäude der Antragstellerin stand auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 09.06.1994 und im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht im Einklang mit den damals geltenden Vorschriften über Abstandsflächen. Sowohl nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch geltenden Gesetzes über die Bauordnung vom 20.07.1990 (GBl DDR I S. 929) als auch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des am 01.09.1994 in Kraft getretenen Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl LSA S. 723) errechnete sich bei dem jeweils festgelegten Maß von 0,5 vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge eine Abstandsfläche von 6,25 m (12,5 m x 0,5), so dass die Abstandsfläche sogar mit einer Tiefe von 2,29 m auf dem Grundstück der Beigeladenen lag. Dies lässt auch der im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorhandene, dem damaligen Vorhaben der Antragstellerin zugrunde liegende Abstandsflächenplan vom 29.11.1993 (Bl. 235 des Verwaltungsvorgangs) erkennen. Randnummer 12 2.2. Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich auch nicht darauf berufen, dass der damalige Eigentümer des jetzigen Baugrundstücks und Rechtsvorgänger der Beigeladenen der genehmigten Bebauung bedingungslos zugestimmt habe und damit einverstanden gewesen sei, dass ein geringerer Grenzabstand eingehalten werde. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin eine solche Einverständniserklärung nicht vorgelegt oder sonst Umstände benannt hat, aus denen sich ein solches Einverständnis ergeben könnte, kann in dem Verzicht des Grundstückseigentümers auf die Geltendmachung von Abwehrrechten gegen ein die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften verletzendes Bauvorhaben nicht ohne weiteres ein – auch noch seinen Rechtsnachfolger bindender – Verzicht darauf gesehen werden, seinerseits in gleicher Weise unter Verletzung von Abstandsvorschriften zu bauen (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 11.08.2010, a.a.O., RdNr. 17). Der Verzicht auf ein Vorgehen gegen ein Vorhaben, das innerhalb des vorgeschriebenen Grenzabstandes errichtet wurde oder werden soll, kann seinen Grund auch darin haben, dass der Nachbar sich die Möglichkeit offen halten will, sein Grundstück seinerseits unter Einhaltung eines geringeren Grenzabstands zu bebauen. Randnummer 13 II. Dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen darin zu folgen, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Randnummer 14 1. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die in der näheren Umgebung vorhandene Bauweise falsch dargestellt, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots von Bedeutung sein könnte. Randnummer 15 2. Die Antragstellerin wendet weiter ein, dass dem Vorhaben § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO entgegenstehe, weil die Zahl der insgesamt 8 genehmigten Stellplätze der Eigenart des Baugebiets bzw. dem Gebietscharakter widerspreche. In der näheren Umgebung befänden sich entweder (Tief-)Garagen oder lediglich vereinzelte Stellplätze. Von den genehmigten Stellplätzen gingen Immissionen aus, die sie belästigten. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass Spitzenpegel auf Parkplätzen, die etwa durch das Zuschlagen von Türen entstehen, nicht völlig losgelöst von der Größe des Parkplatzraums und der Stellplatzzahl zu betrachten seien. Damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Randnummer 16 Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen, wonach u. a. in Wohngebieten Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Besondere Umstände des Einzelfalls können es allerdings erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – 4 B 59.02 –, NVwZ 2003, 1516). Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die drei (weiteren) genehmigten Stellplätze auf dem Flurstück 5557 den durch die Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarf nicht übersteigen. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Stellplätzen ausgehenden Beeinträchtigungen das der Antragstellerin zumutbare Maß überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf das bauakustische Gutachten des Ingenieurbüros Schürer vom 28.09.2010 gestützt, wonach selbst bei Verwirklichung der 18 beantragten Stellplätze die zu erwartenden Geräuschimmissionen unter den von Nr. 6.1 der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete festgelegten Immissionsrichtwerten von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) blieben. Die im Rahmen des Gutachtens vorgenommene Berechnung der kurzzeitigen Geräuschspitzen, die das zulässige Maß um 3 dB (A) überschreiten, hat die Vorinstanz als nicht aussagekräftig bewertet, weil sie nicht mit der Zahl der Stellplätze zusammenhingen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Rechtsprechung des VGH BW (Beschl. v. 20.07.1995 – 3 S 3538/94 –, DVBl 1996, 266) verwiesen, wonach hinsichtlich der aufgrund der zugelassenen Wohnnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze das Spitzenpegelkriterium außer Betracht bleiben müsse. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorriefen. Die Wertung des Verordnungsgebers in § 12 Abs. 2 BauNVO, dass Parkverkehr in dem durch die zugelassene Wohnnutzung hervorgerufenen Umfang auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten hingenommen werden müsse, würde bei Anwendung des Spitzenpegelkriteriums nach der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 unterlaufen. Ansonsten wäre selbst in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr häufig nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Dieses Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs nicht vereinbaren. Randnummer 18 Diese Rechtsprechung hat die Antragstellerin nicht (substantiiert) angegriffen. Die erhöhte Anzahl von Stellplätzen hat zwar – wie die Antragstellerin einwendet – ein häufigeres Auftreten der Lärmspitzen zur Folge. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Geräuschspitzen, die bei Nutzung der insgesamt 8 genehmigten Stellplätze auftreten, eine solche Zahl erreichen werden, dass die Bewohner des Grundstücks der Antragstellerin unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind. Randnummer 19 3. Die Antragstellerin rügt ferner ohne Erfolg, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Randnummer 20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich – umgekehrt – um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996, a.a.O.). Randnummer 21
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