Wohnsitzauflage für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion Leitsatz Jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, denen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (HumHAG) unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnisse fortgelten, können keine wohnsitzbeschränkenden Auflagen erteilt werden. (Rn.32) (Rn.37) (Rn.50) (Rn.52) (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 17. September 2010, 1 A 284/08, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren vom Beklagten die Aufhebung der Wohnsitzauflagen in ihren Niederlassungserlaubnissen. Randnummer 2 Die am (…) 1935 und (…) 1932 geborenen, miteinander verheirateten Kläger sind russische Staatsangehörige und reisten am 17.06.2002 nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion mit bis zum 25.07.2002 geltenden Visen in die Bundesrepublik Deutschland ein, die jeweils die Auflage enthielten, dass der Aufenthalt auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkt ist und der Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft D-Stadt zu nehmen ist. Die Visen verlängerte die Stadt D. am 23.07.2002 bis zum 08.08.2002. Am 30.07.2002 änderte das damalige Regierungspräsidium Dessau die Auflagen dahingehend, dass die Wohnsitznahme für 2 Jahre nur im Gebiet der Beklagten gestattet und das vorübergehende Verlassen des Landes Sachsen-Anhalt ohne Erlaubnis zulässig ist. Randnummer 3 Am 25.09.2002 erteilte ihnen die Beklagte unbefristete Aufenthaltserlaubnisse jeweils mit der Anmerkung „ohne Auflagen“. Zugleich erteilte sie den Klägern jeweils eine Bescheinigung darüber, dass die Kläger als Zuwanderer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen (HumHAG) aufgenommen worden seien. Unter dem 06.12.2000 erteilte der Beklagte den Klägern weitere ausländerbehördliche Bescheinigungen, nach der diese als Flüchtlinge im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG gelten. Randnummer 4 Am 28.12.2006 stellte der Beklagte den Klägern jeweils eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG aus mit der Auflage, dass für die Dauer der Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln (ALG II / Sozialhilfe) die Wohnsitznahme auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkt werde. Randnummer 5 Am 10.07.2007 stellten die Kläger bei der Beklagten den Antrag, die Wohnsitzauflagen zu streichen. Zur Begründung gaben sie an, die Auflagen dürften nur zeitlich befristet erteilt werden. Darüber hinaus seien die ihnen gewährten besonderen Sozialleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ausländerrechtlich unschädlich, so dass sie nicht für eine Wohnsitzauflage herangezogen werden dürften. Ferner würden sie aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes in Kürze einen Antrag auf Pflegegeld nach dem SGB XI stellen. Sie seien zu 80 % schwerbehindert. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 18.06.2008 lehnte die Beklagte die Streichung der jeweiligen Auflage ab und führte zur Begründung aus: § 23 Abs. 2 AufenthG sehe die Möglichkeit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausdrücklich vor. Eine Streichung oder Änderung bedürfe der Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Einen solchen hätten die Kläger nicht benannt. Die Auflage sei zwar auch bei Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes aufzuheben; dies sei bei den Klägern aber nicht der Fall. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu wohnsitzbeschränkenden Auflagen bei Flüchtlingen greife nicht, da es sich bei den Klägern nicht um Flüchtlinge handele. Randnummer 7 Den hiergegen am 11.07.2008 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008, den Klägern zugestellt am 20.10.2008, zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u. a. aus, die Kläger erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nach dem Erlass des Landes Sachsen-Anhalt für die entsprechende bundeseinheitliche Verfahrensweise. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 15.01.2008 (1 C 17/07) zwar entschieden, dass Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen bezögen, gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verstießen, wenn sie zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt würden. Das Gericht habe aber nicht generell das Beifügen von Wohnsitzauflagen beanstandet. Randnummer 8 Ihre am 11.11.2008 erhobene Klage haben die Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge auch auf jüdischen Emigranten anzuwenden sei, denen eine Bescheinigung über die entsprechende Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22.07.1980 (HumHAG) ausgestellt worden sei. Randnummer 9 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 10 die Wohnsitzauflagen in den ihnen erteilten Niederlassungserlaubnissen vom 18.12.2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18.06.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 14.10.2008 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen. Randnummer 14 Mit dem angefochtenen Urteil vom 17.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Wohnsitzauflagen in den Niederlassungserlaubnissen vom 18.12.2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18.06.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 14.10.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die streitigen Auflagen sei § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Das der Behörde darin eingeräumte Ermessen zum Erlass einer wohnsitzbeschränkenden Auflage sei zwar durch den im Widerspruchsbescheid genannten Erlass zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise gebunden, um ungleiche Belastungen der Sozialleistungsträger zu vermeiden. Die Auflagen seien aber deshalb ermessensfehlerhaft ergangen, weil sie mit § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 23 i. V. m. Art. 26 GFK nicht vereinbar seien. Der Heranziehung der Konventionsregelungen stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Klägern nicht unmittelbar um Flüchtlinge im klassischen Sinn handele, also um Personen, die sich in einer nachgewiesenen Verfolgungssituation befunden hätten. Ihre mit Flüchtlingen vergleichbare Rechtsstellung rechtfertige sich aber daraus, dass sie von der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vorschriften des HumHAG aufgenommen worden seien. Damit hätten sie die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes erworben mit der Folge, dass sie die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 GFK genießen, ohne dass es zuvor der Überprüfung im Hinblick auf eine Verfolgung in der ehemaligen Sowjetunion bedurft hätte. Hintergrund sei der Beschluss in der Konferenz der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 09.01.1991, der Einreise jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus sowie des Wunsches sowjetischer Juden, auch in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Heimat zu gründen, „entsprechend“ den Vorschriften des HumHAG zuzustimmen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die nur „entsprechende“ Anwendung des HumHAG zur Versagung der Rechtsgewährungen dieses Gesetzes führen sollte. Randnummer 16 Ihren Rechtsstatus hätten die Kläger auch nicht im Hinblick auf die Neuregelungen des Zuwanderungsgesetzes verloren, weil ihre Sonderstellung durch die Übergangsvorschriften der §§ 101 Abs. 1 Satz 2, 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bewahrt werde. Sie könnten sich auch nach Inkrafttreten des AufenthG weiterhin auf die ihnen mit der entsprechenden Anwendung des HumHAG gewährten „Rechtsfolgenverheißungen“ berufen. Randnummer 17 Ausgehend von diesem Rechtsstatus verstießen die Wohnsitzauflagen gegen Art. 23 i. V. m. Art. 26 GFK. Art. 26 gewähre Flüchtlingen, die sich – wie die Kläger – rechtmäßig im Aufnahmestaat befinden, das Recht, den Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließe, sei diesen Flüchtlingen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstiger Hilfeleistungen die gleiche Behandlung zu gewähren wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Daraus folge, dass freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen nicht zum Zwecke einer angemessenen Verteilung von Sozialhilfeleistungen eingesetzt werden dürften. Ausgenommen seien allein Beschränkungen, die aus migrationspolitischen Gründen erfolgten und die auf einen besonderen Bedarf auf Integrationsmaßnahmen zurückzuführen seien. Der Beklagte knüpfe aber ermessensfehlerhaft allein an fiskalische Zwecke, die gerechte Lastenverteilung zugunsten der Sozialleistungsträger, an. Randnummer 18 Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Der Heranziehung der Genfer Flüchtlingskonvention stehe entgegen, dass es sich bei den Klägern nicht unmittelbar um Flüchtlinge im klassischen Sinn handele, also um Personen, die sich in einer nachgewiesenen Verfolgungssituation befunden hätten. Sie genössen auch nicht die Rechtsstellung als ausländische Flüchtlinge nach § 1 Abs. 1 HumHAG aufgrund des Umstandes, dass sie von der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes aufgenommen worden seien. Soweit es um den Status als Flüchtling gehe, könne § 1 Abs. 1 HumHAG nicht entsprechend angewandt werden, da es bereits an einer Regelungslücke fehle. Vielmehr habe § 33 AusIG (nunmehr § 23 Abs. 2 AufenthG) die Übernahme von Ausländern aus humanitären Gründen oder politischen Interessen erlaubt. Nach dem Kodifikationsprinzip könne daher auf einen Sachverhalt, der die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfülle, das Gesetz nicht angewandt werden. Aus diesem Grund sei die Übereinkunft des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten als politische Entscheidung anzusehen, mit der lediglich eine einheitliche administrative Vorgehensweise für die Einreise jüdischer Emigranten vereinbart worden sei; sie habe jedoch nicht zum Inhalt gehabt, den jüdischen Emigranten unmittelbar oder mittelbar einen Flüchtlingsstatus zuzugestehen. Die in § 1 Abs. 1 HumHAG vorgesehene Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling sei nämlich im Hinblick auf die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts und die sich aus der GFK ergebenden Rechtsfolgen für die jüdischen Emigranten weder erforderlich noch angemessen gewesen. Ein Verfolgungsschicksal von jüdischen Emigranten in ihrem Herkunftsland habe bei der Übereinkunft keine maßgebliche Rolle gespielt. Die Aufnahme der betreffenden Personen aufgrund von Einzelfallentscheidungen habe – was auch in der Vereinbarung der Regierungschefs eindeutig zum Ausdruck gekommen sei – vielmehr nach der Absprache des Bundeskanzlers mit dem Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland der Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland, der Familienzusammenführung und der Vermeidung von Härtefällen dienen sollen. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht aus der Übergangsvorschrift der §§ 101, 102 und 103 AufenthG ableiten. Sie, die Beklagte, habe sich bei ihrer Entscheidung im Übrigen an die geltende und für die Ausländerbehörden verbindliche Erlasslage gehalten, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Kläger beantragen, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie machen geltend, mittlerweile existierten weitere obergerichtliche Entscheidungen, die die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigten. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wohnsitzauflagen in den Niederlassungserlaubnissen vom 18.12.2006 zu Recht aufgehoben. Randnummer 26 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere sind die Auflagen, die selbständig anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1996 – 1 C 34.93 –, BVerwGE 100, 335 [337 f.]), nicht bereits in Bestandskraft erwachsen. Die Kläger erhoben hiergegen rechtzeitig Widerspruch. Randnummer 27 Das Schreiben der Kläger vom 05.07.2007, mit dem sie die „Streichung“ der Wohnsitzauflagen beantragten, ist als Widerspruch gegen diese Auflagen auszulegen. Eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, muss zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen (BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 – 8 C 17.01 –, BVerwGE 115, 302 [310], m. w. Nachw.). Dies war hier der Fall. Die Wohnsitzauflagen waren im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 05.07.2007 beim Beklagten am 10.07.2007 noch nicht bestandskräftig. Da die Niederlassungserlaubnisse vom 18.12.2006, denen die Auflagen beigefügt waren, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung (Bekanntgabe) der Niederlassungserlaubnisse zulässig. Unabhängig davon, an welchem Tag die Niederlassungserlaubnisse den Klägern ausgehändigt bzw. bekannt gegeben wurden, war im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 05.07.2007 am 10.07.2007 die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Auch das Landesverwaltungsamt ist in seinem Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008 zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Wohnsitzauflagen in den Niederlassungserlaubnissen Widerspruch erhoben sei, den es als unbegründet zurückwies. Randnummer 28 2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Wohnsitzauflagen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 29 2.1. Bei den den Niederlassungserlaubnissen beigefügten Auflagen handelt es sich um nachträgliche Auflagen. Die den Klägern in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (BGBl. I S. 1057) in der Fassung vom 09.07.1990 (BGBl I 1354) – HumHAG – am 25.09.2002 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse enthielten keine Nebenbestimmungen. Die den Visa beigefügten Wohnsitzauflagen galten nicht gemäß § 44 Abs. 6 AufenthG fort, denn die Beklagte hob diese mit den unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen auf. Darin wurde ausdrücklich erklärt, dass die jeweilige Aufenthaltserlaubnis „ohne Auflagen“ erteilt wird. Randnummer 30 In den Fällen des § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, in denen eine früher in entsprechender Anwendung des HumHAG erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fortgilt, erfolgte auch keine Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern lediglich eine Umschreibung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.08.2011 – 3 A 210/11 –, Juris), die lediglich deklaratorischen Charakter hat. Die Inhaber der (früheren) unbefristeten Aufenthaltserlaubnis haben alle mit der Niederlassungserlaubnis verbundenen Rechte nach dem AufenthG, ohne dass es hierzu einer förmlichen Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedürfte. War der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine Auflage, insbesondere eine räumliche Beschränkung beigefügt, bleibt diese gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wirksam. Enthielt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis hingegen keine solche Nebenbestimmung, stellt die Aufnahme einer Wohnsitzauflage in die umgeschriebene Niederlassungserlaubnis eine nachträgliche Auflage dar. Randnummer 31 2.2. Das nachträgliche Beifügen einer Auflage zu einem Verwaltungsakt stellt sich als Teilaufhebung des zunächst nebenbestimmungsfreien Hauptverwaltungsakts dar, der mit einem teilweisen Neuerlass dieses Verwaltungsakts verbunden ist, und bedarf einer Ermächtigungsgrundlage (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 36 RdNr. 38 ff., m.w.N.). Diese kann sich aus dem Hauptverwaltungsakt selbst, namentlich einem Auflagenvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, oder einer fachrechtlichen Ermächtigung ergeben; fehlt eine solche, ist die nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Teilaufhebung des nebenbestimmungsfreien Verwaltungsakts nach den §§ 48 VwVfG vorliegen und die beizufügende Nebenbestimmung den Anforderungen des § 36 VwVfG gerecht wird (U. Stelkens, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Randnummer 32 2.2.1. In den unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen vom 25.09.2002 war kein Auflagenvorbehalt enthalten. Auch sehen – im Unterschied zu dem für Aufenthaltserlaubnisse geltenden § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – weder § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG noch § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor, dass die in § 23 Abs. 2 AufenthG für Niederlassungserlaubnisse ausnahmsweise zugelassene Beifügung von wohnsitzbeschränkenden Auflagen auch noch nachträglich erfolgen kann. Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass § 23 Abs. 2 AufenthG eine solche Ermächtigungsgrundlage darstellen soll. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes (BT-Drs. 15/420, S. 78) führt zur Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG lediglich aus, dass die Möglichkeit der Erteilung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage der bisherigen Praxis entspreche und weiterhin bei Sozialhilfebezug für die gerechte Lastenverteilung auf die Länder erforderlich sei. Zur Übergangsvorschrift heißt es nur (S. 100), dass für jüdische Immigranten, die in entsprechender Anwendung des HumHAG aufgenommen wurden, § 23 Abs. 2 gilt. Randnummer 33 2.2.2. Fraglich ist ferner, ob im Zeitpunkt der nachträglichen Beifügung der Wohnsitzauflage in die Niederlassungserlaubnisse vom 28.12.2006 die Voraussetzungen für einen Teilaufhebung der Niederlassungserlaubnisse nach den §§ 48, 49 VwVfG vorlagen. Randnummer 34 2.2.2.1. Die Voraussetzungen für einen Teilwiderruf der Niederlassungserlaubnisse waren nicht gegeben. Insbesondere wäre die Beklagte nicht gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG aufgrund einer „geänderten Rechtsvorschrift“ berechtigt gewesen, die Niederlassungserlaubnisse nicht zu erteilen. Änderungen von Verwaltungsvorschriften oder ermessenslenkenden Erlassen sind von dieser Regelung nicht erfasst, weil es sich nicht um Rechtsvorschriften handelt (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 49 RdNr. 80). Randnummer 35 2.2.2.2. Zweifelhaft ist, ob die nach § 1 Abs. 3 HumHAG vorgesehene Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne wohnsitzbeschränkende Auflage rechtswidrig war und deshalb zurückgenommen werden konnte. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts setzt einen Verstoß gegen gültige Rechtsnormen voraus (Sachs, a.a.O., § 48 RdNr. 53). Nach den Bestimmungen des seinerzeit geltenden Ausländergesetzes 1990 (AuslG) konnten zwar unbefristete Aufenthaltserlaubnisse – anders als Aufenthaltsberechtigungen – gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG mit (wohnsitzbeschränkenden) Auflagen versehen werden. Gesetzlich vorgeschrieben waren sie aber auch damals nicht. Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften als solcher reicht für die Annahme der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 RdNr. 54). Bei Ermessensentscheidungen ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig, wenn sich die Behörde im Einzelfall über eine von ihr ausgeübte Verwaltungspraxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Vergünstigung gewährt (BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 – 3 C 25.02 –, NVwZ 2003, 1384, m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Allerdings kann sich ein Rechtsverstoß auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Praxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Richtlinienbestimmung ergeben, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lässt (BVerwG, Urt. v. 23.04.2003, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.11.1977 – VI CB 63.76 –, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 25). Ob eine solche eindeutige Erlasslage bereits im Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse am 25.09.2002 bestand, kann letztlich dahinstehen. Randnummer 36 2.2.3. Jedenfalls lagen im Zeitpunkt der Ausstellung der Niederlassungserlaubnisse am 28.12.2006 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 VwVfG für die Aufnahme einer auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt bezogenen wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG darf unbeschadet des Abs. 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Bestimmung erlassen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Randnummer 37 2.2.3.1. Zwar lässt § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG – abweichend von § 9 Abs. 1 AufenthG – bei nach § 23 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnissen die Beifügung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ausdrücklich zu. Eine Niederlassungserlaubnis wird gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt, in denen das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden angeordnet hat, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 AufenthG findet für die Kläger, die bereits vor Inkrafttreten des AufenthG im Besitz unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse waren, nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Anwendung. Danach gilt u. a. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die – wie im Fall der Kläger – in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (BGBl. I S. 1057) – HumHAG – erteilt worden ist, als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort. Randnummer 38 2.2.3.2. Die Entscheidung, ob bei Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG eine darin zugelassene wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt wird, liegt indes im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ermessenserwägungen, die für die streitigen Wohnsitzauflagen maßgebend waren, fehlerhaft sind, auch wenn sie den geltenden Erlassen des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. Randnummer 39 2.2.3.2.1. Das den Ausländerbehörden in § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG eingeräumte Ermessen kann zwar durch Verwaltungsvorschriften gebunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2008 – 1 C 17.07 –, BVerwGE 130, 148 [151], RdNr. 15) ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Ermessen im Einzelfall durch bundeseinheitliche Ländererlasse gelenkt wird und sich die Vorgaben der Erlasse nicht auf einzelne Ausländer, sondern auf Gruppen von Ausländern beziehen. Ein Bedürfnis für eine Wohnsitzbeschränkung kann sich aus dem erwarteten oder befürchteten Verhalten einer Ausländergruppe insgesamt ergeben, ohne dass für jeden Einzelfall geprüft werden muss, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt ist. Die dadurch bewirkte Ermessensbindung geht allerdings nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnten. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es deshalb, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung zu berücksichtigen und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung der Auflage. Randnummer 40 Mit dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.01.2006 (42.32.12231-82) sollte eine bundeseinheitliche Handhabung von wohnsitzbeschränkenden Auflagen – auch für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, insbesondere bei jüdischen Zuwandern – gewährleist werden. Dieser regelt u. a., dass wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des AufenthG und von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen (Ziffer 1). Er bestimmt weiter (Ziffer 4.1) dass die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis mit der zunächst auf zwei Jahre befristeten Auflage versehen wird, dass die Wohnsitznahme nur im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde gestattet ist, und dass nach Ablauf der Frist bei fortgesetztem Bezug von Sozialleistungen die Wohnsitznahme durch Auflage (von Amts wegen) in Sachsen-Anhalt zu gestatten ist, um die Wohnungsnahme an einem Ort nach Wahl innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu ermöglichen. Er regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen eine solche Auflage gestrichen oder aufgehoben werden kann (Ziffern 2 und 4.4). Mit weiterem Erlass vom 24.08.2008 (42.32.12231-82.0.4) hat das Ministerium des Innern den Erlass vom 13.01.2006 wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) lediglich in Bezug auf Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Streichung der bestehenden Wohnsitzauflagen angeordnet. Randnummer 41 2.2.3.2.2. Allerdings müssen solche Erlasse, um Grundlage einer Ermessensbindung sein zu können, und die darauf aufbauende Verwaltungspraxis der Behörden mit höherrangigem Recht vereinbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1984 – 1 A 4.83 –, BVerwGE 70, 127; VGH BW, Urt. v. 13.02.1984 – 13 S 71/84 –, VBlBW 1984, 248). Randnummer 42
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