Rückwirkungsanordnung in einer Beitragssatzung Leitsatz 1. Die Festlegung eines Anliegeranteils von nur 50 % in einer Straßenausbaubeitragssatzung ist bei einer Anliegerstraße offensichtlich nicht mehr von einer sachgerechten Ausübung des Einschätzungsermessens der beitragserhebenden Körperschaft getragen. (Rn.26) 2. Unabhängig von den Bedenken an der Bestimmtheit des § 6c Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) reicht die lediglich planungsrechtlich gegebene Bebaubarkeit mit Wohnbebauung für ein bislang unbebautes Grundstück keinesfalls aus anzunehmen, dieses Grundstück werde nach der tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen. (Rn.28) 3. Falls durch eine rückwirkend erlassene Satzung Beitragsansprüche in der Vergangenheit zur Entstehung gebracht werden, die bei Verkündung dieser Satzung bereits (festsetzungs)verjährt sind, muss es für die Rückwirkungsanordnung in der Satzung ausreichende sachliche Gründe geben. (Rn.31) 4. Denn es handelt sich bei dieser Anordnung dann um eine Verletzung der landesrechtlichen Verpflichtung zur vollständigen Beitragserhebung, die einer zumindest gleichwertigen objektiven Rechtfertigung bedarf. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 26. Oktober 2010, 2 A 361/08, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, Eigentümerin des 4.701 m² großen, unbebauten Grundstücks Flur A, Flurstück 218/33 im Gemeindegebiet der Beklagten, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem einmaligen Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Anlage „F-Straße II“. Randnummer 2 Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 24. Februar 1997 die Auftragsvergabe für den Ausbau dieser Anlage, bei der es sich um eine Anliegerstraße handelt. Die letzte Unternehmerrechnung nach Beendigung der Bauarbeiten ging am 10. Mai 1999 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 19. November 2007 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 20.032,59 € heran. Dabei wandte sie eine Begrenzungsregelung für übergroße Wohngrundstücke an. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2008 zurück und setzte den Beitrag ohne die Ermäßigung zugunsten übergroßer Wohngrundstücke auf 33.397,12 € fest. Randnummer 3 Der Gemeinderat hatte am 21. November 1994 erstmals eine Satzung zur Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge beschlossen. In den folgenden Jahren, beginnend im Jahre 1997, hatte der Gemeinderat mehrere Satzungen über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge und - jeweils in Ergänzung dazu - mehrere Satzungen über einmalige Straßenausbaubeiträge beschlossen. Am 14. Dezember 2004 hatte der Gemeinderat eine (vierte) Satzung über die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge beschlossen, die am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten und rückwirkend zum 17. März 1997 die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge und einmaliger Beiträge ersetzen sollte. Nach einer ersten Änderungssatzung sollte die Satzung vom 14. Dezember 2004 mit Rückwirkung zum 16. April 1997 in Kraft treten. Randnummer 4 Die Klägerin hat am 23. Dezember 2008 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 (- 2 B 360/08 MD -) hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt; die Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 2. November 2009 (- 4 M 150/09 -) zurückgewiesen. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat mit einem gegen die Verbandsgemeinde Saale-Wipper gerichteten Urteil vom 26. Oktober 2010 den streitbefangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben: Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die sachliche Beitragspflicht mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Straßenausbaubeitragssatzung vom 14. Dezember 2004 am 10. Mai 1999 entstanden sei. Die Rückwirkungsanordnung begegne keinen Bedenken. Zwar könne die Rückwirkung einer Beitragssatzung für sogenannte Altfälle dazu führen, dass zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und dem Erlass des Bescheides ein die Verjährungsfrist überschreitender Zeitraum liege. Ein unmittelbarer Verstoß gegen höherrangiges Recht stelle eine Satzungsbestimmung, mit der die Geltung der Satzung in die Vergangenheit verlegt werde, nicht dar. Die Anlage habe sich zum 3. Oktober 1990 auch nicht in einem Zustand befunden, welcher die Erhebung von Erschließungsbeiträgen rechtfertige. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 hat der erkennende Senat die Berufung der Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Randnummer 8 Die Beklagte macht zur Begründung geltend, die Rückwirkungsanordnung in der Beitragssatzung aus 2004 verstoße gegen die Beitragserhebungspflicht. Ihr Motiv für die Rückwirkungsanordnung habe darin bestanden, sämtliche Ausbaumaßnahmen zu erfassen und im größtmöglichen Ausmaß der Beitragserhebungspflicht nachzukommen. Die Rückwirkungsanordnung sei insoweit „untechnisch“ gemeint gewesen. Sie habe die Rückwirkung auch nicht angeordnet, um ausnahmsweise eine Durchbrechung der Beitragserhebungspflicht zu rechtfertigen. Es habe bei ihr die Besonderheit bestanden, dass die Ausbaumaßnahmen größtenteils vor dem Stichtag des 22. April 1999 ausgeführt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch außer Acht gelassen, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einem Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht ausgehe, sofern durch Rückwirkungsanordnung ein Beitragsverlust herbeigeführt werde. Eine Ausnahme bedürfe daher einer besonderen Begründung bzw. eines sachlichen Grundes. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 26. Oktober 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Bereits im Jahre 1994 sei eine wirksame Ausbaubeitragssatzung für die gesamte Ortslage mit einmaligen Beiträgen verabschiedet worden. Nachdem sich die nachfolgenden Satzungen über wiederkehrende Beiträge als unwirksam erwiesen hätten, sei es zunächst bei der Gültigkeit der ursprünglichen Satzung aus 1994 bis zur modifizierenden Satzung vom 14. Dezember 2004 geblieben. Randnummer 14 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückwirkungsanordnung in der Satzung aus dem Jahre 2004 seien gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe bei näherer Prüfung nichts Wesentliches her. Nach einem Urteil vom 28. November 1975 sei bei der Frage nach dem zulässigen Zeitraum der Rückwirkung einer (Erschließungs)Beitragssatzung der Gedanke an die Verjährung der Beitragsforderung ohne Bedeutung. Es dürfe auch nicht die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG LSA übersehen werden. Außerdem sei zu beachten, dass ohne eine Rückwirkung die Satzung aus 1997 über einmalige Beiträge, die für jene Gebiete verabschiedet worden sei, die nicht unter die wiederkehrenden Beiträge fallen sollten, dann einstweilen nicht tangiert worden wäre. Es könne dem Ortsgesetzgeber nicht verwehrt werden, dass er sich entschließe, rückwirkend einheitliches Recht für die gesamte Ortslage zu schaffen und damit alle Unklarheiten zu beseitigen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1977 lasse offen, wann eine Rückwirkungsanordnung als willkürlich anzusehen sei und welche Konsequenzen ein willkürliches Verhalten des Ortsgesetzgebers habe. Falls das Gericht die Auffassung vertreten habe, die Satzung sei teilweise unwirksam, hätte es seiner früheren Entscheidung widersprochen und dies zumindest hinreichend deutlich gemacht. Zum anderen würde diese Auffassung im Widerspruch zu den Grundsätzen stehen, wonach allein das Normergebnis von Bedeutung sei und nicht der zugrunde liegende Abwägungsvorgang. Das vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnete Szenario erscheine ohnehin nur in begrenzten Fällen denkbar. Randnummer 15 Soweit der Senat darauf verweise, die Rückwirkungsanordnung sei regelmäßig nicht geboten, ändere dies nichts daran, dass die ausdrückliche Rückwirkungsanordnung zum gesetzlich vorgesehenen Instrumentarium des Ortsgesetzgebers gehöre. Ferner sei dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass das Gericht für das Ausbaubeitragsrecht zwar seit Jahren in ständiger, vielfach kritisierter Rechtsprechung die Auffassung eines gleichsam automatischen Rückbezuges vertrete, sie aber noch zu keinem Zeitpunkt vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 KAG LSA überzeugend habe begründen können. Schon der Ausgangspunkt, dass das KAG LSA für das Ausbaubeitragsrecht vor der Reform vom 16. April 1999 keine bestimmte Reihenfolge festgelegt habe, so dass eine Satzung auch noch nach Abschluss der Ausbauarbeiten habe verabschiedet werden können, habe von Anfang an in erkennbarem Widerspruch zur Gesetzeslage gestanden. Spätestens seit dem Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 sei klar gewesen, dass im Ausbaubeitragsrecht eine Satzung nicht ohne Rückwirkungsanordnung nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit habe erlassen werden können. Gestützt würden diese Überlegungen durch das dem Rechtsstaatsprinzip zu entnehmende „Tatbestandsprinzip“. Insoweit habe sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt des § 91 Abs. 2 Satz 1 GO LSA nicht vollständig auseinandergesetzt. Der Vorrang spezieller Entgelte sei dort ersichtlich unter einen Vorbehalt gestellt. Es sei zu keinem Zeitpunkt für den Bürger mit hinreichender Sicherheit erkennbar gewesen, ob und welche Ausbaumaßnahme letztendlich zwingend umzulegen gewesen sei. Diese Sicherheit habe sich erst durch den Erlass der jeweiligen Ortssatzungen feststellen lassen. Das Landesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 ausdrücklich darauf beschränkt zu prüfen, ob die jeweiligen Auslegungen des Oberverwaltungsgerichts gegen das Willkürverbot verstießen. Dies sei vom Verfassungsgericht noch verneint worden, allerdings mit durchaus fragwürdiger Begründung. Die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Interpretation werde nirgendwo zur Rechtssicherheit ins Verhältnis gesetzt. Dass eine Satzung ohne ausdrücklich hierzu ermächtigende Rechtsnorm nach Jahren oder Jahrzehnten ohne Rückwirkungsanordnung eine Beitragspflicht konstitutiv mit Wirkung für die Vergangenheit entstehen lassen könne, widerspreche elementaren Einsichten. Wenn der Senat der Auffassung sei, der Ortsgesetzgeber dürfe nicht „willkürlich“ eine Rückwirkungsanordnung in die Satzung schreiben, so wäre es an der Zeit für eine Klarstellung, dass Ortsgesetzgeber auch nicht „willkürlich“ Satzungen über Jahre und Jahrzehnte zurückhalten dürften, sondern dass ein solches Verhalten zu Sanktionen führen müsse. Randnummer 16 Sollte es erforderlich sein, die Motive, welche zur Rückwirkungsanordnung geführt hätten, im Berufungsverfahren zu beleuchten, müsse die Beklagte vollständig auflisten, welche Straßen in der Gemeinde und den Ortschaften in welchem Jahr ausgebaut und wann diese jeweils beitragsrechtlich veranlagt worden seien. Randnummer 17 Schließlich hätten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für das Gebiet, in dem das streitbefangene Grundstück liege, eine Innenbereichssatzung und ein Bebauungsplan gegolten, der eine Wohnbebauung vorsehe. Zudem habe die Beklagte für das Grundstück damals ein Kaufangebot abgegeben. Angesichts einer derart verdichteten Planungs- und Bebauungsabsicht sei zumindest die Begrenzungsregelung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA anzuwenden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Randnummer 20 Die zum 1. Januar 2010 erfolgte Bildung der Verbandsgemeinde Saale-Wipper mit der Beklagten als Mitglied gab keinen Anlass für einen Beklagtenwechsel. Denn die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden bestehen als eigenständige Rechtspersönlichkeiten weiter (vgl. § 1 Abs. 1 VerbGemG LSA). Die Verbandsgemeinde besorgt gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbGemG LSA die Verwaltungsgeschäfte aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden in deren Auftrag und in deren Namen, sofern diese der Verbandsgemeinde nicht nach § 3 VerbGemG LSA zur Erfüllung übertragen wurden. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen eine Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 oder 2 VerbGemG LSA mit der Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbGemG LSA stattgefunden hat. Randnummer 21 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 22 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2008 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 14. Dezember 2004 - StrAB 2004 -. Randnummer 24 1. Bei dieser Satzung handelte es sich um die erste wirksame Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten. Randnummer 25
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