1 BRKG erhielten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 EUR. Höhere Übernachtungskosten würden erstattet, soweit sie notwendig seien. Beim Kläger seien Übernachtungskosten in Höhe von 44 EUR pro Übernachtung entstanden, die auch notwendig seien. Das Auslandstagegeld für Italien betrage nach der Anlage zum BRKG 30 EUR/Tag. § 9 Abs. 2 BRKG sei nicht einschlägig, da die vom Kläger durchgeführte Studienfahrt nach Rom keine regelmäßige Dienstreise oder eine einer solchen gleichartige Dienstreise sei. Randnummer 10 Der Kläger hat ursprünglich angekündigt er werde beantragen, Randnummer 11 die Reisekostenabrechnung für die Schulfahrt vom
der Anlage zur Auslandsreisekostenverordnung für Rom 30 EUR/Tag, weshalb der Tagessatz für Landesbeamte 24 EUR betrage. Dem Kläger stehe aufgrund des Runderlasses auch nur ein Auslandsübernachtungsgeld von 24 EUR/Nacht zu.
V vom 29. Oktober 2004 betrage die Auslandsübernachtungspauschale höchstens 30 EUR. Das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt habe aufgrund der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 BRKG für Tage- und Übernachtungsgeld entsprechende Pauschvergütungen festgesetzt, da derartige Reisen in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig anfielen. In Sachsen-Anhalt würden viele Schulen Studienfahrten in das benachbarte Ausland durchführen. Unerheblich sei, ob die Dienstreise für den einzelnen Dienstreisenden üblich sei. Abzustellen sei auf die Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums anfallenden Dienstreisen. Zinsen ständen dem Kläger nicht zu, da nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die Verpflichtungsklage statthaft sei. Randnummer 18 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Verfahren ist
GO einzustellen, soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 16. November 2009 zurückgenommen hat. Randnummer 20 Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten eine – nach dem Rechtsträgerprinzip gegen den Beklagten selbst zu richtende – allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2, 191 Abs. 1 VwGO) in Kombination mit der Anfechtungsklage
GO statthaft. Der Kläger muss sein Begehren nicht im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgen. Denn der geltend gemachte Anspruch auf weitere Reisekostenerstattung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bundesrechtlichem Verordnungsrecht. Der Beklagte kann die zu erstattenden Reisekosten zwar durch einen Verwaltungsakt festsetzen. Zwingend erforderlich ist dies indes nicht. Randnummer 22 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 23 Der Bescheid des Beklagten vom
1 des Bundesreisekostengesetzes vom
2 Nr. 3 BRKG das Tagegeld, das Dienstreisende
1 Satz 1 BRKG als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten und dessen Höhe sich nach Satz 2 der Vorschrift
G bemisst. Randnummer 27 Das Bundesministerium des Innern hat auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 BRKG für Auslandsdienstreisen wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) vom
Mai 2005 (BGBl. I 1418) und § 3 ARV vom 21. Mai 1991 (BGBl. I 1140), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 26. 5. 2005 (BGBl. I 1418), werden an Stelle der Bestandteile der Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BRKG oder des Auslandstagegeldes und Auslandsübernachtungsgeldes nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslands- und Übernachtungsgelder (ARVVwV) des BMI vom 29. 10. 2004 (GMBl. 2004 S. 1004), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Aufwandsvergütungen festgesetzt: Randnummer 31
An einer Rechtsvorschrift, die das Kultusministerium zu Abweichungen der Vorschriften für Bundesbeamte ermächtigt, existiert dagegen nicht. § 9 BRKG ist dafür untauglich. Zwar ermöglicht hier das Bundesrecht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch Verwaltungsvorschrift vom Bundesrecht abzuweichen. Auf diese Ermächtigung kann eine oberste Landesbehörde unter Geltung des § 88 Abs. 1 Satz 1 BG LSA aber nicht zurückgreifen. Sie würde damit Landesrecht schaffen, während der Beamte Anspruch auf die Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften hat. Für Bundesbeamte kann das Landesrecht aber nicht gelten. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass § 88 Abs. 1 Satz 1 BG LSA nur auf Rechtsvorschriften verweist. Die Verwaltungsvorschriften nach § 9 BRKG sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 88 Abs. 1 BG LSA. Das ergibt sich hier im Zusammenspiel zwischen dem BRKG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die nur insgesamt eine Vollregelung des Reisekostenrechts ergeben. Zudem muss eine Verwaltungsvorschrift, die – mit Außenwirkung – von den Regelungen eines Gesetzes abweicht, selbst eine Rechtsvorschrift sein. Würde man das anders sehen, wären Verwaltungsvorschriften, die auf § 9 BRKG gestützt sind, immer rechtswidrig und unwirksam. Randnummer 34 Denn nach seinem Wortlaut verweist § 88 Abs. 1 Satz 1 BG LSA ausdrücklich nur auf „die für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften“. Danach bemessen sich die Ansprüche der Beamten des Landes Sachsen-Anhalt auf Reisekostenerstattung ausschließlich nach dem bestehenden Bundesrecht. Der hier vom Beklagten angezogene Runderlass seines Kultusministers findet indes keine Anwendung auf Bundesbeamte; er kann deshalb den nach Bundesrecht bestehenden Anspruch des Klägers nicht einschränken. Randnummer 35 Unbeschadet dessen (vgl. nunmehr § 121 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 [GVBl. S. 648] i. V. m. § 4 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [GVBl. S. 103]: „in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen“) hält der vom Beklagten angezogene Runderlass auch deshalb einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen des § 9 BRKG nicht vorliegen. Nach Abs. 1 der Regelung erhalten Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung.
2 BRKG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist. Randnummer 36 Zum einen handelt es sich bei an einer Studienfahrt teilnehmenden Lehrern nicht um Dienstreisende im Sinne des § 9 Abs. 1 BRKG, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht. Dabei muss nämlich gerade die Eigenart des betroffenen Dienstzweiges oder Dienstgeschäfts eine Ermäßigung rechtfertigen. Dies ist bei mehrtägigen Studienfahrten nach Rom nicht der Fall. Weder die Art des Dienstgeschäfts noch seine Ausführung rechtfertigen die Festsetzung einer geringeren Aufwandsvergütung. Denn für den Beamten entstehen bei der Begleitung einer Studienfahrt in das europäische Ausland keine geringen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein üblich. Das ist nur dann der Fall, wenn die Dienstreise aufgrund ihrer Typik sich von dem bei der Bestimmung der Sätze in der ARV zugrunde gelegten Bild abweichen. Das kann bejaht werden, wenn z. B. dem Bediensteten von Amts wegen Unterkunft oder Verpflegung bereit gestellt wird. Randnummer 37 § 9 Abs. 2 BRKG dient der Verwaltungsvereinfachung und soll ermöglichen, die Vergütungen für einzelne Dienstreisen für bestimmte Zeitabschnitte (zum Beispiel einen Monat) in einer Pauschvergütung zusammenzufassen. Sie kommt vor allem für Dienstreisende in Betracht, die aufgrund ihrer Dienststellung viele gleichartige Dienstreisen auszuführen haben. Eine Pauschvergütung kann jedoch auch für eine sich in gleicher Form immer wiederholende Dienstreise festgesetzt werden. Wird eine Pauschvergütung für eine solche sich immer wiederholende Einzelreise festgesetzt, gilt diese Festsetzung auch für den Dienstreisenden, der die Dienstreise nur einmal ausführt (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Kommentar, Band I,
1 Satz 1 BG LSA i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 4, 7 Satz 1 und 2 BRKG i. V. m. § 3 ARV einen Anspruch auf Erstattung eines Auslandsübernachtungsgeldes in Höhe von insgesamt 220 EUR. Randnummer 42
Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 EUR. Nach Satz 2 der Vorschrift werden höhere Übernachtungskosten erstattet, soweit sie notwendig sind. Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60 EUR nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat (vgl. Nr. 7.1.3 BRKGVwV). Nach der Anlage zur auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 BRKG erlassenen ARV wird ein Auslandsübernachtungsgeld bis zu 108 EUR/Nacht mit Nachweis erstattet. Vorliegend hat der Kläger Belege für seine Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 220 EUR vorgelegt. Dem damit bestehenden klägerischen Anspruch auf Erstattung von Übernachtungsgeld in Höhe von weiteren 100 EUR vermag der Beklagte aus den zuvor dargelegten Gründen auch nicht mit Erfolg seinen Runderlass entgegenzuhalten. Randnummer 43 Der klägerische Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn – wie hier – das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005, 6 B 80.04, zitiert nach juris). Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.