dem Besoldungsdienstalter wie sie §§ 27, 28 BBesG a.F. vorsieht, führt zu einer Altersdiskriminierung. (Rn.87)
Erfahrungszeiten wie sie in § 23 LBG LSA (juris: BesG ST) ist europarechtlich unbedenklich. (Rn.119) 6. Die Überleitung in das neue System der Erfahrungszeiten (§ 16 BesVersEG LSA (juris: BesVersRErgG ST)) beseitigt zwar die Altersdiskriminierung nicht sofort. Die verbliebenen Unterscheidungen lassen sich aber durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes europarechtlich rechtfertigen. (Rn.121) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
gehend BVerwG,
der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, besoldet. Vom
der jeweiligen Endstufe. Infolge der an das Besoldungsdienstalter anknüpfenden Bemessung des Grundgehaltes eines Beamten
Stufen werde ein am
14 ¾ Dienstjahren
der Stufe 5 besoldet. Indes werde ein bereits am
14 ¾ Dienstjahren bereits
der Stufe 8 besoldet. Obwohl beide Beamte dieselbe Dienstzeit absolviert hätten und dieselbe Berufserfahrung aufwiesen, würden sie allein wegen ihres Lebensalters unterschiedlich besoldet. Ob der ältere Beamte aufgrund von Vorbeschäftigungen oder Ausbildungen die ihm übertragenen Aufgaben besser erledigen könne, sei bei der Einstufung nicht maßgeblich. Der Kläger sei mit 19 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten. Der Aufstieg von Stufe 1 bis 6 vollziehe sich regelmäßig in elf Jahren und die Verzögerung von einem Jahr und zehn Monaten beruhe beim Kläger darauf, dass sein Besoldungsdienstalter erst am 1. des Monats beginne, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet habe. Der Kläger werde im Vergleich zu Beamten diskriminiert, die ihren Dienst erst
Vollendung des 21. Lebensjahres antraten. Das Besoldungsneuregelungsgesetz schaffe die Diskriminierung aufgrund des Alters zwar für Fälle künftiger Verbeamtungen ab, erhalte sie jedoch hinsichtlich aller bereits im Dienst befindlichen Landesbeamten aufrecht. Die bestehende Benachteiligung wegen des Alters sei nicht gerechtfertigt. Das Besoldungsstufensystem sei weder objektiv noch angemessen und werde nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Da eine „Anpassung
oben“ zu erfolgen habe, bestehe für die Vergangenheit und – bis zu einer Beseitigung der diskriminierenden Regelung – für die Zukunft ein Anspruch auf Gleichstellung mit den (Meist-)Begünstigten, also auf Besoldung
der jeweils letzten Stufe. Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot seien die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden gesetzlichen Regelungen auf diejenige Person zu erstrecken, die entgegen des Benachteiligungsverbotes von der gesetzlichen Leistung ausgeschlossen worden sei. Da eine Diskriminierung durch Nichtanwendung der diskriminierenden Regelung zu beseitigen sei, entfalle die Wartezeit des Klägers auf die Gewährung der Endbesoldung seiner Besoldungsgruppe. Der seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zum 17. August 2006 bestehende klägerische Anspruch sei weder verjährt noch verfristet. Während bei den älteren Beamten alle Dienstjahre berücksichtigt würden, blieben beim Kläger ein Jahr und zehn Monate unberücksichtigt. Zwar erreiche der Kläger irgendwann die höchste Dienstaltersstufe. Dies geschehe jedoch nicht in demselben Alter und
derselben Dienstzeit wie im Falle gegenwärtig älterer Kollegen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gehe den landesrechtlichen Besoldungsregelungen vor. Zumindest liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG vor. Der Kläger könne Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche oder einen Erfüllungsanspruch geltend machen. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 15 Abs. 4 AGG berufen. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung greife nicht; der Kläger rüge keine Verletzung des Alimentationsprinzips. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, ihm Randnummer 8
1 AGG seien die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses zu berücksichtigen. Eine Diskriminierung sei
2 AGG gerechtfertigt. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei auf das Beamtenrecht nicht übertragbar; das Beamtenverhältnis unterscheide sich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis gemäß Art. 33 Abs. 4 GG wesentlich von privatrechtlichen Rechtsverhältnissen der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft. Auch sei das Urteil nicht rechtskräftig; das Bundesarbeitsgericht habe die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die Beklagte erhebe vorsorglich die Einrede der Verjährung. Im Unterschied zu anderen Diskriminierungsverboten sei das Alter kein verfassungsrechtlich verbotener Anknüpfungspunkt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz habe keinen normhierarchischen Vorrang vor ihm – möglicherweise – widersprechenden einfachgesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts. Ältere Beamte mit einem nunmehr höheren Grundgehalt hätten im Dienstalter des Klägers ebenfalls eine entsprechend niedrigere Vergütung erhalten. Den Besoldungsstufen liege als legitimes Ziel die Honorierung der mit einem höheren Alter verbundenen größeren Lebens- und Berufserfahrung sowie der längeren Treue zum Dienstherrn zugrunde. Jedenfalls erkenne der Gerichtshof der Europäischen Union die Anhebung der Besoldung
dem Dienstalter als mögliches legitimes Ziel einer Entgeltpolitik und Rechtfertigung einer mittelbaren Benachteiligung an. Mit einer steigenden Berufserfahrung seien qualifiziertere Leistungen verbunden. Zudem nähmen mit dem Alter die Lebensbedürfnisse zu. Die mit steigendem Lebensalter größeren Intervalle sollten berücksichtigen, dass die Berufserfahrung mit zunehmender Dienstzeit langsamer steige. Spätestens ab dem 1. Juli 1997 habe es Leistungskomponenten gegeben. Selbst unterstellt, eine Rechtfertigung einer (ebenfalls unterstellten) Diskriminierung sei nicht gegeben, folge daraus kein Anspruch,
der höchsten Dienstaltersstufe besoldet zu werden. 70 % der noch nicht
der Endstufe besoldeten Beamten und Richter des Landes könnten nicht eine Behandlung wie 30 % der die Endstufe bereits erreichten Beamten und Richter verlangen. § 15 Abs. 3 AGG sei als spezielle Norm einem solchen Anspruch vorzuziehen; der Kläger habe die Ansprüche weder zeitnah noch
4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht. Randnummer 78 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 79 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Randnummer 80 Das Gericht übt das ihm durch § 111 VwGO eingeräumte Ermessen hier aus Gründen der prozesswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit dahingehend aus, dass es über das Bestehen der vom Kläger mit der Leistungsklage geltend gemachten und dem Grunde sowie Betrage
streitigen Zahlungsansprüche dem Grunde
vorab entscheidet. Dies erscheint aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2011 überreichten klägerischen Schriftsatzes sachgerecht. Der Beklagten ist es nämlich nicht möglich, zur Höhe der in diesem Schriftsatz geltend gemachten Ansprüche Stellung zu nehmen, ohne dass sich hierdurch die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens verzögern würde. Deshalb entscheidet das Gericht zunächst darüber, ob die geltend gemachten prozessualen Ansprüche vorbehaltlich einer näheren Prüfung ihrer Höhe im Betragsverfahren als solche gegeben sind. Dies ist zu bejahen. Der Kläger verfügt jedenfalls für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum über einen Anspruch auf höhere Besoldung. Das genügt für ein Grundurteil. Die weiterhin erforderlichen – gegebenenfalls umfangreichen – Feststellungen zur Höhe der Ansprüche muss das Gericht erst dann treffen, wenn die Frage des Bestehens der Ansprüche dem Grunde
rechtskräftig geklärt wurde. Randnummer 81 Der Kläger hat für den Zeitraum von August 2006 bis März 2011 dem Grunde
einen Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsstufe (dazu
stehend unter I.). Für die Zeit ab April 2011 steht ihm der geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsstufe indes nicht zu (dazu
stehend unter II.). Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen (dazu
stehend unter III.). Der Hilfsantrag (dazu
stehend unter IV.) sowie der Feststellungsantrag (dazu
stehend unter V.) haben ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 82 I. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den klägerischen Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsstufe im Zeitraum von August 2006 bis März 2011 ist § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) – BBesG –. Diese Norm ist auf den Kläger während dieses Zeitraumes anzuwenden, da
2 Satz 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
G wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen,
Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich gemäß Satz 2 der Regelung
dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Das Grundgehalt steigt
G bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Dabei darf
Satz 2 der Regelung die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Randnummer 84 Gemäß § 28 Abs. 1 BBesG beginnt das Besoldungsdienstalter am ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat. Der Beginn des Besoldungsdienstalters
G wird um Zeiten
Vollendung des
stehend unter 1.). Der Verstoß kann nur durch die ausgesprochene Besserstellung des Klägers geheilt werden (dazu
stehend unter 2.). Diesem Anspruch kann die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. August 2006 keine Einwendungen, Einreden oder Verfahrensvorschriften entgegensetzen, die eine Durchsetzung hindern (dazu
stehend unter 3.) Randnummer 87 1. Das Zusammenwirken von § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG, § 28 Abs. 1 BBesG und den in der Besoldungsordnung A enthaltenen Besoldungsstufen führt zu einer Diskriminierung wegen des Alters. Der Kläger wird aufgrund seines Lebensalters unmittelbar benachteiligt (dazu
stehend unter a.), das Alter ist kein zulässiges Differenzierungskriterium (dazu
stehend unter b.) und die unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt (dazu
stehend unter c.). Randnummer 88 a. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, und daran anknüpfende Besoldung
Besoldungsdienstaltersstufen ist eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Lebensalters. Hier kann für den gesamten Zeitraum auf die Definition in § 3 Abs. 1 AGG zurückgegriffen werden, die dabei lediglich die europarechtlichen Vorgaben umsetzt.
1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – hier: des Alters – eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist hier der Fall. Denn der Kläger erfuhr eine weniger günstige Behandlung als ein anderer Beamter der Beklagten erfahren hat, der sich allein hinsichtlich des Lebensalters vom Kläger unterscheidet. Zum Vergleich ist ein lebensälterer Beamter heranzuziehen, der
derselben Ausbildung zeitgleich mit dem Kläger eingestellt worden ist, also ein Beamter, der über dieselbe Berufserfahrung wie der Kläger verfügt. Für diesen anderen Beamten hat die Beklagte ein früheres Besoldungsdienstalter festzusetzen. Das hat wiederum unmittelbare Auswirkungen auf die Stufe, aus der die Besoldung zu gewähren ist. Im Ergebnis erhält der lebensältere Beamte allein aufgrund seines höheren Lebensalters eine Besoldung aus einer höheren Stufe. Damit erfahren Personen in einer vergleichbaren Situation wegen des Alters eine verschiedene Behandlung. Der Stufenaufstieg auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters hängt bei mehreren Beamten mit dem gleichen Dienstalter allein vom Lebensalter ab. Damit bemisst sich die Höhe des Grundgehaltes maßgeblich
dem Lebensalter. Das ist eine Ungleichbehandlung, solange nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht ist. Randnummer 89 Soweit die Beklagte einwendet, eine Benachteiligung wegen des Alters liege nicht vor, da Anknüpfungspunkt nicht das Lebensalter, sondern das Dienstalter sei (so ebenfalls: VG Chemnitz, Urteil vom 28. Oktober 2010, 3 K 543/10; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010, 5 K 17.09, zitiert
juris, Rdnr. 16), vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Besoldungsdienstalter ist weitgehend vom Lebensalter abhängig. Wie bereits oben ausgeführt, beginnt das Besoldungsdienstalter am ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat, § 28 Abs. 1 BBesG. Zwar wird nicht jedes folgende Lebensjahr in vollem Umfang angerechnet, weil Zeiten
dem
dem Gesetz wird das Besoldungsdienstalter um ein Viertel der Zeit
dem
einer längeren Dienstzeit die Befähigung zu einer höheren Laufbahn erwerben und dann erst Berufserfahrung zur Erledigung der umfangreicheren und schwierigeren Aufgaben ihrer jetzt höheren Laufbahn erwerben können. Randnummer 91 Dem kann auch nicht das in § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG enthaltene Leistungsentgelt entgegengehalten werden. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Dienstherrn, das Grundgehalt von der Dienstaltersstufe und damit dem Lebensalter in gewissem Umfang abzukoppeln. Das Lebensalter bleibt gleichwohl das zentral bestimmende Prinzip des Besoldungsdienstalters und damit der Bezahlung. § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG ermöglicht nämlich nur, als Leistungsstufe die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes vorweg festzusetzen. Das bedeutet, der Beamte erhält das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe. Er wird besoldungsrechtlich so behandelt, als ob er eine Stufe vorgerückt wäre. Bis zur
juris, Rdnr. 66 ff.). Er wurde in der während des streitigen Zeitraumes von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzenden Richtlinie 2000/78/EG als Sekundärrecht näher ausformuliert. Die Richtlinie wurde durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom
juris, Rdnr. 21 – 25). Dieses primärrechtliche Diskriminierungsverbot ist vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG anzuwenden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat verbindlich festgestellt, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat (vgl. EuGH, Mangold, Rdnr. 75, und Urteil vom 16. Oktober 2007, C-411/05 – Palacios de la Villa, NZA 2007, S. 1219, Rdnr. 77). Zudem sind
der bereits vor ihrer Ratifizierung als Auslegungshilfe relevanten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EU 2007, C 303, S. 7) – GRC – Diskriminierungen insbesondere wegen des Alters verboten. In diesem Zusammenhang vermag die Beklagte nicht mit Erfolg geltend zu machen, die auf den Kläger anzuwendenden nationalen besoldungsrechtlichen Regelungen seien vorrangig. Denn das Unionsrecht genießt im Verhältnis zu den im Range von Landesrecht geltenden Regelungen des Besoldungsgesetzes Anwendungsvorrang (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom
den innerstaatlichen Konkurrenzregelungen (Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht) vorrangig. Randnummer 97 Wendet man das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz an, unterfällt der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Dieses entfaltet seine Schutzwirkung gemäß § 6 AGG in den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und ihren Beschäftigten. Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 1 AGG Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte, Personen in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen sowie Bewerber um ein Beschäftigungsverhältnis und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
1 AGG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung unter anderem entsprechend für die Beamten der Länder. Damit zieht der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass Beamte im Sinne des Europarechts Arbeitnehmer sind. Randnummer 98 Die besondere Rechtsstellung der Beamten ergibt hier für die Frage der Altersdiskriminierung nichts Abweichendes. Schon aufgrund der geforderten Umsetzung europäischen Rechts und der sich hieraus ergebenden Diskriminierungsverbote verbietet sich eine Auslegung des § 24 Nr. 1 AGG dahingehend, dass das Beamtenverhältnis gegenüber anderen Beschäftigungsverhältnissen eine Stellung minderen Rechts ist. Eine allgemein verbotene Diskriminierung kann nicht durch das Beamtenverhältnis selbst gerechtfertigt werden. Denkbar sind allenfalls einzelne Abweichungen, hierzu gehört aber nicht die Möglichkeit der Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Besoldung (Vergütung der Tätigkeit). Randnummer 99 c) Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Randnummer 100 § 8 Abs. 1 AGG greift nicht. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Danach muss nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. zum Beispiel zur Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Beamten der Feuerwehrlaufbahn am Maßstab des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010, C- 229/08 – Wolf, zitiert
juris). Um eine solche Frage geht es hier aber nicht. Der Kläger ist von der Beklagten zum Beamten des gehobenen Dienstes ernannt worden und übt dieses Amt seitdem aus. Damit hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger für die Ausübung dieses Amtes die erforderliche Eignung besitzt. Streitig ist lediglich, welche Gegenleistung dem Kläger gebührt. Randnummer 101 Die Benachteiligung lässt sich sachlich auch nicht mit § 10 AGG rechtfertigen. Gemäß Satz 1 dieser Regelung (vgl. auch EuGH, Palacios de la Villa, Rdnr. 77) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; Satz 2 der Vorschrift verlangt, dass die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung, welches von mehreren Zielen sie (im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik) konkret verfolgen wollten, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu dessen Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Palacios de la Villa, Rdnr. 68; Mangold, Rdnr. 63; Kücükdeveci, Rdnr. 38). Randnummer 102 Zwar darf mit einem Aufstieg in den Besoldungsstufen
einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren die damit gewonnene Berufserfahrung honoriert werden, wenn sie den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Ist dies der Fall, bedarf die Ungleichheit des Entgelts aufgrund der Anwendung des Dienstalterkriteriums (Anciennität) grundsätzlich keiner besonderen Rechtfertigung (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006, C-17/05 – Cadman, Rdnr. 34 ff. mit Anm. Zedler, NJW 2007, S. 49; EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991, C-184/89 – Nimz, Slg. 1991, I-314; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1989, Rs. 109/88 – Danfoss, zitiert
juris, Rdnr. 24 f.). Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist nämlich in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Denn das Dienstalter geht mit der Berufserfahrung einher, und diese befähigt den Arbeitnehmer im Allgemeinen, seine Arbeit besser zu verrichten. Randnummer 103 Das von der Beklagten angewandte System honoriert – wie bereits oben unter a) dargelegt – nicht in erster Linie die Berufserfahrung, sondern bezieht sich im Schwerpunkt auf das Lebensalter. Deshalb erscheint es bereits äußerst zweifelhaft, ob § 28 Abs. 1 BBesG überhaupt als zur Erreichung des behaupteten Ziels der Honorierung von Berufserfahrung geeignet angesehen werden kann. Randnummer 104 Jedenfalls aber geht die Regelung über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels „Berücksichtigung bereits erworbener Berufserfahrung“ erforderlich und angemessen ist. Insoweit ist ein Kriterium, das allein auf die Dienstzeit oder die Berufserfahrung abstellt, ohne das Lebensalter mit einzubeziehen, im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG eindeutig geeigneter. Randnummer 105 Auch der tatsächliche Befund, dass das Laufbahnprinzip und die für die Laufbahn des Klägers, den gehobenen Dienst (nunmehr Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt), erforderliche Vorbildung bei den meisten Beamten zu einer erstmaligen Ernennung in ähnlichem Lebensalter führt, ändert daran nichts. Die Abweichungen bleiben gleichwohl erheblich. Das zeigt schon der heutige Termin; die übrigen acht verhandelten Klagen wurden von Beamten erhoben, die bei ihrer erstmaligen Ernennung zwischen 25 Jahren (das führt zu Stufe 3) und 32 Jahren (das führt zur Stufe 6) alt waren. Randnummer 106 Die Rechtslage ist auch europarechtlich geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 – Hennigs und Mai, zitiert
juris) eine Altersdiskriminierung der Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages – BAT – festgestellt. Das ist auf den hier zu entscheidenden Fall unmittelbar übertragbar. Die Regelungen des BAT weichen materiell nur in zwei Punkten ab. Einerseits wird die Zeit
Vollendung des
dem BAT war nämlich – wie im vorliegenden Fall – die Grundvergütung in den Vergütungsgruppen
Lebensaltersstufen zu bemessen und wurde die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Angestellte das 21. oder 23. Lebensjahr vollendet hatte. Der
Vollendung seines
der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe. Randnummer 108 Rechtsfolge der Benachteiligung des Klägers durch das dem Streit zugrunde liegende besoldungsrechtliche Regelungssystem ist, dass dieses unwirksam ist. Denn Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Zwar erfasst die Regelung ihrem Wortlaut
keine Gesetze, so dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz seinem Wortlaut
überhaupt keine Rechtsfolge an die Gleichheitswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung knüpft. Da indes weder die Richtlinie 2000/78/EG noch der Gerichtshof der Europäischen Union Gesetze von ihren Vorgaben ausnehmen, dürfen auch diskriminierende Gesetze nicht mehr angewendet werden (vgl. Krebber, EuZA 2009, S. 200 [210]). Randnummer 109 Was inhaltlich anstelle der unwirksamen benachteiligenden Regelung gelten soll, regelt zwar auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht ausdrücklich. Vorliegend kommt indes lediglich eine „Anpassung
oben“ dergestalt in Betracht, dass dem Kläger Grundgehalt
der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zu gewähren ist (vgl. auch LAG Hessen, Urteil vom 22. April 2009, 2 Sa 1689/08, zitiert
juris, Rdnr. 52 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008, 20 Sa 2244/07, zitiert
juris, Rdnr. 33 ff.; a. A: ArbG Berlin, Urteil vom 22. August 2007, 86 Ca 1696/07, zitiert
juris, Rdnr. 97). Randnummer 110 Zwar führt ein Gleichheitsverstoß
nationalem Rechtsverständnis nur dazu, dass die unterschiedliche Behandlung aufgegeben werden muss. Das kann durch die Begünstigung der Benachteiligten, die Schlechterstellung der Bessergestellten oder durch eine Kombination von beidem geschehen. Grundsätzlich kann das Gericht in solchen Fällen nur den Rechtsverstoß beanstanden und dem Gesetzgeber aufgeben, den Verstoß zu beseitigen (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage, München 2011, Art. 3 Rdnr. 40 ff.). Anders ist es nur, wenn der Gleichheitsverstoß nur auf eine bestimmte Weise zu beseitigen ist. Das ist der Fall, wenn der begünstigte Personenkreis auf den Fortbestand seiner Begünstigung vertrauen darf, mit anderen Worten, wenn der Entzug der Begünstigung gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde. Eine Gesetzeslücke ist ebenfalls durch Ausdehnung des Kreises der Begünstigten zu schließen, wenn ein Verfassungsauftrag oder sonst eine Verfassungsbestimmung eine begünstigende Behandlung des Bürgers verlangt und der Gesetzgeber diese einer Gruppe von Bürgern gleichheitswidrig vorenthalten hat oder wenn der Gesetzgeber ein komplexes Regelungssystem geschaffen hat, an dem er erkennbar festhalten will und das nur konsequent und stimmig bleibt, wenn eine Begünstigung auf eine übersehene Gruppe ausgedehnt wird. Randnummer 111 Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Gleichheitsverstoß nur durch die Besserstellung des Klägers beseitigt werden kann. Die begünstigten lebensälteren Beamten mit derselben Berufserfahrung dürfen für den streitigen Zeitraum nicht schlechter gestellt werden. Sie dürfen darauf vertrauen, dass sie die ihnen ausgezahlte Besoldung behalten dürfen und eine Rückforderung für vergangene Zeiträume nicht in Betracht kommt. Eine Neuregelung für die Vergangenheit ab dem Jahr 2006 würde zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen (oder einer echten Rückwirkung) führen, und das wäre unzulässig. Randnummer 112 Die Kammer hat auch erwogen, ob dem Gesetzgeber eine andere Möglichkeit verbleibt, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, außer die Besoldung für alle Beamten
oben anzupassen. Denkbar wäre allenfalls eine Änderung des Besoldungssystems von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen verbunden mit einer Überleitungsregelung. Das ist zulässig, die verbleibende unterschiedliche Behandlung kann gerechtfertigt sein. Europarechtlich geklärt ist das für die Überleitung vom BAT auf den TVöD unter Anwendung des TVÜ-Bund (vgl. EuGH, Hennigs und Mai, Rdnr. 87 ff.). Ein solcher Systemwechsel vermag zwar auch dann die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, wenn er erst jetzt und nicht zeitnah mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG erfolgt, wie noch zu zeigen sein wird.
dem Unionsrecht kann eine Diskriminierung nämlich lediglich für die Zukunft durch eine Angleichung
unten oder durch eine Mittellösung erfolgen. Nur eine Angleichung
oben ist hingegen zulässig, solange die bestehende (diskriminierende) Regelung „das einzige Bezugssystem bildet“, also keine Anpassungsmaßnahmen getroffen wurden (vgl. EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Gebot der Entgeltgleichheit für die Vergangenheit einen Anspruch auf das Entgelt, das dem bevorzugten Geschlecht gewährt worden wäre; der Arbeitgeber darf die Gleichbehandlung nicht herstellen, indem er das Entgelt des bevorzugten Geschlechts auf das niedrigere Niveau kürzt (vgl. Krebber, EuZA 2009, S. 200 [202 f.] m. w. N.). Randnummer 113 3. Der klägerische Anspruch auf Zahlung von Grundgehalt
der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe besteht, soweit er nicht verjährt ist, mithin – aufgrund des bei der Beklagten am
diesem hat ein Beamter Besoldungsansprüche, soweit die Leistungen nicht durch das Besoldungsrecht gewährt werden, grundsätzlich zeitnah, das heißt noch während des laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als einem wechselseitig bindenden Treueverhältnis ergeben sich nämlich in bestimmten Fällen Einschränkungen für die Geltendmachung der Ansprüche von Beamten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u. a., BVerfGE 99, 300 [330] und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86 , BVerfGE 81, 363 [384 f.]; OEufach0000000014, Beschluss vom 6. Februar 2009, 1 L 101/08 , zitiert
juris, Rdnr. 53 f.; OVG Koblenz, Urteil vom
juris, Rdnr. 72 - 87).
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union widerspricht es dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch alle ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu gebrauchen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte. So würde beispielsweise die Ausübung der dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsenden Rechte zumindest übermäßig erschwert, müsste eine auf den Verstoß gegen das Unionsrecht gestützte Schadensersatzklage bereits abgewiesen werden, weil der Betroffene das ihm durch die Unionsbestimmungen verliehene und vom nationalen Recht verweigerte Recht nicht geltend gemacht hat, um mittels der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts gegen die Ablehnung durch den Mitgliedstaat vorzugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2009, C-445/06 – Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119, Rdnr. 62 f.). Randnummer 116 Vorliegend kann der sich im Vergleich zu seinem Dienstherrn in einer schwächeren Position befindende Kläger davon abgeschreckt werden, seine Rechte diesem gegenüber ausdrücklich geltend zu machen; die Einforderung dieser Rechte könnte ihn Maßnahmen des Dienstherrn aussetzen, die sich zu seinem
teil auf das Beamtenverhältnis auswirken können (vgl. EuGH, Fuß II, Rdnr. 80 f.). Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung ermöglicht es dem Dienstherrn die ihm obliegende Aufgabe, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Europarechts zu achten, systematisch auf den Einzelnen zu verlagern, indem dem Dienstherrn ermöglicht wird, sich von der Einhaltung dieser Bestimmungen zu befreien, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde (vgl. EuGH, Fuß II, Rdnr. 83). Kann sich der Einzelne jedoch vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, so sind alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in ihrer Eigenschaft als öffentliche Arbeitgeber, allein deshalb verpflichtet, diese Bestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH, Fuß II, Rdnr. 85). Randnummer 117 Dem steht schließlich auch nicht der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt
G entgegen. Er nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 GG zum Bundesverfassungsgericht besteht ebenfalls nicht, da das Unionsrecht im Rahmen eines solchen Verfahrens kein Prüfungsmaßstab ist (vgl. Krois, DB 2010, S. 1704 [1707 f.]; Lindner, BayVBl. 2010, S. 271 [272] m. w. N.). Randnummer 118 II. Für die Zeit ab dem
Stufen bemessen und erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe
bestimmten Dienstzeiten, in denen eine anforderungsgerechte Leistung erbracht wurde (Erfahrungszeiten).
G LSA wird mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Das Grundgehalt steigt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA
Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann gemäß § 23 Abs. 4 LBesG LSA für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Leistungseinschätzung, die den Zeitraum der letzten zwölf Monate umfasst und welche die dauerhaft herausragenden Leistungen dokumentiert. Die Leistungsstufe darf nicht innerhalb eines Jahres
der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden. Randnummer 120 Damit hat der Besoldungsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt die durch Art. 2 Nr. 18 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BGBl. I 2009, 160) mit Wirkung vom 1. Juli 2009 vollzogene Systemumstellung der Beamtenbesoldung des Bundes für das sachsen-anhaltinische Beamtenrecht
vollzogen. Randnummer 121 Diese Änderung des Besoldungssystems von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen verbunden mit Überleitungsregelungen ist zulässig. Insofern wendet der Kläger im Ergebnis erfolglos ein, die geänderte Gesetzeslage beseitige die Diskriminierung aufgrund des Alters rechtswidrig lediglich für die Fälle künftiger Verbeamtungen, nicht jedoch hinsichtlich der bereits vorhandenen Landesbeamten. Die mit der Systemumstellung, die bestehende Altersdiskriminierungen beseitigen sollte, verbundenen diskriminierenden Auswirkungen haben lediglich Übergangscharakter und werden
Maßgabe der Entwicklung der Beamtenbesoldung zukünftig verschwinden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diesbezüglich für die Überleitung vom BAT auf den TVöD unter Anwendung des TVÜ-Bund entschieden, dass Unionsrecht einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme nicht entgegensteht, mit der ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten; die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe sei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der einschränkende Maßnahmen rechtfertigt, die nicht über das zur Wahrung des Besitzstandes Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Hennigs und Mai, Rdnr. 90, 99). Das ist auf die hier zu prüfende Umstellung übertragbar, die auf demselben Grundgedanken beruht und diese stringent umsetzt. Dabei wird die zuvor bestehende Altersdiskriminierung systematisch abgebaut. Randnummer 122 III. Ein Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen scheitert an § 3 Abs. 5 BBesG sowie § 3 Abs. 5 LBesG LSA. Danach besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Bezüge
dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Randnummer 123 IV. Soweit die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsansprüche begründet sind, braucht das Gericht über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Im Übrigen ist der Hilfsantrag unbegründet. Denn soweit die Leistungsklage mangels bestehender Zahlungsansprüche unbegründet ist, hat der Kläger auch keinen mit seinem Verpflichtungsantrag verfolgten Anspruch auf Gewährung einer höheren Besoldung. Randnummer 124 V. Der überdies gestellte Feststellungsantrag ist – unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet. Da der Kläger ab April 2011 keinen Anspruch mehr auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsstufe hat, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein solches Grundgehalt für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.