Ausschluss der Anerkennung eines Unfalls im häuslichen Bereich als Arbeitsunfall Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ist ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang d
§ 8Nr.
14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17; Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R –
§ 8Nr.
18 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R –
§ 8Nr.
24, m.w.N.). Randnummer 22 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt an dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der Verrichtung der Klägerin während des Unfallzeitpunktes zur versicherten Tätigkeit. Die Klägerin hat sich auf der Treppe der Pension, auf der sie abgerutscht und bis zur Hauseingangstür hinuntergefallen ist, nicht auf einem versicherten Weg befunden. Denn der Versicherungsschutz hat erst an der Außentür des Gebäudes begonnen. Randnummer 23 Das Zurücklegen von Wegen stellt in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst dar, sondern ist eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit, die zu der eigentlichen versicherten Tätigkeit in einer mehr oder weniger engen Beziehung steht. Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus sind vom Versicherungsschutz nicht mit umfasst. Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst an der Außentür des Wohngebäudes (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 28/05 R –
§ 8Nr.
20). Anderes gilt dann, wenn sich der Versicherte auf einer Dienst- bzw. Geschäftsreise befindet und die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort hat oder der Betroffene durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war (BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 13/07 R –
§ 8Nr.
26). Randnummer 24 Die Klägerin hat sich jedoch am
- November 2008 nicht auf einer Dienst- bzw. Geschäftsreise befunden. Denn eine Dienst- bzw. Geschäftsreise liegt nicht mehr vor, wenn der Versicherte bei einem durch die versicherte Tätigkeit bedingten, längeren zeitlichen Aufenthalt an einem Ort eine Wohnung oder Unterkunft in der Nähe der Arbeitsstätte – unter Beibehaltung der Familienwohnung – im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII bezieht (BSG, Urteil vom
- August 2003 – B 2 U 43/02 R – SozR 4-2200 § 550 Nr. 1). An diese Unterkunft sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. In Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise setzt eine Unterkunft eine "gewisse Dauerhaftigkeit" des Aufenthaltes und einen "gewissen häuslichen und privaten Wirkungskreis" voraus, damit der zuvor zu Beginn der Dienst- bzw. Geschäftsreise fremde Ort nicht mehr fremd ist (BSG, Urteil vom
- September 2007 – B 2 U 39/06 R – juris; Urteil vom
- August 2003, a.a.O.). Für die Beurteilung, ob der Betroffene in einer Unterkunft untergebracht war oder sich auf einer Dienstreise befand, ist eine Gesamtbetrachtung notwendig. Aus der Dauer des Aufenthalts allein kann demgegenüber nichts hergeleitet werden (BSG, Urteil vom
- September 2007, a.a.O.). Randnummer 25 Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die Unterbringung der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls als Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII anzusehen. Hierfür sprechen die nachfolgenden Umstände: Die Klägerin bewohnte eine Einraumwohnung, die sie nicht mit anderen Personen teilen musste. Sie konnte die üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Kochen, Essen, Duschen und Benutzung der Toilette erledigen, ohne diese Wohnung verlassen zu müssen. Denn die Wohnung war nach ihren Angaben mit einer Kochnische, einer Dusche, einem WC, einer Couch, mehreren Sitzmöbeln und einem Tisch ausgestattet. Hiervon hat die Klägerin auch Gebrauch gemacht, indem sie sich u.a. in der Wohnung selbst verpflegt hat. Ein Wechsel der Wohnung war während ihres Aufenthaltes nicht vorgesehen. Dies hat laut Aktenvermerk der Beklagten vom
- Februar 2009 sowohl die Klägerin ihr gegenüber geäußert als auch die Pensionsinhaberin bestätigt. Die Klägerin hat gegen den Inhalt des Aktenvermerks, der ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bekannt gegeben wurde, keine Einwände erhoben. Auch war nach eigenen Angaben der Klägerin nicht beabsichtigt, die Wohnung zum Wochenende zu räumen. Die Klägerin hätte daher die Möglichkeit gehabt, persönliche Dinge ohne Gefährdung des Persönlichkeitsschutzes in die Unterkunft einzubringen. Nach ihren eigenen Angaben war auch ein Fernseher in der Unterkunft vorhanden, so dass es ihr möglich war, ihre Freizeit individuell zu gestalten. Die Klägerin war daher zur Essenseinnahme und zur Freizeitgestaltung nicht auf die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen – die im Übrigen nach Angaben der Klägerin in der Pension auch gar nicht vorhanden waren – angewiesen. So wäre es ihr auch angesichts der Ausstattung der Wohnung möglich gewesen, Besuch zu empfangen und diesen ggf. auch zu bewirten. Die Klägerin konnte insoweit in der Wohnung einen "gewissen persönlichen Wirkungskreis" errichten. Randnummer 26 Die Klägerin sollte auch für eine "gewisse Dauerhaftigkeit" in der Pension untergebracht sein. Nach den im Aktenvermerk vom
- März 2009 festgehaltenen Angaben des Einsatzleiters M. und der Pensionsinhaberin S. war die Buchung der Wohnungen in der Pension für die Zeit von Anfang Oktober 2008 bis
- Dezember 2008 durchgehend erfolgt, wobei nach der Erklärung der Pensionsinhaberin ein Wechsel der Beschäftigten in der Unterkunft durchschnittlich nach ca. vier Wochen erfolgt ist. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass ein Aufenthalt der Klägerin in der Pension bis zum
- Dezember 2008 vorgesehen war. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Aufenthalt der Klägerin dort wegen eines vierzehntägigen Urlaubs verkürzt hätte. Denn laut Aktenvermerk vom
- März 2008 soll die Klägerin gegenüber der Pensionsinhaberin von einem evtl. geplanten Urlaub gesprochen haben. Auch im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin den Urlaub als "geplant" bezeichnet. Die Angaben der Klägerin zur Buchungsdauer der Wohnung von 14 Tagen stehen dem nicht entgegen. Denn aus der Erklärung der Klägerin im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter am
- Oktober 2011 ist ersichtlich, dass ihr Aufenthalt in der Pension durch Antritt des vierzehntägigen Urlaubs verkürzt worden wäre. Der Senat ist nach diesem Vortrag davon überzeugt, dass die Klägerin ohne Urlaubsantritt insgesamt 40 Tage in der Pension (vom
- November bis
- Dezember 2008) untergebracht gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen der Unterbringung der Klägerin in der Pension geht der Senat von einer "gewissen Dauerhaftigkeit" der Unterbringung aus. Randnummer 27 Dem Umstand, dass sich die Klägerin nach eigenen Angaben, die im Wesentlichen mit den Angaben des Einsatzleiters M. und der Pensionsinhaberin übereinstimmen, im Unfallzeitpunkt erst vier Tage in der Pension aufgehalten hatte, kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Dauer des Aufenthaltes misst auch das Bundessozialgericht nur eine untergeordnete Bedeutung bei (BSG, Urteil vom
- September 2007 – B 2 U 39/06 R – a.a.O.). Randnummer 28 Nach der Gesamtschau der Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin in einer Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII untergebracht war, als sie den Unfall erlitten hat. Dass nicht sie, sondern der Arbeitgeber die Unterkunft angemietet hatte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- September 2007, a.a.O.), vermag hieran nichts zu ändern. Denn insoweit hält der Senat die bereits für eine Unterkunft sprechenden Umstände für entscheidend und misst diesem Aspekt vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Randnummer 29 Nach alledem war das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 31 Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.