Beweisanforderungen zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist regelmäßig erforderlich, dass die Verri
§ 2Nr.
3; Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 19/06 R –
§ 8Nr.
23, m.w.N.). Denn hier hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom
- November 2006 nicht nur die Feststellung eines Versicherungsfalls als solchen abgelehnt, sondern dies nach dem Verfügungssatz ausdrücklich mit einer Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen verknüpft. Randnummer 28 Streitbefangen ist insbesondere die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls vom
- Mai
- Denn insoweit hat der Kläger nicht etwa ein weiteres Unfallgeschehen angeschuldigt, sondern auf konkrete Nachfrage der Beklagten bei seinen Schilderungen vom
- und
- März 2006 ausdrücklich die Nacht vom
- auf den
- Mai 1983 angegeben und als Geschehenszeit 23.40 Uhr benannt. Der angefochtene Bescheid bezieht sich inhaltlich auf den gleichen Sachverhalt. Darin liegt die verbindliche Bestimmung für den Einzelfall, die eine Regelungsabsicht zum Ausdruck bringt, wie sie § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – als Merkmal eines Verwaltungsaktes fordert. Randnummer 29 Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2007 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er schon keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom
- Mai 1983 als Arbeitsunfall hat. Darauf, ob ihm wegen dessen Folgen Verletztenrente zu zahlen ist (vgl. hierzu die §§ 215 Abs. 6, 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII), kommt es folglich nicht mehr an. Randnummer 30 Da der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall vor dem
- Januar 1992 eingetreten sein soll, sind hier gemäß § 215 Abs. 1 SGB VII noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) einschlägig. Weil der Beklagten der streitige Unfall nicht bis spätestens zum
- Dezember 1993 bekannt geworden ist (siehe hierzu § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO in der bis zum
- Dezember 1996 gültigen Fassung), setzen die vom Kläger verfolgten Ansprüche zunächst voraus, dass sowohl nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht als auch nach der RVO die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe nur Urteil vom
- Dezember 2001 – B 2 U 35/00 R – SozR 3-8440 Nr. 50 Nr. 1 oder Urteil vom
- August 2004 – B 8 KN 1/03 U R – SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, BT-Drucks. 12/405 S. 116 lit. b). Randnummer 31 Ob das angeschuldigte Geschehen nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfall anzuerkennen wäre bzw. festgestellt worden ist, wofür entgegen der Ansicht des Klägers keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen, kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die nach der RVO erforderlichen Merkmale eines Arbeitsunfalls nicht gegeben. Randnummer 32 Gemäß § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten (versicherten) Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt – so die heutige Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, die auf die Jahrzehnte alte Definition in Rechtsprechung und Literatur zurückgeht (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2006 – B 2 U 24/05 R –
§ 8Nr.
18, m.w.N.). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (siehe nur BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R –
§ 8Nr.
14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R –
§ 8Nr.
24, m.w.N.). Randnummer 33 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar unterlag der Kläger am
- Mai 1983 als Beschäftigter grundsätzlich dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Er hat an diesem Tag auch eine Verletzung im Bereich des rechten Auges erlitten, die aufgrund eines bestimmten Unfallereignisses entstanden ist, dessen konkreter Hergang vom Kläger sowie den Zeugen H. und S. allerdings unterschiedlich geschildert wird. Dieses Ereignis stellt aber jedenfalls deshalb keinen Arbeitsunfall dar, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt seines Eintritts nicht auf einem nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg befand. Denn weder dies noch ein sonstiger betrieblicher Bezug des zurückgelegten Weges lässt sich zu Gunsten des Klägers feststellen. Randnummer 34 Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die insoweit gebrauchte Formulierung "mit einer der ... genannten (versicherten) Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der versicherten Haupttätigkeit, der sich im Regelfall auf zwei Anknüpfungspunkte bezieht. Zunächst muss der Weg selbst der (grundsätzlich) nach den §§ 539, 540 bis 545 RVO versicherten Haupttätigkeit sachlich zuzurechnen sein. Weiterhin ist erforderlich, dass die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ihrerseits in sachlichem Zusammenhang mit diesem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Bei der erstgenannten Voraussetzung ist der sachliche Zusammenhang gegeben, wenn die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung der versicherten Tätigkeit gerichtet ist, dieser also wegen ihr zurückgelegt wird. Auf der (gegebenenfalls) nachfolgenden zweiten Prüfebene ist für den sachlichen Zusammenhang maßgeblich, ob sich die Handlungstendenz beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung einer im Wesentlichen der versicherten Tätigkeit dienenden Verrichtung bezieht, d.h. ob diese zum Weg zu oder von der Arbeits- bzw. Betriebsstätte gehört (st. Rspr., siehe etwa BSG, Urteil vom
- April 2005, a.a.O.; Urteil vom
- Februar 2006 – B 2 U 30/04 R –
§ 135Nr.
1; Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 29/06 R –
§ 8Nr.
25; Urteil vom
- Februar 2009 – B 2 U 26/07 R – juris). Randnummer 35 Gemessen hieran ist der Senat schon nicht davon überzeugt, dass der unfallbringende Weg im sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers stand, er diesen also im Wesentlichen wegen ihr zurückgelegt hat. Eine solche Überzeugung lässt sich nicht dadurch begründen, dass der Kläger sich wohl im Stadtteil seiner Arbeitsstätte aufgehalten haben und von dort auch nach Hause gefahren sein mag. Denn der Senat sieht jedenfalls nicht als erwiesen an, dass der Grund für diese Fahrt eine vorangegangene Spätschicht war. Darauf, ob die – wie auch immer zu fassende – konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens zum Weg von der Arbeitsstätte gehörte, kommt es daher nicht mehr an. Randnummer 36 Ebenso wie das Unfallereignis sowie der hierdurch bedingte Gesundheitsschaden müssen die dem sachlichen Zusammenhang zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne des so genannten Vollbeweises nachgewiesen sein. Dieser Beweisgrad ist erfüllt, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt, wenn also kein vernünftiges Zweifelsgefühl mehr besteht (siehe etwa BSG, Urteil vom
- Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2). Nach der Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände verbleiben beim Senat mehr als unerhebliche Zweifel daran, dass der Kläger vor dem Unfallereignis tatsächlich seiner versicherten Tätigkeit als Brenner nachgegangen und dieses geschehen ist, als er sich auf dem Rückweg von der Betriebsstätte zu seiner damaligen Wohnung befand. Randnummer 37 Die Aussagen des Zeugen S. sind im Hinblick auf eine am Unfalltag unmittelbar vor der Nutzung der Straßenbahn verrichtete betriebliche Tätigkeit des Klägers schon nicht ergiebig. Er hat gegenüber dem SG Magdeburg am
- Oktober 2006 insoweit nur bekundet, dass er den Kläger sowie den Zeugen H. in der Straßenbahn Richtung Zentrum getroffen hat. Dies entspricht auch seinen Angaben im Verhandlungstermin am
- Dezember 2011, nach denen der Kläger gerade nicht an der von ihm selbst genutzten Haltestelle gestanden hatte. Da der Zeuge S. nicht selbst mit dem Kläger zusammen gearbeitet hat, sondern seinerzeit im Kraftwerk R. tätig gewesen ist, lässt sich auf Grundlage seiner eigenen Wahrnehmungen gerade nicht sicher auf eine vor dem Einstieg in die Straßenbahn verrichtete betriebliche Tätigkeit des Kläger rückschließen. Randnummer 38 Auch aus den Angaben des Zeugen H., die sich in wesentlichen Punkten nicht mit seinen früheren Bekundungen decken und dadurch erheblich an Überzeugungskraft verlieren, lässt sich keine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit für diese Tatsache gewinnen. Vielmehr liegt hierfür nur die Möglichkeit vor, wie sie in gleichem Maße aber auch dafür besteht, dass sich der Kläger nicht auf dem Rückweg von der Betriebsstätte nach Hause befand. Ebenso wie der Zeuge S. hat der Zeuge H. in seiner Aussage vom
- Oktober 2006 nur angegeben, nach Schichtende mit dem Kläger die Straßenbahn Richtung Zentrum genutzt zu haben. Ergänzend hierzu hat er am
- Dezember 2011 zwar auch erklärt, zusammen mit dem Kläger vom Betrieb aus zur Straßenbahn gegangen zu sein. Die Annahme einer insoweit aufgrund eigenen Erlebens gewonnenen Erkenntnis wird aber bereits durch die hierzu gegebene Begründung seiner Erinnerung erschüttert. Indem der Zeuge einerseits angibt, nicht mehr sagen zu können, ob er den Kläger am fraglichen Tag tatsächlich auf der Arbeit gesehen hat, andererseits aber betont, dass er und der Kläger Brenner waren, kommt nämlich seine in Bezug auf den tatsächlichen Einsatz des Klägers in der Spätschicht fehlende Sicherheit deutlich zum Ausdruck. Hinzu tritt, dass die letzten Aussagen des Zeugen H. an maßgeblichen Stellen weder mit seinen früheren Einlassungen überein stimmen noch den Schilderungen des Klägers entsprechen, wodurch seine Bekundungen insgesamt zweifelhaft werden und die Angaben des Klägers nicht stützen. Denn abweichend von seinen Angaben vom
- Mai und
- Oktober 2006 hat er im Termin am
- Dezember 2011 bekundet, sich zum Geschehenszeitpunkt bereits in der Straßenbahn befunden und den Kläger auch nicht ins Krankenhaus gebracht zu haben. Dies lässt sich weder mit der zuvor gemachten Schilderung des Hergangs beim Einsteigen in die Bahn noch den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Klägers in Einklang bringen. Nach diesen habe sich der Zeuge H. nämlich noch in seiner Nähe befunden und sei die vom Kläger ins Auge gefasste Straßenbahn schon da gewesen, was vom Zeugen wiederum nicht bestätigt worden ist. Randnummer 39 Der schriftlichen Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Klägers vom
- November 2008 kommt schon deswegen kein eigenständiger Beweiswert zu, weil sie das angeschuldigte Unfallgeschehen nicht aus eigener Wahrnehmung miterlebt hat. Die (gegebenenfalls) mittelbar vom Kläger erlangte Kenntnis eines Wegeunfalls ist jedenfalls deshalb nicht ausreichend beweiskräftig, weil als Motiv des Klägers für eine solche Erklärung ihr gegenüber jedenfalls auch das Abwenden unangenehmer Nachfragen in Betracht kommt. Randnummer 40 Allein auf die Angaben des Klägers kann der Senat sich nicht stützen, weil diese nicht widerspruchsfrei in Übereinstimmung zu bringen sind. Erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen werden nicht allein aufgrund der Aktenvermerke vom
- Januar 2003 und
- November 2004 geweckt, in denen statt von einer Verletzung mittels Krück- bzw. Spazierstock von einer Schlägerei (mit Ausländern) die Rede ist. Auch die hierzu angeführte Erklärung des Klägers überzeugt nicht, da der Mitarbeiter der Beklagten, der den Aktenvermerk vom
- Januar 2003 gefertigt hat und dem der Kläger erstmals im Jahre 2006 begegnet sein will, u.a. auch die am
- Dezember 2005 erfolgte persönliche Vorsprache des Klägers festgehalten hat. Zweifel an den Darstellungen des Klägers ergeben sich vor allem auch aus der Tatsache, dass er die Verletzung des rechten Auges bei seinen Mitteilungen vom
- Januar 1990 – wider besseres Wissen – ausdrücklich dem Arbeitsunfall vom
- Juli 1986 zugerechnet hat. Diese Angabe leuchtet umso weniger ein, wenn das hier strittige Geschehen vom
- Mai 1983 aus Sicht des Klägers in der DDR bereits als Arbeitsunfall anerkannt gewesen ist. Ein entsprechender Hinweis wäre dann nämlich als nachvollziehbare Reaktion zu erwarten gewesen. Warum ein solcher trotzdem nicht erfolgt ist, hat der Kläger nicht erklären können. Randnummer 41 Als einzig objektive Anhaltspunkte verbleiben damit letztlich nur die Krankenhausaufzeichnungen vom
- Mai 1983, die keinen positiven Beleg für einen betrieblichen Zusammenhang liefern. Aus ihnen geht vielmehr eine unter starker Alkoholisierung erlittene Verletzung mit einem Spazierstock auf dem Nachhauseweg aus einer Gaststätte mit nachfolgender kurzzeitiger Bewusstlosigkeit des Klägers hervor. Diese im Wesentlichen übereinstimmend und unabhängig voneinander getroffenen Angaben sprechen für den Wahrheitsgehalt der Geschehenswiedergabe, zumal sie mangels Begleitung des Klägers durch den Zeugen H. offenbar von ihm selbst stammen und er im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats selbst Angaben gemacht hat, die sich nur im Sinne einer kurzen Bewusstlosigkeit verstehen lassen. Die von ihm gegen diese Mitteilungen angeführten Argumente sind nicht geeignet, ihre Beweiskraft nachhaltig zu entkräften, zumal nicht zu erkennen ist, aus welchen Gründen die Aufzeichnungen in den Krankenakten tendenziös zu Lasten des Klägers gefertigt sein sollten. Jedenfalls können diese Unterlagen ungeachtet ihrer Richtigkeit deshalb keinen Beweis für einen betrieblichen Zusammenhang des Verletzungsereignisses erbringen, weil sie eine entsprechende Angabe nicht enthalten. Randnummer 42 Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung eines betrieblichen Zusammenhangs des zurückgelegten Weges sieht der Senat nicht. Die insoweit schlüssigen und erschöpfenden Ermittlungen der Beklagten haben zu dem Ergebnis geführt, dass bei verschiedenen Stellen, bei denen grundsätzlich Unfall- oder Personalunterlagen vorhanden sein könnten, Material über einen Wegeunfall oder sonstigen Arbeitsunfall des Klägers in dem betroffenen Zeitraum nicht vorlag. Auch sein SV-Ausweis enthält dazu keine Hinweise. Dieses Ergebnis geht zu seinen Lasten, weil schon nach dem Recht der DDR ein betrieblicher Zusammenhang zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls geführt haben müsste. Dies folgt aus § 220 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuchs vom
- Juni 1977 (GBl. I, 185). Insoweit stellen die Nachforschungen der Beklagten den geeignetsten Weg dar, einen gegebenenfalls vorgefallenen Wegeunfall zu ermitteln. Randnummer 43 Insgesamt ist damit nur gesichert, dass der Kläger in der Nacht vom
- auf den
- Mai 1983 im Bereich einer Straßenbahnhaltestelle in M. eine Verletzung des rechten Auges erlitt und sich am
- Mai 1983 um 0.45 Uhr im Krankenhaus Altstadt befand. Da alles andere dagegen nicht mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht, lässt sich das angeschuldigte Geschehen nicht als Arbeitsunfall feststellen und konnte die Berufung mithin keinen Erfolg haben. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 45 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.