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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat 10 U 12/11 Urteil Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Verzugseintritt für den auskunf

Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Verzugseintritt für den auskunftspflichtigen Erben durch außergerichtliche Mahnung mit unbeziffertem Leistungsantrag; Wissenzurechnung für den Erben hinsichtlich eines pflichtteilsteilberechtigten Abkömmlings des Erblassers Leitsatz

  1. Wie die Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO den Beklagten auch ohne bezifferten Leistungsantrag in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts (hier gegenüber einem der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter auskunftspflichtigen Erben). (Rn.18)
  2. Das Pflichtteilsrecht ist ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehendes, dessen Tod überdauerndes und sich mit dessen Erben fortsetzendes Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem späteren Erblasser. Der beklagte Erbe muss sich daher das Wissen der Erblasserin um einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling zurechnen lassen und kann sich nicht auf nicht zu vertretende Unkenntnis im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB berufen. (Rn.20) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH,
  3. März 1974, IV ZR 58/72, NJW 1974,
  4. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg,
  5. März 2011, 10 O 88/10 Tenor
  6. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10.Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom
  7. März 2011, Az: 10 O 88/10, teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
  8. Dezember 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  9. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen.
  10. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Umfang der Berufungszurückweisung ist auch das angegriffene Urteil der 10.Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom
  11. März 2011, Az: 10 O 88/10, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  12. Die Revision wird nicht zugelassen Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.807,34 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Randnummer 2 Nachdem die Klägerin ursprünglich im Wege der Stufenklage als Pflichtteilsberechtigte gegen den Beklagten als Alleinerben ihrer am
  13. Februar 2009 verstorbenen Großmutter Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Zahlung des sich hieraus ergebenden Pflichtteils gefordert hatte, streiten die Parteien nunmehr nur noch über Verzugszinsenansprüche und außergerichtliche Anwaltskosten der Klägerin. Randnummer 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom
  14. Juli 2009 hatte die Klägerin von dem minderjährigen Beklagten, vertreten durch seine Mutter, unter Fristsetzung bis zum
  15. Juli 2009, Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Zahlung des sich hieraus ergebenden Pflichtteilsbetrages gefordert. Unter Ankündigung, die begehrte Auskunft bei Nachweis der Pflichtteilsberechtigung zu erteilen und Pflichtteilsansprüche auszugleichen, forderte der Beklagte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  16. Juli 2009 auf, zunächst durch Personenstandsurkunden ihre Pflichtteilsberechtigung nachzuweisen. Mit Schreiben vom
  17. August 2009 übersandte der Klägervertreter eine Abstammungsurkunde, aus der sich die Namen der Eltern der Klägerin ergaben. Der Beklagte erbat daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom
  18. Oktober 2009 auch die Abstammungsurkunde des Vaters und die Eheurkunde der Klägerin, da sich allein aus ihrer Abstammungsurkunde ihre Stellung als Enkeltochter der Erblasserin nicht ableiten lasse. Randnummer 4 Nach Zustellung der Stufenklage am
  19. März 2010 kündigte der Beklagte an, den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch im Falle des Nachweises der Aktivlegitimation der Klägerin anzuerkennen. Hierauf reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom
  20. April 2010 die Geburtsurkunde ihres Vaters und ihre Eheurkunde in Kopie zur Akte, woraufhin der Beklagte den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch der Klägerin mit Schriftsatz vom
  21. Mai 2010 anerkannte. Am selben Tag erging Teilanerkenntnisurteil der
  22. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, auf das Bezug genommen wird. Randnummer 5 Nach Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses machte die Klägerin mit Schriftsatz vom
  23. Oktober 2010 sodann 87.908,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  24. Juli 2009 geltend. Der Beklagte anerkannte unter Protest gegen die Kostenlast mit Schriftsatz vom
  25. November 2010 den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (ohne Zinsen). Am
  26. November 2010 erging insoweit ein weiteres Teilanerkenntnisurteil der
  27. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, auf das ebenfalls Bezug genommen wird. Zuvor hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom
  28. November 2010 die Klage um außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert in Höhe von 87.908,28 € nebst 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer erweitert. Randnummer 6 Mit Endurteil der
  29. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom
  30. März 2011 wurde der Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 87.908,28 € für die Zeit vom
  31. August 2009 bis zum
  32. November 2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  33. Dezember 2010 zu zahlen. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe sich nach der Übersendung der Abstammungsurkunde der Klägerin mit Schreiben vom
  34. August 2009 ab diesem Zeitpunkt bis zum Anerkenntnis der Forderung am
  35. November 2010 in Verzug befunden. Dass wegen der fehlenden Geldempfangsvollmacht die Zahlung erst am
  36. Dezember 2010 erfolgt sei, habe der Beklagte dagegen nicht zu vertreten. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten erwachse ebenfalls aus Verzug. Randnummer 7 Gegen die Verurteilung richtet sich die am
  37. April 2011 beim Oberlandesgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom
  38. Mai 2011, eingegangen am selben Tag, begründete Berufung, mit der der Beklagte, dem das Urteil am
  39. März 2011 zugestellt worden war, im Wesentlichen geltend macht, die alleinige Vorlage der Abstammungsurkunde der Klägerin habe nicht ausgereicht, um ihre Stellung als Pflichtteilsberechtigte nachzuweisen. Aus der Urkunde ergebe sich nicht die Stellung der Klägerin als Enkeltochter der Erblasserin. Hierzu habe es der Vorlage der Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin, welche ihn als Abkömmling der Erblasserin auswies, bedurft. Diese Geburtsurkunde sei dem Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom
  40. April 2010 im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Zudem sei der Nachweis der Namensänderung durch die Eheurkunde der Klägerin erforderlich gewesen. Der Beklagte habe sich weder mit der Erfüllung der Auskunftspflicht noch des Pflichtteilsanspruchs in Verzug befunden. Zur Inverzugsetzung hätte es zudem einer Mahnung des konkret bezifferten Pflichtteilsanspruchs bedurft. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorprozessualer Anwaltsgebühren scheitere an der fehlenden Mahnung. Vor dem anwaltlichen Schriftsatz vom
  41. Juni 2009 habe die Klägerin keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Fehlerhaft habe das Landgericht dem Beklagten auch die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Er habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Magdeburg vom
  42. März 2011 teilweise abändernd die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, Zinsen auf die Hauptforderung und die außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen zu tragen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da sie in Abweichung zu der Berufungsschrift vom
  43. April 2011 mit der Berufungsbegründungsschrift vom
  44. Mai 2011 beschränkt worden sei. Der Beklagte habe sich selbst in Verzug gesetzt, indem er eine Leistung zunächst angekündigt dann aber nicht erbracht habe. Dieser Umstand habe eine Mahnung entbehrlich gemacht. Dem Beklagten sei es nur um eine Verzögerung gegangen. Letztlich sei der Anspruch auch ohne Vorlage von Originaldokumenten anerkannt worden. Der Anspruch sei bereits mit dem Erbfall fällig geworden. Es habe dem Beklagten oblegen, den Pflichtteil zu beziffern. Die Klägerin habe annehmen müssen, sie werde ohne Klage ihre Ansprüche nicht durchsetzen können. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsät-ze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen richtet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Randnummer 15
  45. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht i.S. §§ 517, 519, 520 ZPO erhoben worden. Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen nicht. Der Berufungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang seiner Verurteilung begehrt. Randnummer 16
  46. Die Berufung ist nicht begründet, soweit der Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt worden ist. Der Klägerin stehen die erstinstanzlich zugesprochenen Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Zeit vom
  47. August 2009 bis zum
  48. November 2010 zu. Der Verzugszinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 17 Der Beklagte befand sich in der Zeit vom
  49. August 2009 bis zum
  50. November 2010 in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat den Beklagten außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom
  51. Juli 2009 in Verzug gesetzt, indem sie ihn - vertreten durch seine Mutter - unter Fristsetzung bis zum
  52. Juli 2009 zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und zur Zahlung des sich hieraus ergebenden Pflichtteilsbetrages aufgefordert hat. In Verzug befindet sich gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schuldner, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. In dem Schreiben vom
  53. Juli 2009 lag eine Mahnung. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt-Grüneberg, BGB,
  54. Aufl., § 286, Rn 16). Das Erfüllungsverlangen der Klägerin war eindeutig. Die Mahnung konnte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auch mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (vgl. ebenda; BGH, Urteil vom
  55. Juli 2010, Az: XI ZR 27/10, NJW 10, 2940). Fällig ist eine Leistung von dem Zeitpunkt an, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
  56. Aufl., § 271, Rn. 1, BGH, Urteil vom
  57. Februar 2007, Az: III ZR 159/06, WM 07, 612). Die Klägerin konnte hier unmittelbar nach dem Erbfall ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Alleinerben geltend machen. Randnummer 18 Rechtsirrig nimmt der Beklagte an, die Klägerin hätte ihre Pflichtteilsansprüche vor einer Verzug auslösenden Mahnung beziffern müssen. Wirksam sind auch Mahnungen wegen eines nicht bezifferten Geldbetrages, wenn konkrete Tatsachen zur Berechnung ihrer Höhe vorgebracht sind. Hier hatte allein der auskunftspflichtige Beklagte die Möglichkeit zur Feststellung des Bestandes und Wertes des Nachlasses. Er war zudem gem. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin verpflichtet. Mit dieser Auskunftspflicht wäre es unvereinbar, wenn der Beklagte sich durch eine Verzögerung dieser Auskunft den Vorteil verschaffen könnte, den Beginn des Verzuges mit der Erfüllung der Pflichtteilsforderung hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom
  58. April 1981, Az.: IV a ZR 144/80, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom
  59. Mai 1981, Az.: IV a ZR 170/80, BGHZ 80, 269). Wie die Erhebung einer Stufenklage gem. § 254 ZPO auch ohne bezifferten Leistungsantrag den Beklagten in Verzug setzt, gilt dasselbe für eine außerprozessuale Mahnung gleichen Inhalts. Randnummer 19 Dass der Beklagte gleichwohl nicht in Verzug geraten ist, weil die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den er nicht zu vertreten hatte im Sinne § 286 Abs. 4 BGB, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte trägt hierzu vor, die Leistung sei nicht erfolgt, weil er zuvor einen Nachweis der Pflichtteilsberechtigung der Klägerin verlangt habe. Hierin aber liegt kein Umstand, den er nicht zu vertreten hätte im Sinne von §§ 276 ff. BGB. Randnummer 20 Der für den Einwendungstatbestand nach § 286 Abs. 4 BGB beweispflichtige Beklagte musste sich hier das Wissen der Erblasserin, mit der das Pflichtteilsrechtsverhältnis schon zu deren Lebzeiten bestand, zurechnen lassen. Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Beklagte gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als Erbe haftet, die ihn treffenden Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten. Das Pflichtteilsrecht gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestehendes, dessen Tod überdauerndes und sich mit dessen Erben fortsetzendes Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigtem und dem Erblasser (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1974, Aktenzeichen: IV ZR 58/72, NJW 1974, 1084 m.w.N.). Der Beklagte muss sich daher das Wissen der Erblasserin um die Stellung der Klägerin als pflichtteilsberechtigtem Abkömmling zurechnen lassen. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Erblasserin um die Stellung der Klägerin hier ausnahmsweise nicht gewusst habe. Randnummer 21 Der Beklagte muss sich zudem das Wissen seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die gesetzliche Vertreterin des Beklagten wusste nach dessen Vortrag um ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Klägerin. Sie selbst hat - um dieses Verwandtschaftsverhältnis wissend - die Klägerin über den Tod der Erblasserin informiert. Für die Annahme des Beklagten, dass sich dieses Verwandtschaftsverhältnis im Nachhinein durch eine Adoption verändert haben könnte, bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Es haben auch nicht etwa mehrere vermeintliche Enkel um das Pflichtteilsrecht gestritten. Warum der Beklagte hiernach die Nichterteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die spätere Zahlung nach dem - vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt des Verzugseintritts -
  60. August 2009 nicht zu vertreten hätte, ist hiernach nicht ersichtlich. Randnummer 22 Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Zeitraum zwischen dem Erbfall am
  61. Februar 2009 und dem
  62. August 2009, von dem an der Kläger zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt worden ist, zur verlässlichen Bemessung der Höhe des Pflichtteilsanspruches nicht ausreichend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom
  63. April 1981, Az: IVa ZR 144/80, NJW 1981, 1732). In dieser Zeit hätte sowohl der Wert des Hausrats als auch des zum Nachlass gehörenden Grundstücks ermittelt werden können. Der Verzug endete auch nicht vor dem
  64. November
  65. Randnummer 23
  66. Im Übrigen ist die Berufung begründet. Der Klägerin steht kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Der Anspruch erwächst weder aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Randnummer 24 Die Klage ist insoweit zulässig aber nicht begründet. Randnummer 25 Zwar kann es für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch schon an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, soweit Kosten, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden, Gegenstand des Rechtsstreits sind (BGH, Urteil vom
  67. Dezember 1986, Az: III ZR 268/85, WM 1987, 247; Zöller-Herget, ZPO,
  68. Aufl., Rn. 11 vor § 91). Decken sich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und ein im Kostenfestsetzungsverfahren verfolgbarer prozessualer Erstattungsanspruch ist insoweit zu prüfen, ob für die selbständige Geltendmachung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis daraus besteht, dass die vorprozessual entstandenen Aufwendungen, ursprünglich zur Vermeidung des Prozesses gedient haben (vgl. BGH, Urteil vom
  69. Dezember 1986, ebenda m.w.N.). Dies kann hier angenommen werden, da zum Zeitpunkt der Beauftragung des späteren Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin nach ihrem Vortrag eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beim Beklagten noch nicht erfolgt und ein Prozess mithin fernliegend war. Randnummer 26 Diese vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aber nicht kausal durch den Zahlungsverzug des Beklagten verursacht worden. Zum Zeitpunkt der Begründung des Verzuges des Beklagten mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom
  70. Juli 2009 bei seiner gesetzlichen Vertreterin war im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem anwaltlichem Vertreter der Gebührenanspruch bereits entstanden. Hierfür ist unbeachtlich, dass der Anspruch - mangels Kenntnis über die Höhe des Pflichtteilsanspruches - noch nicht bezifferbar und damit noch nicht fällig war. Randnummer 27 Die vorgerichtlichen Kosten kann die Klägerin daher nicht aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ersetzt verlangen. Sie sind nicht durch den Verzug entstanden. Die nicht rechtzeitige Leistung begründet Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter der Voraussetzung des Verzuges (Palandt-Grüneberg, BGB,
  71. Aufl., § 286, Rn 44; BGH, Urteil vom
  72. Oktober 1984, Az: VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320). Die Rechtsfolgen verspäteter Leistungen sind in §§ 280, 286 ff. BGB abschließend geregelt. Der Schuldner haftet hiernach erst ab Verzugseintritt. Auf die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe kommt es danach nicht an (vgl.zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit: BGH, Urteil vom
  73. März 2011, Az: VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 m.w.N.). III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung des mit der Berufung angegriffenen Urteils bleibt für die erstinstanzlichen Kosten gemäß § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO auch im Hinblick auf die teilweise erfolgte Abänderung aufrechterhalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO n.F. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der Berufungsstreitwert beträgt 7.807,34 € (5.808,02 € für Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 87.908,28 € für die Zeit vom
  74. August 2009 bis zum
  75. November 2010 sowie 1.999,32 € vorgerichtliche Anwaltskosten, die hier jeweils noch als Hauptansprüche zu berücksichtigen waren).

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