3, 380 Abs. 3 ZPO. Sie ist auch zum Teil begründet. Randnummer 8 Rechtsgrundlage für die Verhängung von Ordnungsgeld ist §
3 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienen Zeugen festsetzen, wenn er im Termin ausbleibt. Dies gilt gemäß § 141 Abs. 3 ZPO nicht, wenn der Beteiligte zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Der Beteiligte ist gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. Randnummer 9 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen hier vor. Die beim SG zuständige Richterin hatte mit der Ladung zu dem Termin das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zur Sachaufklärung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Richterin. Ermessensfehler sind hier nicht zu erkennen. Diese ergeben sich auch nicht daraus, dass die Richterin wohl beabsichtigte, mit den Beteiligten auch noch über das andere anhängige, nicht geladene Klageverfahren zu sprechen. Randnummer 10 Weiter ist davon auszugehen, dass die Ladung ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Hausbriefkasten der Klägerin erfolgt ist. Dies wird durch die vom Postzusteller ausgefüllte Postzustellungsurkunde nachgewiesen. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die Beweiskraft dieser Urkunde zu erschüttern. Warum die Klägerin dann nach ihrem durchaus plausiblen Vortrag die Ladung nicht zur Kenntnis genommen hat, ist bei ordnungsgemäßer Ladung nicht mehr relevant. Auch wenn der Klägerin nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fiele, etwa weil sie dass Ladungsschreiben mit eingeworfener Werbepost weggeworfen hätte, so hat sie dennoch das Nichtbefolgen der Ladung zu vertreten. Vor diesen Hintergrund sind die Erwägungen der Kammervorsitzenden, die Klägerin habe keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorgetragen, nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Der Senat hält jedoch die Höhe des vom SG festgesetzten Ordnungsgelds hier nicht für angemessen. Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Dabei sind in der Regel das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen Auswirkungen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung bedarf es dann, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens bewegt, in der Regel keiner eingehenden Begründung für die Ermessensentscheidung (vg. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
3 ZPO. Die Norm ermöglicht nur die Verhängung eines Ordnungsgelds. Die gegenüber einem zum Termin nicht erschienenen Zeugen nach § 380 Abs. 1 ZPO bestehende Möglichkeit, ihm die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten aufzuerlegen, wird nicht erwähnt. Anders als bei einem Zeugen ist hier zudem die Festsetzung von Ordnungshaft vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und folglich unzulässig (vgl. Sächsisches Landessozialgericht - Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.