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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AS 474/11 B Beschluss Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens im gerichtlichen Termin §

Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens im gerichtlichen Termin Orientierungssatz 1. Das Gericht kann gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnung

§§ 141Abs.

3, 380 Abs. 3 ZPO. Sie ist auch zum Teil begründet. Randnummer 8 Rechtsgrundlage für die Verhängung von Ordnungsgeld ist §

§ 141Abs.

3 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ein Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienen Zeugen festsetzen, wenn er im Termin ausbleibt. Dies gilt gemäß § 141 Abs. 3 ZPO nicht, wenn der Beteiligte zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Der Beteiligte ist gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. Randnummer 9 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen hier vor. Die beim SG zuständige Richterin hatte mit der Ladung zu dem Termin das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zur Sachaufklärung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Richterin. Ermessensfehler sind hier nicht zu erkennen. Diese ergeben sich auch nicht daraus, dass die Richterin wohl beabsichtigte, mit den Beteiligten auch noch über das andere anhängige, nicht geladene Klageverfahren zu sprechen. Randnummer 10 Weiter ist davon auszugehen, dass die Ladung ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Hausbriefkasten der Klägerin erfolgt ist. Dies wird durch die vom Postzusteller ausgefüllte Postzustellungsurkunde nachgewiesen. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die Beweiskraft dieser Urkunde zu erschüttern. Warum die Klägerin dann nach ihrem durchaus plausiblen Vortrag die Ladung nicht zur Kenntnis genommen hat, ist bei ordnungsgemäßer Ladung nicht mehr relevant. Auch wenn der Klägerin nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fiele, etwa weil sie dass Ladungsschreiben mit eingeworfener Werbepost weggeworfen hätte, so hat sie dennoch das Nichtbefolgen der Ladung zu vertreten. Vor diesen Hintergrund sind die Erwägungen der Kammervorsitzenden, die Klägerin habe keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorgetragen, nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Der Senat hält jedoch die Höhe des vom SG festgesetzten Ordnungsgelds hier nicht für angemessen. Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Dabei sind in der Regel das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen Auswirkungen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung bedarf es dann, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens bewegt, in der Regel keiner eingehenden Begründung für die Ermessensentscheidung (vg. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom

  1. Januar 2012 - L 2 SB 267/11 B - zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat an, so dass in der Regel die Festsetzungen eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100,00 EUR nicht zu beanstanden sein wird. Im konkreten Fall liegen aber Besonderheiten vor, die eine Festsetzung in dieser Höhe ausnahmsweise ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht die Zwecksetzung des § 141 Abs. 3 ZPO zu würdigen. Zweck der Vorschrift ist es nicht, eine vermeintliche Missachtung der gerichtlichen Anordnung zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts und den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen (so unter anderem OLG Düsseldorf - Beschluss vom
  2. März 1994 - 5 W 5/94 zitiert nach juris). Grundsätzlich hat das Gericht für seine Ermessensentscheidung die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung des Ordnungsgeldes bekannten Umstände zu berücksichtigen. Im Falle einer nachträglichen Entschuldigung im Sinne von § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist auch der nachträgliche Vortrag für die Frage zu berücksichtigen, ob der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben ist. Die Klägerin hat glaubhaft versichert, dass sie bei Kenntnis der Ladung dieser Folge geleistet hätte. Denn der Fortgang des Verfahrens lag in ihrem eigenen Interesse. Vor diesem Hintergrund liegt bei dem einmaligen Übersehen bzw. dem Abhandenkommen der Ladung zum einen nur ein ganz geringfügiges Verschulden der Klägerin im Sinne von Fahrlässigkeit vor und zum anderen ist deren grundsätzliche Bereitschaft am Verfahren mitzuwirken nicht in Frage gestellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei des Verfahrens nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O. und Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
  3. November 1997 - 2 BvR 429/97 zitiert nach juris). Eine solche Zurückhaltung ist nach Auffassung des Senats insbesondere dann geboten, wenn (a) das Gericht selbst über längere Zeit das Verfahren nicht erkennbar auf eine Entscheidungsreife hin gefördert hat und (b) der Fortgang des Verfahrens erkennbar im Interesse desjenigen liegt, der erstmalig von einem Ordnungsgeld betroffen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100,00 EUR ermessenfehlerhaft. Der Senat sieht sich bei dieser Fallkonstellation nicht gehindert, eine den partiellen Ermessensausfall berücksichtigende Reduzierung des Ordnungsgelds vorzunehmen. Randnummer 12 Der vollständigen Aufhebung unterliegen die ersatzweise Festsetzung von Ordnungshaft und die Auferlegung der durch das Nichterscheinen zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am
  4. November 2011 entstandenen Kosten. Hierfür ergibt sich schon keine Rechtsgrundlage aus §

§ 141Abs.

3 ZPO. Die Norm ermöglicht nur die Verhängung eines Ordnungsgelds. Die gegenüber einem zum Termin nicht erschienenen Zeugen nach § 380 Abs. 1 ZPO bestehende Möglichkeit, ihm die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten aufzuerlegen, wird nicht erwähnt. Anders als bei einem Zeugen ist hier zudem die Festsetzung von Ordnungshaft vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und folglich unzulässig (vgl. Sächsisches Landessozialgericht - Beschluss vom

  1. April 1999 - L 1 B 38/97 m. w. N. - zitiert nach juris). Randnummer 13 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist kein gesondertes, kontradiktorisch ausgestaltetes Verfahren (BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2007 - VI ZB 4/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v.
  3. Dezember 2008, L 19 B 1829/08 AS; BAG, Beschluss vom
  4. August 2007, 3 AZB 50/05, jeweils juris; a. A. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  5. Aufl. 2008, § 111 Rn. 6c). Randnummer 14 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.