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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 K 640/09 Urteil Wirksame Einspruchszurücknahme durch Strafverteidiger - Auslegung der Vollmacht § 3

Wirksame Einspruchszurücknahme durch Strafverteidiger - Auslegung der Vollmacht Orientierungssatz 1. Zur Auslegung einer Vollmacht,

u.a. hinter der Bezeichnung als "Vollmacht- Prozessvollmacht - Strafprozessvollmacht"

weitere Ergänzung "gemäß §§ 81 ff, 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO und §§ 164 ff BGB" hat und sich auch ausdrücklich auf "Nebenverfahren" sowie der Berechtigung zur "Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln" erstreckt, als wirksame Vollmacht zur Rücknahme von Einsprüchen gegen Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide (Rn.11) (Rn.13) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 10/12) 3.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 3.4.2013 X B 10/12, nicht dokumentiert). Tenor

Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt

Kosten. Tatbestand Randnummer 1 Nachdem der Kläger vom Landgericht S. wegen Drogenhandels und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, gab auch

Steuerfahndungsstelle M. ihm

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für

Kalenderjahre 2003 und 2004 bekannt und forderte ihn zur Stellungnahme zum Tatvorwurf und zu den steuerlichen Feststellungen auf. Daraufhin meldete sich dort Rechtsanwalt Dr. W. für den Kläger mit einer am 3. Juli 2006 vom Kläger unterschriebenen „Vollmacht- Prozessvollmacht- Strafprozessvollmacht zur außergerichtlichen und/ oder gerichtlichen Erledigung gem. §§ 81 ff., 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO, und §§ 164 ff. BGB für alle Instanzen“,

seine Befugnisse u. a. auf „

Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln“ erstreckte, verzichtete aber nach Akteneinsicht auf eine Stellungnahme zu den ihm bekannt gegebenen Prüfungsfeststellungen. Nunmehr erließ der Beklagte am 21. September 2006 entsprechende Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004,

dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt H. zugestellt und von ihm fristgerecht mit Einspruch angefochten wurden. Zugleich gab

Verwaltungsgemeinschaft S. auf Grundlage entsprechender Gewerbesteuermessbetragsbescheide am 25. September 2006 Gewerbesteuerbescheide bekannt,

von Rechtsanwalt Dr. W. namens des Klägers gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft angefochten wurden, was

se an den Beklagten weiterleitete. Nach einer erfolglosen schriftlichen Anhörung des Klägers durch den Beklagten zu den Einsprüchen wegen Einkommen- und Gewerbesteuer und einer persönlichen Erörterung zwischen dem Rechtsanwalt Dr. W. und der Bußgeld- und Strafsachenstelle zu seinem Antrag auf Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erklärte Rechtsanwalt Dr. W. mit Schreiben vom 10. Januar 2007 in der Angelegenheit „F. ./. Finanzamt S I bzw. II“ jeweils

„Rücknahme des Einspruchs“ gegen „den Bescheid für das Jahr 2003“ bzw. „für das Jahr 2004“ gegenüber dem Finanzamt S, in der Angelegenheit „F. ./. Verwaltungsgemeinschaft S. (...)“

„Rücknahme des Rechtsmittels“ gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft S. und beantragte in der Angelegenheit „F., Strafsache IV“ unter Hinweis auf

se Rücknahmen gegenüber dem Finanzamt M. I „das Steuerstrafverfahren gem. § 154 StPO einzustellen“. Randnummer 2 Nach entsprechender Einstellung sämtlicher Verfahren stellte der Kläger am 7. Juli 2008 zunächst einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004, in dem er selbst davon ausging, dass

Steuerbescheide „durch Rücknahme des Einspruchs bestandskräftig geworden“ seien. Als der Beklagte

s mit Bescheid vom 14. Juli 2008 ablehnte, legte der Kläger dagegen fristgerecht Einspruch ein, mit der Begründung, dass Dr. W. zur Einspruchsrücknahme gar nicht bevollmächtigt gewesen sei. Im Laufe

ses Verfahrens machte der Kläger dann mit Schreiben vom 12. Januar 2009 sinngemäß

Unwirksamkeit der Rücknahme der Einsprüche geltend.

sen Antrag lehnte der Beklagte - obwohl

zuständige Bußgeld- und Strafsachenbearbeiterin ... der zuständigen Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstellensbearbeiterin S. telefonisch mitteilte, dass lediglich „eine Strafprozessvollmacht nach §§ 81 ff. ZPO“ vorliege, nicht aber „eine steuerliche Bevollmächtigung“ und obwohl Rechtsanwalt Dr. W. eine Auskunft ohne Schweigepflichtentbindung durch den Kläger zunächst verweigerte – nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 17. Februar 2009 letztlich doch ab, nachdem ihm

Vollmachtsurkunde und

beiden Rücknahmeschreiben nebst Anschreiben an

Bußgeld- und Strafsachenstelle übersandt worden waren. Dagegen legte der Kläger wiederum fristgerecht Einspruch ein, der dann – zeitgleich mit seinem vorangegangenen Einspruch - letztlich mit Einspruchsbescheid vom 21. April 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen

Ablehnung des Antrages auf Unwirksamkeit der Rücknahme der Einsprüche hat der Kläger dann am 21. Mai 2009

vorliegende Klage erhoben. Randnummer 3 Der Kläger meint, er habe Rechtsanwalt W. ausschließlich für sein Steuerstrafverfahren, nicht aber für sein Besteuerungsverfahren bevollmächtigt. Dafür spreche auch, dass

Vollmachtsurkunde (vom

  1. Juli 2006) erst nach Durchführung der Betriebsprüfung (im Zeitraum vom
  2. Januar 2006 bis
  3. August 2006) ausgestellt sei, dass der Beklagte

Steuerbescheide nicht an den Bevollmächtigten, sondern den Kläger selbst bekannt gegeben und dass der Kläger daraufhin auch selbst Einspruch dagegen eingelegt und das Einspruchsverfahren betrieben habe. Folgerichtig habe der Anwalt dann auch nicht etwa

vom Kläger persönlich eingelegten Einsprüche, sondern – wie nicht unterschriebene Kopien zeigten –

von ihm selbst am 23. Oktober 2006 eingelegten und mit Akteneinsichtsanträgen verbundenen Einsprüche zurückgenommen. Dann aber könne der Beklagte nicht einfach auf

bloße anwaltliche Versicherung hin eine Bevollmächtigung unterstellen und „nach Gutdünken“ eine Erledigung annehmen, sondern hätte zurückfragen müssen. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom

  1. April 2004 aufzuheben, dem Antrag vom
  2. Juli 2008 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Rücknahme der Einsprüche stattzugeben und den Beklagten zu verpflichten, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, hilfsweise

Revision zuzulassen. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt,

Klage abzuweisen. Randnummer 6 Der Beklagte meint,

Ablehnung sei rechtmäßig, da der Kläger sein Einspruchsrecht durch Rücknahme der zuvor eingelegten Einsprüche verloren habe. Entscheidend sei allein, dass Rechtsanwalt W. aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis eine entsprechende Willenserklärung abgegeben habe, ohne Rücksicht darauf, was Mandant und Berater im Innenverhältnis möglicherweise erwartet und vereinbart hätten. Insofern sei zum einen aufgrund der in den Akten befindlichen Vollmacht vom 3. Juli 2006

Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme und zum anderen aufgrund der Erklärung des Rechtsanwaltes W. vom 1. Juli 2007 auch deren Bezug auf

verschiedenen Steuerbescheide unzweifelhaft, so dass es auch keiner Nachfrage mehr bedurft habe. Demgegenüber werde

Behauptung des Klägers, er habe erst aufgrund seines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit „von der Art der Erledigung erfahren“, durch eben

ses Schreiben wie auch das zugehörige Einspruchsschreiben widerlegt. Entsprechend unplausibel sei auch dessen Behauptung, mit den fraglichen Rücknahmeerklärungen seien

zuvor von Rechtsanwalt W. selbst eingelegten Einsprüche gemeint gewesen, denn beim Beklagten seien weder entsprechende Einsprüche noch

damit verbundenen Akteneinsichtsanträge eingegangen (ganz abgesehen davon, dass er zuvor für den Kläger ja gar keine Steuerakten geführt habe) noch habe er jemals einen entsprechenden Bußgeldbescheid oder gar andere als

hier Streit befangenen Steuerbescheide für den betreffenden Zeitraum bekannt gegeben. Hinzu komme, dass der Kläger bei einem an Amtsstelle geführten und in den Akten dokumentierten Gespräch selbst erklärt habe, dass

Einsprüche nur zurückgenommen worden seien, um nach Einstellung des Strafverfahrens eine Änderung der Einkommensteuerbescheide auf 0 € zu erreichen. Randnummer 7 Dem wiederum hält der Kläger entgegen, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, dass

Einstellung des Steuerstrafverfahrens auf der Einspruchsrücknahme beruht habe, dass er

Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W. für

Einspruchsrücknahme keineswegs zugestanden habe, sondern vom Beklagten jedenfalls in Bezug auf das Einspruchsschreiben falsch zitiert worden sei, dass er ohnehin bei der Abfassung des entsprechenden Antrags- und Einspruchsschreibens nur

Ansicht des Beklagten wiederholt habe, dass grundsätzlich zwischen der Vertretung im Verwaltungsverfahren und der in Strafverfahren unterschieden werden müsse und dass sowieso nur im Steuerstrafverfahren und Finanzgerichtsverfahren ein Akteneinsichtsrecht gesetzlich vorgesehen sei. Randnummer 8 In der mündlichen Verhandlung hat er dann noch zwei Schriftsätze mit jeweils einem Antrag auf Zeugenvernehmung übergeben, auf

verwiesen wird. Randnummer 9 Dem Gericht haben 8 Akten- (Hefter-) bände Steuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 10

Klage ist unbegründet. Randnummer 11

Rücknahme der Einsprüche durch Rechtsanwalt Dr. W. ist wirksam, führte gemäß § 362 Abs. 2 AO zum Verlust des Einspruchs und schließt daher eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 aus. Randnummer 12 Nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden, jedoch bedarf

Rücknahmeerklärung gemäß § 362 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO der Schriftform. Vorliegend hat zwar nicht der Kläger selbst, wohl aber der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. W. am 10. Januar 2007 Einspruchsrücknahmen erklärt und dabei auf seine Bevollmächtigung hingewiesen. Randnummer 13 Dabei mag

Vollmacht – wie

Überschrift auf der darüber ausgestellten Urkunde zeigt – zwar anlässlich des Strafverfahrens zu Verteidigungszwecken ausgestellt worden sein. Sie war aber – wie der Folgetext „Vollmacht- Prozessvollmacht- Strafprozessvollmacht zur außergerichtlichen und/ oder gerichtlichen Erledigung“ zeigt - nicht auf Strafverfahren oder Prozesse beschränkt und erstreckte sich – wie der weitere Text zeigt – ausdrücklich auch auf „Nebenverfahren“ sowie

Berechtigung zur „Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln“, so dass sie auch

Rücknahme von Einsprüchen gegenüber dem Finanzamt deckte. Randnummer 14 Daran ändert auch

vom Kläger betonte Tatsache nichts, dass hinter der Bezeichnung als „Vollmacht- Prozessvollmacht – Strafprozessvollmacht“ eine weitere Ergänzung, nämlich der Hinweis „gemäß §§ 81 ff., 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO und §§ 164 ff. BGB“ folgt.

§§ 81ff.

ZPO beschreiben Art, Umfang und Wirkung einer Vollmacht und sind daher als allgemeine prozessuale Vorschriften über

Verweisung in § 155 FGO auch im Steuerrecht ohne weiteres anwendbar (vgl Gräber, Komm zur FGO, 7. Aufl. 2010, § 155 Rdnr. 8), so dass

sem Folgetext keine einschränkende Wirkung entnommen werden kann. Entsprechendes gilt für §§ 164 ff. BGB,

lediglich

zivilrechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Vollmachtserteilung näher regeln.

§§ 609, 624 Abs.

1 ZPO sind mittlerweile aufgehoben, betrafen aber Verfahren in Familiensachen und sprechen daher eher gegen als für eine Beschränkung der Vollmacht auf Strafverfahren.

§§ 137(Wahl des Verteidigers), 302 (Zurücknahme; Verzicht) und 374 (Zulässigkeit; Klageberechtigte bei Privatklage) St

PO betreffen zwar das Strafverfahren, erweitern aber allenfalls

Möglichkeiten eines danach Bevollmächtigten und sprechen damit ebenfalls nicht für eine Einschränkung der Vollmacht. Randnummer 15 Ferner mag das Rücknahmeschreiben gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft weder Streitjahr noch Steuerart und das jeweilige gegenüber dem Beklagten nur das Streitjahr und nicht

zugrundeliegende Steuerart erkennen lassen. Alle drei sind aber gleichwohl ausreichend bestimmt, denn bei den Einspruchsrücknahmen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft kann es sich nur um Gewerbesteuer handeln und bei denen gegenüber dem Beklagten kann es sich nur um

Rechtsbehelfsverfahren wegen Einkommensteuer handeln. Beides folgt schon daraus, dass bei dem festgestellten Drogenhandel des Klägers per se nur Einkommen- und Gewerbesteuer und nicht etwa Umsatz-, Körperschaft- oder gar Kfz- Steuer angefallen sein kann. Dementsprechend gibt es zum Zweiten in den übersandten Akten für den betreffenden Zeitraum auch gar keine anderen Steuerbescheide gegenüber dem Kläger und zum Dritten erst recht keine Einsprüche namens des Klägers.

vom Kläger übersandten Einspruchskopien sind nie an das Finanzamt gelangt und konnten demzufolge auch nicht Gegenstand einer Rücknahmeerklärung sein. Das gilt erst recht für

vom Kläger behauptete Rücknahme eines Bußgeldeinspruches gegenüber dem Beklagten für das Jahr 2004, denn derartige Bescheide werden überhaupt nicht vom Beklagten erlassen. Außerdem hat zum Vierten Rechtsanwalt Dr. W. im Schreiben vom 10. Januar 2007 gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle ausdrücklich erklärt, dass er mit den anderen Schreiben vom gleichen Tage

jeweils eingelegten Rechtsmittel „gegen

verschiedenen Steuerbescheide“ zurückgenommen habe. Randnummer 16

ser Auslegung der Rücknahmeschreiben und ihrer Abdeckung durch

Vollmacht steht auch nicht

mit einem Befangenheitsantrag betonte Tatsache entgegen, dass

Bearbeiterin der Bußgeld- und Strafsachenstelle der der Veranlagung bzw. Rechtsbehelfsstelle telefonisch mitgeteilt hat, dass sich in den Ermittlungsakten lediglich eine Strafprozessvollmacht, nicht aber eine steuerliche Bevollmächtigung befinde. Entscheidend ist nämlich nicht, was sich in den Ermittlungsakten der Strafsachenstelle befindet oder was von der Strafsachenstelle damals dort auch gefunden wurde oder gar, wie

Strafsachenstelle das Aufgefundene bewertet, sondern lediglich, dass der Kläger seinem Rechtsanwalt – nach Überzeugung des erkennenden Senates - eine umfassende Vollmacht erteilt und sie bis zur Einspruchsrücknahme nicht widerrufen hat. Randnummer 17 Entsprechendes gilt deshalb auch für den - unter Hinweis auf den Informations- und Meinungsaustausch zwischen Bußgeld- und Strafsachenstelle mit der Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstelle - in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung der jeweiligen Bearbeiterinnen M. und S. als Zeugen zu dem Vortrag des Klägers, eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W. für das Verwaltungsverfahren nach § 80 Abgabenordnung habe nicht vorgelegen. Zunächst ist das „Nichtvorliegen“ eine negative Tatsache,

nicht Gegenstand einer Sinneswahrnehmung der benannten Zeuginnen sein kann. Sodann ist

Angabe „Bevollmächtigung“ keine Tatsache, sondern bereits eine rechtliche Wertung. Ferner kommt es für

Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme nicht einmal auf

Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung und damit schon gar nicht auf deren zutreffende rechtliche Bewertung an, so dass das eventuelle Wissen und

daraufhin angestellten Überlegungen der benannten Zeuginnen dahingestellt bleiben können, da das Gericht sich im Klageverfahren durch eigenes Lesen und Bewerten der Vollmachtsurkunde von deren Inhalt, Bedeutung und Wirksamkeit im Zeitpunkt des Einspruchs selbst überzeugen konnte. Randnummer 18 Entsprechendes gilt auch für

weiter betonte Tatsache, dass der von der Rechtsbehelfsstelle angeschriebene Rechtsanwalt Dr. W. mangels Schweigerechtsentbindung zunächst

Auskunft über seine Vollmacht verweigert hat, sowie

Ansicht eines Mitarbeiters des Beklagten, dass er dazu jedenfalls aus Gründen der Verschwiegenheit gar nicht berechtigt sei, denn letztlich hat Rechtsanwalt Dr. W.

erforderliche Auskunft gegeben, indem er

Vollmachtsurkunde und eine entsprechende Auskunft gegenüber der Strafsachenstelle übersandte. Randnummer 19 In gleicher Weise unerheblich ist auch

nunmehr betonte Behauptung, dass

Rücknahme lediglich gegenüber der Buß- und Strafsachenstelle erklärt und zunächst telefonisch und dann erst zwei Jahre später schriftlich an den Beklagten übermittelt worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass eine Rücknahme tatsächlich erklärt sowie letztlich auch an den Erklärungsempfänger übermittelt wurde und dass beides zu

sem Zeitpunkt noch von einer entsprechenden Vollmacht gedeckt war. Randnummer 20 Zuletzt ist auch nicht etwa deshalb dem Klagebegehren zu folgen, weil der Beklagte trotz einer am 3. Juli 2006 erteilten steuerlichen Vollmacht

Steuerbescheide weiterhin an den Kläger bekannt gegeben hat, denn nach Aktenlage hat der Beklagte erst nach Bekanntgabe

ser Steuerbescheide am 22. September 2006 - und zwar über

Verwaltungsgemeinschaft S. - von der Bevollmächtigung erfahren, so dass gerade kein widersprüchliches oder fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Beklagten erkennbar ist. Randnummer 21 Deshalb kommt es für das vorliegende Finanzgerichtsverfahren schon gar nicht mehr darauf an, dass der Kläger nach einem Aktenvermerk vom 20. September 2007 gegenüber Herrn oder Frau ... selbst erklärt hat, „er habe

Rb´s 03/04 zurückgenommen“, und

se Angabe mit seinem Antrag vom 7. Juli 2008 noch einmal bestätigt hat. Randnummer 22

Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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