u.a. hinter der Bezeichnung als "Vollmacht- Prozessvollmacht - Strafprozessvollmacht"
weitere Ergänzung "gemäß §§ 81 ff, 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO und §§ 164 ff BGB" hat und sich auch ausdrücklich auf "Nebenverfahren" sowie der Berechtigung zur "Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln" erstreckt, als wirksame Vollmacht zur Rücknahme von Einsprüchen gegen Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide (Rn.11) (Rn.13) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 10/12) 3.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 3.4.2013 X B 10/12, nicht dokumentiert). Tenor
Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt
Kosten. Tatbestand Randnummer 1 Nachdem der Kläger vom Landgericht S. wegen Drogenhandels und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, gab auch
Steuerfahndungsstelle M. ihm
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für
Kalenderjahre 2003 und 2004 bekannt und forderte ihn zur Stellungnahme zum Tatvorwurf und zu den steuerlichen Feststellungen auf. Daraufhin meldete sich dort Rechtsanwalt Dr. W. für den Kläger mit einer am 3. Juli 2006 vom Kläger unterschriebenen „Vollmacht- Prozessvollmacht- Strafprozessvollmacht zur außergerichtlichen und/ oder gerichtlichen Erledigung gem. §§ 81 ff., 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO, und §§ 164 ff. BGB für alle Instanzen“,
seine Befugnisse u. a. auf „
Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln“ erstreckte, verzichtete aber nach Akteneinsicht auf eine Stellungnahme zu den ihm bekannt gegebenen Prüfungsfeststellungen. Nunmehr erließ der Beklagte am 21. September 2006 entsprechende Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004,
dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt H. zugestellt und von ihm fristgerecht mit Einspruch angefochten wurden. Zugleich gab
Verwaltungsgemeinschaft S. auf Grundlage entsprechender Gewerbesteuermessbetragsbescheide am 25. September 2006 Gewerbesteuerbescheide bekannt,
von Rechtsanwalt Dr. W. namens des Klägers gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft angefochten wurden, was
se an den Beklagten weiterleitete. Nach einer erfolglosen schriftlichen Anhörung des Klägers durch den Beklagten zu den Einsprüchen wegen Einkommen- und Gewerbesteuer und einer persönlichen Erörterung zwischen dem Rechtsanwalt Dr. W. und der Bußgeld- und Strafsachenstelle zu seinem Antrag auf Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erklärte Rechtsanwalt Dr. W. mit Schreiben vom 10. Januar 2007 in der Angelegenheit „F. ./. Finanzamt S I bzw. II“ jeweils
„Rücknahme des Einspruchs“ gegen „den Bescheid für das Jahr 2003“ bzw. „für das Jahr 2004“ gegenüber dem Finanzamt S, in der Angelegenheit „F. ./. Verwaltungsgemeinschaft S. (...)“
„Rücknahme des Rechtsmittels“ gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft S. und beantragte in der Angelegenheit „F., Strafsache IV“ unter Hinweis auf
se Rücknahmen gegenüber dem Finanzamt M. I „das Steuerstrafverfahren gem. § 154 StPO einzustellen“. Randnummer 2 Nach entsprechender Einstellung sämtlicher Verfahren stellte der Kläger am 7. Juli 2008 zunächst einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004, in dem er selbst davon ausging, dass
Steuerbescheide „durch Rücknahme des Einspruchs bestandskräftig geworden“ seien. Als der Beklagte
s mit Bescheid vom 14. Juli 2008 ablehnte, legte der Kläger dagegen fristgerecht Einspruch ein, mit der Begründung, dass Dr. W. zur Einspruchsrücknahme gar nicht bevollmächtigt gewesen sei. Im Laufe
ses Verfahrens machte der Kläger dann mit Schreiben vom 12. Januar 2009 sinngemäß
Unwirksamkeit der Rücknahme der Einsprüche geltend.
sen Antrag lehnte der Beklagte - obwohl
zuständige Bußgeld- und Strafsachenbearbeiterin ... der zuständigen Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstellensbearbeiterin S. telefonisch mitteilte, dass lediglich „eine Strafprozessvollmacht nach §§ 81 ff. ZPO“ vorliege, nicht aber „eine steuerliche Bevollmächtigung“ und obwohl Rechtsanwalt Dr. W. eine Auskunft ohne Schweigepflichtentbindung durch den Kläger zunächst verweigerte – nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 17. Februar 2009 letztlich doch ab, nachdem ihm
Vollmachtsurkunde und
beiden Rücknahmeschreiben nebst Anschreiben an
Bußgeld- und Strafsachenstelle übersandt worden waren. Dagegen legte der Kläger wiederum fristgerecht Einspruch ein, der dann – zeitgleich mit seinem vorangegangenen Einspruch - letztlich mit Einspruchsbescheid vom 21. April 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen
Ablehnung des Antrages auf Unwirksamkeit der Rücknahme der Einsprüche hat der Kläger dann am 21. Mai 2009
vorliegende Klage erhoben. Randnummer 3 Der Kläger meint, er habe Rechtsanwalt W. ausschließlich für sein Steuerstrafverfahren, nicht aber für sein Besteuerungsverfahren bevollmächtigt. Dafür spreche auch, dass
Vollmachtsurkunde (vom
Steuerbescheide nicht an den Bevollmächtigten, sondern den Kläger selbst bekannt gegeben und dass der Kläger daraufhin auch selbst Einspruch dagegen eingelegt und das Einspruchsverfahren betrieben habe. Folgerichtig habe der Anwalt dann auch nicht etwa
vom Kläger persönlich eingelegten Einsprüche, sondern – wie nicht unterschriebene Kopien zeigten –
von ihm selbst am 23. Oktober 2006 eingelegten und mit Akteneinsichtsanträgen verbundenen Einsprüche zurückgenommen. Dann aber könne der Beklagte nicht einfach auf
bloße anwaltliche Versicherung hin eine Bevollmächtigung unterstellen und „nach Gutdünken“ eine Erledigung annehmen, sondern hätte zurückfragen müssen. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom
Revision zuzulassen. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt,
Klage abzuweisen. Randnummer 6 Der Beklagte meint,
Ablehnung sei rechtmäßig, da der Kläger sein Einspruchsrecht durch Rücknahme der zuvor eingelegten Einsprüche verloren habe. Entscheidend sei allein, dass Rechtsanwalt W. aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis eine entsprechende Willenserklärung abgegeben habe, ohne Rücksicht darauf, was Mandant und Berater im Innenverhältnis möglicherweise erwartet und vereinbart hätten. Insofern sei zum einen aufgrund der in den Akten befindlichen Vollmacht vom 3. Juli 2006
Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme und zum anderen aufgrund der Erklärung des Rechtsanwaltes W. vom 1. Juli 2007 auch deren Bezug auf
verschiedenen Steuerbescheide unzweifelhaft, so dass es auch keiner Nachfrage mehr bedurft habe. Demgegenüber werde
Behauptung des Klägers, er habe erst aufgrund seines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit „von der Art der Erledigung erfahren“, durch eben
ses Schreiben wie auch das zugehörige Einspruchsschreiben widerlegt. Entsprechend unplausibel sei auch dessen Behauptung, mit den fraglichen Rücknahmeerklärungen seien
zuvor von Rechtsanwalt W. selbst eingelegten Einsprüche gemeint gewesen, denn beim Beklagten seien weder entsprechende Einsprüche noch
damit verbundenen Akteneinsichtsanträge eingegangen (ganz abgesehen davon, dass er zuvor für den Kläger ja gar keine Steuerakten geführt habe) noch habe er jemals einen entsprechenden Bußgeldbescheid oder gar andere als
hier Streit befangenen Steuerbescheide für den betreffenden Zeitraum bekannt gegeben. Hinzu komme, dass der Kläger bei einem an Amtsstelle geführten und in den Akten dokumentierten Gespräch selbst erklärt habe, dass
Einsprüche nur zurückgenommen worden seien, um nach Einstellung des Strafverfahrens eine Änderung der Einkommensteuerbescheide auf 0 € zu erreichen. Randnummer 7 Dem wiederum hält der Kläger entgegen, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, dass
Einstellung des Steuerstrafverfahrens auf der Einspruchsrücknahme beruht habe, dass er
Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W. für
Einspruchsrücknahme keineswegs zugestanden habe, sondern vom Beklagten jedenfalls in Bezug auf das Einspruchsschreiben falsch zitiert worden sei, dass er ohnehin bei der Abfassung des entsprechenden Antrags- und Einspruchsschreibens nur
Ansicht des Beklagten wiederholt habe, dass grundsätzlich zwischen der Vertretung im Verwaltungsverfahren und der in Strafverfahren unterschieden werden müsse und dass sowieso nur im Steuerstrafverfahren und Finanzgerichtsverfahren ein Akteneinsichtsrecht gesetzlich vorgesehen sei. Randnummer 8 In der mündlichen Verhandlung hat er dann noch zwei Schriftsätze mit jeweils einem Antrag auf Zeugenvernehmung übergeben, auf
verwiesen wird. Randnummer 9 Dem Gericht haben 8 Akten- (Hefter-) bände Steuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 10
Klage ist unbegründet. Randnummer 11
Rücknahme der Einsprüche durch Rechtsanwalt Dr. W. ist wirksam, führte gemäß § 362 Abs. 2 AO zum Verlust des Einspruchs und schließt daher eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 aus. Randnummer 12 Nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden, jedoch bedarf
Rücknahmeerklärung gemäß § 362 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO der Schriftform. Vorliegend hat zwar nicht der Kläger selbst, wohl aber der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. W. am 10. Januar 2007 Einspruchsrücknahmen erklärt und dabei auf seine Bevollmächtigung hingewiesen. Randnummer 13 Dabei mag
Vollmacht – wie
Überschrift auf der darüber ausgestellten Urkunde zeigt – zwar anlässlich des Strafverfahrens zu Verteidigungszwecken ausgestellt worden sein. Sie war aber – wie der Folgetext „Vollmacht- Prozessvollmacht- Strafprozessvollmacht zur außergerichtlichen und/ oder gerichtlichen Erledigung“ zeigt - nicht auf Strafverfahren oder Prozesse beschränkt und erstreckte sich – wie der weitere Text zeigt – ausdrücklich auch auf „Nebenverfahren“ sowie
Berechtigung zur „Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln“, so dass sie auch
Rücknahme von Einsprüchen gegenüber dem Finanzamt deckte. Randnummer 14 Daran ändert auch
vom Kläger betonte Tatsache nichts, dass hinter der Bezeichnung als „Vollmacht- Prozessvollmacht – Strafprozessvollmacht“ eine weitere Ergänzung, nämlich der Hinweis „gemäß §§ 81 ff., 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO und §§ 164 ff. BGB“ folgt.
ZPO beschreiben Art, Umfang und Wirkung einer Vollmacht und sind daher als allgemeine prozessuale Vorschriften über
Verweisung in § 155 FGO auch im Steuerrecht ohne weiteres anwendbar (vgl Gräber, Komm zur FGO, 7. Aufl. 2010, § 155 Rdnr. 8), so dass
sem Folgetext keine einschränkende Wirkung entnommen werden kann. Entsprechendes gilt für §§ 164 ff. BGB,
lediglich
zivilrechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Vollmachtserteilung näher regeln.
1 ZPO sind mittlerweile aufgehoben, betrafen aber Verfahren in Familiensachen und sprechen daher eher gegen als für eine Beschränkung der Vollmacht auf Strafverfahren.
PO betreffen zwar das Strafverfahren, erweitern aber allenfalls
Möglichkeiten eines danach Bevollmächtigten und sprechen damit ebenfalls nicht für eine Einschränkung der Vollmacht. Randnummer 15 Ferner mag das Rücknahmeschreiben gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft weder Streitjahr noch Steuerart und das jeweilige gegenüber dem Beklagten nur das Streitjahr und nicht
zugrundeliegende Steuerart erkennen lassen. Alle drei sind aber gleichwohl ausreichend bestimmt, denn bei den Einspruchsrücknahmen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft kann es sich nur um Gewerbesteuer handeln und bei denen gegenüber dem Beklagten kann es sich nur um
Rechtsbehelfsverfahren wegen Einkommensteuer handeln. Beides folgt schon daraus, dass bei dem festgestellten Drogenhandel des Klägers per se nur Einkommen- und Gewerbesteuer und nicht etwa Umsatz-, Körperschaft- oder gar Kfz- Steuer angefallen sein kann. Dementsprechend gibt es zum Zweiten in den übersandten Akten für den betreffenden Zeitraum auch gar keine anderen Steuerbescheide gegenüber dem Kläger und zum Dritten erst recht keine Einsprüche namens des Klägers.
vom Kläger übersandten Einspruchskopien sind nie an das Finanzamt gelangt und konnten demzufolge auch nicht Gegenstand einer Rücknahmeerklärung sein. Das gilt erst recht für
vom Kläger behauptete Rücknahme eines Bußgeldeinspruches gegenüber dem Beklagten für das Jahr 2004, denn derartige Bescheide werden überhaupt nicht vom Beklagten erlassen. Außerdem hat zum Vierten Rechtsanwalt Dr. W. im Schreiben vom 10. Januar 2007 gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle ausdrücklich erklärt, dass er mit den anderen Schreiben vom gleichen Tage
jeweils eingelegten Rechtsmittel „gegen
verschiedenen Steuerbescheide“ zurückgenommen habe. Randnummer 16
ser Auslegung der Rücknahmeschreiben und ihrer Abdeckung durch
Vollmacht steht auch nicht
mit einem Befangenheitsantrag betonte Tatsache entgegen, dass
Bearbeiterin der Bußgeld- und Strafsachenstelle der der Veranlagung bzw. Rechtsbehelfsstelle telefonisch mitgeteilt hat, dass sich in den Ermittlungsakten lediglich eine Strafprozessvollmacht, nicht aber eine steuerliche Bevollmächtigung befinde. Entscheidend ist nämlich nicht, was sich in den Ermittlungsakten der Strafsachenstelle befindet oder was von der Strafsachenstelle damals dort auch gefunden wurde oder gar, wie
Strafsachenstelle das Aufgefundene bewertet, sondern lediglich, dass der Kläger seinem Rechtsanwalt – nach Überzeugung des erkennenden Senates - eine umfassende Vollmacht erteilt und sie bis zur Einspruchsrücknahme nicht widerrufen hat. Randnummer 17 Entsprechendes gilt deshalb auch für den - unter Hinweis auf den Informations- und Meinungsaustausch zwischen Bußgeld- und Strafsachenstelle mit der Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstelle - in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung der jeweiligen Bearbeiterinnen M. und S. als Zeugen zu dem Vortrag des Klägers, eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W. für das Verwaltungsverfahren nach § 80 Abgabenordnung habe nicht vorgelegen. Zunächst ist das „Nichtvorliegen“ eine negative Tatsache,
nicht Gegenstand einer Sinneswahrnehmung der benannten Zeuginnen sein kann. Sodann ist
Angabe „Bevollmächtigung“ keine Tatsache, sondern bereits eine rechtliche Wertung. Ferner kommt es für
Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme nicht einmal auf
Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung und damit schon gar nicht auf deren zutreffende rechtliche Bewertung an, so dass das eventuelle Wissen und
daraufhin angestellten Überlegungen der benannten Zeuginnen dahingestellt bleiben können, da das Gericht sich im Klageverfahren durch eigenes Lesen und Bewerten der Vollmachtsurkunde von deren Inhalt, Bedeutung und Wirksamkeit im Zeitpunkt des Einspruchs selbst überzeugen konnte. Randnummer 18 Entsprechendes gilt auch für
weiter betonte Tatsache, dass der von der Rechtsbehelfsstelle angeschriebene Rechtsanwalt Dr. W. mangels Schweigerechtsentbindung zunächst
Auskunft über seine Vollmacht verweigert hat, sowie
Ansicht eines Mitarbeiters des Beklagten, dass er dazu jedenfalls aus Gründen der Verschwiegenheit gar nicht berechtigt sei, denn letztlich hat Rechtsanwalt Dr. W.
erforderliche Auskunft gegeben, indem er
Vollmachtsurkunde und eine entsprechende Auskunft gegenüber der Strafsachenstelle übersandte. Randnummer 19 In gleicher Weise unerheblich ist auch
nunmehr betonte Behauptung, dass
Rücknahme lediglich gegenüber der Buß- und Strafsachenstelle erklärt und zunächst telefonisch und dann erst zwei Jahre später schriftlich an den Beklagten übermittelt worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass eine Rücknahme tatsächlich erklärt sowie letztlich auch an den Erklärungsempfänger übermittelt wurde und dass beides zu
sem Zeitpunkt noch von einer entsprechenden Vollmacht gedeckt war. Randnummer 20 Zuletzt ist auch nicht etwa deshalb dem Klagebegehren zu folgen, weil der Beklagte trotz einer am 3. Juli 2006 erteilten steuerlichen Vollmacht
Steuerbescheide weiterhin an den Kläger bekannt gegeben hat, denn nach Aktenlage hat der Beklagte erst nach Bekanntgabe
ser Steuerbescheide am 22. September 2006 - und zwar über
Verwaltungsgemeinschaft S. - von der Bevollmächtigung erfahren, so dass gerade kein widersprüchliches oder fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Beklagten erkennbar ist. Randnummer 21 Deshalb kommt es für das vorliegende Finanzgerichtsverfahren schon gar nicht mehr darauf an, dass der Kläger nach einem Aktenvermerk vom 20. September 2007 gegenüber Herrn oder Frau ... selbst erklärt hat, „er habe
Rb´s 03/04 zurückgenommen“, und
se Angabe mit seinem Antrag vom 7. Juli 2008 noch einmal bestätigt hat. Randnummer 22
Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.