der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verbieten und diese gesetzgeberische Wertung - d.h. die Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes - auch bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG zu beachten ist (Rn.97) .
G (Rn.109) .
sich zog. Der Sohn der Klägerin ist seit dem Unfall behindert und lebt im Haushalt der Klägerin. In dem Schwerbehindertenausweis vom
2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches an. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass gemäß § 43 Abs. 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern bei der Leistungsgewährung unberücksichtigt bleiben müssten, sofern die Eltern jährlich ein Gesamteinkommen von unter 100.000,00 Euro erzielten. Deshalb sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: III R 6/07] auch dann eine Abzweigung möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind Grundsicherungsleistungen
den §§ 41 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalte. Randnummer 5 Die hierzu angehörte Klägerin erklärte, ihr Sohn sei lediglich an den Werktagen von 06.00 Uhr bis 14.30 Uhr in einer Behindertenwerkstatt untergebracht. Die übrige Zeit sei er in ihrem Haushalt untergebracht und erhalte von ihr – der Klägerin – Betreuungs-, Sach- und Geldleistungen. E. werde in vollem Umfang von ihr versorgt. Weiterhin sei für ihren Sohn die Pflegestufe I festgestellt worden, weshalb monatlich 215,00 Euro Pflegegeld gezahlt würden. Von seinem Vater erhalte ihr Sohn monatlich Unterhalt in Höhe von 249,50 Euro. Randnummer 6 Mit an den Beigeladenen adressiertem Bescheid vom 27. Januar 2010, der der Klägerin
dem Akteninhalt wohl nicht bekannt gegeben wurde, lehnte die Beklagte die Abzweigung von Kindergeld aus dem Anspruch der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Kind im Haushalt der Kindergeldberechtigten – d.h. der Klägerin – aufgenommen sei und dort in ausreichender Höhe Unterhalt erhalte. Randnummer 7 Zur Begründung des dagegen gerichteten Einspruchs führte der Beigeladene aus, es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin Unterhalt in einem Umfang erbringe, der über die gewährten Grundsicherungsleistungen hinausgehe. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
einer Auswertung der Angaben der Klägerin zu dem Ergebnis, dass diese jährlich 3.850,25 Euro für ihren Sohn aufwende, mithin 320,85 Euro monatlich. Hierauf aufbauend lehnte die Beklagte den Abzweigungsantrag des Beigeladenen mit an diesen gerichteten Bescheid vom 18. Mai 2010 ab mit der Begründung, dass der Aufwand der Klägerin für den Unterhalt des Kindes die Höhe des Kindergeldes übersteige. Die Klägerin erhielt
Aktenlage keine Kenntnis von diesem Bescheid. Randnummer 9 Die Klägerin korrigierte ihre Angaben zum Unterhalt für ihren Sohn mit Schreiben vom 24. Juni 2010 dahingehend, dass es sich bei dem ihrem Sohn gezahlten Barunterhalt der Sache
um die erhaltenen Grundsicherungsleistungen handele, die sie ihrem Sohn als Taschengeld auszahle. Randnummer 10 Die Beklagte nahm die Mitteilung der Klägerin zum Anlass, ihre Entscheidung zu überprüfen. Mit an die Klägerin adressierten – am
gewiesen worden. Es sei daher ermessensgerecht, das Kindergeld hälftig zu teilen, d.h. zur Hälfte an den Beigeladenen abzuzweigen. Randnummer 11 Den am Montag, dem
dem sie Kenntnis davon erhielt, dass der Sohn der Klägerin seit Februar 2011 Grundsicherungsleistungen nicht mehr erhält. Die drei Bescheide vom 04. Mai 2001, vom 01. Juni 2011 und vom 15. Juli 2011 sind
dem Inhalt der Verwaltungsakten ausschließlich an den Beigeladenen adressiert. Eine Übersendung an die Klägerin ist nicht aktenkundig. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
gekommen sei. Randnummer 18 Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Randnummer 19 Er hält die Entscheidung der Beklagten für rechtmäßig. Das Kindergeld sei ihm von der Beklagten entsprechend den angefochtenen Bescheiden für den Zeitraum von November 2009 bis April 2011 in Höhe von insgesamt 1.369,00 Euro ausgezahlt worden. Die Rückzahlung des auf den Zeitraum ab Februar 2011 entfallenden Teilbetrages (276,00 Euro) sei noch nicht erfolgt. Für den Streitzeitraum von November 2009 bis Januar 2011 berufe er sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH, Urteil vom
G ist diese Abzweigung auch dann möglich, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Abzweigung ist
G in das Ermessen der Beklagten gestellt. Dies ist insbesondere daran ablesbar, dass die Entscheidung
dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 EStG als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist. Gegenstand der Ermessensbetätigung sind dabei zwei Fragestellungen: Randnummer 26 Zum einen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, ob überhaupt eine Abzweigung des Kindergeldes erfolgen soll. Für die Ausübung dieses Ermessens sind neben der Schwere der Unterhaltspflichtverletzung (genauer: der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht) vor allem die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten maßgebend. Im Rahmen des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist ebenso die Höhe des von dem Kindergeldberechtigten gewährten Unterhalts in die Abwägung einzustellen [vgl. auch: BFH, Urteil vom
dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer Acht lässt [vgl. BFH, Urteil vom 04. Oktober 1988 – VII R 53/85 – BFH/NV 1989, S. 274
dem Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm maßgebend sind [vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 – V R 124/79 – BFHE 143, S. 512 = BStBl. II 1985, S. 489
der gesetzlichen Ausgestaltung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verbieten und diese gesetzgeberische Wertung – d.h. die Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes – auch bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG zu beachten ist. Randnummer 31 1. Ermessensfehler im Sinne einer unvollständigen und deshalb unzureichenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ergeben sich zwar, wenn man dem Vortrag des Beigeladenen folgt, den dieser allerdings so ausdrücklich – d.h. schriftsätzlich – (nur) in den bei dem Senat anhängigen Parallelverfahren anbringt. Danach ist auf der Basis der von dem Beigeladenen als Orientierungshilfe herangezogenen sozialhilferechtlichen Regelsätze eine umfassende Einschätzung der Unterhaltsaufwendungen der Klägerin vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Ansatz des Beigeladenen folgt, die Entscheidung
G auf eine an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientierte „Bewertung“ der Aufwendungen des Kindergeldberechtigten zu stützen. Wollte man dem sozialhilferechtlichen Ansatz des Beigeladenen folgen, wären der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt bei der Betätigung ihres Ermessens zweifelsohne gravierende Fehler unterlaufen, weil der für die Abzweigungsentscheidung bedeutsame Sachverhalt dann in wesentlichen Teilen nicht oder allenfalls bruchstückhaft ermittelt worden wäre. Randnummer 32 aa. Mit der Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG, dass das Kindergeld abgezweigt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, bringt das Gesetz für den hier erörterten Zusammenhang zum Ausdruck, dass das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten verbleiben soll, wenn und soweit er Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hat [vgl. auch: BFH, Urteil vom
darauf ausgerichtet sind, den Lebensunterhalt des Kindes sicher zu stellen, denn die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird gemäß § 41 Abs. 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) – SGB XII – gewährt, wenn die betroffene Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass der Kindergeldberechtigte seinerseits dem Kind dem Grunde
unterhaltspflichtig bleibt. Ungeachtet dessen entfällt aber entsprechend dem Umfang der tatsächlich erbrachten Grundsicherungsleistungen der (Unterhalts-) Bedarf des Kindes durch Erfüllung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom
G berücksichtigt werden dürfe. Randnummer 36 Eine solche Verallgemeinerung lässt schon außer Acht, dass die Grundsicherung nicht dem Kindergeldberechtigten selbst (zur freien Verfügung) gewährt wird, sondern dem Kind. Ebenso wenig bilden das Kind und der Kindergeldberechtigte im Rahmen der Festsetzung der Grundsicherungsleistungen eine Bedarfsgemeinschaft im sozialhilferechtlichen Sinne, denn maßgebend sind allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Kindes (vgl. § 41 Abs. 1 SGB XII), auch wenn es in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen ist. Dies ist insbesondere an § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ablesbar, der bestimmt, dass Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern unberücksichtigt bleiben (wenn das Gesamteinkommen der Eltern 100.000,00 Euro nicht erreicht). Der Kindergeldberechtigte hat also an sich nicht einmal Zugriff auf die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe und wird nur dann und nur insoweit durch die Gewährung der Grundsicherung tatsächlich von eventuell bestehenden eigenen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind (durch Erfüllung) befreit, wenn das Kind die Grundsicherung auch zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts verwendet. Randnummer 37 Ungeachtet des noch zu erörternden Leistungsumfangs der Grundsicherung wäre die Annahme des Beigeladenen, dass ein Kindergeldberechtigter bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich keinen Aufwand für den Unterhalt seines Kindes habe, deshalb nur dann in dieser Allgemeinheit tragfähig, wenn die Grundsicherung – zumindest faktisch – an den Kindergeldberechtigten (zur freien Verfügung) ausgezahlt wird. Träfe dies jedoch zu, wäre eine Abzweigung wohl schon deshalb ausgeschlossen, weil weniger eine Unterhaltsgewährung an das Kind im Sinne von § 74 Abs. 1 EStG vorliegt als eine Leistung an den Kindergeldberechtigten. Schon aus diesem Grund steht die von dem Beigeladenen favorisierte pauschalierende Betrachtung im Sinne einer generell vorzunehmenden „Verrechnung“ oder „Anrechnung“ der Grundsicherungsleistungen auf die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit der Folge einer entsprechenden Abzweigung in einem wohl unauflösbaren Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 74 Abs. 1 EStG. Randnummer 38 Ungeachtet dessen spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Annahme, dass der Kindergeldberechtigte jedenfalls dann in Höhe der geleisteten Grundsicherung entlastet wird, wenn das Kind die Grundsicherung faktisch und ungekürzt in das Budget des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kindergeldberechtigten einbringt. Dies dürfte im Regelfall gegeben sein. Randnummer 39 Im Streitfall liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Regelfall nicht gegeben ist. Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren zunächst unter anderem angegeben, dass sie ihrem Sohn „Barunterhalt (Taschengeld)“ in Höhe von monatlich 200,00 Euro zahle, korrigierte diese Angabe dann aber mit Schreiben vom 24. Juni 2010 dahin, dass es sich bei dem ihrem Sohn gezahlten Barunterhalt der Sache
um die erhaltenen Grundsicherungsleistungen handele, die sie ihrem Sohn als Taschengeld auszahle. Dies bedeutet, dass die Grundsicherungsleistungen nicht in das Budget des gemeinsamen Haushaltes einfließen und – zumindest in diesem Sinne – für die kindergeldberechtigte Klägerin keine Verminderung des von ihr zu erbringenden Kindesunterhalts erkennbar ist. Diese Frage kann jedoch letztendlich auf sich beruhen. Randnummer 40 cc. Wollte man gleichwohl – zu Lasten der Klägerin – von der Prämisse ausgehen, dass die Grundsicherung (in Gänze) in das gemeinsame Haushalts-Budget einfließt, käme eine Anrechnung der Grundsicherungsleistungen auf die Ausgaben des Kindergeldberechtigten für den Unterhalt seines Kindes in Betracht. Randnummer 41 Hinsichtlich Art und Umfang dieser Anrechnung bestehen allerdings verschiedene Möglichkeiten. Randnummer 42 Zum einen kann man den monatlichen Lebensbedarfs des Kindes – mithin die insgesamt für den Unterhalt des Kindes anfallenden Aufwendungen – ermitteln und diesen Betrag der Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge (Einkommen, Grundsicherung, Pflegegeld etc.) des Kindes gegenüberstellen. Reichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zur vollständigen Deckung seines Lebensbedarfs aus, so dass eine „Deckungslücke“ vorliegt, ist dieser Differenzbetrag – die Deckungslücke – als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Entscheidung
G zu berücksichtigen [vgl. hierzu: FG Münster, Urteil vom
Regelsätzen bemessen wird, werden dabei die in § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) in seiner vom
den von dem Beigeladenen hierzu verwendeten tabellarischen Übersichten, die dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannt sind, sind folgende Bedarfsrubriken anteilig in dem sozialhilferechtlichen Regelsatz enthalten: Randnummer 44 Bedarfsrubrik 287,00 Euro (80 % von 359,00 €) Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 105,98 Euro Bekleidung, Schuhe 28,50 Euro Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung 21,47 Euro Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Instandhaltungskosten 20,52 Euro Medikamente, therapeutische Geräte 10,54 Euro Nutzung von Verkehrsdienstleistung, Fahrräder 12,85 Euro Telefongeräte einschl. Reparaturen, Modem für Internet, Telefon- und Internetgebühren 25,18 Euro Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren, Schreibwaren, Zeichenmaterialien, Spielzeug, Hobbywaren, Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen, Kulturdienstleistungen, Obst- und Gemüseanbau, Rundfunk- und Fernsehgeräte, PC 32,67 Euro Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche 6,80 Euro Dienstleistungen für Körperpflege (z.B. Frisör), Körperpflegeartikel, Geräte zur Körperpflege, Finanzdienstleistungen, insb. Kontoführungsgebühren, Grabpflegekosten 22,29 Euro 286,80 Euro Randnummer 45 Getrennt
den einzelnen Bedarfsrubriken werden die Ausgaben des Kindergeldberechtigten um den für die einzelne Bedarfsrubrik im Regelsatz enthaltenen Anteil vermindert. Der danach in der jeweiligen Bedarfsrubrik verbleibende Betrag wird im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten berücksichtigt. Eine Verrechnung zwischen den einzelnen Bedarfsrubriken findet nicht statt. In der Tabelle des Beigeladenen ist deshalb vermerkt, dass keine negativen Werte berücksichtigt werden. Soweit die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten keiner sozialhilferechtlichen Bedarfsrubrik zugeordnet werden können, werden die Aufwendungen ungekürzt als Unterhaltsleistung des Kindergeldberechtigten in Ansatz gebracht. Randnummer 46 In diesem Zusammenhang ist indes zu beachten, dass der Beigeladene Grundsicherung gar nicht in Höhe von 287,00 Euro monatlich gewährt, sondern lediglich in Höhe von 207,57 Euro. Deshalb können die in den einzelnen Bedarfsrubriken aufgeführten Beträge allenfalls teilweise in Ansatz gebracht werden. Naheliegend dürfte es sein, die einzelnen Beträge entsprechend der tatsächlichen Höhe der ausgezahlten Grundsicherung in um etwa 28 % verminderter Höhe in Ansatz zu bringen. Zwingend ist eine solche gleichmäßige Verminderung der Beträge der einzelnen Bedarfsrubriken jedoch nicht. Auch dieser Gesichtspunkt kann indes auf sich beruhen. Randnummer 47 Die Beklagte hat bislang nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob sie einer der beiden genannten Berechnungsweisen zuneigt. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen dies jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen. Randnummer 48 Ungeachtet dessen bietet der zuletzt beschriebene Rückgriff auf die Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen Regelsätze den Vorzug, dass bei der Abzweigungsentscheidung dem Leistungsumfang der Grundsicherung Rechnung getragen wird. Der Leistungsumfang der Grundsicherung ist auf die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts begrenzt (vgl. § 43 Abs. 1 SGB XII). Notwendiger Lebensunterhalt bedeutet
der Legaldefinition des § 27a Abs. 1 SGB XII, dass (nur) das Existenzminimum des Kindes gesichert werden soll. Die Gewährleistung des Existenzminimums umfasst
1 SGB XII – beschränkt auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß – Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Randnummer 49 Hiernach mag es im Lichte des Leistungsumfanges der Grundsicherung im besonderen Maße „gerecht“ erscheinen, durch Rückgriff auf die Bedarfsrubriken des Regelsatzes sicher zu stellen, dass der Sozialleistungsträger eine Abzweigung nur für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen erhält. Randnummer 50 Ungeachtet dessen stellt § 74 Abs. 1 EStG jedoch – ohne Differenz zwischen dem notwendigen und dem „weiteren“ Lebensbedarf – auf den gesamten Kindesunterhalt ab. Dies erklärt sich schon daraus, dass § 74 EStG keine sozialhilferechtliche Vorschrift ist und dementsprechend gerade nicht nur auf das Existenzminimum des Kindes und dessen Sicherung ausgerichtet ist. Ob deshalb ein Rückgriff auf die sozialhilferechtlichen Bedarfsrubriken ausgeschlossen ist, kann indes auf sich beruhen. Randnummer 51 dd. Stellt man auf die von dem Beigeladenen favorisierte Methode ab, die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten unter Berücksichtigung der Bedarfsrubriken des sozialhilferechtlichen Regelsatzes zu bewerten, ist die von der Beklagten getroffenen Entscheidung – insoweit die noch zu erörternde Ermessensreduzierung außer Acht lassend – ermessensfehlerhaft. Dies gilt aber ebenso, wenn man stattdessen die beschriebene Berechnung einer „Deckungslücke“ vornehmen wollte. In beiden Fällen ist der Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und die im Streit stehende Entscheidung unter diesem Blickwinkel zweifelsfrei als ermessensfehlerhaft zu beurteilen. Randnummer 52 Der Fehler der Beklagten ergibt sich als Folge aus der Verwendung des Vordruckes Erklärung zu den Aufwendungen zur Betreuung eines über 18 Jahres alten Kindes mit Behinderung . Dieser Vordruck ist der Sache
darauf ausgerichtet, lediglich den Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln, nicht jedoch den gesamten Lebensbedarf. Der Fragebogen ist dementsprechend vor allem darauf ausgerichtet, neben der Betreuung an sich vor allem den behinderungsbedingten zusätzlichen Aufwand der Kindeseltern möglichst genau zu erfassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Entsprechend der Ausrichtung des Fragebogens fehlen indes Angaben zu allen übrigen Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten, insbesondere zu den existentiellen Bedarfsrubriken „Nahrung“ und „Wohnen“, wie auch etwa zu der Bedarfsrubrik „Telefon- und Kommunikationskosten“. In diesen Bereichen fallen zweifelsfrei nicht nur geringfügige Aufwendung an, sondern zumeist wohl (deutlich) höhere Beträge als die entsprechenden Regelsatzanteile. Auch in der Bedarfsrubrik „Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ dürfte sich angesichts eines Regelsatzanteils von 21,47 Euro allein schon durch die laufenden Stromkosten regelmäßig eine signifikante Überschreitung des „Regelbedarfs“ ergeben. Dies bedeutet indes, dass sowohl
der Berechnungsweise des Beigeladenen als auch bei der Ermittlung einer „Deckungslücke“ derzeit keine Feststellung dazu möglich ist, ob und ggf. in welchem Umfang der Aufwand der Klägerin den monatlichen Kindergeldbetrag übersteigt. Randnummer 53 Der Senat sieht sich in diesem Zusammenhang auch nicht veranlasst, die fehlenden Feststellungen des Sachverhaltes im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen
zuholen. Randnummer 54 Zum einen bedarf es dieser Aufklärung schon deshalb nicht, weil der auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhende Ermessensfehler wegen § 102 Satz 2 FGO im gerichtlichen Verfahren nicht bereinigt werden kann und es deshalb – in dieser Hinsicht – mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sein Bewenden hat. Randnummer 55 2. Zum anderen ist eine lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes gar nicht möglich. Randnummer 56 Da
G – ungeachtet der Frage, ob ein Unterhaltsdefizit bei dem Kind überhaupt vorliegt – eine Abzweigung nur zulässig ist, wenn und soweit der Beigeladene für den Unterhalt des Kindes sorgt, müsste bei einer Orientierung an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen als Voraussetzung für eine sachgerechte und fehlerfreie Ermessensentscheidung umfassend und bis ins Detail für jeden von dem Kindergeldberechtigten für sein Kind aufgewendeten Cent aufgeklärt werden, welchem Zweck diese Ausgabe diente und welchem Regelsatzinhalt (Bedarfsrubrik) diese Ausgabe zugeordnet werden kann. Dass eine so umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist, zeigt schon der Umstand, dass die Beteiligten bislang nur Teilbereiche der Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken) erfasst und bewertet haben. Es erscheint auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass von der Klägerin beispielsweise keine ins Detail gehenden Angaben zum Aufwand für Lebensmittel erwartet werden können, obwohl hierfür ein Regelsatzanteil von 105,98 Euro monatlich vorgesehen ist. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass es nicht ausgeschlossen – wohl eher sogar wahrscheinlich – erscheint, dass sich insbesondere in diesem Bereich eine Überschreitung des anteiligen Regelsatzbetrages feststellen ließe. Schon diese Erwägung zeigt, dass die von dem Beigeladenen angedachte Heranziehung der Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken)
dem bisherigen Stand der Ermittlungen wohl nur zu eher zufälligen Ergebnissen führt. Dies gilt insoweit aber gleichermaßen, wenn man auf eine Berechnung der „Deckungslücke“ abstellen wollte. Randnummer 57 Die angeführten Überlegungen zeigen im Ergebnis deutlich, dass die lückenlose Aufklärung aller Ausgaben des Kindergeldberechtigten in der von dem Beigeladenen ins Auge gefassten Präzision wohl nur möglich wäre, wenn der Kindergeldberechtigte mit akribischer Sorgfalt ein Haushaltsbuch führen würde. Abgesehen davon, dass dies in den bei dem Senat anhängigen Verfahren wohl generell nicht vorausgesetzt werden kann, weil es an einer dahingehenden (gesetzlichen) Verpflichtung fehlt und für die Vergangenheit ohnehin nicht mehr
geholt werden kann, steht dieser Aufwand auch in keinem auch nur ansatzweise vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis, die Entscheidung über eine Abzweigung zu ermöglichen. Randnummer 58 aa. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang in den bei dem Senat anhängigen Verfahren durchgängig die Ansicht vertritt, es sei allein Sache des Kindergeldberechtigten, den für das Kind erbrachten Unterhalt „
zuweisen“, um so eine Abzweigung abzuwenden, verkennt er den Umfang und die Reichweite der Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten. Randnummer 59 Entscheidend ist insoweit, dass das Bestehen eines Anspruches auf Kindergeld nicht Streitgegenstand ist. Streitgegenstand des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. des gerichtlichen Verfahrens ist vielmehr der (von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend gemachte) Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrages des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten. Von diesem Ansatz aus betrachtet obliegt es vorrangig dem Anspruchsteller – mithin dem Beigeladenen – darzulegen und ggf.
zuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind. Randnummer 60 Ungeachtet dessen ist die Klägerin am Verfahren zwar denknotwendig beteiligt und im Rahmen ihrer Beteiligung zweifellos gehalten, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt dementsprechend, dass derjenige, der Kindergeld erhält, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen hat, die für die Leistung (des Kindergeldes) erheblich sind. Abgesehen davon, dass § 68 EStG schon keine Beweislast des Kindergeldberechtigten begründet, beziehen sich die in § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG begründeten Mitteilungspflichten auf diejenigen Umstände, die den Anspruch auf Kindergeld begründen oder entfallen lassen [vgl. auch: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand: Juli 2011, Fach A, I. Kommentierung, § 68 EStG RdNr. 5 ff.; Felix , in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand: August 2011, § 68 RdNr. B 6 ff.]. Die im Streit stehende Abzweigung berührt jedoch nicht die Existenz des Kindergeldanspruches des Kindergeldberechtigten, sondern setzt diesen Anspruch voraus. Selbst im Falle der Vornahme einer Abzweigung bleibt der Anspruch auf Kindergeld ein Anspruch des Kindergeldberechtigten, denn die Abzweigung führt nicht zum Rechtsübergang auf den Träger der Sozialhilfe. Randnummer 61 Selbst wenn man – entgegen der dargelegten Auslegung des § 68 EStG – annehmen wollte, dass sich die Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten auch auf die für eine Abzweigungsentscheidung maßgebenden Umstände erstrecken, wäre es zumindest unverhältnismäßig und deshalb unzulässig, dem Kindergeldberechtigten eine derartige – für den Kindergeldberechtigten im Detail sehr aufwendige – Aufzeichnungs- oder
weispflicht aufzuerlegen. Insofern kann es auf sich beruhen, ob sich ein solches Ansinnen nicht – zumindest im Zusammenhang mit Grundsicherungsleistungen – auch noch wegen § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, der eine Einkommensprüfung bei den Eltern des Kindes im Regelfall ausschließt, verbietet. Randnummer 62 Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kindergeldberechtigte im Verfahren
G nicht dergestalt in einem besonders gesteigerten Maße zur Mitwirkung verpflichtet werden kann, akribisch ein Haushaltsbuch zu führen oder in ähnlicher Weise
vollziehbar glaubhaft zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe er aus welchen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt und dabei auch noch
den einzelnen Bedarfsrubriken zu differenzieren. Randnummer 63 Konsequenz dessen ist, dass weder für die Vergangenheit noch in Zukunft eine vollumfängliche Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist, wie sie – wie bereits dargelegt – notwendig wäre, wenn man ernstlich die sozialhilferechtlichen Regelsätze und die darin anteilig enthaltenen „Regelbedarfe“ als Orientierungsgröße für die Abzweigungsentscheidung heranziehen will. Randnummer 64 bb. Hinzu kommt, dass der Kindergeldberechtigte und das in seinem Haushalt lebende behinderte Kind – im Regelfall – „aus einem Topf“ wirtschaften. Dies hat zur Konsequenz, dass eine eindeutige Trennung zwischen dem Aufwand für den Unterhalt des Kindes und dem Lebensbedarf des Kindergeldberechtigten allenfalls in Teilbereichen – z.B. bei der Anschaffung von Kleidung, Gesundheitspflege, Freizeit, Bildung – möglich ist. In anderen Bereichen – insbesondere bei der Versorgung mit Nahrung und Wohnraum – ist eine solche Differenzierung hingegen kaum möglich, geschweige denn, einer „Beweisführung“ zugänglich. Randnummer 65 Dies bedeutet letztendlich, dass die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der dem Kind Grundsicherungsleistungen gewährt, stets auf der Grundlage eines nur unvollständig aufgeklärten Sachverhaltes ergehen muss. Randnummer 66 cc. Die Situation, dass ein Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, ist dem Gesetzgeber zwar nicht fremd, denn § 162 AO eröffnet der Beklagten insoweit die Möglichkeit der Schätzung. Randnummer 67 Es erscheint jedoch ernstlich zweifelhaft, ob diese Schätzung – wie in der Praxis zumeist üblich – bei den gemeinschaftlichen Ausgaben einer Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft durch eine der Anzahl der Haushaltsangehörigen folgende Quotelung erfolgen darf. Da der Haushalt der Klägerin
den Feststellungen des Beigeladenen fünf Personen umfasst, wäre hiernach ein Fünftel der Aufwendungen für „Nahrung“ und „Wohnen“ als Unterhaltsaufwand anzusetzen. Eine derart vorgenommene Schätzung mag in anderen Bereichen – etwa auch bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen – sachgerecht sein. Randnummer 68 Im Streitfall ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Grundsicherungsleistungen ohne vorherige Prüfung (und Berücksichtigung) der Leistungsfähigkeit und des Leistungswillens des unterhaltspflichtigen Kindergeldberechtigten gewährt werden. Die Leistungsfähigkeit der Eltern bleibt vielmehr
G den Vorrang der elterlichen Sorge nicht in Frage stellt. Dies bedeutet indes, dass die Grundsicherung im Verhältnis zu dem kindergeldberechtigten Elternteil in gewisser Weise den Charakter einer „aufgedrängten Bereicherung“ hat. Der Senat zweifelt nicht daran, dass diese „Bereicherung“ willkommen sein wird, weil sie die Versorgung des Kindes erleichtert. Es erscheint aber nicht minder zweifelsfrei, dass eine „aufgedrängte Bereicherung“ für den Kindergeldberechtigten nicht – zumindest nicht ohne weiteres – zur Verminderung des Kindergeldes führen darf. Randnummer 69 Im Lichte dieser Erwägung muss deshalb bei der Schätzung der Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten ausgeschlossen werden, dass die schätzungsbedingten Unwägbarkeiten zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben
der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die „Deckungslücke“ zu ermitteln, erfolgt [vgl. FG Münster, Urteil vom
dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand des Senates bedeutet dies, dass nur eine umfassende und äußerst detaillierte Erfassung der Ausgaben des Kindergeldberechtigten die Zufälligkeit der Ergebnisse – Feststellung, dass der Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten den Kindergeldbetrag über- oder unterschreitet – annähernd ausschließen könnte. Dies rechtfertigt aber keine Beschränkung der Prüfung auf die zweifelsfrei ermittelbaren Bedarfsrubriken oder auf den behinderungsbedingten (Mehr-) Bedarf, gerade weil § 74 EStG erkennbar nicht in die Entscheidungsfreiheit des Kindergeldberechtigten eingreifen oder diese auch nur mittelbar – durch Außerachtlassung bestimmter Aufwendungen bei der Abwägung – beeinflussen will (und darf). Randnummer 72 Im Ergebnis bedeutet dies zur Überzeugung des Senates, dass die von den Beteiligten – insbesondere dem Beigeladenen – ins Auge gefasste kleinteilige Erfassung und Bewertung der Ausgaben des Kindergeldberechtigten auf der Basis der genannten Regelsatzinhalte (Bedarfsrubriken) so ungeeignet sein dürfte, um zu einer sachgerechten Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG zu gelangen, zumindest aber noch in ganz erheblichem Umfang weitere Ermittlungen zum Sachverhalt erfordern. Randnummer 73 dd. Die dargelegten Bedenken gegen die von dem Beigeladenen angedachte Methode, Grundsicherungsleistungen und Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten gegeneinander zu „verrechnen,“ stehen im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der von dem Beigeladenen angeführten Rechtsprechung. In der von dem Beigeladenen angeführten Entscheidung [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 6/07 – BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926] finden sich vielmehr explizit Feststellungen dazu, dass der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, um Unterhalt zu leisten. Bei einer solchen Situation ist es – anders als im vorliegend zur Entscheidung gestellten Sachverhalt – nicht ernstlich zweifelhaft, dass allein (oder zumindest vorrangig) der Träger der Sozialhilfe den Lebensbedarf des Kindes sicher stellt, und deshalb eine Abzweigung
Maßgabe des § 74 Abs. 1 EStG eindeutig gerechtfertigt ist. Randnummer 74
2 SGB XII grundsätzlich ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten gewährt. Mit der Gewährung der Grundsicherung wird mithin in keiner Weise in Frage gestellt, dass der Kindergeldberechtigte vollumfänglich für den Unterhalt seines Kindes aufkommt. Die Grundsicherung ist unter diesem Gesichtspunkt – in Bezug auf die Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern – eine bedarfs- und bedürftigkeitsunabhängige Sozialleistung [ Quambusch , Kindergeld und Grundsicherung, ZFSH/SGB 2006, S. 259]. Ungeachtet ihrer Bedeutung als Instrument zur Sicherung der Existenz ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch den Träger der Sozialhilfe deshalb im Zusammenhang mit § 74 Abs. 1 EStG kein Indiz, dass die Annahme stützen könnte, der Träger der Sozialhilfe gewähre dem Kind vorrangig vor dem Kindergeldberechtigten Unterhalt. Es fehlt deshalb an der inneren Rechtfertigung für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe. Dies gilt umso mehr, als die Leistung von Grundsicherung – anders als bei anderen Sozialleistungen –
1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII nicht einmal zum Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe führt. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint es geboten, als Regelfall zu unterstellen, dass die Eltern mehr als den Kindergeldbetrag für den Unterhalt ihres behinderten Kindes aufwenden, zumal die bereits genannte Regelung des § 43 Abs. 2 SGB XII darauf ausgerichtet ist, die Familien der Grundsicherungsberechtigten gerade nicht den sozialrechtliche
prüfungen zu unterwerfen. Diesem Verzicht auf sozialrechtliche
prüfungen liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade diese
forschungen als diskriminierend empfunden werden können und den Rückzug in die „verschämte Armut“ begünstigen [ Quambusch , Kindergeld und Grundsicherung, ZFSH/SGB 2006, S. 259]. Die Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen erbringenden Träger der Sozialhilfe ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen [vgl. auch: Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG]. Randnummer 76 Die Einschätzung des Senates, dass im Regelfall von der Annahme auszugehen ist, dass die Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, findet ihre Stütze auch in den übrigen kindergeldrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Randnummer 77 aa.
G wird Kindergeld für ein Kind nicht mehr gezahlt, wenn die Einkünfte des Kindes den aufgeführten Grenzbetrag übersteigen. Der Grenzbetrag beträgt 7.680,00 Euro im Jahre 2009 und 8.004,00 Euro im Jahre
bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen ist. Allein schon dieser am Gesetz ablesbare Zusammenhang erscheint ausreichend, um für den Regelfall von der Annahme auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte mehr als den Kindergeldbetrag für sein zum Haushalt gehörendes behindertes Kind aufwendet. Randnummer 80 cc. Aus dem dargelegten Zusammenhang erschließt sich ohne weiteres, dass die Annahme oder Vermutung des Beigeladenen, der Kindergeldberechtigte habe bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich keinen Unterhaltsaufwand, nicht tragfähig ist. Abgesehen davon, dass der Unterhaltsaufwand der Eltern gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII bei der Grundsicherung nur „unberücksichtigt“ bleibt, damit aber nicht entfallen ist, ist der Leistungsumfang der Grundsicherung – wie schon dargelegt – auf die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts begrenzt (vgl. § 43 Abs. 1 SGB XII). Demgegenüber ist im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG der gesamte Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist. Randnummer 81 Dieser Unterhaltsaufwand der Eltern ist – wie die Höhe des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erkennen lässt – in aller Regel ganz erheblich größer als der Leistungsumfang der Grundsicherung. Insoweit spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kindergeldberechtigte im Allgemeinen mindestens den Kindergeldbetrag für den Unterhalt seines behinderten Kindes aufwendet. Damit ist - im Regelfall - eine Abzweigung an den Träger der Sozialhilfe unzulässig. Randnummer 82 dd. Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu den vom dem Beigeladenen herangezogenen sozialhilferechtlichen Regelsätzen bzw. dem diesen Sätzen zugrunde liegenden „Regelbedarf“. Sie wird durch diese vielmehr bestätigt, denn die Regelsätze erreichen in der Summe nicht einmal ansatzweise den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Randnummer 83
1 der Verordnung über die Festsetzung von Regelsätzen im Land Sachsen-Anhalt vom
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Der Regelsatz ist also erkennbar auf die Sicherung (nur) des Existenzminimums ausgerichtet. Randnummer 84 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Regelsatzverordnung ist bei „sonstigen Haushaltsangehörigen“ – d.h. haushaltsangehörige Personen, die nicht Haushaltsvorstand sind – ab Beginn des
der gemäß § 3 Abs. 4 Regelsatzverordnung vorzunehmenden Rundung im Ergebnis ein Regelsatz von 287,00 Euro anzunehmen ist. Hieraus errechnet sich ein Jahresbetrag von 3.444,00 Euro, d.h. nicht einmal die Hälfte des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Grenzbetrages. Randnummer 85 Die Wirkungen der Haushaltsaufnahme beschränken sich jedoch nicht auf eine bloße Kostenersparnis im Vergleich zum Bedarf eines Alleinwirtschaftenden. Die Haushaltsaufnahme wirkt sich – ungeachtet der sozialhilferechtlichen Regelsätze – auch auf den Lebensbedarf des Kindes aus, denn dieser orientiert sich gemeinhin an den Lebensverhältnissen der Eltern (Einkommen und Vermögen), da das Kind bei fortbestehender Unterhaltspflicht eine „abgeleitete“ Lebensstellung hat [BGH, Urteil vom 20. November 1996 – XII ZR 70/95 – FamRZ 1997, S. 281
den Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe zu bemessen sind, beruht auf der Erkenntnis des Gesetzgebers, dass die regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (ohne Sozialhilfeempfänger) in etwa denen der untersten 25 vom Hundert
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte mit Sozialhilfeempfängern entsprechen [vgl. Entwurf der Regelsatzverordnung 2004, Bundesrats-Drucksache 206/04 vom
des Zwölften Bundes Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) – RBEG – vom
Satz 2 RBEG sind Referenzhaushalte zur Ermittlung des Regelbedarfs die unteren 15 Prozent der Einpersonenhaushalte und die unteren 20 Prozent der Familienhaushalte. Im Ergebnis erscheint daher – unverändert – die typisierende Annahme gerechtfertigt, dass ein Kindergeldberechtigter, der selbst nicht Sozialhilfeempfänger ist, mindestens einen den Kindergeldbetrag übersteigenden Betrag für den Unterhalt seines Kindes aufwendet. Randnummer 92 hh. Dies gilt umso mehr, als das Kindergeld - im Unterschied zur Grundsicherung
den §§ 41 ff. SGB XII - keine Sozialleistung ist [FG Münster, Urteil vom
des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) – SGB X – auch für das sozialhilferechtliche Verfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt. Trotz dieser grundsätzlich bestehenden Amtsermittlungspflicht erfolgt die Festsetzung der Grundsicherungsleistungen jedoch ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse der kindergeldberechtigten Eltern (vgl. § 43 Abs. 2 SGB XII). Dementsprechend hat der Gesetzgeber zudem für die Grundsicherung - wie noch zu zeigen ist - den im Allgemeinen geltenden Grundsatz des
rangs der Sozialhilfe ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Ist aber damit – trotz an sich bestehender Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen – einer Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern sozialhilferechtlich die Grundlage entzogen, muss diese gesetzliche Vorgabe zur „Intensität und Gründlichkeit“ der Ermittlung des Sachverhaltes auch bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG beachtet werden. Randnummer 99 Zur Überzeugung des Senates führt bereits der angeführte Zusammenhang dazu, dass typisierend oder pauschalierend angenommen werden kann, der Kindergeldberechtigte wende mehr als das Kindergeld für den Unterhalt seines Kindes auf, wenn er – wie hier – selbst nicht Sozialhilfeleistungen bezieht, zur Verdichtung des Ermessensspielraums der Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Ablehnung der Abzweigung. Hiermit im Einklang – wenn auch für das Gericht nicht bindend – ist im Übrigen in Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 2 DA-FamEStG bestimmt, dass eine Abzweigung grundsätzlich nicht erfolgen kann, wenn ein Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen ist. Randnummer 100 bb. Selbst wenn man dieser Einschätzung nicht folgen wollte, ist im Streitfall zu beachten, dass der von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe beschrittene Weg, die Aufwendungen der Klägerin unter Heranziehung der Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen Regelsätze zu überprüfen und zu bewerten, eine sehr umfassende weitergehende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfordert, wie bereits im Rahmen der Erörterung der Bedarfsrubriken der Regelsätze im Einzelnen dargelegt wurde. Abgesehen davon, dass der Aufwand für eine solche detaillierte Ermittlung des Sachverhaltes sowohl bei den beteiligten Behörden als auch bei dem Kindergeldberechtigten in keinem (vertretbaren) Verhältnis zum Ergebnis – Herbeiführung einer Ermessensentscheidung über eine [wohl allenfalls teilweise mögliche] Abzweigung von Kindergeld – steht, ist vor allem entscheidend, dass eine solche Aufklärung des Sachverhaltes gar nicht vollständig möglich ist. Randnummer 101 Ist aber eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich, ohne dass dieser Umstand insoweit einem Beteiligten angelastet werden könnte, muss bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG sicher gestellt werden, dass die Entscheidung im Regelfall nicht das Ergebnis oder Folge von Zufälligkeiten ist, die sich daraus ergeben, dass der Sachverhalt (Umfang der Unterhaltsleistungen der Kindeseltern) – wenn überhaupt – nur in Bezug auf einzelne Bedarfsrubriken der Regelsätze zuverlässig aufgeklärt werden kann. Ein solches Zufallsergebnis kann
der Überzeugung des Senates nur dadurch ausgeschlossen werden, dass typisierend als Regelfall unterstellt wird, dass der Kindergeldberechtigte mehr als das Kindergeld für den Unterhalt seines Kindes aufwendet. Diese Annahme erscheint auch deshalb geboten, weil nur so gesichert ist, dass die Zufälligkeiten einer nur unvollständigen Sachverhaltsermittlung nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Randnummer 102 Hinzu kommt, dass die Festsetzung der Grundsicherungsleistungen durch den Träger der Sozialhilfe ihrerseits eine gewisse Fehleranfälligkeit aufweist. Der Senat vermag zwar hierzu noch nicht aus eigener Anschauung eine Einschätzung vorzunehmen. Die Festsetzung von Grundsicherungsleistungen ist jedoch in verwaltungstechnischer Hinsicht zweifelsfrei ein „Massengeschäft“ und schon unter diesem Gesichtspunkt mit einer gewissen Fehleranfälligkeit belastet. Zudem sind – soweit dem Senat bekannt ist – im Rahmen von Erörterungsterminen bei dem ebenfalls mit Kindergeld befassten
G einen Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld aus dem Anspruch seiner Eltern habe, wenn es von dem Träger der Sozialhilfe Grundsicherungsleistungen beziehe. Außerdem hat das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass sich bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen zwar eine „rechnerische Lücke in der Bedarfsdeckung“ ergeben könne, damit jedoch (noch) nicht ersichtlich sei, dass „insoweit auf Seiten des behinderten Kindes tatsächlich ein durch Abzweigung von Kindergeld auszugleichender Mangel besteht“ [BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 – B 9b SO 5/06 R – BSGE 98, S. 121 = NJW 2008, S. 395]. Das Bundessozialgericht verneint mithin die Verletzung der Zahlungsverpflichtung der unterhaltsverpflichteten Eltern [so ausdrücklich: Kirchberg , Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen
dem GSiG und dem SGB XII – Die Urteile des BSG vom 8. Februar 2007, SozialRecht aktuell 1/2008, S. 1
kommen und – wenigstens – den Kindergeldbetrag für ihr Kind aufwenden. Randnummer 107 Im Ergebnis ist mithin auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer Verpflichtung zur Ablehnung des Abzweigungsantrages des Beigeladenen auszugehen. Randnummer 108 Da der Antrag des Beigeladenen auf Abzweigung des Kindergeldes aus dem Anspruch der Klägerin
alledem insgesamt zurückzuweisen ist, kann es im Übrigen auf sich beruhen, ob die von dem Beigeladenen angezeigte Erstattung von 80 % der erbrachten Grundsicherungsleistungen durch eine Versicherung der Klägerin bzw. ihres Sohnes nicht – zumindest – eine entsprechende Verminderung des Abzweigungsbetrages erfordert. Randnummer 109 5. Der Abweisung der Abzweigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Beigeladene bei seinem Antrag bei der Beklagten hilfsweise einen Erstattungsanspruch
G in Verbindung mit § 104 SGB X angemeldet hat. Randnummer 110 a. Die Geltendmachung des genannten Erstattungsanspruches steht der Abweisung des Abzweigungsantrages schon deshalb nicht entgegen, weil der Erstattungsanspruch nicht Gegenstand der Entscheidung der Beklagten ist. Der Erstattungsanspruch ist deshalb nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, denn der Erstattungsanspruch
G in Verbindung mit § 104 SGB X und der Abzweigungsanspruch
G sind der Sache
zwei selbständig nebeneinander stehende und unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche. Randnummer 111 Ungeachtet dessen steht jedoch aus zwei nebeneinander selbständig tragenden Gründen fest, dass ein Erstattungsanspruch
G in Verbindung mit § 104 Abs. 1 SGB X gar nicht besteht, weil die Beklagte nicht vorrangig verpflichtet war. Randnummer 112 b.
1 Satz 1 SGB X hat ein
rangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, bevor er von der Leistung des anderen Rechtsträgers Kenntnis erlangt hat.
rangig verpflichtet ist ein Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Randnummer 113 Die beschriebenen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Beigeladene auch bei rechtzeitiger Zahlung zur Leistung der Grundsicherung ohne Anrechnung des gezahlten Kindergeldes verpflichtet gewesen wäre. Das an die Klägerin gezahlte Kindergeld ist weder als Einkommen des Kindes, noch bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Randnummer 114
41 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 82, 83, 84, 90 SGB XII ist bei der Ermittlung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen des Grundsicherungsberechtigten zu berücksichtigen.
1 Satz 1 SGB XII sind darüber hinaus auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit sie den eigenen Bedarf übersteigen. Unterhaltsansprüche des Grundsicherungsbedürftigen gegenüber den Eltern bleiben
2 SGB XII unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 Euro liegt.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird, in der Regel also des Kindergeldberechtigten im Sinn der §§ 62, 64 EStG [vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25.02 – NJW 2004, S. 2541 m.w.N.]. Nichts anderes gilt für die Leistungen
dem SGB XII [vgl. auch (zur Grundsicherung
dem früheren Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom
rangigkeit der Sozialhilfe – jedenfalls im Regelfall – nicht besteht. Randnummer 116
2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Eltern unberücksichtigt, soweit deren Gesamteinkommen unter 100.000,00 Euro liegt. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII enthält zudem die ausdrückliche gesetzliche Vermutung, dass die genannte Einkommensgrenze nicht überschritten ist. Der Sache handelt es sich bei dieser Regelung um eine Einschränkung der
rangigkeit der Sozialhilfeleistungen [so ausdrücklich: Falterbaum , in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – SGB XII – Sozialhilfe, Stand: August 2011, K § 43 RdNr. 10; vgl. auch: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 – 12 K 1891/10 Kg – EFG 2011, S. 1727]. Randnummer 117 Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass im Streitfall ausnahmsweise eine
rangigkeit der Sozialhilfe gegeben sein könnte. Randnummer 118 Die dargelegte Auslegung findet ihre Bestätigung auch in § 94 Abs. 1 SGB XII.
1 Satz 1 SGB XII geht zwar der Unterhaltsanspruch des Empfängers von Sozialleistungen grundsätzlich in dem Umfang auf den Träger der Sozialhilfe über, in dem dieser tatsächlich Leistungen erbracht hat. Dieser Forderungsübergang ist jedoch
1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII ausgeschlossen, wenn der Träger der Sozialhilfe Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII – mithin Grundsicherungsleistungen – erbringt. Auch in dieser Hinsicht ist der an sich geltende
rang der Sozialhilfe also von dem Gesetzgeber „außer Kraft“ gesetzt worden mit der Folge, dass ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist. Randnummer 119 Der Beigeladene ist deshalb nicht – wie von § 104 SGB X vorausgesetzt – (nur)
rangig verpflichteter Leistungsträger. Randnummer 120
G nichts ändern, denn der bloße Antrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden (Zahlungs-) Anspruch des Kindergeldberechtigten. Erst die – durch Verwaltungsakt getroffene – Entscheidung der Familienkasse, dass eine Abzweigung vorgenommen wird, greift dergestalt in den Anspruch des Kindergeldberechtigen ein, dass die Auszahlung an ihn nicht mehr die Erfüllungswirkung eintreten lässt. Randnummer 123 Der wesentliche Unterschied zu dem im vorliegenden Streitverfahren zu beurteilenden Sachverhalt liegt mithin darin, dass es der beklagten Familienkasse in dem vor dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung gestellten Sachverhalt verwehrt war, die vor Ergehen der Abzweigungsentscheidung eingetretene Erfüllungswirkung ihrer Zahlung an den Kindergeldberechtigten
träglich zu beseitigen, indem die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben wird. Demgegenüber hängt der Eintritt der Erfüllungswirkung im Verhältnis zu dem im vorliegenden Verfahren beigeladenen Landkreis nicht nur von einem Bescheid, sondern von dem Bestand zweier Verwaltungsakte ab. Randnummer 124 Zum einen kann Erfüllungswirkung nur eintreten, wenn die Festsetzung des Kindergeldes selbst Bestand hat. Die Situation des Beigeladenen ist in dieser Hinsicht nicht anders als die des Kindergeldberechtigten selbst. Auch der Kindergeldberechtigte selbst muss das Kindergeld zurückzahlen (§ 37 Abs. 2 AO), wenn die zuvor erfolgte Festsetzung des Kindergeldes etwa
G wegen einer Änderung der Verhältnisse (rückwirkend) vom Zeitpunkt dieser Änderung an aufgehoben wird. Randnummer 125 Zum anderen muss aber – gleichzeitig – eine zweite Voraussetzung erfüllt sein. Der Beigeladene hat nämlich nur dann Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes – mit der Folge, dass die Zahlung die Erfüllungswirkung eintreten lässt – , wenn die Entscheidung der Beklagten über die Abzweigung des Kindergeldes Bestand hat. Gerade hieran fehlt es, denn die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.