Obsah (7)
§§ 2§ 1§ 209§ 79a§ 139§ 13§ 52Entscheidung über die Erinnerung durch den Berichterstatter - Mindeststreitwert bei Klage gegen Prüfungsanordnung - Keine Erledigungsgebühr - Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren Orientieru
§§ 2und 13 RVG sowie Nr.
2300 VV sei eine Geschäftsgebühr von 1,3 entstanden. Jede Tätigkeit in einem steuerlichen Rechtsstreit sei als schwierig einzustufen, so dass sich eine Erhöhung um 20 v.H. geboten sei, weshalb sich die Geschäftsgebühr auf 1,6 belaufe. Eine Erledigungsgebühr entstehe bereits dann, wenn der Bevollmächtigte einem Erledigungsvorschlag ohne weiteres Zutun zustimme. Der Vorsteher des Erinnerungsgegners habe sich zur Einigung bereit erklärt. Hätte der Erinnerungsgegner ohne die Vergleichsgespräche, die stattgefunden hätten, dem Antrag der Erinnerungsführerin entsprochen, so hätte es keiner mündlichen Verhandlung bedurft. Eine Verböserung sei im Erinnerungsverfahren nicht zulässig.
§ 1
RVG stünden andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer wie der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälten gleich. Dasselbe gelte
§ 209BRAO.
Randnummer 14 Der Erinnerungsgegner trägt vor, es sei der Auffangstreitwert anzusetzen, da es an geeigneten Grundlagen einer Schätzung der Mehrsteuern, deren Hälfte an sich den Streitwert bilde, fehle. Eine Erledigungsgebühr komme nicht zum Ansatz, da die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf einem richterlichen Hinweis beruhe. Entscheidungsgründe Randnummer 15 II. 1. Der Berichterstatter ist zur Entscheidung berufen. Randnummer 16 a)
§ 79aAbs.
1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO entscheidet der Berichterstatter, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, über Kosten. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten. Kosten sind
§ 139Abs.
1 FGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz orientiert sich der Kostenbegriff des § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO an dieser Vorschrift (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 203. Lfg. Juni 2009, § 79a, RZ 80). Randnummer 17
- b)Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ ist angesichts des Entlastungszwecks des § 79a FGO weit auszulegen (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 203. Lfg. Juni 2009, § 79a, RZ 53). Dies gilt auch deshalb, weil in den Fällen des § 79a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 FGO ein weiterer Fortgang des Verfahrens, der vorbereitet werden könnte, naturgemäß ausgeschlossen ist (vgl. Porz in Fehling/Kastner, VwGO, 2. Aufl. 2010, § 87a, RZ 3), sondern nur noch das Verfahren – nach Klagerücknahme sogar rein deklaratorisch – eingestellt wird. – Warum das Tatbestandsmerkmal „vorbereitendes Verfahren“ im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eng auszulegen sein soll (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 59. Erg.-Lfg. Juli 2009, § 79a FGO, RZ 11), ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die in § 79a FGO vorgesehenen Entscheidungen eine besondere Qualität des Rechtsschutzes erfordern würden, die durch eine Entscheidung durch den Vorsitzenden rsp. Berichterstatter herabgesetzt würde (so aber Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 59. Erg.-Lfg. Juli 2006, § 79a, RZ 12). Etwaige Bedenken im Hinblick auf die grundgesetzliche Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 VI B 244/95, BFH/NV 1998, 485) lassen sich weder durch eine enge noch durch eine weite Auslegung des § 79a Abs. 1 FGO zerstreuen. Randnummer 18
- aa)Der auch in § 87 a VwGO und § 155 SGG verwendete Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ ist weder in der VwGO noch in der FGO oder im SGG definiert, es muss jedoch mit der mündlichen Verhandlung (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 203. Lfg. Juni 2009, § 79a, RZ 50; Fu in Schwarz, FGO, 34. Lfg. Juni 2010, § 79a, RZ 8), dem Erlass eines Gerichtsbescheids oder der abschließenden Beratung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO) enden (Seer in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 79a, RZ 6). Randnummer 19 bb)
(1)§ 79a FGO dient der Straffung des Verfahrens und der Entlastung des Senats des Finanzgerichts. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das vorbereitende Verfahren stellt klar, dass die Entscheidungen vom Senat getroffen werden, soweit sie in oder aufgrund mündlicher Verhandlung vor dem Senat oder im Zusammenhang mit einem vom Senat erlassenen Gerichtsbescheid ergehen (BT-Drs. 12/1061, 16; vgl.auch BT-Drs. 11/030, 27ff zu § 87a VwGO, dem § 79a FGO nachgebildet ist). Randnummer 20
(2)In diesem Sinne wird über die Kosten dann im vorbereitenden Verfahren entschieden, wenn feststeht, dass der Senat in der Hauptsache nicht mehr entscheiden wird, weshalb in diesem Falle der Vorsitzende rsp. Berichterstatter nicht nur für die Kostengrundentscheidung (Kostenlastentscheidung), sondern auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständig ist. Auch diese Entscheidung bildet eine Kostenentscheidung (Seer in Tipke/Kruse, FGO,
- Lfg. Februar 2009, § 79a, RZ 11; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 122.Lfg. Januar 2010, § 149, RZ 21). Die Gleichbehandlung von Kostengrund- und Kostenerinnerungsentscheidung entspricht dem Gesetzeszweck (Seer in Tipke/Kruse, FGO,
- Lfg. Februar 2009, § 79a, RZ 11). Randnummer 21 cc) Entscheidend ist somit, ob die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren (und somit durch den Berichterstatter) ergangen ist. Ist dies der Fall, so hat der Vorsitzende rsp. Berichterstatter auch über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zu entscheiden (Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO,
- Lfg. Juni 2009, § 79a, RZ 82; ebenso Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2010, § 87a, RZ 8, und BVerwG Beschluss vom
- März 1995 4 A 1/92, NJW 1995, 2179; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom
- Dezember 2003 1 N 01.1845, NVwZ-RR 2004, 309). Randnummer 22
(1)(
- a)Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nicht etwa eben diese Entscheidung vorbereitet, sondern das (selbständige) Erinnerungsverfahren das sich gegen einen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet (FG Sachsen-Anhalt Beschlüsse vom 19. September 1995 II 1/95 KO, EFG 1996, 149, vom 25. April 2006 4 KO 239/06, n.v., vom 08. Mai 2006 4 KO 269/06, EFG 2006, 1344, vom 29. Juni 2006 4 KO 173/06, n.v., vom 06. August 2009, 4 KO 924/09, n.v., vom 21. Juni 2010 5 KO 804/10 – n.v., vom 26. Juni 2010 5 KO 805/10 , EFG 2011, 375 ) bereits beendet (a.A. aus diesem Grunde Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 79a, RZ 15). Randnummer 23 (
- b)Wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss durch den Urkundsbeamten des Gerichts gefasst wird, so mag er womöglich angesichts dessen funktioneller Zuständigkeit außerhalb des „vorbereitenden Verfahrens“ ergehen (so im Ergebnis FG Sachsen-Anhalt Beschlüsse vom 19. September 1995 II 1/95 KO, EFG 1996, 149, vom 25. April 2006 4 KO 239/06, n.v., vom 08. Mai 2006 4 KO 269/06, EFG 2006, 1344, vom 29. Juni 2006 4 KO 173/06, n.v., vom 06. August 2009, 4 KO 924/09, n.v., vom 21. Juni 2010 5 KO 804/10 – n.v., vom 26. Juni 2010 5 KO 805/10 , EFG 2011, 375 ), auch wird im Erinnerungsverfahren nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO angesichts des dort geltenden Verböserungsverbots (Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 149, RZ 18) lediglich die Entscheidung des Urkundsbeamten überprüft, dennoch schließt dies es nicht aus, das Erinnerungsverfahren als „vorbereitendes Verfahren“ i.S.d. Gesetzes zu begreifen. Randnummer 24
(2)Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten nach § 149 Abs. 2 FGO betrifft allerdings nicht die Vorbereitung des Hauptverfahrens, sondern eine Nach- und Schlussarbeit (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO,
- Erg.-Lfg. Juli 2006, § 79a, RZ 30). Die Erinnerung führt zu einem selbständigen Beschlussverfahren (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO,
- Erg.-Lfg. Juli 2006, § 79a, RZ 31) in der Form eines eigenständigen Rechtsbehelfsverfahrens (Just „Die Kosten im Finanzprozess – 2.4.2 Das Verfahren“, DStR 2008, 70,Beihefter zu Heft 40). Randnummer 25
(3)(
- a)Dennoch bildet das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung im Hauptsacheverfahren abhängiges Nebenverfahren (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 59. Erg.-Lfg. Juli 2006, § 79a, RZ 30.1, a.A. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschlüsse vom 04. Januar 2011 5 KO 1294/10, EFG 2011, 901 , und vom 26. Oktober 2010 5 KO 805/10 , EFG 2011, 375 : eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren). Randnummer 26 (
- b)Daher entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in derjenigen Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 59. Erg.-Lfg. Juli 2006, § 79a, RZ 30.1). Nach Sinn und Zweck des § 79a FGO, die Senate der Finanzgerichte zu entlasten (Fu in Schwarz, FGO, 34. Lfg. Juni 2010, § 79a, RZ 8; Seer in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 79a, RZ 1), ist der Berichterstatter zuständig, wenn er wie im Streitfall zuvor nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 entschieden hat (Fu in Schwarz, FGO, 34. Lfg. Juni 2010, § 79a, RZ 17; FG Münster Beschluss vom 07. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFG, EFG 2010, 2021). Andernfalls würde der hinsichtlich der Kostengrundentscheidung erzielte Entlastungszweck auf der nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten durch die Notwendigkeit einer Entscheidung des Senats in sein Gegenteil verkehrt. Randnummer 27 (
- c)Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Nach § 121 Satz 2 FGO findet § 79a FGO über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter im Revisionsverfahren keine Anwendung. Maßgeblich ist nicht, ob das Verfahren in der Hauptsache noch vorbereitet wird, es soll vielmehr, auch wenn in der Hauptsache keine Entscheidung mehr ergehen wird, der vorbereitende Richter, der in der Regel der Berichterstatter sein wird, entscheiden. Randnummer 28
(4)Es mag nahe liegen, unter einem „vorbereitenden Verfahren“ dem Wortlaut der Vorschrift folgend eines zu verstehen, durch das ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss nach § 69 FGO vorbereitet wird (so FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschlüsse vom
- Januar 2011 5 KO 1294/10, EFG 2011, 901 , und vom
- Oktober 2010 5 KO 805/10 , EFG 2011, 375 ), was auf die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nicht zutrifft. Klassische Maßnahmen in einem derart verstandenen vorbereitenden Verfahren wären jedoch die in § 79 FGO vorgesehenen, während zumindest die in § 79a Abs. 1 Nr. 2 und 3 FGO vorgesehenen Maßnahmen gerade ein Verfahren beenden (vgl. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO,
- Erg.-Lfg. Juli 2006, § 79a, RZ 4). Randnummer 29 Wollte man annehmen, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO regele nicht die funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten (nach Maßgabe der Kostenlastentscheidung), so bliebe für diese Vorschrift kein eigenständiger Anwendungsbereich, da die (funktionelle) Zuständigkeit für die Kostenlastentscheidung sich im Falle der Klagerücknahme bereits aus § 79a Abs. 1 Nr. 2 FGO und im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bereits aus § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO ergäbe (FG Münster Beschluss vom
- Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021; FG Baden-Württemberg Beschluss vom
- August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972). – Die Anwendung des § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO auf Vergleiche scheidet aus, weil die FGO einen Vergleich über Abgabenansprüche nicht vorsieht (FG Düsseldorf Beschluss vom
- Februar 2001 14 Ko 583/01, DStRE 2001, 1131). – Randnummer 30 Man muss daher den Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ nicht auf das Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung beziehen (FG Baden-Württemberg
- August 2007 801/07, EFG 2007, 1972). Die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung bildet trotz ihrer eigenen Verfahrensstruktur einen Annex zur Kostengrundentscheidung (VG Trier Beschluss vom
- Juni 2005 5 K 107/05.TR, nachgewiesen bei juris). Randnummer 31
(6)Der gegenteiligen Auffassung ist einzuräumen, dass es hinsichtlich der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung anders als hinsichtlich der Erinnerung gegen den Kostenansatz an einer Regelung wie in § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in der seit dem
- Juli 2004 geltenden Fassung fehlt. Daraus kann jedoch kein Umkehrschluss gezogen werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom
- November 2009 1 E 2412/09, ESVGH 60, 247, Volltext in juris). Im Übrigen fehlte es in der auf den Streitfall angesichts des Eingangs der Klage in 2002 anzuwendenden Fassung des GKG an einer solchen ausdrücklichen Regelung. Randnummer 32
- Die Erinnerung ist unbegründet. Randnummer 33 a) Die Verfahrensgebühr beläuft sich
§ 13RVG und Nr.
3200 VV RVG auf das 1,6fache von 85,- €, mithin 136,- €. Randnummer 34 aa) Es ist lediglich der Mindeststreitwert von 1.000,- €
§ 52Abs.
4 GKG anzusetzen.
§ 52Abs.
1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für die Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt zu bemessen. Randnummer 35
- bb)Wird über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gestritten, so sind regelmäßig 50 v.H. der zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823). Sind infolge einer Außenprüfung Mehrsteuern bereits festgesetzt, so beträgt unabhängig von deren künftigem Bestand der Streitwert im Verfahren wegen der Prüfungsanordnung die Hälfte dieser Mehrsteuern (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823). Im Streitfall ist die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide zwar keine Folge einer Außenprüfung, es waren jedoch von Beginn des Klageverfahrens an hinsichtlich der Umsatzsteuer der Erinnerungsführerin für den Prüfungszeitraum keine Mehrsteuern zu erwarten. Somit belief sich das wirtschaftliche Interesse der Erinnerungsführerin an der Aufhebung der Prüfungsanordnung hinsichtlich der Umsatzsteuer bereits bei deren Bekanntgabe auf null. Es kommt daher nicht in Betracht, den Auffangstreitwert anzusetzen, so dass der Mindeststreitwert anzusetzen ist. Randnummer 36
- cc)Angesichts des Umstands, dass der Beklagte bereits bei Erlass der Prüfungsanordnung von der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Organschaft ausging, wies die Sache zu keiner Zeit besondere Schwierigkeiten auf. Umfangreich war sie auch nicht. Randnummer 37
- b)Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung für ein aktives Hinwirken des Bevollmächtigten darauf, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt. Seine Tätigkeit darf sich daher nicht allgemein auf Verfahrensförderung beschränken, sondern muss auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sein (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140706, BFH/NV 2007, 1109). Randnummer 38 Die Ausführungen der Erinnerungsführerin zur Erledigungsgebühr sind nicht nachvollziehbar. Die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beruhte nicht auf einem Nachgeben der Erinnerungsführerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erinnerungsführerin, die ihre Klage im Übrigen erst nach den Erledigungserklärungen begründete, bereits vor diesen in einer für die Teilabhilfe ursächlichen Weise auf den Erinnerungsgegner eingewirkt hätte. Vielmehr beruhte dessen Entscheidung, wenn nicht auf eigenen Erwägungen, dann auf den Hinweisen des Berichterstatters. Randnummer 39
- c)Eine reformatio in peius ist im Erinnerungsverfahren nicht zulässig (Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 149, Rz 18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erinnerungsgegner wie im Streitfall keine Anschlusserinnerung eingereicht hat. Randnummer 40
- d)Hiernach braucht nicht mehr erörtert zu werden, wie hoch die Geschäftsgebühr für dass Vorverfahren anzusetzen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob sie nach der StBGebV oder dem RVG zu ermitteln ist. Schließlich kann auch dahinstehen, ob und ggf. in welcher Höhe sie auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Randnummer 41 3. Dass der Kostenfestsetzungsbeschluss eine bereits bei seinem Ergehen überholte Firma der Erinnerungsführerin trägt ist angesichts der dennoch gegebenen Eindeutigkeit ihrer Bezeichnung unerheblich. Randnummer 42 4. Eine Kostengrundentscheidung ist erforderlich. Zwar dürften Gerichtsgebühren wohl mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben werden können, dies gilt jedoch nicht für gerichtliche Auslagen (Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 149, Rz 18, m.w.N.).