RehaG erhält ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. (Rn.43) 2. Erforderlich ist ein Ursachenzusammenhang zwischen den zu Unrecht erlittenen Haftbelastungen und den vom Betroffenen geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Zur Anerkennung genügt die bloße Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Diese ist gegeben, wenn
der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (Rn.43)
dem ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz und trug zur Begründung vor: Er habe aufgrund seiner zahlreichen Inhaftierungen schwere gesundheitliche Schäden erlitten.
der letzten Entlassung sei eine chronische Pankreatitis als Spätschaden festgestellt worden. Am 24. Januar 1997 konkretisierte der Kläger seinen Antrag auf einen Anspruch von Beschädigtenversorgung
RehaG). Das zuständige Versorgungsamt W. zog diverse Unterlagen bei. In Gefangenenunterlagen über den Kläger findet sich unter dem
einem versorgungsärztlichem Gutachten vom 9. September 1999 u.a. angegeben: Er habe ständige Schmerzen im gesamten Bauchraum. Seit 1 ½ Jahren trinke er keinen Alkohol mehr.
einem Abschlussbericht des Haftkrankenhauses L. vom
medizinischen Ermittlungen des SG nahm der Kläger in der Sitzung vom 19. April 2004 die Klage zurück und beantragte wegen des Verlustes fast aller Zähne sowie wegen eines Herzleidens, die auf die Haftbedingungen in der DDR zurückführen seien, eine Prüfung
StrRehaG. Zur Bekräftigung seines Anspruchs legte er eine Erklärung der Zahnärztin Dipl.-Med. Z. vom
der Untersuchung des Klägers am 27. Oktober 2005 an:
Angaben des Klägers habe sich im Jahr 1981 erstmals die chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung entwickelt und zu einem erheblichen Gewichtsverlust geführt. Von 1986 bis 1989 sei er Invalidenrentner gewesen. Bis zum Jahr 1992 habe er sämtliche Zähne verloren und während der Chlorgasherstellung einen schweren Stromschlag erlitten. Er mache die Haftbedingungen, insbesondere die Quecksilber- und Bleibelastung sowie die Chlorgase, für den kompletten Zahnverlust und die Herzerkrankung verantwortlich. Die Herzkrankheit hätte
Ansicht von Prof. Dr. R. auch unabhängig von den Haftbedingungen entstanden sein können, da bei dem Kläger kardio-vaskuläre Risikofaktoren vorgelegen hätten. Ein
weis sei aber nicht mehr möglich. Der Sachverständige fand folgende Diagnosen: Randnummer 4 Chronisch rezidivierende Pankreatitis, Randnummer 5 Reizmagen, Randnummer 6 Bluthochdruckerkrankung und koronare Herzkrankheit mit Einpflanzung von Gefäßstützen sowie Fistelbildung zur Lungenstrombahn, Randnummer 7 Lungenemphysem mittelgradiger Ausprägung mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades und Luftnot bei alltäglicher leichter Belastung. Randnummer 8 Prof. Dr. R. regte eine toxikologische Begutachtung an, zu der es aufgrund des Umzuges des Klägers
S. nicht mehr kam. Der nunmehr zuständige Beklagte ließ die Befunde durch den Versorgungsarzt Dr. W. unter dem
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anzuerkennen und ihm eine Beschädigtenrente
einer MdE/einem GdS von mindestens 30 ab dem
Ulcus duodeni (Zwölfingerdarmgeschwür), blutend
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und machte geltend: Er leide wegen der Haft an dem Verlust fast aller Zähne. Der vom Kläger benannte Sachverständige, der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. R. (Institut für Gesundheitsförderung, Arbeitsmedizin und Begutachtung), erstattete ein Gutachten vom 3. Juni 2003 und gab an: Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Kläger zwischen 1982 bis 1985 häufig wegen einer chronischen Gastritis sowie eines Magenulcus behandelt worden sei. Bis zum Jahr 2003 habe sich dann eine chronische Pankreaskopfentzündung entwickelt, die regelmäßig Oberbauchbeschwerden ausgelöst habe. Seit fünf Jahren sei der Kläger alkoholabstinent. Die frühere Alkoholanamnese sei wegen seiner sehr ungenauen Angaben nicht zu ermitteln. Die ärztlichen Befunde deuteten jedoch auf einen stärkeren Alkoholabusus hin. Die Pankreatitis sei wahrscheinlich im Zusammenhang mit den Magenerkrankungen auf einen bis 1995 bestehenden Alkoholabusus zurückzuführen. Die anderen Ursachen seien daneben zu vernachlässigen. Hierfür spreche auch, dass die Symptome mit Ausnahme von Restbeschwerden im Oberbauch
der Alkoholkarenz insgesamt rückläufig gewesen seien. Derzeit sei von einer weitgehenden Ausheilung der chronischen Pankreatitis auszugehen. Bemerkenswert sei auch, dass die gehäuften Magen- und Oberbauchbeschwerden erst
der Haftentlassung aufgetreten seien. Dies spreche gegen eine haftbedingte und mehr für eine schicksalhafte Erkrankung. Randnummer 17 Im beigezogenen Rentenverfahren des SG Düsseldorf S 10 RJ 273/02 begehrte der Kläger,
dem ihm eine Rente wegen Berufungsunfähigkeit im Verwaltungsverfahren zuerkannt worden war, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Einholung von Befundberichten ließ das SG Chefarzt Privatdozent (PD) Dr. G. (Kliniken St. A., W.) ein Sachverständigengutachten vom 17. November 2003 erstatten. Der Kläger gab dort auf Befragung an: Er leide unter anfalls- und krampfartigen dumpfen Schmerzen im Mittelbauch. Die Symptome hätten sich durch die Einnahme von Pankreon gebessert. Zuletzt seien im Herbst 2002 und im Januar 2003 derartige Beschwerden aufgetreten. Aktuell bestünden eine zunehmende Luftnot bei längerem Gehen und ein Engegefühl bzw. Schmerzen in der linken Brust "über dem Herzen". Auch träten gelegentlich ein Herzrasen sowie ein Schwindel auf. Zum Zahnstatus hat der Sachverständige folgende Angaben gemacht: "Gebiss saniert, z.B. mit Füllung (Weisheitszahn) und Brücke im Bereich des linken Unterkiefers. Zahnfleisch unauffällig." Ein akuter Myokardinfarkt des Klägers im Oktober 2002 habe
stationärem Aufenthalt (E., S.) ausgeschlossen werden können. Die Verdachtsdiagnose einer koronaren-pulmunalen Fistel habe sich bei einer Herzkatheteruntersuchung in der Universitätsklinik E. bestätigt und zur Implantation eines Stents geführt. Es seien u.a. folgende Diagnose zu stellen: Randnummer 18 Koronare Zweigefäßerkrankung mit stabiler Angina pectoris unter belastungsabhängiger Luftnot (NYHA II), Randnummer 19 Koronar-pulmonale Fistel (Riva auf linker Pulmonalarterie), Randnummer 20 Chronische Pankreatitis im zuletzt inaktiven Stadium. Randnummer 21 Die seit November 2000 neu hinzugetretene Angina pectoris mit Belastungsluftnot sei wegen der koronaren Zweigefäßerkrankung sowie der koronar-pulmonalen Fistel als neuer Sachverhalt zu würdigen. Die kardiologische Therapie und Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen und der Kläger derzeit als erwerbsunfähig einzuschätzen. Randnummer 22 Auf Empfehlung von Dr. G. holte das SG ein fachkardiologisches Gutachten von Dr. B. (K.) vom
August 2005. Dieser schätzte den Kläger nicht mehr als vollschichtig erwerbsfähig ein. Dr. B. gab auf
frage des SG ergänzend an: Der kardiologische Befund sei wegen der von der Uni E. mitgeteilten Belastungsfähigkeit von bis zu 200 Watt und der weiteren Befunde als stabilisiert anzusehen. Hinweise für eine neurologisch-psychiatrische Erkrankung seien ihm während der Untersuchungen nicht aufgefallen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom
erfolglosem Verwaltungsverfahren und einer Klageerhebung durch eine Klagerücknahme des Klägers. Randnummer 29 Der Senat hat Befundberichte von Dr. S., dem Facharzt für Allgemeinmedizin M. sowie der Zahnärztin Dipl.-Med. Z. angefordert (Bl. 94 ff.; Bl. 121 ff.; Bl. 132 der Gerichtsakte). Weiter hat der Senat ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten von der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. B. (Universitätsklinikum H. – Sektion Arbeitsmedizin) eingeholt. Dr. B. hat
ambulanter Untersuchung des Klägers vom 14. März 2010 ausgeführt: Der Kläger habe
seinen Angaben in der Haftzeit von 1976 bis 1977 im Stahlwerk L. gearbeitet. Während der Haftzeit von 1979 bis 1981 in B. sei er als Schlosser in der Chlor-Alkali-Elektrolyse tätig gewesen. Er habe dort die Aufgabe gehabt, defekte Zellen zu reparieren. Teilweise habe er auch Quecksilberkartuschen austauschen müssen. Dabei hätten sich um die Zellen Quecksilberpfützen gebildet, die er habe "zusammenkehren" müssen. Einmal habe er einen Stromschlag erlitten und sei mehrere Meter durch die Luft geflogen. Deswegen sei er in einer Poliklinik behandelt worden, wobei dort nichts Auffälliges festgestellt worden sei. Immer wieder sei es zum Austritt von Chlorgas gekommen. Ca. 1 ½ Jahre
seiner Tätigkeit in den B. seien Oberbauchbeschwerden aufgetreten. In diesem Zusammenhang sei eine chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung diagnostiziert worden. Früher habe er "hin und wieder" getrunken. Seit 20 Jahren trinke er aber gar nichts mehr. In den letzten zwei bis drei Jahren seien wieder akute Oberbauchbeschwerden aufgetreten. Bereits in den achtziger Jahren habe er seine Zähne verloren. Seit dem Jahr 2000 sei er zahnprothetisch versorgt worden. Anlässlich einer Notfallbehandlung sei er von Dipl.-Med. Z. auf die Folgen einer möglichen Schwermetallvergiftung hingewiesen worden. Seit er vor fünf Jahren
W. gezogen sei, habe er keinen Zahnarzt mehr aufgesucht. Im Jahr 2003 habe er Herzbeschwerden bekommen und im Jahr 2010 einen Herzinfarkt erlitten. In diesem Zusammenhang sei er mit zwei Stents versorgt worden. Nun leide er bereits beim normalen Laufen an Luftnot und an einer Angina pectoris unter Belastung sowie im Ruhezustand. Randnummer 30 Zum Untersuchungsbefund hat die Sachverständige angegeben: Das obere Gebiss des Klägers sei vollprothetisch versorgt. Im Frontbereich seien nur noch wenige und sehr lockere Schneidezähne vorhanden. Es sei eine erhebliche Parodontose zu erkennen und die Zahnhälse lägen frei. Psychisch sei der Kläger einfach strukturiert und leicht aufbrausend. Randnummer 31 Die Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt: Randnummer 32 Chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse mit wiederkehrenden akuten Schüben, Randnummer 33 Herzkranzverengung
zwei Infarkten (2004, 2010), Randnummer 34 Bluthochdruck, medikamentös eingestellt, Randnummer 35 Entzündliche Zahnfleischveränderungen mit Zahnverlust, Randnummer 36 Leichtgradige chronische Bronchitis. Randnummer 37 Zu einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen den genannten Diagnosen und den während der Haftzeiten bestehenden Bedingungen hat die Sachverständige ausgeführt: Während der haftbedingten Tätigkeiten im Stahlwerk L. habe eine besondere Quarzstaubexposition durch Formsand bestanden. Hinweise für eine Silikose bestünden beim Kläger weder radiologisch noch klinisch. Der Stahl selbst habe kein besonderes toxisches Potenzial. Bezogen auf die haftbedingte Tätigkeit in der Chlor-Alkali-Elektrolyse in B. habe eine besondere Exposition gegenüber Quecksilber und Chlor bestanden. Angesicht der ihr bekannten Zustände in dem genannten Betrieb könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch das Verdampfen von metallischem Quecksilber in der Atemluft einer "Grundbelastung" der Raumluft mit Quecksilber ausgesetzt war. Anhand der Schilderungen des Klägers sei von einer besonders hohen Quecksilberverdampfung auszugehen. In den B. sei
den Einschätzungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Chemie zu dieser Zeit von regelmäßigen Grenzwertüberschreitungen auszugehen. Die genaue Höhe der Belastung könne aber nicht mehr ermittelt werden. Quecksilber schädige die Nieren und das Nervensystem. An der Niere reichten die Auswirkungen von Quecksilber von leichten Funktionsstörungen durch Eiweißausscheidungen bis hin zu einem Nierenversagen. Genaue Labordaten aus dieser Zeit seien nicht bekannt. In einem Laborbefund der Uni J. von 1987 sei ein normaler Urinstatus dokumentiert worden. Hinweise für eine schwere Nierenschädigung (z.B. Wasseransammlungen in den Beinen) seien nicht dokumentiert und damit eine Nierenschädigung durch Quecksilber beim Kläger nicht
weisbar. Am Nervensystem könne Quecksilber zu einer Schädigung der peripheren Nerven in Armen und Beinen führen. Sensibilitätsstörungen lägen beim Kläger nicht vor. Quecksilbervergiftungen seien auch in der Lage, psychische Veränderungen herbeizuführen und eine Hirnleistungsstörung (Enzephalopathie) auszulösen. Dies sei typischerweise mit Depressionen, Reizbarkeit und Störungen der Merkfähigkeit und Gedächtnisstörungen verbunden. Der Kläger habe in der Untersuchung eine hohe Reizbarkeit geschildert. Diese Verhaltensänderung sei jedoch erst in den letzten Jahren aufgetreten. Es sei nicht bekannt, dass eine quecksilberbedingte psychische Störung mit einer Latenzzeit von 20 Jahren auftreten könne. Ein ursächlicher Zusammenhang zu den Haftbedingungen bestehe daher nicht. Der Kläger habe seit den achtziger Jahren die meisten seiner Zähne durch eine chronische Zahnfleischentzündung verloren. Eine hohe Konzentration von Quecksilber im Blut könne über Bakterien im Mund Quecksilbersulfidverbindungen herstellen, die sich dunkel am Zahnfleisch ablagern und entzündliche Veränderungen hervorrufen können. Im Jahr 2005 habe die den Kläger behandelnden Zahnärztin bläuliche und graue Flecken am Zahnfleisch beobachtet und die Vermutung geäußert, diese könnten mit dem Quecksilber in Zusammenhang stehen. Dagegen spreche aber, dass an keinem Organ des Klägers eine toxische Quecksilberschädigung
weisbar sei. Eine isolierte Schädigung des Zahnfleisches durch Quecksilber sei toxikologisch unplausibel. Die Zahnfleischflecken seien im Jahr 2005 erstmals dokumentiert worden. Das im Jahr 1981 aufgenommene Quecksilber wäre zu diesem Zeitpunkt jedoch längst ausgeschieden gewesen. Aktuell seien eine deutliche Plaquebildung sowie Zahnbeläge zu erkennen. Dies seien Folgen einer unzureichenden Mundhygiene. Die bakterielle Besiedelung der Plaques führe häufig zu chronischen Zahnfleischentzündungen. Da diese schmerzarm verliefen, würden sie zunächst nicht bemerkt und erst zu spät wahrgenommen. Chlorgas habe eine starke Reizwirkung auf die Atemwege und könne zu einer chronischen Bronchitis führen. Der Kläger habe selbst angegeben, während der Tätigkeit in den B. keine gesundheitlichen Beschwerden gehabt zu haben. Dies schließe eine akute Chlorgasexposition aus, die eine starke Reizwirkung auf die Schleimhäute der Augen, der Nase und der Lunge hätte hervorrufen können. Die Ursache der leichtgradigen Bronchitis sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auf seinen Nikotinkonsum zurückzuführen. Es sei nicht bekannt, dass Quecksilber oder Chlorgas eine Bauchspeicheldrüsenentzündung oder eine Herzkranzgefäßverengung verursachen könnten. Zusammenfassend seien daher die Gesundheitsstörungen des Klägers nicht auf die rechtsstaatswidrigen Haftaufenthalte der Jahr 1976 bis 1977 und 1979 bis 1981 zurückzuführen. Randnummer 38 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Verfahrensakten 10 RJ 273/02 und S 31 VG 558/00 sowie Auszüge der Verwaltungsakten des Rentenversicherungsträgers haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 40 Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2011 auch in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entscheiden, da dieser mit Empfangsbekenntnis vom 14. Juli 2011 ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle eines Ausbleibens ein Urteil
Lage der Akten ergehen kann (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG). Randnummer 41 Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung von Schädigungsfolgen aus seinen beiden rechtsstaatswidrigen Inhaftierungszeiten. Damit scheiden auch Versorgungsleistungen aus. Randnummer 42 Die Berufung richtet sich
verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens darauf, Zahnfleischschäden sowie Zahnverluste und eine Herzerkrankung als Schädigungsfolgen der zu Unrecht erlittenen Haftzeiten feststellen zu lassen. Diese Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt sich aus seinem Ausgangsantrag in der Sitzung des SG Düsseldorf vom 19. April 2004 sowie seinem weiteren Vorbringen (vgl. auch Antrag im Schreiben vom 26. Mai 2010 sowie vom 3. September 2010) im Berufungsverfahren. Randnummer 43 1.
RehaG erhält ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
RehaG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die bloße Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn
der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Urteil vom 27. August 1998 – B 9 VJ 2/97 R, zitiert
juris). Randnummer 44 a)
den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. B., die von keinem der Beteiligten angegriffen worden sind, bestehen beim Kläger als Gesundheitsschäden eine chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse mit wiederkehrenden akuten Schüben, eine Herzkranzverengung
zwei Infarkten (2004, 2010), ein Bluthochdruck (medikamentös eingestellt) sowie entzündliche Zahnfleischveränderungen mit Zahnverlust und eine leichtgradige chronische Bronchitis. Randnummer 45 b) Zur Überzeugung des Senats besteht
dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Kausalität zwischen den zu Unrecht erlittenen Haftbelastungen und den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Aufgrund des
vollziehbar und überzeugend begründeten Sachverständigengutachten von Dr. B. sowie
den zahlreichen Befunden und Gutachten aus den rentenversicherungsrechtlichen Verfahren des Klägers sowie des Verfahrens S 31 VG 558/00 und S 10 RJ 273/02 vor dem SG Düsseldorf ist ein Kausalzusammenhang zwischen den Haftbedingungen und den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen unwahrscheinlich. Zunächst steht aufgrund der Feststellungen von Frau Dr. B. fest, dass der Kläger während der Haftzeit (vom
den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. kann zwar eine hohe Konzentration von Quecksilber im Blut zu Quecksilbersulfidverbindungen führen, die sich dunkel am Zahnfleisch ablagern und entzündliche Veränderungen hervorrufen können. Gegen einen derartigen Zusammenhang im konkreten Fall spricht jedoch zunächst die fehlende Dokumentation von Zahnfleischveränderungen während oder kurz
der Inhaftierungszeit. Auffällige Zahnfleischveränderungen sind bei ihm erstmals im Jahr 2005 ärztlich dokumentiert worden. Noch im Sachverständigengutachten von Chefarzt Privatdozent (PD) Dr. G. (Kliniken St. A., W.) vom 17. November 2003 wurde sein Zahnfleisch als unauffällig bezeichnet. Gegen einen Ursachenzusammenhang spricht auch der von Dr. B. beschriebene aktuelle Zahnbefund des Klägers, der auf eine mangelhafte Mundhygiene und eine sich langsam entwickelte Parodontose hinweist. Die bakterielle Besiedelung der Plaques kann häufig zu chronischen Zahnfleischentzündungen führen und ist möglicherweise die tatsächliche Ursache der Zahnschäden des Klägers. Gegen einen Zusammenhang zwischen der haftbedingten Quecksilberexposition und der Zahnerkrankung spricht auch das Fehlen von typischen Organschädigungen durch Quecksilber. Die Sachverständige Dr. B. weist in diesem Zusammenhang auf einen Laborbefund der Uni J. von 1987 hin, dem keine auffälligen Werte zu entnehmen sind, mit denen eine quecksilberbedingte Nierenschädigung hätte belegt werden können. Eine isolierte Zahnschädigung durch Quecksilber ohne jede Beteiligung anderer Organe ist
der überzeugenden Auffassung der Sachverständigen toxikologisch unplausibel und damit unwahrscheinlich. Die gegenteilige Annahme von Dipl.-Med. Z. aus dem Jahr 2005 ist nicht geeignet, diese wissenschaftlichen Aussagen, die sich eindeutig gegen eine quecksilbergedingte Zahnschädigung aussprechen, zu entkräften. Frau Dipl.-Med. Z. hat ihre Auffassung auch nur als bloße Vermutung bezeichnet und nicht näher begründet. Ihr kann daher nicht gefolgt werden. Die Einschätzung von Dr. B. steht demgegenüber auch mit den Erfahrungswerten von Quecksilberbelastungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in Übereinstimmung. In der allgemeinen Bewertung des Standardwerkes der Unfallversicherung zur Frage der Berufserkrankung BK-Nr. 1102 "Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen" wird ausgeführt, dass die individuelle Toleranzbereitschaft des Menschen für quecksilber-induzierte Gesundheitsstörungen erheblich ist. Danach kommt es
der arbeitsmedizinischen Erfahrung bei Beendigung der quecksilbergefährdenden Tätigkeit regelmäßig zu einer Rückbildung der Symptomatik. Spätfolgen durch Einwirkungen von Quecksilber mit Latenzzeiten von vielen Jahren sind hiernach nicht bekannt (vgl. Mehrtens/ Schönberger/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, 2010, S. 1225). Grenzwerterhöhende Belastungen von Chlorgas oder Blei eignen sich
Dr. B. nicht, um die vom Kläger geltend gemachten Zahnschäden auszulösen. Randnummer 47 bb) Auch die coronare Herzerkrankung des Klägers kann mit den Haftbedingungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem wesentlichen Ursachenzusammenhang gesehen werden. Überzeugend weist bereits Prof. R. auf einige Risikofaktoren des Klägers hin (erhöhte Blutfettwerte, Nikotinabusus), die jeweils als Primärfaktoren geeignet sind, eine Herzerkrankung zu begünstigen. Dem hat sich auch der Versorgungsarzt Dr. W. angeschlossen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass sich der Kläger
seinen eigenen Angaben bei Dr. B. im Rentenversicherungsverfahren bis zum Sommer 2000 noch selbst als sehr leistungsfähig eingeschätzt hatte. So konnte er offenbar noch problemlos längere Fahrstrecken mit dem Fahrrad bewältigen. Der Leistungsabfall durch Erkrankungen im kardiologischen Bereich setzte frühestens im Herbst 2000 ein. Dies bestätigt auch Dr. G., der seit dem November 2000 von einer Angina pectoris mit Belastungsluftnot und einer koronaren Zweigefäßerkrankung sowie einer koronar-pulmonalen Fistel als neuen medizinischen Sachverhalt ausgeht. Vergleicht man die ganz erhebliche Zeitspanne zwischen 1981 bis November 2000 ohne kardiologisch auffällige Befunde oder entsprechende Behandlungen, ist es wenig wahrscheinlich, dass die Haftbedingungen einschließlich eines erheblichen Stromschlages geeignet waren, beim Kläger eine Herzerkrankung auszulösen. Hiervon ist offenbar auch die Sachverständige Dr. B. ausgegangen, die auch den Stromunfall des Klägers ausdrücklich in ihrem Gutachten mit aufgeführt und geprüft hat. Diese Einschätzung korrespondiert im Übrigen auch mit den eigenen Angaben des Klägers, der
dem Unfall mit Strom über keinerlei länger andauernden Herzbeschwerden geklagt oder entsprechende Folgebehandlungen berichtet hatte. Randnummer 48 cc) Mögliche weitere Erkrankungen, wie die psychische Reizbarkeit sowie eine leichtgradige chronische Bronchitis sind vom Kläger – trotz ausdrücklicher
fragen des Senats – nicht als Schädigungsfolgen beantragt worden. Dies gilt auch für die vorliegende chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse, die bereits Gegenstand des Verfahrens S 31 VG 558/00 vor dem SG Düsseldorf war und die der Kläger deshalb in diesem Verfahren nicht nochmals geltend gemacht hat. Es wären aber wohl auch diese Erkrankungen
den Ausführungen von Dr. B. nicht auf die Bedingungen der lange zurückliegenden Haftzeiten zurückzuführen. Randnummer 49
2 SGG zuzulassen, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf gesicherter rechtlicher Grundlage handelt. Soweit der Kläger eine weitergehende Beweiserleichterung für sich fordert und deswegen eine Zulassung der Revision beantragt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat den typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommenden Beweisschwierigkeiten der Antragsteller bereits durch begrenzte Regeln zu Gunsten der Geschädigten hinreichend Rechnung getragen. Hierbei braucht der ursächliche Zusammenhang nur wahrscheinlich zu sein. Diesen erleichterten Beweismaßstab hat der Senat beim Kläger zugrunde gelegt. Aus diesen Sonderregelungen folgt jedoch zugleich, dass es im sozialen Entschädigungsrecht eine noch weitergehende Beweiserleichterung, die sich auf alle zweifelhaften, aber nicht beweisbaren Tatsachen oder bloße Möglichkeiten erstreckt, nicht geben kann (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2006 – B 9a VS 1/05 R, zitiert
juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.