Nachweis des Unfallgeschehens i. S. eines Vollbeweises zu dessen Anerkennung als Arbeitsunfall Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist erforderlich, dass das
§ 8Nr.
14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R –
§ 8Nr.
24, m.w.N.). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Senat geht zugunsten des Klägers zwar von seinem grundsätzlichen Versicherungsschutz im Rahmen seiner Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aus. Es liegt jedoch schon keine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit im Sinne des so genannten Vollbeweises für ein Unfallgeschehen am
- August 2005 vor. Ebenso wie die versicherte Tätigkeit und der Gesundheitserstschaden muss das Unfallereignis vollbeweislich belegt sein. Dieser Beweisgrad ist erfüllt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt, wenn also das Gefühl des Zweifels beseitigt ist (siehe BSG, Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2). Randnummer 28 Allein auf die Angaben des Klägers kann sich der Senat nicht stützen, weil diese nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und damit kein im Wesentlichen einheitliches Bild ergeben. Nach dem vom Kläger sowohl gegenüber der Krankenkasse als auch im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Unfallgeschehen sei das letzte Pony unruhig gewesen, so dass es auf den Boden habe geworfen werden müssen. Dabei habe der Zeuge D. die Hinterbeine gehalten. Er selbst habe mit seinem Körper auf dem Pferd gelegen, ein Vorderbein fixiert und den Hals des Tieres nach unten gedrückt. Das Pony habe sich dann auf den Rücken gedreht. Um auszuweichen, habe er sich über seinen Rücken nach hinten abgerollt und dabei die Wirbelsäule überdehnt. Von einer solchen Hergangsvariante ist der Kläger im Berufungsverfahren jedoch wieder abgerückt, indem er nunmehr einen Sturz aufgrund eines gestiegenen Pferdes behauptet. Erhebliche Zweifel an seinen Angaben werden nicht allein aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Geschehensschilderungen geweckt, bei denen einerseits ein auf dem Boden liegendes und vom Kläger sowie dem Zeugen D. fixiertes Pony und andererseits ein steigendes Tier die maßgebliche Rolle spielt. Vielmehr überzeugt der Vortrag des Klägers auch deshalb nicht, weil er noch im Verhandlungstermin vor dem SG ausdrücklich hervorgehoben hat, dass anlässlich des vom Zeugen L. angesprochenen Vorgangs, bei dem dieser sogar die Möglichkeit einer Fixierung des am Boden liegenden Pferdes durch den Kläger eingeräumt hatte, nichts passiert sei. Das hierbei gemeinte Pferd sei nämlich nicht das letzte gewesen. Damit beruft sich der Kläger nunmehr auf einen Unfallhergang, wie ihn keiner der Zeugen widerspruchsfrei bestätigt hat. Randnummer 29 So hatte der Zeuge D. anlässlich seiner telefonischen Unfallschilderung gegenüber dem Arbeitgeber, wie sie von diesem im Schreiben vom
- März 2006 wiedergegeben wird, zwar ein steigendes und ausschlagendes Pferd angegeben. Eine solche Hergangsvariante deckt sich jedoch schon nicht mit derjenigen, wie sie der Zeuge D. unter dem
- August 2006 schriftlich erklärt hat. Hierin wird zum Unfallgeschehen nämlich mitgeteilt, dass sich ein von ihm und dem Kläger am Boden gehaltenes Fohlen gedreht habe und der Kläger auf den Rücken gefallen sei. Anstatt der zuvor gegebenen Schilderung beinhaltet ein derartiger Ablauf mit einer Drehbewegung und Betroffenheit des Rückens des Klägers einen völlig abweichenden Unfallhergang. Im Rahmen seiner Aussage vor dem SG am
- September 2008 hat der Zeuge D. schließlich bekundet, vor einem Pony gestanden zu haben, wohingegen der Kläger hinten beim liegenden Tier gehockt und dessen Schweif sowie Hufe festgehalten habe. Als Verletzungsgeschehen hat der Zeuge sodann entgegen des vom Kläger nunmehr behaupteten Steigens das Ausschlagen des liegenden Tieres genannt. Die Angaben des Zeugen D. lassen sich damit an maßgeblichen Stellen weder mit seinen früheren Einlassungen in Einklang bringen noch stimmen sie mit der jetzt vom Kläger gegebenen Darstellung überein. Randnummer 30 Auch aus den Aussagen des Zeugen L., die sich in wesentlichen Punkten widersprechen und dadurch erheblich an Überzeugungskraft verlieren, lässt sich keine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit für ein Unfallgeschehen am
- August 2005 gewinnen. Vielmehr liegt hierfür nur die Möglichkeit vor, wie sie in gleichem Maße aber auch dafür besteht, dass Auslöser der an diesem Tag beim Kläger aufgetretenen Lähmungserscheinungen z.B. das Geschehen vom Vorabend war. Im Verhandlungstermin vor dem SG am
- September 2008 hat der Zeuge L. zwar bekundet, dass ein Pferd wohl gestiegen, umgefallen und wieder aufgestanden sei, wobei wohl auch der Kläger hingefallen sei und sich gleich wieder erhoben habe. Abgesehen davon, dass in dieser Aussage die in Bezug auf den tatsächlichen Ablauf fehlende Sicherheit des Zeugen deutlich zum Ausdruck kommt, lässt sich diese Schilderung auch nicht mit seinen schriftlichen Angaben vom
- August 2006 vereinbaren. Hier hatte er nämlich ausdrücklich erklärt, dass während der Hufpflegearbeiten am zweiten Pferd beim Kläger wieder Schmerzen aufgetreten seien, welche bereits bei Beginn der Arbeiten gegen 10.00 Uhr vorgelegen hätten. Anstelle des Klägers habe dann der Zeuge D. bei einem weiteren Pferd die Hufe gehalten. Ein Schlag, Stoß oder sonstiges äußeres Ereignis habe nicht stattgefunden. Randnummer 31 Angesichts einer derartigen Vielfalt an Hergangsvarianten, bei denen keine einzige der wiederum in sich selbst widersprüchlichen Zeugenschilderungen mit den wiederum voneinander abweichenden Angaben des Klägers in Übereinstimmung gebracht werden kann, verbleiben beim Senat nicht nur vernünftige Zweifel daran, dass das Unfallgeschehen so abgelaufen ist, wie nunmehr vom Kläger behauptet. Aufgrund der möglichen Unfallabläufe mit jeweils unterschiedlich betroffener Verletzungslokalisation (Schulter, Schulterblatt, HWS, Rücken usw.) hat er vielmehr gravierende Zweifel daran, dass es am
- August 2005 überhaupt zu einem Unfallereignis gekommen ist. Dies gilt umso mehr, wenn die durchgehend widerspruchsfreien Angaben des Arbeitgebers berücksichtigt werden, wonach ihm gegenüber weder der Kläger noch der Zeuge L. trotz mehrfacher Nachfrage den angeschuldigten Unfall auch nur erwähnt haben. Entsprechendes trifft überdies auf die Mitteilungen des Klägers gegenüber den behandelnden Ärzten zu. Mag er bei seiner Erstversorgung durch Dr. N., im Rahmen der Untersuchung durch den Notarzt K. und sogar noch bei der Konsultation des Assistenzarztes T. in der Notfallambulanz sowie der Aufnahme in der Neurologischen Universitätsklinik durch Dr. T. unter Schock gestanden und deshalb ein Unfallgeschehen auf der Koppel seines Arbeitgebers nicht erwähnt haben, ist eine derartige Erklärung auch bis zum Zeitpunkt des Endes der stationären Behandlung am
- August 2005 zum einen nicht mehr nachvollziehbar. Zum anderen hat der Kläger gegenüber dem Notarzt Koenen aber auch angegeben, bereits seit dem Morgen Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit dann zunehmenden Beschwerden verspürt zu haben. Dies entspricht seiner Schilderung gegenüber Dr. T. sowie der im Entlassungsbericht vom
- September 2005 wiedergegebenen Anamnese, wonach die Beschwerden am Morgen des
- August 2005 aus vollem Wohlbefinden heraus zwischen 8.00 und 10.00 Uhr begonnen und ab 11.00 Uhr im Sinne von Lähmungserscheinungen zugenommen hätten. Danach haben die Beschwerden des Klägers, die er nunmehr in Beziehung zum angeschuldigten Geschehen setzt, in nicht unerheblicher Ausprägung bereits geraume Zeit vor dem Zeitpunkt des angeblichen Unfalls zwischen 10.00 und 10.30 Uhr vorgelegen, was sich nicht nur mit den Aussagen des Arbeitgebers vom
- Februar 2006 deckt, sondern auch im Einklang mit der schriftlichen Aussage des Zeugen L. vom
- August 2006 steht. Randnummer 32 Selbst wenn jedoch trotz der angeführten Zweifel davon ausgegangen würde, dass sich am
- August 2005 ein Unfallereignis tatsächlich so abgespielt hat, wie dies der Kläger jetzt behauptet, also das Steigen eines Pferdes mit nachfolgendem Hinfallen des Klägers, liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn jedenfalls ist die insoweit zusätzlich zu erfüllende Anerkennungsvoraussetzung eines voll gesicherten Gesundheitserstschadens nicht gegeben. Irgendwelche Verletzungszeichen haben nämlich weder Dr. N. bei seiner Erstuntersuchung des Klägers am
- August 2005 gegen 11.00 Uhr, der später herbeigerufene Notarzt K., der Assistenzarzt T. beim Eintreffen des Klägers in der Notfallambulanz des Johanniter-Krankenhauses S. am
- August 2005 gegen 17.10 Uhr noch Dr. T. bei der Aufnahme des Klägers in die Neurologische Universitätsklinik M. festgestellt, was sowohl im Hinblick auf den Bereich der Schultern als auch denjenigen der Wirbelsäule des Klägers gilt. Auch aus den während des stationären Aufenthalts des Klägers erhobenen Befunden, insbesondere der MRT-Diagnostik, ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen durch das jetzt geltend gemachte Unfallgeschehen erlittenen Erstschaden im Sinne eines erklärenden Verbindungsgliedes. Denn im Rahmen der Auswertung der MRT vom 21.,
- und
- August 2005 hat sich nach den Darlegungen von Prof. Dr. W. zwar eine Schädigung des Myelons gezeigt. Hinweise auf eine Einblutung, die als Indizien für eine traumatische Verursachung gedeutet werden könnten, sind aber ausdrücklich ausgeschlossen worden. Randnummer 33 Fehlen damit insgesamt die Feststellungsvoraussetzungen eines Arbeitsunfalls, kann offen bleiben, ob die beim Kläger aufgetretene Querschnittssymptomatik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen durch das angeschuldigte Geschehen oder entsprechend den Einschätzungen von Prof. Dr. W. und den Dres. B. sowie O. durch einen Druck des bei C5/6 bestehenden Prolaps auf die dort liegende Arterie mit oder ohne zusätzlichen äußeren Einfluss – etwa in Verbindung mit dem vom Kläger ausdrücklich eingeräumten vorabendlichen (Bagatell-)Trauma – verursacht worden ist. Auf die vom Kläger begehrte weitere Beweiserhebung kommt es daher nicht mehr an. Randnummer 34 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.