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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 421/11 NZB Beschluss Verteilung einer Steuererstattung als anrechenbares Einkommen auf die Dauer de

Verteilung einer Steuererstattung als anrechenbares Einkommen auf die Dauer der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen Orientierungssatz

  1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung sind einmalige Einnahmen als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Sozialpflegeversicherung erhalten bleibt, vgl. BSG, Urteil vom
  2. September 2008 - B 4 AS 29/07 R. (Rn.23)
  3. Hierbei ist es zulässig, eine Steuererstattung als einmalige Einnahme auf einen Verteilzeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen. Eine Steuererstattung ist ohne die Grenze eines Bewilligungszeitraums oder eines neuen Antrags als Einkommen zu berücksichtigen. Solange jedoch für einen neuen Bewilligungszeitraum ein Leistungsantrag noch nicht gestellt ist, ist der Leistungsträger an einer über den laufenden Bewilligungszeitraum hinausgehenden Verteilung gehindert. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. Oktober 2011, S 8 AS 1705/11, Urteil Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Nichtzulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  6. Oktober
  7. Dieses hat ihre Klage gegen die Anrechnung einer Steuererstattung als Einkommen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Februar bis Juli 2011 abgewiesen. Randnummer 2 Während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II hatten die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom
  8. Oktober 2010 eine Steuererstattung in Höhe von 1.094,11 EUR erhalten. Der Beklagte hatte schon in dem bis Januar 2011 laufenden Bewilligungsabschnitt die Einkommensteuererstattung monatlich zu 1/12 als Einkommen angerechnet. Randnummer 3 Auf den Weiterzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  9. Januar 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom
  10. Februar und
  11. März 2011 Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2011 und legte dabei als Einkommen der Kläger wiederum eine monatliche Steuerersparnis i.H.v. 91,18 EUR als Einkommen zugrunde. Den Widerspruch der Kläger, wonach sie das Geld verbraucht hätten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  12. April 2011 zurück. Randnummer 4 Dagegen haben die Kläger fristgerecht Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und geltend gemacht, bei einer erneuten Antragstellung müsse geprüft werden, ob das Einkommen verbraucht sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  13. Oktober 2011 abgewiesen. Die Einkommensteuererstattung sei Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  14. September 2008 (B 4 AS 29/07 R) seien Einnahmen auch über den Bewilligungsabschnitt hinaus als Einkommen und nicht als Vermögen anzusehen. Ein Verbrauch des Einkommens könne nicht durch die Anschaffung von Gegenständen erfolgen. Das Gericht hat die Berufung als nicht zulässig angesehen und diese auch nicht zugelassen. Randnummer 5 Dagegen haben die Kläger am
  15. Oktober 2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Gericht sei von dem Urteil des BSG vom
  16. September 2008 (a.a.O.) abgewichen. Es sei nicht zulässig, eine Einkommensteuererstattung auf zwölf Monate zu verteilen, wenn diese aufgrund ihrer Höhe bereits im laufenden Bewilligungsabschnitt zu verbrauchen gewesen wäre. Bei korrekter Anrechnung wäre die Einnahme bereits im Dezember 2010 verbraucht gewesen. Randnummer 6 Auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters haben die Kläger weiter ausgeführt: Dem Beschluss des BSG vom
  17. August 2009 (B 14 AS 53/09 B) sei nicht zu entnehmen, dass eine Anrechnung auf zwölf Monate grundsätzlich zulässig sei. Nach dem Urteil des BSG vom
  18. September 2008 (a.a.O.) setzte eine Verteilung auf zwölf Monate voraus, dass zunächst ein Folgeantrag gestellt worden sei. Darüber hinaus sei eine Verteilung im Folgezeitraum nur möglich, wenn das Einkommen nicht aufgebraucht wurde. Dies wäre aber bei korrekter Verteilung im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt der Fall gewesen. Verteilzeitraum sei nach dem genannten Urteil klar und deutlich der Bewilligungszeitraum. Randnummer 7 Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 8 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  19. Oktober 2011 zuzulassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Er sieht keine Abweichung gegenüber dem Urteil des BSG vom
  20. September 2008 (a.a.O). Danach sei jede Einnahme nach Antragstellung als Einkommen anzurechnen. Diese wandle sich nach dem Ende des Bewilligungszeitraums auch nicht in Vermögen um. Der Verteilzeitraum ende erst mit dem Ende der Hilfebedürftigkeit. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 13
  21. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Randnummer 14 Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Randnummer 15 Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab
  22. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
  23. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder
  24. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Randnummer 16 Hier streiten die Beteiligten über die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II für sechs Monate ohne Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen i.H.v. 91,18 EUR/Monat. Der streitbefangene Betrag von 547,08 EUR erreicht den maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR nicht. Randnummer 17
  25. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zu Recht nicht zugelassen. Randnummer 18 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn Randnummer 19
  26. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, Randnummer 20
  27. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder Randnummer 21
  28. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 22 a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 23 Nach § 2 Abs. 4 der hier maßgeblichen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom
  29. Mai 2010 sind einmalige Einnahmen "auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen". Nach der Rechtsprechung des BSG ist dabei allein zu beachten, dass die Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Sozialpflegeversicherung erhalten bleibt (BSG, Urteil vom
  30. September 2008, a.a.O., Rdnr. 35). Angesichts der gesetzlichen Regelung sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht erkennbar, dass der Rechtsstreit klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft (so auch: BSG, Beschluss vom
  31. August 2009, B 14 AS 42/09 B, Rdnr. 6). Randnummer 24 Entgegen der Darstellung der Kläger hat sich das BSG in dem genannten Beschluss auch mit der Frage des Verteilzeitraums befasst. In dem dort streitgegenständlichen Fall war nämlich eine Abfindung für die Dauer von zwölf Monaten monatlich - bei Verbleib eines Leistungsanspruchs von mehr als einem Euro - angerechnet worden. Randnummer 25 b. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das sozialgerichtliche Urteil auch nicht von dem Urteil des BSG vom
  32. September 2008 (a.a.O.) ab. Das Urteil enthält keinen Rechtssatz, wonach eine einmalige Einnahme nicht auf zwölf Monate verteilt werden darf, wenn durch eine zulässige höhere monatliche Anrechnung der Verbrauch bereits im laufenden Bewilligungsabschnitt eingetreten wäre. Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, misst das BSG dem Bewilligungszeitraum für sich allein genommen für die Begrenzung des Verteilzeitraums keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a.a.O., Rdnr. 27, 28). Vielmehr hat es ausgeführt, dass eine "Einkommensteuererstattung ohne die Grenze eines Bewilligungszeitraums oder neuen Antrags grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen war. Der "Verteilzeitraum" i.S.v. § 2 Abs. 3 Alg II-V erstreckt sich über beides hinweg". Nur solange für einen neuen Bewilligungszeitraum noch kein Leistungsantrag gestellt sei, sei der Leistungsträger an einer über den laufenden Bewilligungszeitraum hinausgehenden Verteilung gehindert. Entgegen der Meinung der Kläger lässt sich dem Urteil des BSG auch nicht entnehmen, dass Voraussetzung für eine Verteilung auf zwölf Kalendermonate eine bereits erfolgte Stellung eines Fortzahlungsantrags wäre. Randnummer 26 c. Einen Verfahrensfehler i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG haben sie Kläger nicht geltend gemacht. Randnummer 27
  33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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