weis der Wirksamkeit Leitsatz 1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen als Hilfe zur angemessenen Schulbildung oder zur medizinischen Rehabilitation besteht nicht, wenn die hierfür
(Rn.61)
dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, die hier für die Tomatis-Therapie fehlt. Die positiven Bewertungen für die "Tomatis-Methode" sind dem Bereich der Werbung des Anbieters der Therapien bzw dem Begründer der Methode oder dessen Schülern bzw Schülerinnen zuzuordnen. (Rn.85) Orientierungssatz Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Tomatis-Therapie als Leistung der medizinischen Rehabilitation
den §§ 54 Abs 1 SGB 12, 26 SGB 9 scheitert sowohl an der fehlenden Qualitätssicherung
Abs 1 SGB 5 in Bezug auf das Tomatis-Institut als Leistungserbringer als auch an einer nicht vorhandenen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses iS des § 138 SGB
Oktober 2004 Pflegegeld
der Pflegestufe III. Randnummer 3 Die Klägerin wurde im August 2001 in die teilstationäre integrative Betreuung einer Kindertagesstätte mit heilpädagogischer und logopädischer Betreuung aufgenommen. Die Kosten hierfür wurden von dem Beklagten als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft getragen. Parallel wurden zu Lasten der Krankenversicherung u.a. Ergotherapie und neurophysiologische Krankengymnastik durchgeführt. Die Klägerin wurde im August 2004 in die (im Jahr 2006 staatlich als Ersatzschule anerkannte) Evangelische Grundschule "M. L." in O. aufgenommen und besucht seit dem Schuljahr 2008/2009 das Gymnasium mit einer sonderpädagogischen Begleitung durch das Landesbildungszentrum für Körperbehinderte H ... Randnummer 4 Die Klägerin teilte dem Beigeladenen insbesondere mit Schreiben vom 30. November 2002 ihre Auffassung mit, das optimale Therapieziel könne bei ihr nur durch Therapien
Vojta, Feldenkrais sowie Schwimmen und Reiten erzielt werden, und stützte sich insoweit u.a. auf ein ärztliches Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin/Homöopathie Dipl.-Med. M. vom 25. März 2003; wegen der Einzelheiten und des
folgenden Schriftwechsels mit dem Beigeladenen wird auf Bl. 263 bis 270 Bd. A, Bl. 220 Bd. K und Bl. 238 Bd. M der Verwaltungsakten Bezug genommen. Aus einem Bericht der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dipl.-Med. P. vom
dem das VG die auf Übernahme der Kosten einer Tomatis-Therapie für die Klägerin und ihre Schwester (bei einem nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkten Klageantrag) gerichtete Klage mit Urteil vom
dem die Fachärztin für Pädiatrie Dipl.-Med. F. in dem ärztlichen Zeugnis des Gesundheitsamtes vom 4. November 2004 angegeben hatte, die Klägerin sei bei einer altersentsprechenden geistigen Entwicklung durch die spastische Diplegie nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindert und benötige auch
Schulaufnahme Hilfen wie Hippotherapie, therapeutisches Schwimmen und regelmäßige spezifische Physiotherapie (Vojta) zur weiteren Verbesserung der Motorik und Vermeidung von Kontrakturen bei entsprechend anerkannten Therapeuten über das Sozialamt, bewilligte der Beigeladene der Klägerin im Namen des Beklagten auch für das erste Jahr ab der Einschulung die Übernahme der Kosten für jeweils zehn Behandlungseinheiten therapeutisches Schwimmen als Krankengymnastik im Bewegungsbad und Hippotherapie, ebenso für die Fahrten (auch für eine Begleitperson) für die Wahrnehmung von Terminen zu anerkannten Therapien, Kosten für Hausbesuche einschließlich aller Fahrtkosten (auch für eine Begleitperson), die im Zusammenhang mit der Behinderung stünden (Bescheide vom 9. November 2004 und 7. Februar 2005) und ferner bis zum 29. November 2005 die Übernahme der Kosten einer Feldenkrais-/ Hypnose-Therapie (Bescheid vom 22. März 2005). Randnummer 11
einem Bericht der Fachärztin für HNO-Heilkunde/Phoniatrie/Pädaudiologie/ Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen Oberärztin Dr. B. und der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. W., Universitätsklinik der M.-L.-U., vom 23. November 2004 bestanden bei der Klägerin weiterhin eine spezifische auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (mit Besserungstendenz), ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und eine Muskelspastik der Extremitäten. Als Therapie würden eine Weiterführung der Motorik- und Aufmerksamkeitsförderung, psychologische Betreuung und ggf. logopädisches Hörtraining empfohlen. Ein logopädisches Hörtraining solle jedoch bei bereits erheblichem therapeutischen Aufwand das Kind nicht überfordern, zumal noch leichte Einschränkungen bestünden. Randnummer 12 Aus dem
folgend von der Klägerin eingereichten sonderpädagogischen Gutachten der beauftragten Sonderschullehrerin W. von März 2005 für den Zeitraum ab Einschulung geht hervor, die erhebliche Spitzfußstellung mit massiver Innenrotation präge noch immer das Gangbild. Verbesserungen in den Fähigkeiten seien besonders
den Therapieblöcken (Tomatis-, Feldenkrais-/Hypnotherapie) feststellbar. Die Klägerin habe sich schnell in das Schulleben eingewöhnt und sei aufgeschlossen, ziehe sich aber mitunter auch zurück. Ihre Leistungen seien immer konzentrations- und tagesformabhängig. In der Gesamtbewertung der Befunde sei sie ein annähernd altersgerechtes Kind, welches durch motorische Beeinträchtigungen auffällig sei. Die auftretenden Gleichgewichtsstörungen bzw. Koordinationsauffälligkeiten im Bewegungsmuster der Grobmotorik beeinflussten die altersgerechte Lebensbewältigung, um die sie sich aber bemühe. Die Konzentration und Ausdauer müssten weiter geschult werden. Im Rahmen der sonderpädagogischen Fördermaßnahmen werden u.a. die Beschulung in der Grundschule im gemeinsamen Unterricht
den Rahmenrichtlinien einer
dem psychologischen Befund der Chefärztin des Kinderzentrums/SPZ Krankenhaus St. E. und St. B. Dr. F. vom
Einschätzung des Reha-pädagogischen Fachdienstes für die bei der Klägerin vorliegende körperliche wesentliche Behinderung nicht geeignet, da sich nicht feststellen lasse, inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die in der Vergangenheit durchgeführten Tomatis-Therapien gemindert worden sei. Die im zeitlichen Zusammenhang geschilderten Erfolge könnten temporär durchaus durch das angenehme Umfeld der Therapie aufgetreten sein. Die Leistungen der Eingliederungshilfe setzten eine zukunftsgerichtete Entscheidung über einen Erfolg voraus. Die in der Therapie von Dr. Tomatis vorgeschlagenen Techniken des Hörtrainings seien nicht wissenschaftlich fundiert, sondern befänden sich noch in einem "Versuchsstadium" und seien im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähig. Randnummer 17 Die Klägerin beantragte am
Vojta zur Beseitigung der sekundären funktionell-pathologischen Befunde des Bewegungssystems, Ergotherapie und Manuelle Therapie. Die regelmäßigen Konsultationen bei ihr und die Durchführung der alternativen Methoden (wie Tomatis, therapeutisches Reiten, Feldenkrais- in Verbindung mit Hypnotherapie) dienten der ganzheitlichen Therapie zur Verbesserung der funktionellen strukturellen und psychischen Befunde. Randnummer 19 Dem Bericht der Grundschule "M. L." vom 15. Dezember 2005 ist zu entnehmen, es sei ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Förderschwerpunkt körperliche/motorische Entwicklung festgestellt worden. Die gemeinsame Beschulung der Klägerin mit nicht behinderten Kindern erscheine allen an ihrer Beschulung und Förderung Beteiligten mittlerweile sehr gut gelungen.
der Feldenkrais-/Hypno- und Tomatis-Therapie hätten sich jeweils erhebliche (teilweise sprunghafte) Verbesserungen gezeigt. In Bezug auf die Kognition sei es gelungen, gute bis befriedigende Leistungen bei eingeschränktem Aufgabenumfang zu erzielen. Dennoch seien die therapeutischen Interventionen im bisherigen Umfang unabdingbar für die Stabilisierung und Weiterentwicklung der Klägerin. Randnummer 20 Im Rahmen des auf Grund der
untersuchung der Klägerin am
Tomatis als auch Feldenkrais-/Hypnose-Therapiemöglichkeiten motiviere Eltern bei der Suche
Behandlungsmöglichkeiten der Cerebralparese, die leider alle nicht zur Heilung führen könnten. Bei Abbruch der gewünschten Therapien könne der psychologische/psychotherapeutische Effekt aus persönlichen Kontakten, Zuneigungen, Vertrauensverhältnissen, Hoffnung auf Erfolg wegfallen. Andere Therapieformen, die von der privaten Krankenversicherung übernommen werden könnten, aber gegen die innere Überzeugung der Familie aufgedrängt würden, könnten so möglicherweise ihre ebenfalls günstige Wirkung nicht entfalten. Randnummer 21 Der Reha-pädagogische Fachdienst, Dipl.-Soz. Päd. (FH) H., führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2006 aus, die Tomatis-Therapie sei für die bei der Klägerin vorliegende Behinderung nicht geeignet. Es lasse sich nicht feststellen, inwieweit das Ausmaß der Behinderung über einen längeren Zeitraum durch die in der Vergangenheit durchgeführte Tomatis-Therapie gemindert worden sei. Die im zeitlichen Zusammenhang geschilderten Erfolge könnten temporär durch das angenehme Umfeld der Therapie aufgetreten sein. Randnummer 22
dem die Klägerin am
einem Aktenvermerk vom 28. Februar 2006, Bl. 132 Bd. K der Verwaltungsakten, mündlich mit, der Inhalt ergebe sich häufig erst während der Therapie im Wechselspiel verschiedener Schritte. Zu den Fahrtkosten führte sie aus, die Bahnstation befinde sich im
barort, Busse verkehrten nicht regelmäßig und die durchgeführten Therapien seien zur gewünschten Zeit nicht erreichbar. In Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab sie an, es müssten Altersrücklagen auf Grund der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Eltern gebildet werden. Der mit Fristsetzung bis zum 14. März 2006 und
fristen bis zum
weise
gerichtlicher Klärung ihrer Ansprüche für nicht einkommens- bzw. vermögensabhängige Leistungen zu erbringen. Randnummer 23 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
eigener rechtlicher Würdigung die Kosten u.U. von der privaten Krankenkasse zu tragen. Es fehle auch an einem personenbezogenen Leistungsangebot mit Verpflichtungserklärung im Sinne des § 75 Abs. 4 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bei einer hier fraglichen Wirtschaftlichkeit und Qualität der begehrten Leistung. Soweit im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs vom 26. Mai 2005 Kosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen worden seien, habe dies keinerlei Wirkungen - auch nicht im Rahmen einer Selbstbindung - für das vorliegende Verfahren.
der Einschulung der Klägerin seien andere rechtliche Grundsätze der Eingliederungshilfe maßgebend. Für die Prüfung einkommens- und vermögensabhängiger Ansprüche seien Unterlagen nicht vorgelegt worden. Es fehle im Übrigen an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Kosten der in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Leistungen durch Vorlage von entsprechenden
weisen. Mangels einer Kostenübernahme für die Therapie seien auch Nebenkosten in Form von Fahrtkosten und Kosten einer Betreuungsperson nicht zu übernehmen. Randnummer 24 Die Klägerin hat am
weise über die Kosten nicht eingereicht, weil es an einer Kostenübernahme dem Grunde
fehle. Die Tomatis-Therapie sei am von Herrn K. geleiteten Tomatis-Institut in H. und nur einmal durch eine Logopädin in E. - unter Anleitung und in Absprache mit Herrn K. - erbracht worden. Die Kosten der Tomatis-Therapien in Höhe von insgesamt 12.037,15 EUR setzten sich wie folgt zusammen: Randnummer 25 Aufenthalt Therapiekosten Fahrtkosten Miete Begleitperson Verpflegung Begleitperson Gesamtkosten HH: 14.-23.10.2004 819 EUR 258,72 EUR/1.176 km 360 EUR 73,37 EUR 1.511,09 EUR ER: 29.1.-7.2.2005 819 EUR 730,40 EUR/3.320 km 50,12 EUR 1.599,52 EUR HH: 17.-26.7.2005 1.028 EUR 258,72 EUR/1.176 km 360 EUR 108,43 EUR 1.755,15 EUR HH: 14.-23.10.2005 1.023 EUR 258,72 EUR/1.176 km 360 EUR 136,36 EUR 1.778,08 EUR HH: 1.-10.2.2006 1.028 EUR 258,72 EUR/1.176 km 360 EUR 117,82 EUR 1.764,54 EUR HH: 24.7.-2.8.2006 1.028 EUR 258,72 EUR/1.176 km 360 EUR 190,85 EUR 1.837,57 EUR HH: 20.-29.10.2006 1.028 EUR 258,72 EUR/1.176 km 360 EUR 144,48 EUR 1.791,20 EUR Randnummer 26 Die Tomatis-Therapieaufenthalte seien erforderlich und geeignet gewesen, ihr den Schulbesuch im Rahmen ihrer allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern; bei deren Beendigung würde sofort eine Verschlechterung der Teilhabefähigkeit am Schulleben eintreten. Die Maßnahme sei Teil eines Komplexes von Therapien und Fördermaßnahmen. Sie sei
der Zielsetzung der Leistungserbringer keine medizinische Dienstleistung und werde nicht auf Verordnung eines Arztes oder durch besonders ärztlich ausgebildete Fachkräfte erbracht. Die Maßnahme gründe sich auf die von Frau P. im Februar 2003 ausgesprochene Empfehlung für ein auditives Hörtraining. Eine logopädische Behandlung sei nur für ihre Schwester empfohlen worden. Ihre intensiven Entwicklungsfortschritte seien mehrfach dokumentiert. Sie müsse sich nicht auf eine Ergotherapie - wobei entsprechende Maßnahmen schon durch die Mutter in Eigenregie durchgeführt würden - verweisen lassen, da diese eine andere Zielrichtung als die Tomatis-Therapie habe.
dem Unterricht bis täglich ca. 14 Uhr habe die Mutter bis 18 Uhr nur die vorrangig zu forcierende Krankengymnastik
Vojta durchführen können. Für die alternativen Anwendungen habe nur das Wochenende zur Verfügung gestanden, an dem nicht auch noch Ergotherapie hätte durchgeführt werden können; die Tomatis-Therapie habe in ihren Schulferien absolviert werden müssen. Die Entscheidungsmöglichkeit habe sich hier auf Grund der Ablehnung bzw. Nichtentscheidung des Beklagten auf die in Anspruch genommenen Leistungen eingeengt, da sich die Hilfewahl im Rahmen ihres Anspruchs aus § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO halte. Auf das fehlende Leistungsangebot könne sich der Beklagte im
hinein nicht mehr berufen. Der Beklagte habe mit dem Abschluss des Vergleichs vom
diesem Gutachten ohne Schwierigkeiten die Anforderungen der Rahmenrichtlinien der
der dortigen Erfahrung mit vergleichbaren Fällen solle die Hörkur durchschnittlich dreimal pro Jahr mit jeweils zehn Tagen durchgeführt werden. Er schlage dazu einen Förderungszeitraum von zunächst drei Jahren vor. In seinem für beide Kinder erstellten Bericht über den Verlauf der Tomatis-Hörkur hat Herr K. unter dem 2. September 2007 mitgeteilt, Ansatz des dort durchgeführten Hörtrainings sei gewesen, über den akustischen Kanal einerseits Steuerungsfunktionen des Ohres für die Organisation von Bewegungsabläufen anzusprechen und dadurch den Weg für eine größere Sicherheit in der Raum-Zeitorientierung zu bahnen, andererseits durch Förderung der akustischen Differenzierungsfähigkeit die Vernetzung und Reifung kortikaler Teilleistungen anzuregen. Daraus entwickle sich ein verlässlicher Zugriff auf die entstandenen Teilleistungskompetenzen als Basis für die notwendige emotionale Bereitschaft, um sich dauerhaft auf Lernprozesse im Persönlichen, Sozialen und Fachlichen einzulassen. Auf Grund der unterschiedlichen Auffälligkeiten beider Kinder hätten individuelle Hörkurprogramme erstellt werden können. Dabei sei bei beiden Kindern - bei der Klägerin bei Wachstumsschüben sogar überdeutlich ausgeprägt - die Wirkkraft ihrer Behinderung phasenweise wieder stärker geworden. Gleichzeitig habe beobachtet können, dass im Kontext mit den angewandten Verfahren diese Phasen schnell hätten überbrückt werden können. Schon
wenigen Tagen des ersten Abschnitts sei es bei der Klägerin zu einer Verbesserung im motorischen und feinmotorischen Bereich gekommen. In der Pause vor dem dritten Abschnitt seien weitere Entwicklungsschritte zu verzeichnen gewesen. Später habe sie emotional gelöster und reifer gewirkt und begonnen, ihre Grenzen auszutesten. Randnummer 29 Der Beigeladene lehnte die Anträge der Klägerin vom
rang der Sozialhilfe sei zu beachten. Die Tomatis-Therapie sei nicht als Hilfe zur angemessenen Schulbildung und/oder als Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern als Leistung der medizinischen Rehabilitation bzw. Krankenhilfe - für die jeweils die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien - anzusehen. Die Klägerin hat am
weisen, dass die mehrfach ärztlich verordneten logopädischen, psychologischen und ergotherapeutischen Betreuungen insbesondere vor der Einschulung nicht in Betracht gekommen seien. Die im Vergleichswege erfolgte Erstattung von Kosten der Tomatis-Therapie habe keine Auswirkungen auf die Notwendigkeit der hier begehrten Leistungen, da sie den Zeitraum bis zum
den §§ 39, 40 BSHG bzw. §§ 53, 54 SGB XII. Bei der Tomatis-Methode bzw. -Therapie handele es sich um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX). Sie sei in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähig und damit
1 Satz 2 SGB XII in der Sozialhilfe ausgeschlossen, da der Gemeinsame Bundesausschuss nicht zuvor den therapeutischen Nutzen der Maßnahme anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben habe. Es handele sich nicht um eine Leistung zur angemessenen Schulbildung
1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Satz 1 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-VO. Jede im konkreten Fall notwendig werdende Eingliederungshilfeleistung sei einer der in § 54 Abs. 1 SGB XII genannten Leistungsgruppen zuzuordnen. Ein Bedarf in Bezug auf eine angemessene Schulbildung könne nicht durch eine Kostenübernahme für eine -
den diesbezüglichen Regelungen nicht zu tragende - Leistung der medizinischen Rehabilitation gedeckt werden.
der maßgebenden Zielsetzung der Maßnahme sei die Tomatis-Methode als Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX einzustufen. Die Therapie verfolge die dort genannten Ziele "Erkennen oder Heilen einer Krankheit", "Verhüten der Krankheitsverschlimmerung", "Linderung von Krankheitsbeschwerden" und "Vermeidung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung" und setze dabei an der Krankheit selbst bzw. ihren Ursachen an. Die von Dr. Alfred Tomatis begründete Methode beruhe auf den dort angenommenen "Gesetzen", wonach durch eine über eine bestimmte Zeit hinweg vorgenommene Stimulation des Gehörs die Phonation dauerhaft verändert werden könne. Die Anwendung der Methode werde durch ein "elektronisches Ohr" genanntes Gerät zur akustischen Stimulation ermöglicht. Das in einem Labor aufbereitete Musikmaterial solle die verschiedenen Phasen des Hörens von seiner ursprünglichen Form der Flüssigkeitsumgebung der Gebärmutter bis zur höchsten Differenzierung im Erwachsenenalter zur Beeinflussung der drei Grundfunktionen des Ohres (Gleichgewicht, Hören und Dynamisierung)
vollziehen und das gesamte Wahrnehmungssystem - auch die Wahrnehmungsfähigkeit des Ohres - systematisch anregen und verbessern. Einem Grundsatzgutachten von Dr. F. vom 31. Januar 1997 sei zu entnehmen, dass eine Tomatis-Therapie oftmals zu einer Besserung geführt habe, in denen sich durch eine krankengymnastische, ergotherapeutische, logopädische und psychomotorische Behandlung keine signifikante Besserung eines Beschwerdekomplexes habe erzielen lassen.
dem Verlaufsbericht des Tomatis-Instituts vom 2. September 2007 habe durch das durchgeführte Hörtraining die Steuerungsfähigkeit des Ohres für die Organisation von Bewegungsabläufen angesprochen und durch Förderung der akustischen Differenzierungsfähigkeit die Vernetzung und Reifung kortikaler Teilleistungen angeregt werden sollen. Im Vordergrund der Therapie hätten Verbesserungen im motorischen Bereich gestanden. Durch die Behandlung der cerebralparetischen Klägerin
der Tomatis-Methode habe die krankheitsbedingte Behinderung selbst gebessert werden sollen; es sei nicht nur darum gegangen, die Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern. Vor diesem Hintergrund trete zurück, dass es sich bei der Maßnahme um einen ganzheitlichen Ansatz handele, der auch pädagogische und psychologische Zielsetzungen verfolge, pädagogische Mittel eingesetzt würden und das Berufsbild des Behandlers nicht dem eines klassischen Heilberufes ähnele. Randnummer 33 Die Klägerin hat gegen das ihr am
Vojta turne, ein 60- bis 70minütiges Hörtraining, ein visuelles Training und eine 60minütige "Pulsierende Energie-Resonanz-Therapie" (PERTH) auf sich nehme sowie jeweils einmal wöchentlich zum Arzt
L. fahre, den Reitunterricht besuche und Manualtherapie sowie die blockweisen ganztägigen Therapien absolviere. Diese Therapien seien zwingend erforderlich, damit sie die Schule besuchen und den normalen Schulalltag bewältigen könne. Sie erhalte einen wöchentlichen 60minütigen sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie sei gezwungen, am Tag 14 verschiedene Medikamente einzunehmen, und nicht in der Lage, ihren Schulranzen zu tragen und benötige beim Kämmen, Waschen, Toilettengang, bei der Nahrungsaufnahme und der Überwachung des Tragens der Orthesen sowie dem Orthesenwechsel ständig Hilfe ihrer Mutter oder einer Betreuungsperson. Die Tomatis-Therapie sei eine heilpädagogische Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit einer nichtmedizinischen Zielsetzung. Es gehe vorrangig darum, über die Musik verschiedene, jedoch nicht festgelegte Emotionen (wieder) zugänglich zu machen bzw. gleichwertig neben die aktuell vorherrschenden zu stellen. So könne die behandelte Person sämtliche einfließende Sinneseindrücke wieder unvoreingenommen mit Wert füllen und werde geistig beweglicher. Die Arbeit mit den unterschiedlichen Frequenzen erwecke Lust auf das Leben, es erwache die Kreativität und der Wille zur Kommunikation. Es sei primär um die Qualitätsschärfung, die soziale Nutzung dieser Fähigkeiten und eine ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung gegangen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 55 SGB IX (Bundestags-Drucksache 14/5074) sei zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Entwicklung geistiger, körperlicher und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten als Maßnahmen der sozialen - nicht der medizinischen - Rehabilitation und die Verbesserung solcher Fähigkeitsstörungen von der sozialen Rehabilitation umfasst angesehen habe. Durch die Einführung des SGB IX habe
dem Willen des Gesetzgebers ein lückenloses Netz an Förderung für die Betroffenen geschaffen werden sollen. Der Erfolg der Tomatis-Therapie sei unstreitig. Aus jedem amtsärztlichen Gutachten gehe hervor, dass eine Fortführung der Therapie empfehlenswert sei. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt ausdrücklich, Randnummer 35 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin C.-A. Kosten für Tomatis für den Zeitraum vom 23.08.2004 bis 29.10.2006 in Höhe von 12.037,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2006 zu zahlen. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Es sei nicht
gewiesen, dass die Therapien zwingend erforderlich gewesen seien, damit die Klägerin die Schule besuchen und den normalen Schulalltag bewältigen könne. Bei der Tomatis-Therapie handele es sich um ein Heilmittel, für das eine Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der nicht festgestellten Qualität und Wirksamkeit ausgeschlossen sei. Auch in den Ausführungen von Herrn K. unter dem 2. September 2007 sei nicht erwähnt, dass es sich bei den hier streitigen Leistungen um heilpädagogische Maßnahmen handele.
der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie e.V. zum Hörtraining
Tomatis seien die Wirkmechanismen des Kosmos und die Gleichsetzung von Energie und Klang ebenso wenig
vollziehbar wie die behauptete einzigartige Bedeutung des Ohres für die kindliche Sprachentwicklung. Es sei danach nicht erwiesen, dass durch das Hören eine Wirkung auf die Körperhaltung ausgehe. Eine psychomotorische Entwicklung des Kindes oder positive Effekte - auch durch eine akustische Stimulation mit einem elektrischen Ohr - könnten daraus nicht abgeleitet werden. Die Therapie sei nutzlos und beruhe auf theoretischen Vorstellungen, die nicht
vollziehbar und wissenschaftlich nicht haltbar seien. Es werde bestritten, dass bei der Klägerin auf Grund der Tomatis-Therapie Erfolge eingetreten seien. Selbst bei einem solchen Erfolg entspreche die Therapie hinsichtlich ihrer Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Auch den im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass die Maßnahme als notwendig und erforderlich eingestuft worden sei. Randnummer 39 Der Senat hat mit Beschluss vom
dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von 1.280 EUR für die Mutter der Klägerin und ihrer Schwester als Integrationshelfer vorgelegt. Randnummer 42 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die Originale für die am
GGÄndG und nicht über die durch den Klageabweisungsantrag des Beklagten erfolgte einvernehmliche Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) in das Verfahren einbezogen.
Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Bescheid vom
Maßgabe der den allgemeinen Verzugsvorschriften vorgehenden bereichsspezifischen Regelungen in § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) verlangt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die hier zunächst geltend gemachte Kostenübernahme für Therapieaufenthalte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldleistungen im Sinne dieser Vorschrift erfüllt (vgl. zu selbst beschafften Leistungen: Lilge, SGB I Kommentar, § 44 RdNr. 21). Da die abstrakte Verzinsungspflicht sich hier bereits aus der die Verwaltung bindenden Vorschrift ergibt, besteht die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung erst dann, wenn der tatsächliche Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages endgültig feststeht und damit die Voraussetzungen für die Berechnung des Zinsanspruches geschaffen sind. In diesem Zusammenhang wären dann hier auch Wertungen u.a. zur Frage der Fälligkeit und des Leistungsantrags im Sinne des § 44 Abs. 1 bzw. 2 SGB I erforderlich, die durch den Senat nicht ohne Vorbefassung der Behörde getroffen werden können. Randnummer 49 Die Klage ist, soweit diese zulässig ist, unbegründet. Randnummer 50 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 12.037,15 EUR für von ihr selbst beschaffte Leistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 51 Der Senat hatte dabei allein einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe zu prüfen, da die Klägerin, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihr Begehren dahingehend beschränkt hat. Randnummer 52 Die Prüfung des Senats erstreckt sich hier auf Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger
dem SGB XII mit den hierzu ergangenen Verordnungen, ergänzt durch die Regelungen des SGB IX und des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V). Randnummer 53 Ansprüche auf Leistungen
dem Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) hat der Senat als Rechtsmittelinstanz trotz der nicht gegebenen Rechtswegzuständigkeit festzustellen (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Die Leistungen
dem SGB VIII werden indes grundsätzlich nur auf Antrag erbracht (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom
dem BSHG in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche, die sich auf Leistungen vom
allgemeinen Grundsätzen ist eine Änderung der Rechtslage zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen, wenn - wie hier - keine einschlägigen Übergangsvorschriften Abweichendes regeln und das neue Recht sich
seinem zeitlichen Geltungswillen auf den Sachverhalt erstreckt (vgl. §§ 130 ff. SGB XII; allgemein zu Rechtsänderungen: BSG, Urteil vom
auch in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen wären, nicht glaubhaft gemacht worden sind. Hier ergibt sich damit ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse der Klägerin auf Eingrenzung des Prüfungsumfangs auf solche Leistungen, die eine Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und derjenigen ihrer Eltern nicht erfordern. Ihre gesetzliche Vertreterin hat die Offenlegung während des Verwaltungs- und Vorverfahrens endgültig abgelehnt. Daran ändert es nichts, dass sie sich vorbehalten hat,
gerichtlicher Prüfung von nicht einkommens- und vermögensabhängigen Leistungen später auch nicht diesen Beschränkungen unterliegende Leistungen geltend zu machen. Randnummer 58 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen war hier nur ein Anspruch der Klägerin auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB XII und § 26 SGB IX) zu prüfen. Randnummer 59 Eingliederungshilfe wird
3 SGB XII
dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit dem minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten und seinen Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Dabei ergeben sich auf den Einzelfall beziehende Beschränkungen der Einkommensanrechnung bzw. der Berücksichtigung von Vermögen aus §§ 85 ff. SGB XII bzw. § 90 SGB XII. Demgegenüber ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII eine an der Leistungsart ansetzende Beschränkung der Aufbringung der Mittel durch den Leistungsberechtigten bzw. seine Eltern nur für die Kosten des Lebensunterhalts bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Nr. 1), bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr. 2), bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll (Nr. 3), bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden (Nr. 4), bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) (Nr. 5), bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) (Nr. 6), bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
SGB IX und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsfällen - § 56 SGB XII - (Nr. 7) und bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsplatz zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden (Nr. 8). Randnummer 60 Für die hier begehrte Erstattung für Leistungen ab Oktober 2004 sind die vorgenannten Regelungen in Nr. 1 und Nr. 3 nicht einschlägig, weil die Klägerin im August 2004 in einer Grundschule eingeschult wurde. Die hier streitigen Leistungen wurden auch nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen (Nr. 7) oder einer besonderen (teilstationären) Einrichtung für behinderte Menschen (Nr. 4, Nr. 8) erbracht. Besondere Einrichtungen für behinderte Menschen sind nur solche, die ausschließlich diesem Personenkreis offen stehen; das ist für die hier geltend gemachten Leistungen in Tomatis-Instituten nicht erkennbar. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 6) im Sinne des § 33 SGB IX sind nur solche mit einem konkreten beruflichen Bezug (BSG, Urteil vom 15. Juni 1976 - 7 RAr 143/74 - BSGE 42, 70, 71), der bei den hier streitigen Leistungen nicht erkennbar ist. Randnummer 61 Einem Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für die von ihr selbst beschafften Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung oder zur medizinischen Rehabilitation steht bereits entgegen, dass die hierfür
1 SGB IX erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Randnummer 62
4 Satz 1 SGB XII gelten für die Leistungen der Teilhabe die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Leistungen der Teilhabe in diesem Sinne sind
1 Nr. 3 Buchst. b SGB I auch die zu den "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" gehörenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung. Damit gilt für diese Hilfen wie für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation jeweils u.a. § 15 SGB IX. Randnummer 63 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX besteht eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Regelung ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V
gebildet, sodass die hierzu von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze im Wesentlichen übertragbar sind (vgl. BSG, Urteil vom
den Ausführungen ihrer gesetzlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um ein Fahrzeug, dessen Kosten
der "1%-Regelung" den Privatentnahmen zugeordnet werden. Die Tankquittungen seien bereits dem Finanzamt vorgelegt worden. Vor dem Hintergrund der Erklärung der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin im Erörterungstermin am 23. Februar 2010 kann diese Vorlage nur zum
weis von betrieblichen Ausgaben im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt sein. Randnummer 68
den insoweit maßgebenden Regelungen zur Gewinnermittlung in den §§ 4 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) zur Feststellung von Einkünften bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist als Entnahme des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder betriebsfremde Zwecke die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird darüber hinaus ein
der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten festgelegter Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Da der als Entnahme der gesetzlichen Vertreterin zu berücksichtigende Betrag nicht durch ihrem Haushalt (der Familie) dienende Fahrten im Einzelnen beeinflusst werden kann und kein Bezug der Klägerin selbst zur Gewinnermittlung
den §§ 4 ff. EStG besteht, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin hier durch Fahrtkosten für die Therapieaufenthalte in H. und die Therapien in E. belastet ist. Soweit
der Regelung in § 22 Eingliederungshilfe-VO auch die Fahrtkosten einer Begleitperson dem Bedarf des behinderten Menschen zugerechnet werden, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass für die jeweils die Klägerin und ihre Schwester betreffenden Fahrten über den Wert der Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG hinausgehende besondere Kosten entstanden sind, die ggf. dann durch eine pauschalierende Regelung abgegolten werden könnten. Randnummer 69 Von dem Therapieaufenthalt in H. vom
Einschulung betreffende Erklärung des Beigeladenen oder des Beklagten, aus der die Klägerin eine Zusicherung hätte ableiten können, ist nicht erkennbar. Dass sie selbst ihre Anträge als "Verlängerungsanträge" bezeichnet hat, hat keine Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen. Randnummer 70 Für die ab Januar 2005 wahrgenommenen Therapieaufenthalte ist eine telefonische oder schriftliche Information des Beigeladenen kurz vor Beginn des jeweiligen Aufenthaltes aktenkundig geworden. Eine Verbescheidung fand jedoch jeweils vor Beginn der Leistung nicht statt, sodass es auch insoweit bereits
dem zeitlichen Ablauf an einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung vor der Leistung fehlt. Die besonderen Regelungen zum Anspruch auf Erstattung von "erforderlichen Leistungen" bei nicht fristgerechter Entscheidung des Rehabilitationsträgers, § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Randnummer 71 Auch die Anspruchsvoraussetzungen für die konkreten Leistungen ("Tomatis-Therapie") liegen nicht vor. Randnummer 72 Sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist hier der Beklagte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Randnummer 73 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Insbesondere die körperliche Funktion des Stehens wich auch im hier maßgebenden Zeitraum
ihrer Einschulung bei der Klägerin auf Grund der Innenrotationsstellung der Beine von dem typischen Zustand eines Schulkindes zumindest bis zu einer operativen Intervention dauerhaft ab.
1 der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-VO sind Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems eingeschränkt ist. Da die Klägerin sich auf Grund der bei ihr bestehenden beinbetonten Diparese teilweise nur mit erheblicher Anstrengung im Stehen halten konnte, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 74 Leistungen der Eingliederungshilfe sind
1 Satz 1 SGB XII u.a. die in § 26 SGB IX geregelten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese Leistungen umfassen u.a. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie (Absatz 2 Nr. 4) einschließlich medizinischer, psychologischer und pädagogischer Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, insbesondere um im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der Vorschrift Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten, diese Ziele zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (Absatz 3). Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen
1 Satz 2 SGB XII dabei den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Randnummer 75 Die Leistungsvoraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die medizinische Rehabilitation sind hier nicht erfüllt. Randnummer 76 Maßgebend sind dabei die Bedingungen der durchgeführten Therapie im Einzelfall. Hierzu lässt sich weder dem Kostenplan und der Stellungnahme von Herrn K. für das Tomatis-Institut in H. von September 2007 noch den Ausführungen der Klägerin mit hinreichender Klarheit der Leistungsinhalt entnehmen. Ausweislich des Verlaufsberichts von Herrn K. vom 2. September 2007 sollten mittels eines Hörtrainings über den akustischen Kanal Steuerungsfunktionen des Ohres für die Organisation von Bewegungsabläufen angesprochen, dadurch der Weg für eine größere Sicherheit in der Raum-Zeitorientierung gebahnt und durch Förderung der akustischen Differenzierungsfähigkeit die Vernetzung und Reifung kortikaler Teilleistungen angeregt werden. Durch diese Ausführungen wird die vorgenommene Therapie nicht verständlicher. Randnummer 77 Für den Senat steht fest, dass es sich bei den Tomatis-Instituten nicht um zugelassene Leistungserbringer der Rehabilitation handelt. Reicht eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen, werden
1 Satz 1 und 2 SGB V in der vom
SGB V besteht, oder soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbracht. Reicht die Rehabilitation im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB V nicht aus, werden Leistungen der stationären Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht, mit der ein Vertrag
111 SGB V besteht, § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V. Die Tomatis-Institute sind keine Vertragseinrichtungen im Sinne des § 111 SGB V. Randnummer 78 Leistungen
1 und 2 SGB V können im Übrigen
3 Satz 4 SGB V nicht vor Ablauf von vier Jahren
Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen und bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Klägerin hat mehrfach seit dem Jahr 2002 zumindest der Rehabilitation ähnliche Leistungen zu Lasten der Sozialhilfe in Anspruch genommen, sodass eine erneute Bewilligung die dringende Erforderlichkeit aus medizinischen Gründen vorausgesetzt hätte. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Von Seiten der Amtsärztin sind hier stets ambulante Leistungen durch anerkannte Leistungserbringer empfohlen worden. Randnummer 79 Durch die Verweisung von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf § 26 SGB IX sind auch solche Leistungen als medizinische Rehabilitation erfasst, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als solche bezeichnet sind, insbesondere Heilmittel (vgl. z.B. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 54 RdNr. 9).
1 Satz 2 SGB V entsprechen aber auch insoweit diese Leistungen denen des SGB V. Damit scheitert ein Anspruch der Klägerin hier sowohl an der fehlenden Qualitätssicherung
1 SGB V in Bezug auf das Tomatis-Institut als Leistungserbringer als auch an einer nicht vorhandenen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Sinne des § 138 SGB V, wie es das SG - ausgehend von der "Tomatis-Methode" - zutreffend festgestellt hat. Randnummer 80 Leistungen der Eingliederungshilfe sind
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulpflicht bleiben unberührt.
Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 1), Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen (Nr. 2) und Hilfe zum Besuch bestimmter weiterführender Schulen (Nr. 3). Randnummer 81 Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass für Leistungen mit einem Krankheitsbezug als solchen für eine angemessene Schulbildung nicht grundsätzlich die (hohen) abstrakten Qualitätskriterien der Anerkennung der maßgebenden Ausschüsse des SGB V zugrunde zu legen sind. Der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom
SGB IX, da bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe nur berechtigten Wünschen zu entsprechen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wird von vornherein eine Kostenerstattung angestrebt, müssen die Leistungen in diesem Rahmen auch
2 Satz 1 SGB IX voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit mindestens gleichwertig ausgeführt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Aus dem Verwaltungs- bzw. Vorverfahren liegen nur Veröffentlichungen zur "Tomatis-Methode" vor, die keinen Bezug zu der konkret bei der Klägerin durchzuführenden Therapie haben. Randnummer 84 Es kann offen bleiben, ob die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens im September 2007 erstellten Unterlagen von Herrn K. für eine Beurteilung der Wirksamkeit der am Tomatis-Institut erbrachten Leistungen geeignet sind. Für die in E. durchgeführte Therapie dürften diese Unterlagen in Bezug genommen werden können, da die Therapie dort in Verantwortung von Herrn K. erfolgte. Es ist nicht erkennbar, dass die am Tomatis-Institut in H. bzw. E. durchgeführten Therapien geeignet waren, die Aufnahme von bestimmten schulischen Lerninhalten durch die Klägerin zu fördern oder zu erleichtern. Dabei ergeben sich hier Bedenken im Hinblick sowohl auf die abstrakte Therapie als auch auf die hinreichend
gewiesene Qualifizierung des Leistungserbringers. Randnummer 85 Ein Indiz für die Wirksamkeit wäre insbesondere die Anerkennung einer Maßnahme
dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, die hier für die Tomatis-Therapie fehlt. Randnummer 86 Die positiven Bewertungen für die "Tomatis-Methode" sind dem Bereich der Werbung des Tomatis-Instituts in H. als Anbieter der Therapien bzw. dem Begründer der Methode oder dessen Schülern bzw. Schülerinnen zuzuordnen: "Das Ohr des Kindes als auditiv-integratives Organ" von Prof. Dr. Alfred Tomatis, übersetzt durch J. K., Tomatis-Institut in H., Sonderdruck aus Sozialpädiatrie Heft 11/12 1997, Bl. 389 ff. Bd. D der Verwaltungsakten, Prof. Dr. Alfred Tomatis, Kalnwelt im Mutterleib, Bl. 376 ff. Bd. B der Verwaltungsakten und Dr. I. F., Zentrum für Kindesentwicklung in H., "Grundsatzgutachten" vom 31. Januar 1997, Bl. 228 ff. Bd. A der Verwaltungsakten. Die Abhandlung von Chukow, Gérard Depardieu, Vom Straßenkind zum Superstar, Bl. 383 ff. Bd. B der Verwaltungsakten, ist im Wesentlichen eine Biografie des Schauspielers. Randnummer 87
den nicht dem Leistungsanbieterbereich zuzuordnenden Veröffentlichungen von Dr. S., Tomatis-Therapie - Was ist dran an dieser Hörkur, Pädiatrie Hautnah 2000, 408 ff. (S. 410), Bl. 469 ff. der Verwaltungsakte, handelt es sich bei der Tomatis-Methode um eine wissenschaftlich nicht
vollziehbare Methode, für die auch der Versuch eines
weises der Wirksamkeit durch die Verfechter nicht unternommen worden sei.
dem Konsensus-Papier der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie e.V. zum "Hörtraining"
Tomatis und zur "Klangtherapie" (S. 2 und 4), Bl. 471 ff. Bd. B der Verwaltungsakten, sind die Vorstellungen von Tomatis über die Wirkmechanismen des Kosmos und die Gleichstellung von Energie und Klang ebenso wenig
vollziehbar wie die behauptete einzigartige Bedeutung des - insbesondere rechten - Ohres für die kindliche Sprachentwicklung. Auch die Annahme, dass bei Vertikalisierung des kindlichen Körpers Klangenergien besser wirksam sein könnten, erscheine eher mystisch. Die postulierten Auswirkungen auf die motorische und sprachliche Entwicklung seien eher spekulativ. Akustische Stimulationen mit einem "elektronischen Ohr" entbehrten jeglicher Hinweise auf mögliche positive Effekte und seien daher nicht zielführend und nutzlos. Das Hörtraining sei daher in seiner Gesamtheit nicht zu empfehlen. Randnummer 88 Eine Auswertung sämtlicher auch außerhalb Deutschlands erschienener Veröffentlichungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit des jeweiligen Verfassers zu einer bestimmten Interessengruppe, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulerfolg regelmäßig durch die in H. bzw. E. durchgeführten Therapien gefördert würde, sind
den verfügbaren Informationsquellen nicht erkennbar. In Bezug auf die Stellungnahmen der Lehrer der im September 2006 als staatlich Ersatzschule anerkannten Grundschule "M. L." wird so überdeutlich ein kausaler Zusammenhang zwischen den Therapieaufenthalten der Klägerin und ihren Leistungsfortschritten dargestellt, dass die Angaben in den Fortschreibungsgutachten nicht verwertbar sind. Die dort bezeichneten Fortschritte fallen jeweils mit der Rückkehr der Klägerin aus den Schulferien zusammen und können damit ebensogut in zeitlicher Hinsicht zugeordnet werden. Schon Dr. W. hat hervorgehoben, dass die Klägerin nicht überfordert werden solle. Die
den Schulferien beschriebenen Verbesserungen lassen sich damit auch im Sinne eines Zustands der Entspannung und Erholung interpretieren. Randnummer 89 Auch eine Unaufschiebbarkeit der hier selbst beschafften Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX scheidet bereits
den vorgenannten Erwägungen aus. Eine unaufschiebbare Leistung setzt im Übrigen darüber hinausgehend eine dringliche Bedarfslage voraus (vgl. zu § 13 SGB V: Wagner in: Krauskopf (Hrsg.), Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung Kommentar, § 13 RdNr. 26). Insbesondere Kreismedizinaldirektorin Pabst und Dr. W. haben für die Klägerin ein logopädisches Hörtraining auf ärztliche Verordnung empfohlen und ihr damit auch einen Behandlungsweg als Alternative aufgezeigt. Hierdurch hätte zumindest bis zur Entscheidung über die Tomatis-Therapie der Bedarf der Klägerin hinreichend abgedeckt werden können. Randnummer 90 Für die Kosten der Begleitperson (§ 22 Eingliederungshilfe-VO), die Fahrt- und Verpflegungskosten fehlt es damit im Übrigen auch an einer in die Erstattungspflicht des Beklagten fallenden Hauptleistung. Randnummer 91 Eine Selbstbindung der Verwaltung kann hier bereits deshalb nicht angenommen werden, weil der Beigeladene - nicht der Beklagte - eine Kostenübernahme im Rahmen des Vergleichs vom 26. Mai 2005 erstens nur für das nicht eingeschulte Kind und zweitens ausdrücklich ohne Anerkennung eine Rechtspflicht ausgesprochen hat. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 93 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.