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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 M 5/11 Beschluss Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins in einem Genehmigungsv

Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins in einem Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG Orientierungssatz 1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde das Ziel verfolgt

§ 3Abs.

1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtig. Dies hätte zur Folge, dass die Antragsunterlagen für die Genehmigung der Dickstoffversatzanlage noch nicht einmal vollständig wären. Randnummer 36 Soweit die Antragstellerin einwendet, es liege eine rechtswidrige Ausübung des Weisungsrechts des Wirtschaftsministeriums gegenüber dem Antragsgegner vor, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin benennt nicht einmal eine ihr eine subjektive Rechtsposition einräumende Rechtsnorm, die dadurch verletzt sein könnte. Im Übrigen ist das Wirtschaftsministerium als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde berechtigt, dem Antragsgegner Weisungen zu erteilen. Randnummer 37

  1. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG glaubhaft gemacht hat. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass es bereits zweifelhaft sei, ob die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 BImSchG überhaupt vorliegen. Randnummer 38 Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die endgültige immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1991 - 7 C 35/90 – nach juris). Sie ergeht aber gleichwohl im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und setzt voraus, dass die Erteilung einer endgültigen Genehmigung bereits überwiegend wahrscheinlich ist (so BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 - 7 VR 1/10, 7 VR 1/10 7 C 21/09 - nach juris). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist und verweist u. a. darauf, dass nach der Stellungnahme des NABU-LSA vom 13.08.2010 im Genehmigungsverfahren noch zu klären sein wird, ob es sich bei der von der Antragstellerin geplanten Anlage um eine chemische Anlage zur chemischen Behandlung von gefährlichen Stoffen im Sinne des Nr. 8.8 des Anhangs zur
  2. BImSchV handelt, so dass das Vorhaben nach Nr. 8.

§ 3Abs.

1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtig wäre. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie verweist lediglich darauf, dass die UVP-Pflichtigkeit der Anlage nicht aus § 1 UVP-V Bergbau folge. Diese Auffassung ist bereits deshalb nicht tragfähig, weil es sich, worauf der NABU-LSA in seiner Einwendung ebenfalls zutreffend hinweist, bei der Anlage zur Herstellung des Dickstoffs nicht um ein bergbaurechtliches, sondern um ein nach Immissionsschutzrecht zu genehmigendes Vorhaben handelt. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Antragstellerin selber in ihrer Stellungnahme vom 26.10.2010 zum Vorabgutachten vom 05.10.2010 auf Seite 2 ausgeführt hat, dass die Anmischflüssigkeiten z.T. chemisch (und damit irreversibel), zum anderen Teil physikalisch (und damit reversibel bei Gebirgsauflastung) im Dickstoffversatz gebunden sind", in erheblichem Maße dafür, dass die Einwendung des NABU LSA vom 13.08.2010 zutrifft und die Anlage zum Dickstoffversatz nach Nr. 8.

§ 3Abs.

1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtig ist. Der NABU LSA hat in seiner Stellungnahme vom 13.08.2010 dazu Folgendes ausgeführt: Randnummer 39 "Ausweislich der Kurzbeschreibung in den Antragsunterlagen soll die Anlage in Anhang 1 der

  1. BlmSchV unter Ziffer 8.11 aa eingeordnet werden. Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Vermehrung oder Vermischung sowie durch Konditionierung mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden. Randnummer 40 Gegenstand der Anlage ist ausweislich der Kurzbeschreibung "im Wesentlichen" die Errichtung von Silos zum Lagern der Abfallstoffe, einer Mischanlage und einer Verpumpeinheit. Randnummer 41 Soweit ersichtlich sollen die Abfälle, die in fester, blasfähiger Form angeliefert werden, durch Vermischung mit salzhaltigen Flüssigkeiten zu Dickstoffen verarbeitet werden, die dann entgast werden und sodann eingelagert werden sollen. Ggfs soll ein Bindemittel zudosiert werden. Randnummer 42 Mit der Zugabe der salzhaltigen Flüssigkeit und dem Ziel der Erreichung einer Suspension werden die gefährlichen Abfälle chemisch behandelt. Damit unterfällt die Anlage Ziffer 8.
  2. lit a des Anhangs zur
  3. BlmSchV. Daraus ergibt sich gleichzeitig die UVP-Pflicht des Vorhabens. Gemäß Anlage 1 zum UVPG, dort Ziffer 8.5 unterfallen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, der unbedingten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, und zwar unabhängig von der eingesetzten Menge. Randnummer 43 In den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung heißt es lediglich, dass eine UVP nicht erforderlich sei, weil das Vorhaben nicht in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben aufgeführt sei. Diese Auffassung ist rechtlich und tatsächlich falsch. Rechtlich ist die Auffassung deshalb falsch, weil es sich nicht um ein bergbauliches Vorhaben, sondern um ein nach Immissionsschutzrecht zu genehmigendes Vorhaben handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Genehmigungsantrag und dem hierfür angestrebten Genehmigungsverfahren. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben mit Stand vom 24.01.2008 regelt lediglich die UVP im Zusammenhang mit nach Bergrecht betriebsplanpflichtigen Vorhaben. Die Anwendung der UVP-V Bergbau in dem hier vorliegenden Fall ist also fehlerhaft. Die Einordnung ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten falsch. Die Anlage unterfällt Ziffer 8.8 der Anlage zur
  4. BlmSchV. Zunächst ist auf den relevanten Abgrenzungsmaßstab abzustellen. Ziffer 8.11 des Anhangs zur
  5. BlmSchV spricht von der Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Vermengung und Vermischung sowie durch Konditionierung. Die Behandlung erfolgt also entweder durch Vermengung und Konditionierung oder durch Vermischung und Konditionierung. Konditionierung bezeichnet alleine die Veränderung des Aggregatzustandes, also beispielsweise von fest- oder staubförmig in flüssig, wie dies hier auch vorgesehen ist. Unter dem Begriff der Konditionierung fallen dagegen keine chemischen Vorgänge, mit denen der Abfall behandelt wird. Derartige chemische Vorgänge finden bei dem hier vorgesehenen Prozess jedoch statt. Randnummer 44 So ist das Ziel der Behandlung die Möglichkeit, den Dickstoff in Kavernen zu lagern. Es ist ausdrücklich beabsichtigt, dass der Dickstoff in den Kavernen, nachdem er als noch fließfähige dicke Flüssigkeit dort verteilt worden ist, aushärtet. Diese Aushärtung erfolgt durch eine chemische Reaktion zwischen einem Bindemittel, beispielsweise Kalk, und der Sole, die zugegeben wird. Die zum Einsatz vorgesehenen Abfälle, beispielsweise die Filterrückstände, enthalten zu einem Großteil bereits selbst den Kalk, der entsprechend mit der Sole reagiert. Sollte der Kalk in dem Abfall nicht vorhanden sein, wird ausweislich der Antragsunterlagen ein Bindemittel zugegeben, damit es dann zum entsprechenden Abbindevorgang bei der Ablagerung des Dickstoffs kommt. Randnummer 45 Dieser Vorgang geht über eine Konditionierung, also die rein physikalische Veränderung des Aggregatzustandes hinaus und ist bei dem hier beantragten Prozess auch ausdrücklich gewollt. Insofern handelt es sich nicht nur um eine Konditionierung von Abfällen, sondern um deren chemische Behandlung durch die oben beschriebene Reaktion zwischen der Sole und den bindefähigen Bestandteilen des Abfalls bzw. dem zuzugebenen Bindemittel. Aus diesem Grund liegt nicht nur eine Konditionierung vor, sondern eine chemische Behandlung, die gemäß Anlage 1 zum UVPG in Ziffer 8.5 zwingend UVP-pflichtig ist." Randnummer 46 Besteht eine UVP-Pflicht für die Errichtung der Dickstoffversatzanlage, dann gelten die Vorschriften der
  6. BImSchV über UVP-pflichtige Vorhaben. Insbesondere müssen die Antragsunterlagen, die zusätzlichen Angaben nach § 4e der
  7. BImSchV erforderliche Sachverständigengutachten und sonstige Unterlagen schon mit dem Antrag vorgelegt werden. Dieser ist ohne diese Gutachten nicht vollständig im Sinne von § 7 der
  8. BImSchV. Da der Zeitbedarf für die Erstellung von UVP-Gutachten regelmäßig erheblich ist, ist zwar evident, dass das Beschleunigungsziel des § 8a BImSchG im Hinblick auf die Verwirklichung von Investitionsentscheidungen mit den Anforderungen in Konflikt geraten kann, die eine ordnungsgemäße UVP stellt. Dieser Konflikt darf aber nicht zu Lasten eines Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften für das Verfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben gelöst werden (vgl. Sellner, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8a RdNr. 58,59). Randnummer 47 Darüber hinaus weist der Antragsgegner darauf hin, dass bisher nicht nachgewiesen sei, dass die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der Schall- und Geruchsimmissionsprognosen eingehalten seien. Randnummer 48 Zutreffend ist schließlich das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge vorliegt, dass jede andere Entscheidung als die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG ermessensfehlerhaft wäre. Ein atypischer Ausnahmefall, der die Ablehnung der Zulassung des vorzeitigen Beginns zulässt, liegt hier vor. Wie bereits oben dargelegt, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass das vorliegende Genehmigungsverfahren faktisch in untrennbarem Zusammenhang mit der Zulassung des eigentlichen Dickstoffversatzes im Grubenfeld A. steht und die Behörde deshalb ausnahmsweise den Ausgang des Erörterungstermins abwarten kann (vgl. Sellner, a.a.O. § 8a RdNr. 54). Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Randnummer 50 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.