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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AS 24/12 B Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von als Vorschuss erbrachten Gru

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von als Vorschuss erbrachten Grundsicherungsleistungen; Erstattungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Rückzahlung einer Vorschussleistung Orientierungssatz

  1. Wurden an einen Betroffenen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Vorschuss gewährt, so hat der Betroffene die Leistungen zurück zu gewähren, wenn sich im Rahmen der Antragsbearbeitung herausstellt, dass es an den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung fehlt (hier: wegen Antritt einer Strafhaft). Die Rückzahlungspflicht ergibt sich dabei nicht aus einer Aufhebung der Bewilligung sondern unmittelbar aus § 42 Abs. 2 SGB
  2. (Rn.16)
  3. Wurden im Rahmen einer als Vorschuss erbrachten Grundsicherungsleistung auch Beiträge an die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung abgeführt, so scheidet auch dann, wenn sich nachträglich erweist, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht, eine Rückforderung der Beitragszahlungen aus, da die Rückerstattung des Vorschusses nicht der Rückforderung einer Leistungen nach §§ 44 ff. SGB 10 gleich steht. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  4. November 2011, S 21 AS 5845/10, Beschluss Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  5. November 2011 wird aufgehoben und dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 21 AS 5845/10 anhängiges Klageverfahren. In der Sache wendet sich der Kläger gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsforderung des Beklagten. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  6. Januar 2010 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft SGB II Sangerhausen (Arge), die Rechtsvorgängerin des Beklagten ist, dem Kläger Grundsicherungsleistungen als Vorschuss für die Zeit vom
  7. Januar 2010 bis
  8. Januar 2010 in Höhe von 289,00 EUR und für die Zeit vom
  9. Februar 2010 bis
  10. Juni 2010 in Höhe von monatlich 359,00 EUR. Unter dem
  11. Februar 2010 erließ die Arge einen Änderungsbescheid, mit welchem sie für die Zeit vom
  12. Januar 2010 bis
  13. Januar 2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 359,00 EUR im Rahmen einer endgültigen Festsetzung für diesen Zeitraum bewilligte und den vorangegangenen Bewilligungsbescheid teilweise aufhob. Seit dem
  14. Februar 2010 sitzt der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Halle, voraussichtlich noch bis zum
  15. Mai 2012, in Haft. Mit Bescheid vom
  16. Juli 2010 hob die Arge die Entscheidung vom
  17. Januar 2010 für die Zeit vom
  18. Februar 2010 bis
  19. Juni 2010 auf und forderte von dem Kläger die Erstattung der im Zeitraum vom
  20. Februar 2010 bis
  21. März 2010 gezahlten Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 622,27 EUR sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 249,76 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, der seit dem
  22. Februar 2010 inhaftierte Kläger habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Die seit der Inhaftierung erbrachten Grundsicherungsleistungen und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung seien daher von ihm zu erstatten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Arge mit Widerspruchsbescheid vom
  23. September 2010 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für die Aufhebung und Erstattung der Grundsicherungsleistungen seien gegeben. Dem Kläger sei bewusst gewesen oder es habe ihm zumindest bewusst sein müssen, dass er wegen der über sechs Monate andauernden Haft keinen Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung mehr habe. Hierfür spreche auch, dass er ihr den Haftantritt gemeldet habe. Randnummer 3 Daraufhin erhob der Kläger am
  24. Oktober 2010 über seinen Bevollmächtigten bei dem Sozialgericht Halle Klage und ließ zur Begründung vortragen, er habe seinen Haftantritt bei der Beklagten gemeldet und auch die Haftbescheinigung nachgereicht, so dass er die Überzahlung nicht verschuldet habe. Er sei seiner Mitteilungspflicht hinreichend nachgekommen. Als juristischer Laie habe er aber nicht wissen können, dass die Haftdauer für den Leistungsbezug ausschlaggebend sei. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom
  25. Juni 2011 hat der Kläger den Antrag gestellt, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Halle am
  26. November 2011 durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Das Sozialgericht hat hierzu ausgeführt: Nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  27. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  28. Februar 2010 sei aufgrund des Beginns der über sechs Monate andauernden Haft des Klägers eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die zum Wegfall des Anspruch des Klägers auf Gewährung der zuvor bewilligten Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem
  29. Februar 2010 (Haftantritt) geführt habe. Der Wegfall des Leistungsanspruchs sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, da er die Arge umgehend informierte. Ausgehend davon habe die Arge die Leistungsbewilligung aufheben dürfen, weshalb der Kläger nunmehr zur Erstattung der erbrachten Grundsicherungsleistungen und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet sei. Der auf eine fehlende Verletzung von Mitwirkungspflichten bezogene Vortrag des Klägers sei rechtlich unerheblich. Randnummer 5 Gegen diesen dem Bevollmächtigten des Klägers am
  30. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am
  31. Januar 2012 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren wiederholt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 7 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  32. November 2011 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schaumberg zu bewilligen. Randnummer 8 Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Randnummer 10 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Randnummer 11 Der Kläger hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für das erstinstanzliche Klageverfahren. Randnummer 12 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Randnummer 13 Die nicht mutwillig erscheinende beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers, die Aufhebung der streitigen Entscheidung des Beklagten vom
  33. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  34. September 2010, hat – jedenfalls zum Teil – hinreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 14 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  35. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, S. 413; Bundessozialgericht, Urteil vom
  36. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr 19). Randnummer 15 Gemessen daran bietet die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung in Bezug auf die von dem Beklagten mit der streitigen Entscheidung geltend gemachte Erstattung der von ihm in der Zeit vom
  37. Februar 2010 bis zum
  38. März 2010 erbrachten Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 622,27 EUR keine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinne; im Übrigen ist der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers hingegen eine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen. Randnummer 16 Soweit sich der Kläger in der Sache gegen die Erstattung der Grundsicherungsleistungen wendet, kann abweichend von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts eine hinreichende Erfolgsaussicht zwar nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen der von dem Beklagten herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, 50 Abs. Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) seien gegeben, da nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  39. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  40. Februar 2010 aufgrund des Beginns der über sechs Monate andauernden Haft des Klägers eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die zum Wegfall des Anspruch des Klägers auf Gewährung der zuvor bewilligten Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem
  41. Februar 2010 (Haftantritt) geführt habe, wobei der Wegfall des Leistungsanspruchs für den Kläger auch erkennbar gewesen sei. Das Sozialgericht hat insofern nicht berücksichtigt, dass die Arge die Leistungen mit Bescheid vom
  42. Januar 2010 für die im Klageverfahren streitige Zeit lediglich als Vorschuss nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) gewährt hat. Danach kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, wobei er die Höhe der Vorschüsse nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die von der Arge und dem Sozialgericht herangezogene Ermächtigungsgrundlage kann daher keine Anwendung finden. Gleichwohl ist die Erstattungsforderung rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für diese Forderung ist dabei § 42 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB I. Danach sind die Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen (Satz 1). Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten (Satz 2). Dies ist hier der Fall. Denn zutreffend bejaht das Sozialgericht den Ausschluss der Leistungsberechtigung des Klägers nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB II seit Antritt der über sechs Monate andauernden Haft am
  43. Februar 2010, so dass der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 SGB I die seit dem
  44. Februar 2010 bezogenen Grundsicherungsleistungen zu erstatten hat. Der Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlage steht auch nicht entgegen, dass die Arge mit Änderungsbescheid vom
  45. Februar 2010 die Leistungen für den Monat Januar 2010 endgültig festgesetzt hat. Eine endgültige Festsetzung der mit Bescheid vom
  46. Januar 2010 ebenfalls nur als Vorschuss gewährten Grundsicherungsleistungen für die im Klageverfahren streitige Zeit ist unterblieben: Die Regelung im Sinne der endgültigen Leistungsfestsetzung im Änderungsbescheid vom
  47. Februar 2010 ist ausdrücklich auf die Zeit vom
  48. Januar 2010 bis
  49. Januar 2010 beschränkt; nur insoweit hat die Arge den Bescheid vom
  50. Januar 2010 aufgehoben. Randnummer 17 Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit dem Einwand, er sei seinen Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen, indem er die Arge über den Haftantritt und im Nachgang über die Haftdauer informiert habe, wobei er die Bedeutung der Haftdauer für die Frage der Leistungsberechtigung nicht habe einschätzen können. Die hier einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung der Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 622,27 EUR (§ 42 Abs. 1 SGB I) setzt weder ein Verschulden seitens des Leistungsempfängers voraus noch kann dieser sich auf einen Vertrauensschutz berufen. Allein eine nach Erbringung des Vorschusses eingetretene Leistungsüberzahlung führt zur Erstattungspflicht des Leistungsempfängers. Randnummer 18 Soweit sich der Kläger in der Sache gegen die Erstattung der von der Arge erbrachten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wendet, ist die angefochtene Entscheidung indes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung, die von der Bundesagentur (bzw. hier von der Arge) für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (bzw. hier Arbeitslosengeld II) gezahlt wurden, hat der Bezieher dieser Leistungen gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an einer rückwirkenden Leistungsaufhebung nach den §§ 44 ff SGB X, da lediglich eine Erstattung von Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 SGB I möglich ist (vgl. zur Anknüpfung des § 335 SGB III an die rückwirkende Leistungsaufhebung nach den §§ 44 ff SGB X: Düe, in: Niesel/Brand, SGB III, Kommentar,
  51. Auflage 2010, § 335 Rn. 6; Winkler, in: Kruse/Lüdtke/Reinhard/Winkler/Zamponi, SGB III, Lehr- und Praxiskommentar,
  52. Auflage 2008, § 335 Rn. 3). Eine auch auf die erbrachten Beiträge bezogene Erstattungspflicht des Leistungsempfängers sieht § 42 Abs. 2 SGB I indes nicht vor. Zu erstatten sind nach dieser Ermächtigungsgrundlage ausschließlich die die zustehende Leistung übersteigenden Vorschüsse (so auch für den Fall einer Erstattung vorläufiger Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  53. Mai 2006, L 12 AL 39/03-14 und Bayerisches LSG, Urteil vom
  54. Januar 2010, L 9 AL 407/05 jeweils dokumentiert in Juris). Randnummer 19 Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Weder verfügt der seit dem
  55. Februar 2010 in der Justizvollzugsanstalt Halle in Haft sitzende Kläger entsprechend seiner im Prozesskostenhilfeverfahren glaubhaft gemachten Angaben über einzusetzendes Vermögen noch über einzusetzendes Einkommen. Auch erscheint in Anbetracht der Sach- und Rechtslage die Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers erforderlich. Randnummer 20 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 21 Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.