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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 M 75/11 Beschluss Hochschulzulassung - Lehrdeputat bei befristet beschäftigten wissenschaf

Hochschulzulassung - Lehrdeputat bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern Leitsatz 1. Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrdeputats kann in Betracht kommen, wenn die Hochschule die g

besetzt werden müssen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche der 196 Studienanfängerplätze im Wintersemester 2010/2011 besetzt waren.

der dem Verwaltungsgericht am 08. Februar 2011 vorgelegten Liste, deren inhaltliche Richtigkeit durch den Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin bestätigt wird, waren im Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester des Medizinstudiums 196 Studierende bei der Antragsgegnerin eingeschrieben (Stand: 15.10.2010). Die zwei im Laufe des Wintersemesters 2010/2011 frei gewordenen Studienplätze sind für dieses Semester nicht neu zu vergeben. Die Exmatrikulation der zwei Studenten erfolgte

den Angaben der Leiterin des Studiendekanats zum

  1. Oktober und zum
  2. Dezember
  3. Die Antragsgegnerin hat zu Recht von einer erneuten Vergabe für dieses Semester abgesehen.

§ 2Abs. 7 Satz 1 ÄAppr

O weisen die Studierenden durch Bescheinigungen ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen

, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist.

§ 5Abs.

6 der Studienordnung macht der Leiter der Lehrveranstaltung vor Semesterbeginn eine Übersicht über Ziele, Inhalte und Ablauf der Lehrveranstaltung bekannt. Dazu gehören auch Angaben über Kriterien für die Teilnahmenachweise (Scheinbedingungen). Für die Pflichtlehrveranstaltungen ist Voraussetzung eine Anwesenheit von 85 v. H. Da sich die Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 2010/2011

dem Semesterwochen-Plan auf 15 Semesterwochen verteilen, sind bereits mit der Exmatrikulation des ersten Studenten zum

  1. Oktober 2010 3 Semesterwochen vollständig verstrichen. Das entspricht einem Anteil von 20 v. H. Deshalb ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die frei gewordenen zwei Studienplätze erst wieder zum Sommersemester zu besetzen, nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Hinsichtlich der den Lehrpersonen zugewiesenen Lehrdeputate sieht der Senat keine Veranlassung, bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO LSA von einem Lehrdeputat von mehr als vier Semesterwochenstunden auszugehen. Bei der Ermittlung des den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zugewiesenen Lehrdeputates kommt es auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht an. Dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) vom
  2. April 2007 (BGBl. I S. 506) kommt allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu; es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. Beschl. d. Senates v. 21.10.2010 – 3 M 152/10 u. a. –). Eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristet beschäftigtes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann

Auffassung des Senats nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen. Ein solcher qualifizierter Verstoß lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller hinsichtlich des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Z. nicht feststellen. Mit Herrn Dr. Z. ist erstmals unter dem

  1. Oktober 2001 ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden, der zuletzt unter dem
  2. April 2008 bis zum
  3. April 2011 verlängert wurde. Weder aus der Befristungsdauer noch aus den in den Arbeitsverträgen genannten Befristungsgründen ergeben sich Hinweise auf eine missbräuchliche Verletzung der Beschränkungen der Befristungsdauer.

§ 2Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Wiss

ZeitVG ist

abgeschlossener Promotion eine Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von sechs Jahre, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die Befristungsdauer von sechs Jahren bei Herrn Dr. Z., der auf dem Gebiet der Biochemie promoviert hat, verlängert sich

§ 2Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss

ZeitVG in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung

Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung

Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben, so dass von einer zulässigen Befristungsdauer von 12 Jahren auszugehen ist, weil Herr Dr. Z.

den Angaben in seinem Lebenslauf, deren Richtigkeit in Frage zu stellen der Senat Anlass nicht sieht, während der Promotionszeit keiner Beschäftigung

gegangen ist und die Tätigkeit

Abschluss der Promotion als „Post doc im Institut für Neurobiochemie, M-Stadt“ im Rahmen eines Graduiertenkollegs auf der Grundlage eines Stipendiums der DFG ohne Anstellung erfolgte und deshalb nicht als anzurechnendes befristetes Arbeitsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 3 WissZeitVG anzusehen ist. Diese

§ 2Abs. 1 Satz 2 Wiss

ZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer von 12 Jahren verlängert sich

§ 2Abs. 1 Satz 3 Wiss

ZeitVG bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind, so dass bei Herrn Dr. Z. für drei Kinder unter 18 Jahren von einer höchstzulässigen Befristungsdauer von insgesamt 18 Jahren auszugehen ist, die zum Ende der Laufzeit des Vertrages am 30. April 2011 nicht erreicht ist. Randnummer 6 Der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe im Anschluss an die Befristung der letzten drittmittelfinanzierten Beschäftigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 WissZeitVG

dem 30. April 2008 die weitere Befristung nicht wieder auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen können, findet im Gesetz eine Stütze nicht.

§ 2Abs. 3 Satz 1 Wiss

ZeitVG sind auf Befristungen von Arbeitsverträgen alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule abgeschlossen wurden. Wenn und soweit auch unter Anrechnung der drittmittelfinanzierten befristeten Beschäftigung

§ 2Abs. 2 Wiss

ZeitVG die höchstzulässige Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht überschritten wird, ist die Befristung zulässig. Darunter fallen alle befristeten Arbeitsverhältnisse und somit auch ein Arbeitsverhältnis, das auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet worden ist. Bietet der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine Rückkehr zur Befristung

Maßgabe des § 2 Abs. 1 WissZeitVG sei im Anschluss an eine Befristung

§ 2Abs. 2 Wiss

ZeitVG nicht möglich, so wird die Zulässigkeit einer Rückkehr zur Befristung

§ 2Abs. 1 Wiss

ZeitVG auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Denn

der Begründung zum Regierungsentwurf „werden auch befristete Arbeitsverträge, die auf der Basis des neuen Drittmitteltatbestandes (§ 2 Abs. 2) abgeschlossen wurden“,

Maßgabe des § 2 Abs. 3 WissZeitVG auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer angerechnet (BT-Drs. 16/3438 S. 15). Das folgt auch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG, wonach befristete Arbeitsverhältnisse anzurechnen sind, wenn sie

anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Ist nämlich eine Befristung unter Beachtung der

§ 2Abs. 1 Wiss

ZeitVG zulässigen Befristungshöchstdauer selbst dann zulässig, wenn sie auf eine Befristung

Maßgabe anderer Rechtsvorschriften folgt, so gibt es keinen erkennbaren sachlichen Grund, eine Rückkehr zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG

dem Ende einer drittmittelfinanzierten Beschäftigung auszuschließen, sofern die anzurechnenden Zeiten hierfür und die weitere befristete Beschäftigung nicht zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Befristungsdauer führen. Randnummer 7 Bleiben die o. g. Angriffe der Beschwerden erfolglos, so kann für diese Verfahren dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Deputatsermäßigung für Herrn Dr. S. berücksichtigungsfähig ist. Auch wenn man unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 2009 – 3 N 599/08 u. a. – davon ausgehen wollte, dass die Deputatsermäßigung in dem bewilligten Umfang nicht zulässig ist, so führte dies

den zutreffenden und von den Antragstellern insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Kapazitätserhöhung. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 9 Die Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist vom Auffangwert auszugehen, weil der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert

der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache

Ermessen zu bestimmen. Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.