besetzt werden müssen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche der 196 Studienanfängerplätze im Wintersemester 2010/2011 besetzt waren.
der dem Verwaltungsgericht am 08. Februar 2011 vorgelegten Liste, deren inhaltliche Richtigkeit durch den Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin bestätigt wird, waren im Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester des Medizinstudiums 196 Studierende bei der Antragsgegnerin eingeschrieben (Stand: 15.10.2010). Die zwei im Laufe des Wintersemesters 2010/2011 frei gewordenen Studienplätze sind für dieses Semester nicht neu zu vergeben. Die Exmatrikulation der zwei Studenten erfolgte
den Angaben der Leiterin des Studiendekanats zum
O weisen die Studierenden durch Bescheinigungen ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen
, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist.
6 der Studienordnung macht der Leiter der Lehrveranstaltung vor Semesterbeginn eine Übersicht über Ziele, Inhalte und Ablauf der Lehrveranstaltung bekannt. Dazu gehören auch Angaben über Kriterien für die Teilnahmenachweise (Scheinbedingungen). Für die Pflichtlehrveranstaltungen ist Voraussetzung eine Anwesenheit von 85 v. H. Da sich die Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 2010/2011
dem Semesterwochen-Plan auf 15 Semesterwochen verteilen, sind bereits mit der Exmatrikulation des ersten Studenten zum
Auffassung des Senats nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen. Ein solcher qualifizierter Verstoß lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller hinsichtlich des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Z. nicht feststellen. Mit Herrn Dr. Z. ist erstmals unter dem
ZeitVG ist
abgeschlossener Promotion eine Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von sechs Jahre, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die Befristungsdauer von sechs Jahren bei Herrn Dr. Z., der auf dem Gebiet der Biochemie promoviert hat, verlängert sich
ZeitVG in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung
Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung
Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben, so dass von einer zulässigen Befristungsdauer von 12 Jahren auszugehen ist, weil Herr Dr. Z.
den Angaben in seinem Lebenslauf, deren Richtigkeit in Frage zu stellen der Senat Anlass nicht sieht, während der Promotionszeit keiner Beschäftigung
gegangen ist und die Tätigkeit
Abschluss der Promotion als „Post doc im Institut für Neurobiochemie, M-Stadt“ im Rahmen eines Graduiertenkollegs auf der Grundlage eines Stipendiums der DFG ohne Anstellung erfolgte und deshalb nicht als anzurechnendes befristetes Arbeitsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 3 WissZeitVG anzusehen ist. Diese
ZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer von 12 Jahren verlängert sich
ZeitVG bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind, so dass bei Herrn Dr. Z. für drei Kinder unter 18 Jahren von einer höchstzulässigen Befristungsdauer von insgesamt 18 Jahren auszugehen ist, die zum Ende der Laufzeit des Vertrages am 30. April 2011 nicht erreicht ist. Randnummer 6 Der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe im Anschluss an die Befristung der letzten drittmittelfinanzierten Beschäftigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 WissZeitVG
dem 30. April 2008 die weitere Befristung nicht wieder auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen können, findet im Gesetz eine Stütze nicht.
ZeitVG sind auf Befristungen von Arbeitsverträgen alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule abgeschlossen wurden. Wenn und soweit auch unter Anrechnung der drittmittelfinanzierten befristeten Beschäftigung
ZeitVG die höchstzulässige Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht überschritten wird, ist die Befristung zulässig. Darunter fallen alle befristeten Arbeitsverhältnisse und somit auch ein Arbeitsverhältnis, das auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet worden ist. Bietet der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine Rückkehr zur Befristung
Maßgabe des § 2 Abs. 1 WissZeitVG sei im Anschluss an eine Befristung
ZeitVG nicht möglich, so wird die Zulässigkeit einer Rückkehr zur Befristung
ZeitVG auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Denn
der Begründung zum Regierungsentwurf „werden auch befristete Arbeitsverträge, die auf der Basis des neuen Drittmitteltatbestandes (§ 2 Abs. 2) abgeschlossen wurden“,
Maßgabe des § 2 Abs. 3 WissZeitVG auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer angerechnet (BT-Drs. 16/3438 S. 15). Das folgt auch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG, wonach befristete Arbeitsverhältnisse anzurechnen sind, wenn sie
anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Ist nämlich eine Befristung unter Beachtung der
ZeitVG zulässigen Befristungshöchstdauer selbst dann zulässig, wenn sie auf eine Befristung
Maßgabe anderer Rechtsvorschriften folgt, so gibt es keinen erkennbaren sachlichen Grund, eine Rückkehr zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG
dem Ende einer drittmittelfinanzierten Beschäftigung auszuschließen, sofern die anzurechnenden Zeiten hierfür und die weitere befristete Beschäftigung nicht zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Befristungsdauer führen. Randnummer 7 Bleiben die o. g. Angriffe der Beschwerden erfolglos, so kann für diese Verfahren dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Deputatsermäßigung für Herrn Dr. S. berücksichtigungsfähig ist. Auch wenn man unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 2009 – 3 N 599/08 u. a. – davon ausgehen wollte, dass die Deputatsermäßigung in dem bewilligten Umfang nicht zulässig ist, so führte dies
den zutreffenden und von den Antragstellern insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Kapazitätserhöhung. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 9 Die Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist vom Auffangwert auszugehen, weil der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert
der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.