G setzt nicht voraus, dass der Auszubildende in dem Zeitpunkt, in dem ein die Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigender Sachverhalt eingetreten ist, den nach der Ausbildungsordnung üblichen Leistungsstand erreicht hat. (Rn.19) 2. Für Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG ist nur Raum, wenn der der Auszubildende bei prognostischer Betrachtung den eingetretenen Leistungsrückstand aufholen und die Ausbildung innerhalb einer angemessen Verlängerungszeit berufsqualifizierend abschließen kann. In die Prognose über den weiteren Studienverlauf ist die Karenzzeit von vier Semestern nach § 15 Abs. 3 a BAföG einzubeziehen. Eine positive Prognose liegt daher vor, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende innerhalb von vier Semestern nach Auslaufen der verlängerten Förderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sich dann anschließenden Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3 a BAföG erreichen kann. (Rn.23) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Randnummer 2 Der Kläger studierte ab dem 01.10.2004 (Wintersemester 2004/05) Humanmedizin an der Universität S. Im Frühjahr 2007 nahm er am schriftlichen und mündlichen Teil
Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung teil, der nach der Studienordnung am Ende
schriftlichen Teils
Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung um ein Semester verzögert habe. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 21.01.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe den Anspruch auf Förderung eines Auslandsstudiums nach § 16 Abs. 1 BAföG durch den Studienaufenthalt in Spanien in der Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 ausgeschöpft. Bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG bleibe der erste Studienaufenthalt in Spanien auch nicht gemäß § 5 a BAföG unberücksichtigt. Werde die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt, sei die Regelstudienzeit zu berücksichtigen, die für diese im Ausland in dieser Fachrichtung und mit diesem Ausbildungsziel festgesetzt sei. Da an der Universidat d.A. eine Regelstudienzeit von 12 Semestern gelte, habe der Kläger mit Ablauf
Sommersemesters 2010 die Förderungshöchstdauer erreicht. Für eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG habe der Kläger keine Nachweise vorgelegt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 08.02.2011 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies erneut auf das Nichtbestehen
schriftlichen Teils
Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Randnummer 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.07.2011 zurück. Die Regelstudienzeit sei nach der ausländischen Ausbildungsstätte zu bestimmen, weil der Kläger für den ersten Auslandsaufenthalt Förderungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezogen habe. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG scheide aus. Nur solche Gründe könnten als schwerwiegend im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden, deren Auftreten unvermeidlich bzw. auf zumutbare Weise nicht zu verhindern waren und außerdem den Umfang
tatsächlichen Studienleistungsrückstands rechtfertigen. Die Verzögerung
Studiums um ein Semester sei nicht auf das erstmalige Nichtbestehen der Prüfung, sondern auf die um ein Semester verspätete Teilnahme am der Prüfung zurückzuführen. Randnummer 6 Am 11.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Am 15.09.2011 wurde der Kläger zum schriftlichen und mündlichen Teil
Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2011 zugelassen. Am 16.12.2011 hat der Kläger die Ärztliche Prüfung bestanden und damit das Studium abgeschlossen. Randnummer 7 Der Kläger trägt zur Klagebegründung vor: Die Verzögerung
Studiums sei auf das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung
ersten Teils der Ärztlichen Prüfung zurückzuführen. Er habe die Prüfung nicht sofort wiederholen können, da sie nur zweimal im Jahr stattfinde. Auf die Prüfungsordnungen habe er keinen Einfluss. Die vom Beklagten vorgenommene Einbeziehung eines hypothetischen Studienverlaufs sei unzulässig. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Bescheid
Beklagten vom 21.01.2011 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides
Beklagten vom 13.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen Randnummer 12 und erwidert: Eine Anerkennung
Nichtbestehens
ersten Teils der Ärztlichen Prüfung als schwerwiegender Grund i. S.
G scheide aus, da keine Gründe ersichtlich seien, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, die Prüfung rechtzeitig anzutreten. Es sei unerheblich, dass es dem Kläger aufgrund der Ausbildungsvorschriften erst nach Ablauf eines Semesters möglich gewesen sei, die Prüfung zu wiederholen, da die Studienverzögerung bereits zuvor, im Sommersemester 2006, eingetreten und allein von ihm zu vertreten gewesen sei. Würde man die vom Kläger zu vertretende Studienverzögerung bei der Prüfung
G unberücksichtigt lassen, so käme es zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen Studenten, die sich im Rahmen der geltenden Prüfungsordnungen innerhalb der geforderten Frist einer Prüfung unterziehen. Die Vorschrift sei nur bei einer rechtzeitig erfolgten Prüfungsteilnahme oder bei einer rechtlich begründeten Verspätung anwendbar. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhaltes und
Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge
Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Randnummer 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid
Beklagten vom 21.01.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2011 in gesetzlicher Höhe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Der Kläger hatte zwar bereits vor der Aufnahme
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG grundsätzlich förderungsfähigen Auslandsstudiums die Förderungshöchstdauer erreicht. Diese endete mit Ablauf
Sommersemesters 2010, also am 30.09.2010. Auslandsförderung kann nur während der Zeiten gewährt werden, während derer eine Ausbildung im Inland grundsätzlich noch förderungsfähig ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2003 – 7 S 1609/02 -, juris). Allerdings sind die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfüllt. Dem Kläger steht eine Verlängerung der Ausbildungsförderung um ein Semester zu. Das erstmalige Nichtbestehen
schriftlichen Teils
Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist als schwerwiegender Grund i. S.
G anzuerkennen, wenn der Auszubildende den eingetretenen Zeitverlust bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht mehr aufholen kann (vgl. Sächs. OVG vom 19.05.2011 – 1 B 52/11 -, juris; VG Magdeburg, Urteile vom 03.09.2007 – 6 A 7/07 -, juris, und vom 01.07.2008 – 6 A 28/07 -, juris). Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Nichtbestehen dieser Prüfung zu einer Studienverzögerung von einem Semester geführt hat. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass der erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an der Universität
Saarlandes nur zweimal jährlich stattfindet. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Antragsformular der Universität (www.saarland.de/dokumente/dienststelle_LGV/Antrag_M1_09_2011.pdf). Da das weitere Studium auf das Bestehen
Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufbaut, konnte der Kläger den Rückstand auch nicht mehr aufholen. Randnummer 17 Der Umstand, dass der Kläger am ersten Teil der Ärztlichen Prüfung nicht bereits – der Studienordnung entsprechend - am Ende
vierten Fachsemesters, sondern erst im fünften Fachsemester erstmals teilgenommen hat, steht der Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht entgegen. Die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes i. S.
G hängt nicht davon ab, ob der Auszubildende in dem Zeitpunkt, in dem ein die Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigender Sachverhalt eingetreten ist, den nach der Ausbildungsordnung üblichen Leistungsstand erreicht hat. Zwar wird die Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG nur gefördert, wenn die Leistungen
Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Auch im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel muss vom Auszubildenden verlangt werden, dass er angemessene Studienleistungen erbringt. Maßstab sind die bei einem ordnungsmäßigen Studium nach der jeweiligen Ausbildungsordnung von einem hinreichend begabten Auszubildenden zu erwartenden Durchschnittsleistungen (BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 34.77 -, BVerwGE 57, 75). Ein Leistungsnachweis über den vorgesehenen Studienfortschritt ist jedoch nur im Rahmen
G vorgesehen. Im Übrigen ist die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht davon abhängig, dass das Studium in jeder Phase dem Studienplan entsprechend durchgeführt wird. Dies ist auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG. Randnummer 18 Daraus folgt nicht, dass Verzögerungsgründe nach § 15 Abs. 3 BAföG unbeschränkt anzuerkennen sind, auch wenn der Auszubildende sein Studium nicht zielgerichtet betreibt. Der Beklagte weist im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht anzuerkennen ist, wenn die Verzögerung auf einer mangelnden Studienorganisation beruht. Unter Berücksichtigung der Studienorganisationsfreiheit und Eigenverantwortung der Studenten ist jedoch von einer mangelnden Studienorganisation nicht bereits dann auszugehen, wenn eine Zwischenprüfung oder eine einzelne sonstige Studienleistung ein Semester später als nach der Studienordnung vorgesehen absolviert wird (vgl. hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 04.03.2011 – 5 K 1263/08 -, juris [Rdnr. 58]). Eine solche Annahme lässt sich aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 – 11 C 25.94 -, NVwZ-RR 1996, 121) nicht ableiten. Nach dieser Rechtsprechung sind nur solche Umstände als schwerwiegende Gründe i. S.
G anzuerkennen, die für die Verzögerung
erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern. Daraus folgt für den Fall
Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, dass eine Verlängerung der Förderungsdauer ausscheidet, wenn der Auszubildende trotz
Scheitern in der Prüfung in der Lage ist, die Ausbildung weiterzuführen und den Leistungsrückstand aufzuholen. Eine solche Konstellation liegt hier aber – wie ausgeführt - nicht vor. Randnummer 19 Im Hinblick auf die Zielsetzung
G ist für eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG allerdings nur Raum, wenn der der Auszubildende bei prognostischer Betrachtung den eingetretenen Leistungsrückstand aufholen und die Ausbildung innerhalb einer angemessen Verlängerungszeit berufsqualifizierend abschließen kann (BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 – 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290). In die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss ist nach der Rechtsprechung auch die Möglichkeit der Studienabschlussförderung bzw. Hilfe zum Studienabschluss einzubeziehen. Die Prognose ist nicht auf die angemessene Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG beschränkt, weil sonst der Auszubildende, der nach § 15 Abs. 3 BAföG begünstigt werden soll, von der Inanspruchnahme der Ausbildungsförderung ausgeschlossen und damit benachteiligt würde (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26.06.1992 – 16 B 2398/92 -, FamRZ 1993, 370; BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 – 11 C 9.94 -, FamRZ 1995, 767). Auch aus dieser Rechtsprechung ist abzuleiten, dass Verzögerungen im Studienablauf eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht ausschließen, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb eines – unter Berücksichtigung der Hilfe zum Studienabschluss - angemessenen Verlängerungszeitraums abschließen kann. Hat der Auszubildende demnach seine Ausbildung durch mangelnde Studienorganisation so verzögert, dass er die nach der Rechtsprechung geforderte positive Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss nicht erfüllt, so scheidet die Anerkennung von Verlängerungsgründen nach § 15 Abs. 3 BAföG aus. Fällt die Prognose aber trotz gewisser Verzögerungen positiv aus, so besteht kein Anlass, eine Verlängerung der Förderungsdauer wegen dieser Verzögerungen zu verweigern. Randnummer 20 Beim Kläger sind die Voraussetzungen für eine positive Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss erfüllt. Randnummer 21 Nach der ursprünglichen Regelung der Studienabschlussförderung i. S.
G durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22.05.1990 (BGBl. I S. 936) kam es nach der Rechtsprechung darauf an, ob der Zeitraum, für den Gründe i. S.
G anzuerkennen waren, bis zu dem Zeitpunkt reichte, ab dem die Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG a. F. eingriff (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.02.2003 – 5 UE 467/02 -, juris). Der Auszubildende musste demgemäß spätestens im letzten Monat
Zeitraums, für den Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen waren, zur Abschlussprüfung zugelassen werden und innerhalb
Zeitraums der Studienabschlussförderung die Ausbildung abschließen können, um sich erfolgreich auf einen Grund i. S.
G berufen zu können (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.11.2005 – 4 A 2571/02 -, juris). Randnummer 22 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die zur Studienabschlussförderung entwickelte Rechtsprechung auch nach der Neufassung
G durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.03.2001 (BGBl. I S. 390) mit der Ersetzung der Studienabschlussförderung durch die Hilfe zum Studienabschluss unverändert anzuwenden sei. Demnach soll eine Verlängerung der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG voraussetzen, dass die Karenzzeit von nunmehr vier Semestern nach § 15 Abs. 3 a BAföG nicht in die Prognose über den Studienverlauf einzubeziehen ist, so dass eine Verlängerung nur erfolgen kann, wenn der Auszubildende innerhalb
angemessenen Verlängerungszeitraums zur Abschlussprüfung zugelassen wird und während der anschließenden Studienabschlusshilfe nach § 5 Abs. 3 a die Ausbildung abschließen kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.02.2003 – UE 467/02 -, juris und OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.11.2005 – 4 A 2571/02 -, juris). Randnummer 23 Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Die in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG vorgesehene Karenzzeit von nunmehr vier Semestern nach Auslaufen der verlängerten Förderungsdauer ist in Prognose hinsichtlich der Möglichkeit eines berufsqualifizierenden Abschlusses einzubeziehen. Musste die Prüfungszulassung nach § 15 Abs. 3 a BAföG a. F. innerhalb der Förderzeiten (Förderungshöchstdauer oder Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG) erfolgt sein, genügt nunmehr die Prüfungszulassung spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG (OVG LSA, Beschluss vom 28.10.2005 – 3 M 35/05 -, juris). An der bisherigen Rechtsprechung ist nicht
halb festzuhalten, weil die Prognose, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken kann, kaum verlässlich zu treffen ist (so Hess. VGH, a. a. O. und OVG Nordrh.-Westf., a. a. O.). Zutreffend führt das VG Hamburg (Beschluss vom 01.08.2005 – 2 E 1759/05 -, juris) hierzu aus: Randnummer 24 „Abgesehen davon, dass die bisherige Rechtsprechung nach der Neufassung
G - danach muss sich die Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht mehr unmittelbar an die reguläre Förderung gemäß § 15 Abs. 2 oder 3 BAföG anschließen - im Gesetz keine Stütze mehr findet, würde sie zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung von solchen Studierenden führen, bei denen sowohl wichtige Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG als auch selbst zu vertretende Umstände für das Nichterreichen
Studienabschlusses innerhalb der Förderungshöchstdauer ursächlich waren. Denn diese Studierenden müssten, um später in den Genuss von Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG zu kommen, die Karenzzeit von vier Semestern auch zur Nachholung solcher Studienzeiten in Anspruch nehmen, in denen sie aufgrund
Vorliegens wichtiger Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG an dem rechtzeitigen Erreichen
angestrebten Studienerfolges gehindert waren. Hingegen stünde Studierenden, die ausschließlich aufgrund selbst zu vertretender Umstände das Studienziel innerhalb der Förderungshöchstdauer nicht erreichen, die Karenzzeit in vollem Umfang zur Verfügung, um selbst zu vertretene Versäumnisse nachzuholen. Selbst zu vertretende Versäumnisse würden danach Studierenden, welche die Voraussetzungen
G erfüllen, in geringerem Umfang zugestanden als anderen Studierenden. Da aber kein Grund dafür ersichtlich ist, demjenigen den Zugang zur Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG zu erschweren, der auch aufgrund
Vorliegens wichtiger Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG an einem rechtzeitigen Studienerfolg gehindert wird, muss in die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf im Rahmen
G die Möglichkeit der Studienabschlusshilfe nach neuem Recht einbezogen werden. Denn die ‚zweite Chance’ (BT-Drs. 14/4731, S. 26), die der Gesetzgeber mit der Neufassung
G den ‚Bummelstudenten’ einräumen wollte, muss allen Studierenden in gleicher Weise zustehen - auch und erst recht solchen, bei denen wichtige Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG vorliegen.“ Randnummer 25 Der Anerkennung
Nichtbestehens der Zwischenprüfung als schwerwiegender Grund für die Verlängerung der Förderungsdauer um ein Semester gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG steht demnach nicht entgegen, dass der Kläger erst im September 2011, und damit nach Abschluss
am 31.03.2011 beendeten 13. Fachsemesters zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. Eine positive Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss liegt vielmehr bereits dann vor, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende innerhalb von vier Semestern nach Auslaufen der verlängerten Förderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sich dann anschließenden Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3 a BAföG erreichen kann (so auch VG Hamburg, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat innerhalb von vier Semestern nach Auslaufen der um ein Semester verlängerten Förderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG nicht nur die Voraussetzungen für die Studienabschlusshilfe erreicht, sondern sogar sein Studium abgeschlossen. Randnummer 26 Die Zuerkennung einer Verlängerung der Förderungsdauer bedeutet im vorliegenden Fall auch keine sachwidrige Bevorzugung
Klägers gegenüber denjenigen Auszubildenden, die ihr Studium ohne selbstverschuldete Verzögerungen betreiben. Der sachliche Grund für die Verlängerung der Förderungsdauer liegt beim Kläger darin, dass sich das Studium (auch) wegen
nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkennungsfähigen schwerwiegenden Grundes
Nichtbestehens der Zwischenprüfung verzögert hat. Die Förderungsdauer verlängert sich nicht über den Zeitraum hinaus, in dem ein schwerwiegender Grund i. S.
G vorgelegen hat. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sieht das Gericht trotz der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Einbeziehung der „Karenzzeit“ von vier Semestern nach § 15 Abs. 3 BAföG in die positive Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss ab. Denn das Gericht geht davon aus, dass in der Verwaltungspraxis nach der hier vertretenen Lösung verfahren wird. Nach dem Erlass
BMBF vom 08.12.2005 (314-42531 - § 15, zitiert nach Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Anm. 18.2, letzter Absatz) soll aufgrund der Entscheidungen
VG Hamburg (a. a. O.) und
OVG Hamburg (Beschluss vom 19.10.2005 – 4 Bs 254/05 -) die Karenzzeit in die Prognose einbezogen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.