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VG Magdeburg 7. Kammer 7 A 266/10 Urteil Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vietnamesischen Staatsangehörigen § 10 Abs 3 S 1 AufenthG, § 5

Obsah (6)§ 10§ 25§ 92§ 113§ 28Art. 6

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vietnamesischen Staatsangehörigen Leitsatz Ein unerlaubt eingereister und im Asylverfahren erfolglos gebliebener Ausländer hat trotz der eingeschränkten

§ 10Abs. 3 Satz 1 Aufenth

G dürfe vor der Ausreise – wenn kein Rechtsanspruch bestehe – ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des

  1. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Da das Vaterschaftsanerkenntnis keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründe, komme als Rechtsgrundlage nur § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach könne einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Das gelte aber nicht, wenn der Ausländer nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Ein Verschulden liege insbesondere dann vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Kläger habe bezüglich seiner Person falsche Angaben gemacht, die falschen Angaben länger als ein Jahr aufrecht erhalten und sich auf diese Weise einer Rückführung bewusst entzogen. Von daher dürfe ihm keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Außerdem sei ihm die nachträgliche Erfüllung der Visumspflicht zuzumuten, da einer Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstünden. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
  2. Juni 2009 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf den Beschluss der Kammer vom
  3. Juni 2009 (7 B 99/09 MD). Danach habe die Abschiebung des Klägers zu unterbleiben, weil dem Kläger nicht zugemutet werden könne, seine in der Bundesrepublik Deutschland gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland aus zu betreibenden Visumsverfahrens zu unterbrechen. Randnummer 21 Am
  4. November 2009 heiratete der Kläger die Kindesmutter. Mit Schreiben vom
  5. November 2009 zeigte der Kläger an, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch auf den Ehegattennachzug stütze. Randnummer 22 Mit Schreiben vom
  6. Dezember 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Kläger immer noch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfülle. Es fehle nach wie vor an einer Einreise mit dem erforderlichen Visum und an einem Nachweis, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem habe er noch nicht nachgewiesen, dass er sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen könne. Von daher sei die Nachholung des Visumsverfahrens und das Erfüllen der weiteren Voraussetzungen des § 5 AufenthG zwingend erforderlich. Randnummer 23 Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  7. Februar 2010 – zugestellt am
  8. Februar 2010 – wurde der Widerspruch des Klägers vom
  9. Juni 2009 gegen den Bescheid des Beklagten vom
  10. Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus: Ein Anspruch auf Ehegattennachzug bestehe nicht, weil der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (legale Einreise, gesicherter Lebensunterhalt und das Fehlen von Ausweisungstatbeständen) nicht erfülle. Die Forderung, das Visumsverfahren nachzuholen, sei weder unberechtigt noch unzumutbar. Wenn man diese Forderung fallen ließe, wäre das gegenüber anderen Ausländern, die sich rechtstreu verhalten hätten, nicht zu rechtfertigen. Es sei dem Kläger auch zuzumuten, sich „für einen gewissen Zeitraum" von seiner Ehefrau und seinem Kinde zu trennen, um das Visumsverfahren nachzuholen, weil ihm die Unrechtmäßigkeit seines Untertauchens von Anfang an bewusst gewesen sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere darüber hinaus an dem fehlenden Nachweis der Existenzsicherung und an dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Die Verwirklichung von Ausweisungstatbeständen (kein geringfügiger Verstoß gegen Strafgesetze) stelle einen Regelverweigerungsgrund dar. Die Forderung, vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszureisen, gelte in besonderer Weise für Asylbewerber, deren Asylanträge keinen Erfolg hatten.

§ 10Abs. 3 Satz 1 Aufenth

G dürfe diesen Ausländern, wenn kein Rechtsanspruch besteht, ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des

  1. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Auf Seite 12 des Widerspruchsbescheides steht wörtlich: Randnummer 24 „Weiter eingeschränkt wird dieser Grundsatz dadurch, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des AsylVerfG und somit als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, wie es bei Herrn A. der Fall ist, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Diese Bestimmung wird durch § 10 Abs. 3 Satz 3 wieder aufgeweicht durch den Tatbestand, dass die Sätze 1 und 2 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung finden. Satz 2 wäre ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Mit dem Urteil vom
  2. Dezember 2008 hat das BVerwG festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein strikter Rechtsanspruch sein muss, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch auf Grund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen auf „Null" reduziert ist. Das Bundesverwaltungsgericht und andere Obergerichte haben klargestellt, dass es sich bei einem Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG, auch mit Rücksicht auf Satz 2 nur um einen Ermessensanspruch handelt. Somit lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber bestimmt hat, dass bei offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylverfahren, bei denen ein Aufenthaltstitel nur auf Grund einer Ermessensnorm erteilt werden könnte, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Ein offensichtlich unbegründet abgelehnter Asylbewerber erhält bei einem strikten Rechtsanspruch eine Aufenthaltserlaubnis ohne erneute Ausreise. Dies ist bei Herrn A. nicht der Fall. Somit lässt sich eine Aufenthaltserlaubnis für Herrn A. auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG herleiten und der Widerspruch ist somit auch hier als unbegründet zurückzuweisen." Randnummer 25 Am
  3. März 2010 hat der Kläger Klage erhoben. In der Klageschrift hat er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 03.06.2009 und 10.02.2009 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzuges zu erteilen. Den in der Klageschrift unter Ziffer 2 formulierten Antrag, „die im angefochtenen Bescheid vom 03.06.2009 enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung aus dem Asylverfahren" aufzuheben, hat er mit Schreiben vom
  4. Juni 2010 zurückgenommen. Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Außerdem ruft er den Beschluss der Kammer vom
  5. Juni 2009 (7 B 99/09 MD) in Erinnerung, wonach dem Kläger nicht zugemutet werden könne, seine in der Bundesrepublik Deutschland gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland aus zu betreibenden Visumsverfahrens zu unterbrechen. Zur (eingeschränkten) Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vertritt der Kläger die Auffassung, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenth

G zustehe. Soweit der Beklagte die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung verneine, übersehe er, dass der noch nicht erbrachte Nachweis der Existenzsicherung im Verantwortungsbereich des Beklagten liege. Der Beklagte habe dem Kläger nur Duldungen erteilt, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagen. Soweit der Beklagte auf § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abstelle, verkenne der Beklagte, dass dieser spezielle Versagungsgrund dann und nur dann eingreife, wenn durch den Zuzug oder Nachzug eine zu erfüllende Unterhaltsverpflichtung gefährdet werden könnte. Eine solche Ursächlichkeit sei hier nicht gegeben, weil die Ehefrau des Klägers mit ihren drei Kindern auch ohne dessen Zuzug Sozialleistungen beziehe. Soweit der Beklagte dem Kläger nicht nur geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften vorhalte, verkenne er, dass sich zwischenzeitlich die Bedingungen geändert hätten. Der ursprüngliche Ausweisungsgrund sei durch die Vaterschaft des Klägers entfallen. Hinsichtlich der Durchführung des Visumsverfahrens übe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen falsch aus, indem er behaupte, dass keine Ausnahmesituation vorliege. Mit dieser Behauptung negiere der Beklagte die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Randnummer 26 Der Kläger beantragt nur noch, Randnummer 27 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 03.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 10.02.2010 – dem Kläger am 22.02.2010 zugestellt – zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzuges zu erteilen. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Ferner teilt er mit, dass der Kläger – von einer Zahnbehandlung einmal abgesehen – letztmalig im August 2009 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Taschengeld erhalten habe. Randnummer 31 Mit den Schreiben vom

  1. und
  2. März 2011 hat das Jugendamt des Landkreises Ostvorpommern dem Gericht mitgeteilt, dass die jetzige Ehefrau des Klägers Zukunftsängste habe. Sie sehe sich nicht in der Lage, ohne den Kläger die Anforderungen zu erfüllen, die drei Kinder an eine Mutter stellen. Die Ehefrau des Klägers habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ihr der Kläger fehlen würde. Wenn der Kläger in A-Stadt weilt, würde er seine Frau begleiten. Zwischen beiden sei ein großes Einvernehmen erkennbar. Der Kläger bedauere zutiefst, dass er nicht für seine Frau, sein Kind und die beiden Stiefkinder sorgen könne. Gern würde er sich Arbeit suchen, um das Familieneinkommen zu verbessern. Frau M. lebe von ALG II. Frau M. sei durchaus in der Lage, den Haushalt in Ordnung zu halten und die Kinder zu versorgen. Sie bringe ihnen auch Liebe und Zuwendung entgegen. Insgesamt sei sie jedoch unsicher, sodass eine Teilhabe am öffentlichen Leben nicht ausreichend gegeben sei. Selbstsicherheit würde sie am ehesten in einem vollständigen Familiensystem erlangen können. Aus der Sicht des Jugendamtes, das vorrangig das Wohl und eine gute Entwicklung der Kinder zu fördern habe, werde die Zusammenführung der Familie dringend empfohlen. Randnummer 32 Mit Schreiben vom
  3. September 2010 hat der Kläger Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Integrationskurs, einem Orientierungskurstest und über einen Deutschtest für Zuwanderer vorgelegt. Randnummer 33 Mit Schreiben vom
  4. und
  5. November 2010 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 34 Am
  6. Juli 2011 ist die Ehefrau des Klägers mit ihren Kindern zum Kläger nach C-Stadt verzogen. Randnummer 35 Unter dem
  7. März 2012 hat der Beklagte erklärt, dass sich durch diesen Zuzug nach C-Stadt die Rechtslage nicht geändert habe. Die Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises Ostvorpommern vom
  8. März 2011 gebe keinen Aufschluss darüber, welchen Unterstützungsbeitrag der Vater des zweiten Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, leiste. Auch diesem Vater obliege eine Fürsorge und Unterhaltspflicht. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 7 B 99/09 MD und die Verwaltungsvorgänge, die den Kläger und die Ehefrau des Klägers betreffen. Entscheidungsgründe Randnummer 37
  9. Der Teil des Verfahrens, den der Kläger mit Schreiben vom
  10. Juni 2010 zurückgenommen hat, ist

§ 92Abs. 3 Satz 1 Vw

GO einzustellen. Das gilt für den in der Klageschrift vom

  1. März 2010 unter Ziffer 2 gestellten Antrag, „die im angefochtenen Bescheid vom 03.06.2009 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem Asylverfahren“ aufzuheben. Randnummer 38
  2. Die übrig gebliebene Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 39 2.1 Der Teil der Klage, mit dem – unter Aufhebung der Bescheide – eine Neubescheidung begehrt wird, ist begründet. Ein – von Ermessenserwägungen unabhängiger – Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht allerdings nicht. Randnummer 40 2.2

§ 113Abs. 5 Satz 2 Vw

GO ist der Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom

  1. Dezember 2008 „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ neu zu entscheiden, „soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist“. Bei einer Ermessensentscheidung – wie sie hier in Rede steht – ist zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, wenn „die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist“ (§ 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 41 2.3 Der Bescheid des Beklagten vom
  2. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  3. Februar 2010 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OVG Magdeburg, Urteil vom
  4. August 2011, 2 L 70/10, Seite 9 des Abdrucks) rechtswidrig, weil – was sich der Beklagte zurechnen lassen muss – die Widerspruchsbehörde ausweislich des Satzes („Weiter eingeschränkt wird dieser Grundsatz dadurch, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des AsylVerfG und somit als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, wie es bei Herrn A. der Fall ist, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt wird“) irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass der Asylantrag des Klägers nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist. Randnummer 42 2.4 Eine Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG, die die Titelerteilungssperre (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) auslöst, liegt dann und nur dann vor, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein Offensichtlichkeitsurteil ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt hat. Auf die Voraussetzungen dieser Vorschrift muss eingegangen und abgestellt worden sein. Nur dann tritt die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein (BVerwG, Urteil vom
  5. Dezember 2008, 1 C 37/07, veröffentlicht in Juris). Es reicht nicht aus, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (Identitätstäuschung) vorlagen, aber damals noch nicht erkannt worden sind. Randnummer 43 2.5 Der Irrtum der Widerspruchsbehörde („sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des AsylVerfG und somit als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, wie es bei Herrn A. der Fall ist, “) verletzt den Kläger in seinen Rechten (er muss sich nicht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenhalten lassen und kann sich auf § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG berufen) und führt zur Aufhebung der Bescheide vom 03.06.2009 und 10.02.2010 und zur Verpflichtung zur Neubescheidung. Randnummer 44 2.6 Über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom
  6. Dezember 2008 wird der Beklagte (nach der ihn bindenden Rechtsauffassung des Gerichts) unter Zugrundelegung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG entscheiden müssen, weil Ansprüche „nach Maßgabe des Abschnitts 5“ durch die „schwächere“ Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die den Kläger als ehemaligen und noch nicht ausgereisten Asylbewerber trifft, nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 45 2.7 Um es an dieser Stelle noch einmal ganz deutlich zu sagen: § 10 AufenthG trägt die Überschrift „Aufenthaltstitel bei Asylantrag“. § 10 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden darf, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (§§ 22 bis 26 AufenthG) erteilt werden darf. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verschärft diese Einschränkung für die Asylbewerber, deren Asylanträge nach § 30 Abs. 3 des AsylVerfG abgelehnt worden sind. Ihnen darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Randnummer 46 Dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG diese Titelerteilungseinschränkungen (10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) oder Titelerteilungssperren (10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) wieder aufhebt, ist hier irrelevant, weil der Kläger (trotz Eheschließung und Vaterschaft) wegen nicht vollständiger Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen (z.B. das fehlende Visum) keinen strikten – ermessensunabhängigen – Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Mithin steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem
  7. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (Wahrung der Familieneinheit) § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, der normiert worden ist, um den „Umstieg“ von einer Aufenthaltsgestattung auf die Aufenthaltserlaubnis zu erschweren. Dieser Steuerungszweck, der über den Steuerungszweck hinausgeht, der mit der Visumspflicht verfolgt wird, ist von Behörden und Gerichten zu beachten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  8. Dezember 2008, 1 C 37/07, veröffentlicht in Juris). Und das gilt auch im Fall der Neubescheidung. Vor einer Ausreise kann dem Kläger als abgelehntem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis „nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Randnummer 47 2.8 Der
  9. Abschnitt umfasst die §§ 22 bis 26 AufenthG und trägt die Überschrift, „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“. Hier einschlägig ist § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach darf einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist; „abweichend von § 11 Abs. 1“ (Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zurechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, „wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist“. Andererseits darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, „wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist“ (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Randnummer 48 2.9 Im vorliegenden Fall ist der Beklagte der Auffassung, dass § 25 Abs.5 Satz 1 und 2 AufenthG durch § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG ausgeschlossen wird, weil der Kläger nicht durchgängig unverschuldet an einer Ausreise gehindert gewesen sei. Vielmehr habe er das Ausreisehindernis durch Identitätstäuschung, Untertauchen und Passlosigkeit bewusst herbeigeführt. Randnummer 49 Diese Feststellungen sind nur bedingt richtig. Sie mögen bis zur Geburt der Tochter des Klägers (... S…. 200.) oder bis zum Beschluss der Kammer vom
  10. Juni 2009 (7 B 99/09 MD) zutreffend gewesen sein. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (OEufach0000000009 a.a.O.) sind sie nicht mehr ausschlaggebend; sie sind nicht mehr kausal. Die Identitätstäuschung und die – als Arbeitshypothese unterstellte – Unterdrückung von Ausweispapieren bewirkten lediglich ein zeitlich begrenztes Ausreisehindernis, das durch das Ausreisehindernis, das die Kammer in ihrem Beschluss vom
  11. Juni 2009 (7 B 99/09 MD) festgestellt hat, abgelöst worden ist. Seit dem
  12. Juni 2009 steht fest, dass dem Kläger eine auch nur vorübergehende Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht zugemutet werden darf, weil seine Anwesenheit im Inland zum Wohl seines damals 8 Monate alten Kindes und der Kindesmutter erforderlich war und immer noch ist. In ihrem Beschluss vom
  13. Juni 2009 hat die Kammer Folgendes ausgeführt: Randnummer 50 „Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Antragsteller seit der Geburt des Kindes am ... S…
  14. auch tatsächlich um das Kind gekümmert und mit ihm und der Kindesmutter eine familiäre Gemeinschaft gebildet, in der die Angehörigen auf gegenseitige Hilfe und Unterstützung nicht nur angewiesen sind, sondern sich diese auch geben. Dies wird durch den Hilferuf der Kindesmutter bei der Polizei in A-Stadt am
  15. Mai 2009 belegt, aus dem hervorgeht, dass sie „es ohne ihren Lebensgefährten nicht schafft und mit der gesamten Situation und der Kindererziehung überfordert ist“. Auch das Jugendamt des Landkreises Ostvorpommern hebt im Schreiben vom
  16. Mai 2009 hervor, dass die Anwesenheit des Antragstellers einer positiven Entwicklung des Kindes in einer vollständigen Familie dienlich sei. Nach der telefonischen Auskunft des Jugendamtes hat die Kindesmutter bei ihrer Vorsprache beim Jugendamt am
  17. Juni 2009 auch erklärt, dass sie mit dem Antragsteller und den insgesamt drei Kindern eine Familie bilden wolle.“ Randnummer 51 Die damals getroffenen Feststellungen sind durchgängig und immer noch zutreffend. Das bestätigen die Auskünfte des Jugendamtes des Landkreises Ostvorpommern vom
  18. und
  19. März 2011; und das spiegelt sich in der Eheschließung vom
  20. November 2009 und dem Umzug der Ehefrau mit allen drei Kinder nach C-Stadt wider. Mithin ist der Kläger seit mehr als 18 Monaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an einer Ausreise gehindert, ohne dass ihm daran ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Seit beinahe drei Jahren ist nicht mehr § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG einschlägig, sondern § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Und seit über einem Jahr ist die Sollvorschrift (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG) anwendbar. Randnummer 52

§ 25Abs. 5 Satz 2 Aufenth

G soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Vorschrift will den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern die Chance auf einen Aufenthaltstitel eröffnen, die seit mindestens 18 Monaten unverschuldet an einer Ausreise gehindert sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die durchgängige Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet ist nach wie vor nötig und wird vom Jugendamt des Landkreises Ostvorpommern auch für die Zukunft „dringend empfohlen“, um die Ehefrau ‚aufzufangen’, ihr eine Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen und dem Wohl der drei kleinen Kinder zu dienen. Randnummer 53 2.10 Nach alledem muss der Beklagte über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Zugrundelegung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG neu entscheiden und dabei berücksichtigen, dass atypischer Fall vorliegt, weil der Kläger Ehemann einer Vietnamesin ist, die seit sechs Jahren eine – wiederholt verlängerte – Aufenthaltserlaubnis

§ 28Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenth

G besitzt, eine Ehefrau, die faktische Inländerin ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Vater eines dreieinhalbjährigen Kindes ist, das von seiner Mutter nicht getrennt werden darf. Außerdem ist er Stiefvater eines sechsjährigen deutschen Kindes, das weder von der aufenthaltsberechtigten Mutter noch von dem deutschen Vater getrennt werden darf. Schließlich ist der Kläger Stiefvater eines 10 Jahre alten Kindes, von dem – laut Jugendamt – er keineswegs abgelehnt wird. In Anbetracht dieser „Verwurzelung“ hat der Beklagten die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten, dass dem Kläger die nicht länger kausalen „Jugendsünden“, also die Identitätstäuschung, das zeitweilige Untertauchen und die angebliche Passlosigkeit, nicht mehr mit ausschlaggebendem Gewicht vorgehalten werden dürfen. Vielmehr muss ihm die Chance gegeben werden, sich durch eigene Arbeit eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Randnummer 54 2.11 Die weitergehende, auf eine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage wird abgelehnt, weil der Kläger keinen „strikten“ Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 55 2.12 Ein strikter, von Ermessenserwägungen unabhängiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

Art. 6Abs.

1 GG stehen Ehe und Familien unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Art. 6Abs.

2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein Grundrecht, das nicht nur Deutschen zusteht. Es ist ein Grundrecht, auf das sich auch Ausländer im Geltungsbereich des Grundgesetzes berufen können. Art. 6 GG ist eine wertentscheidende Grundsatznorm. Trotzdem lässt sich aus Art. 6 GG kein unmittelbarer Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht ableiten (BVerfG, Urteil vom

  1. April 1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, 93). Randnummer 56 2.
  2. Ein „strikter“ – von Ermessenserwägungen unabhängiger – Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht – wie schon gezeigt – aus dem Aufenthaltsgesetz. Der
  3. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes regelt den Aufenthalt aus familiären Gründen. § 27 AufenthG formuliert Grundsätzliches zum Familiennachzug. Die §§ 28 und 29 konkretisieren die Voraussetzungen für einen Nachzug zu Deutschen bzw. zu Ausländern. Die §§ 30 und 32 den Nachzug von Ehegatten bzw. Kindern und § 36 AufenthG normiert Spezielles für den Nachzug von Eltern zu minderjährigen Kindern in Deutschland. Alle diese Vorschriften gelten für den Kläger schon deshalb nicht wortwörtlich, weil er keinen Nachzug will. Er will nicht vom Ausland ins Inland. Er will im Inland bleiben. Auf einen „Nachzug“ zu Deutschen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen, weil er „nur“ der Stiefvater eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes ist und nicht der Vater. Randnummer 57 2.14 Ein „strikter“ – von Ermessenserwägungen unabhängiger – Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 1 AufenthG. Diese Vorschrift trägt die Überschrift Ehegattennachzug. Wie schon erwähnt, geht es dem Kläger nicht um einen Zuzug aus dem Ausland, also um einen Nachzug zu einem im Inland lebenden Ehegatten. Er will im Inland bleiben. Und das weist darauf hin, dass die in § 30 Abs. 1 AufenthG normierten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abschließend sind. Danach stünde dem Kläger zwar ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, weil beide Ehegatten das
  4. Lebensjahr vollendet haben und weil sich der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – durch Zertifikate belegt – auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann und seine vietnamesische Ehefrau seit mehr als 2 Jahren über einen Aufenthaltstitel verfügt. Da es dem Kläger aber nicht um einen Zuzug vom Ausland aus geht, müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG in den Blick genommen werden. Einen Teil dieser Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Das ist für die fehlende Einreise mit einem Visum evident und bedarf keiner weiteren Ausführung. Von daher schwächt sich der Anspruch, den der Kläger – von § 10 Abs. 3Satz 1 AufenthG einmal abgesehen – aus § 30 Abs. 1 AufenthG ableiten könnte, auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ab. Randnummer 58 2.15 Die Kostenentscheidung wird auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützt. Sie berücksichtigt die Teilrücknahme und das teilweise Unterliegen in der Weise, dass es dem Kläger ein Viertel der Verfahrenskosten auferlegt und dem Beklagten drei Viertel. Randnummer 59 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO). Randnummer 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.