Anfechtungsklage gegen auferlegte Gehwegreinigung Leitsatz Die Klage hat keinen Erfolg, weil der erlassene, nicht angefochtene Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist und den ursprünglichen Verwaltungsakt überholt hat, ohne dass die Klägerin darauf prozessual reagiert hat. (Rn.16) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die ihr von der Beklagten auferlegte Gehwegreinigungspflicht. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. Straße 65 b in C-Stadt. Anlässlich einer Straßenkontrolle wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.7.2009 darauf hin, dass vor ihrem Grundstück Straßenschmutz und Wildwuchs entgegen der Verpflichtung aus der Straßenreinigungssatzung seit längerem nicht beseitigt worden seien, und bat um Abhilfe. Mit Anhörungsschreiben vom 14.7.2009 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung, nachdem in einer weiteren Kontrolle keine Veränderung festgestellt worden war. Die Klägerin antwortete hierauf, die Verschmutzung liege am schlechten Ausbauzustand des Gehwegs, und verwies auf einen von ihr privat erteilten Reinigungsauftrag sowie die von ihr jährlich geleistete Grundsteuer. Randnummer 3 Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 25.8.2009 gab die Beklagte der Klägerin - gestützt auf § 13 SOG LSA und § 1 Abs. 1 der städtischen Straßenreinigungssatzung vom 20.10.2003 - auf, den Gehweg vor ihrem Grundstück entsprechend der Straßenreinigungssatzung mindestens ein Mal wöchentlich zu reinigen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Klägerin die Reinigung des Gehwegs im Wege der Ersatzvornahme auf ihre Kosten angedroht. Die voraussichtlichen Kosten hierfür wurden mit 30 € veranschlagt. Zur Begründung wurde unter Ausübung von Ermessenserwägungen ausgeführt, der verschmutzte Gehweg erschwere insbesondere bei schlechter Witterung seine Begehung und gefährde dadurch Passanten. Auf entsprechende Hinweise habe sich die Klägerin geweigert, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen. Wegen der näheren Begründung und der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid verwiesen. Randnummer 4 Hiergegen legte die Klägerin am 10.9.2009 Widerspruch ein, den sie unter Darlegung ihrer gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse damit begründete, der Bescheid sei ihr nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die Verfügung sei auch zur Durchsetzung der Gehwegreinigung nicht erforderlich, weil sie, die Klägerin, auf die Anhörung hin am 22.7.2009 den Auftrag zur Gehwegreinigung einem privaten Dritten erteilt habe. Es bestehe keine Veranlassung, dies zu kontrollieren. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 wies der Landkreis S. den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, die geschilderten Bekanntgabemängel lägen nicht vor, weil die wirksame Verfügung ihre richtige Adressatin erkennbar erreicht habe. Die Störung sei auch nicht durch die pflichtige Klägerin oder Dritte beseitigt, da Straßendreck und Wildkräuter auf dem Gehweg nachweislich nicht beseitigt worden seien. Randnummer 6 Am 23.7.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 8.10.2010, 7.12.2010, 13.1.2011 und 8.3.2011 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Randnummer 7 Die Klägerin trägt zusätzlich zur aufrechterhaltenen Widerspruchsbegründung vor: Da sie als institutionelle Immobilieneigentümerin eine Vielzahl von Grundstücken in mehreren Bundesländern im Bestand halte, sei es ihr nicht möglich, die Erfüllung der verschiedenen Eigentümerpflichten durch beauftragte Dritte zu kontrollieren. Die angefochtene Verfügung enthalte starre Fristen, welche eine bedarfsorientierte Gehwegreinigung nicht zuließen. Dies verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine wöchentliche Gehwegreinigung sei nicht erforderlich, da nicht das Kehren eines sauberen Gehwegs verlangt werden könne. Die bedarfsunabhängige Reinigung stelle eine unzumutbare Kostenbelastung dar. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt in der Klageschrift, Randnummer 9 die Verfügung der Beklagten vom 25.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Salzlandkreises vom 23.6.2010 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte erwidert: Die Erteilung eines Auftrags an Dritte reiche zur Erfüllung der Reinigungspflicht nicht aus. Die Reinigung müsse auch tatsächlich durchgeführt werden. Auch bei einer Kontrolle am 24.8.2009 sei dies am Tag vor Erlass der Ordnungsverfügung noch nicht der Fall gewesen. Im Dezember 2010 sei eine neue Straßenreinigungssatzung beschlossen worden und am 14.1.2011 in Kraft getreten. In dieser sei der wöchentliche Reinigungsrhythmus nicht mehr vorgesehen, sondern die Straßenreinigung nach Bedarf. Mit Bescheid vom 18.1.2011 - zugestellt am 20.1.2011 - habe sie der Klägerin unter Ersetzung der Ziff.
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