Ernennungszuständigkeit des Ministerpräsidenten; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Leitsatz 1. Die Mitteilung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Will ein Bewerber die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens erreichen, ist in der Hauptsache eine auf die Verpflichtung der für die Auswahlentscheidung zuständigen Behörde zu einer Entscheidung über die Bewerbung des Klägers gerichtete Klage statthaft. (Rn.37) 2. Die Ernennungszuständigkeit des Ministerpräsidenten umfasst, soweit er sie nicht auf die einzelnen Minister/-innen übertragen hat, auch das Recht zur Personalauswahl. (Rn.47) 3. Der Ministerpräsident kann die Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens bis hin zum Personalvorschlag dem jeweiligen Ressort überlassen. Er muss die abschließende Entscheidung aber nach außen vertreten. Dies gilt auch für die Erwägungen, die dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zugrunde liegen. (Rn.49) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten eine Entscheidung über ihre Bewerbung auf den Dienstposten der/des Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik. Randnummer 2 Die Klägerin ist Beamtin mit dem Status einer Oberstudienrätin (Bes.Gr. A 14 LBesO) und seit dem 1. September 2006 vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Referentin an das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, vormals Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, abgeordnet. Randnummer 3 Unter dem 22. August 2008 schrieb der Beklagte zu 3. den bis zur Bes.Gr. B 2 BBesO bewerteten Dienstposten „Landesbeauftragte/r für Gleichstellung und Frauenpolitik“ (nachfolgend LBGF) beim Beklagten zu 1. – vormals Ministerium für Gesundheit und Soziales – aus. Die Stellenausschreibung richtete sich an unbefristet beschäftigte Bedienstete aus der Landesverwaltung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellenausschreibung Nr. 7.199 des PersonalServiceCenters der Landesverwaltung vom 22. August 2008 Bezug genommen. Im September 2008 schrieb der Beklagte zu 1. den vorgenannten Dienstposten mit Zustimmung des Beklagten zu 3. auch für außerhalb der Landesverwaltung stehende Interessenten aus. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 26. November 2008 erbat der Beklagte zu 1. die Zustimmung des Beklagten zu 3. zur Besetzung des Dienstpostens mit einer externen Bewerberin aus der Bremer Senatsverwaltung. Diese habe sich in den Auswahlgesprächen als für den Dienstposten am besten geeignet erwiesen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 lehnte der Beklagte zu 3. den Besetzungsvorschlag mit der Begründung ab, mit der Klägerin und – der beim Beklagten zu 1. im Angestelltenverhältnis als Referentin tätigen – Frau X gebe es zwei Bewerberinnen aus dem Landesdienst, denen aufgrund der Bewertungsergebnisse der Auswahlgespräche nicht von vornherein die Eignung für den in Rede stehenden Dienstposten abgesprochen werden könne. Vor diesem Hintergrund seien die externen Bewerberinnen über die Aufhebung der externen Stellenausschreibung und die Besetzung des Dienstpostens mit einer/einem geeigneten Landesbediensteten zu unterrichten. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 13. März 2009 erbat der Beklagte zu 1. die Zustimmung des Beklagten zu 3. zur Besetzung des Dienstpostens mit einer anderen nicht in der Landesverwaltung beschäftigten Bewerberin, die im Auswahlverfahren hinter der ursprünglich vorgeschlagenen externen Bewerberin den Auswahlrang 2 belegt habe. Unter dem 24. März 2009 versagte der Beklagte zu 3. diesem Vorschlag seine Zustimmung und hob die externe Ausschreibung vom September 2008 auf. Zugleich veranlasste er eine neue, auf Beschäftigte der Landesverwaltung beschränkte Ausschreibung des Dienstpostens und die Durchführung eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage noch einzuholender aktueller Beurteilungen. Mit Schreiben vom selben Tag setzte er die Klägerin hierüber in Kenntnis. Randnummer 6 Nach Einholung von Beurteilungen über die verbliebenen unbefristet in der Landesverwaltung beschäftigten Bewerber/-innen – darunter die Klägerin – unterbreitete der Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 3. mit Schreiben vom 30. April 2009 den Vorschlag, den in Rede stehenden Dienstposten mit Frau X zu besetzen. Unter dem 5. Mai 2009 stimmte der Beklagte zu 3. diesem Vorschlag zu, woraufhin der Beklagte zu 1. Frau X mit Wirkung vom 7. Mai 2009 bis zur endgültigen Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Referentin vorübergehend vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte der LBGF beauftragte. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 teilte der Beklagte zu 3. der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Dienstposten der LBGF mit Frau X zu besetzen, die zunächst vertretungsweise mit der Wahrnehmung dieser Funktion betraut werde. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 6. Mai 2009 Widerspruch und suchte zugleich bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zudem erhob sie Widerspruch gegen die über sie erstellte und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung vom 15./17. April 2009 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2009. Diesen Widerspruch wies das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 zurück. Im Rahmen des sich daran anschließenden Klageverfahrens (Az. 5 A 230/09 MD) hob das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund eines am 4./9. Februar 2010 gerichtlich geschlossenen Vergleichs mit Bescheid vom 24. März 2010 die Anlassbeurteilung vom 15./17. April 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 auf. Randnummer 8 Bereits mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 (Az. 5 B 157/09 MD) untersagte die Kammer den Beklagten zu 1. und 3. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, den in Rede stehenden Dienstposten dauerhaft mit Frau X zu besetzen, bis erneut über die Bewerbung der Klägerin entschieden worden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten zu 1. und 3. wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17. November 2009 (Az. 1 M 76/09) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungen der den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts verwiesen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 erbat der Beklagte zu 3. vom Beklagten zu 1. für die neu zu treffende Auswahlentscheidung einen Personalvorschlag zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens auf der Grundlage eines den vorgenannten gerichtlichen Beschlüssen Rechnung tragenden Auswahlverfahrens. Hierfür sei insbesondere eine Neuerstellung bzw. Überprüfung und ggf. Änderung der zugrunde zu legenden Beurteilungen geboten. Randnummer 10 Im Rahmen des anschließend auf Veranlassung des Beklagten zu 1. durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eingeleiteten Verfahrens zur Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung über die Klägerin lehnte diese unter dem 18. Dezember 2009 ihren Zweitbeurteiler wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 teilte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit der Klägerin mit, ihr Befangenheitsantrag werde abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 zurück, woraufhin die Klägerin am 6. April 2010 bei dem erkennenden Gericht Klage erhob (Az. 5 A 47/10 MD). Unter dem 16./19. April 2010 erstellte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Klägerin eine neue Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. April 2009. Randnummer 11 Mit E-Mail vom 21. April 2010 (Bl. 223 der Beiakte A des Verfahrens 5 B 113/10 MD) teilte die Personalreferatsleiterin des Beklagten zu 1. dem Beklagten zu 3. mit, angesichts der Tatsache, dass ein Abschluss des (Stellenbesetzungs-)Verfahrens nach wie vor nicht in Aussicht stehe, sei nunmehr beabsichtigt, die Ausschreibung aufzuheben und eine Wahrnehmung der Funktion der Landesbeauftragten bis auf Weiteres durch die Staatssekretärin des Beklagten zu 1. zu gewährleisten. Mit E-Mail vom 22. April 2010 (a. a. O.) unterrichtete der Beklagte zu 3. die Personalreferatsleiterin des Beklagten zu 1. darüber, dass das weitere Vorgehen auf Leitungsebene erörtert worden sei. Danach solle das laufende Besetzungsverfahren fortgeführt werden. Im Übrigen bestünden keine Bedenken dagegen, die Aufgaben der Landesbeauftragten während des laufenden Verfahrens auf die Staatssekretärin des Beklagten zu 1. zu übertragen. Randnummer 12 Am 22. April 2010 wurde der Klägerin die über sie erstellte Anlassbeurteilung vom 16./19. April 2010 eröffnet. Am Nachmittag des 27. April 2010 übersandte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit die Beurteilung per E-Mail dem Beklagten zu 1. zur weiteren Verwendung. Mit Schreiben vom 28. April 2010 teilte die Staatssekretärin des Beklagten zu 1. dem Staatsminister der des Beklagten zu 3. mit, der Beklagte zu 3. und der Minister des Beklagten zu 1. hätten am Rande einer Kabinettsitzung Einvernehmen über den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens erzielt. Die notwendigen Schritte würden veranlasst, wenn bis zum 5. Mai 2010 nichts Gegenteiliges mitgeteilt werde. Randnummer 13 Im Mai 2010 schrieb der Beklagte zu 1. beschränkt auf seinen Geschäftsbereich den mit der Bes.Gr. A 16 BBesO bzw. der Entgeltgruppe E 15 bewerteten Dienstposten „Leiter/in des Koordinierungsbüros der Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik“ (nachfolgend KoSTLBGF) aus und legte als Bewerbungsfrist den 22. Juni 2010 fest. Randnummer 14 Unter dem 21. Juni 2010 beauftragte der Minister des Beklagten zu 1. die Staatssekretärin des Ministeriums, ab dem 22. Juni 2010 neben ihrer Funktion als Staatssekretärin auch das Amt der LBGF wahrzunehmen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte zu 1. der Klägerin – wie auch Frau X und einer weiteren Mitbewerberin – mit, dass die Stellenausschreibungen vom 22. August 2008 bzw. vom 24. März 2009 aufgehoben worden seien. Aufgrund der langen Verfahrensdauer des Stellenbesetzungsverfahrens und der Tatsache, dass auch derzeit eine baldige Auswahlentscheidung nicht in Aussicht stehe, habe sich die Hausleitung entschieden, die Aufgabe der LBGF der Staatssekretärin des Beklagten zu 1. zu übertragen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Randnummer 15 Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2010 bewarb die Klägerin sich auch auf den Dienstposten der KoSTLBGF, auf den sich neben Frau X auch eine weitere beim Beklagten zu 1. unbefristet Beschäftigte bewarben. Randnummer 16 Am 28. Juni 2010 erhob die Klägerin gegen ihre Anlassbeurteilung vom 16./19. April 2010 Widerspruch, den das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 zurückwies. Am 6. September 2010 erhob die Klägerin hiergegen Klage bei dem erkennenden Gericht (Az. 5 A 148/10 MD). Randnummer 17 Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte der Beklagte zu 1. der Klägerin mit, sie habe nicht in das Auswahlverfahren zur Besetzung des Dienstpostens der KoSTLBGF einbezogen werden können, da die Stellenausschreibung sich ausschließlich an Beschäftigte des eigenen Geschäftsbereichs richte. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2010 Widerspruch. Randnummer 18 Nachdem die weitere Bewerberin aus dem Geschäftsbereich des Beklagten zu 1. unter dem 30. Juni 2010 ihre Bewerbung zurückgezogen hatte, erbat der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 7. Juli 2010 die Zustimmung des Beklagten zu 3. zur Besetzung des Dienstpostens KoSTLBGF mit Frau X. Unter dem 23. Juli 2010 suchte die Klägerin um verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die beabsichtigte dauerhafte Übertragung des Dienstpostens der KoSTLBGF auf Frau X nach. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 9. August 2010 (Bl. 94 der Beiakte D des Verfahrens 5 B 113/10 MD) teilte der Beklagte zu 3. dem Beklagten zu 1. mit, vor der Besetzung der Stelle der KoSTLBGF mit Frau X halte er eine nähere Klärung der Aufhebung des Besetzungsverfahrens für die Stelle der LBGF für vorgreiflich. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 1. bestünden aus seiner Sicht Bedenken gegen den Abbruch des Verfahrens. Da das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Beklagten zu 1. im Nachgang der Besprechung am Rande des Kabinetts am 27. April 2010 die für die Klägerin erbetene dienstliche Beurteilung übermittelt habe, hätten ab diesem Zeitpunkt für alle Bewerberinnen neue Beurteilungen für eine Auswahlentscheidung vorgelegen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlichen Langzeiterkrankung von Frau X ergebe sich kein Anlass für eine alternative Verfahrensgestaltung, da Frau X sich seit dem 25. Mai 2010 wieder im Dienst befinde. Zweifel am Wegfall des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin ergäben sich auch im Hinblick darauf, dass diese über den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist für den neu ausgeschriebenen Dienstposten der KoSTLBGF informiert worden sei. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (Az. 5 B 113/10 MD) lehnte die Kammer den Eilantrag der Klägerin bezüglich der Übertragung des Dienstpostens der KoSTLBGF auf Frau X ab. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 22. Februar 2011 (Az. 1 M 10/11 MD) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungen der den Beteiligten bekannten verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verwiesen. Randnummer 21 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 wies der Beklagte zu 1., vormals Ministerium für Gesundheit und Soziales, den gegen den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 30. Juni 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege die Entscheidung zugrunde, eine hausinterne anderweitige Organisationsstruktur zu schaffen, welche die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens entbehrlich mache. Randnummer 22 Bereits am 27. Januar 2011 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht wegen der Aufhebung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle der LBGF Klage erhoben. Nachdem mit Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) die Zuständigkeit für das Thema „Gleichstellung/Gleichstellungsbeauf-tragte“ vom Beklagten zu 1. auf den Beklagten zu 2. übergegangen ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011 zusätzlich den Beklagten zu 2. in ihre Klage einbezogen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 hat die Klägerin ihre Klage zudem auf den Beklagten zu 3. erweitert. Randnummer 23 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus den Gesamtumständen der Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens der LBGF und des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich des Dienstpostens der KoSTLBGF ergebe sich, dass sie – die Klägerin – als Bewerberin habe ausgeschlossen werden sollen, um die maßgeblichen Aufgaben der LBGF unter Umgehung der insoweit ergangenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen auf Frau X übertragen zu können. Dies werde daran deutlich, dass der Dienstposten der KoSTLBGF noch vor dem Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF beschränkt auf den Geschäftsbereich des Beklagten zu 1. ausgeschrieben und sie – die Klägerin – erst nach Ablauf der in der Ausschreibung bestimmten Bewerbungsfrist über den Abbruch des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens informiert worden sei. Bei der Ausschreibung des Dienstpostens KoSTLBGF handele es sich um die verdeckte (Neu-)Ausschreibung des Dienstpostens der LBGF. Ausweislich der maßgeblichen Ausschreibung nehme die KoSTLBGF wesentliche Aufgaben der LBGF wahr. Randnummer 24 Ungeachtet dessen, dass die Aufhebung des in Rede stehenden Stellenbesetzungsverfahrens nicht durch den Beklagten zu 1., sondern allenfalls durch den Beklagten zu 3. habe erfolgen können, seien auch keine sachlichen Gründe für den Abbruch des Verfahrens gegeben. Die E-Mail des Beklagten zu 3. vom 22. April 2010 sowie dessen Schreiben vom 9. August 2010 verdeutlichten, dass dieser das laufende Bewerbungsverfahren vielmehr habe fortführen wollen, weil er rechtliche Bedenken gegen einen Abbruch gehabt habe. Die im Schreiben des Beklagten zu 1., vormals Ministerium für Gesundheit und Soziales, vom 21. Juni 2010 gegebene Begründung für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, eine baldige Auswahlentscheidung stehe nicht in Aussicht, trage nicht, da dem Beklagten zu 1. jedenfalls am 27. April 2010 die für alle Bewerberinnen erbetenen neuen Anlassbeurteilungen vorgelegen hätten. Randnummer 25 Im Übrigen sei die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben der LBGF auf die Staatsekretärin des Beklagten zu 1. rechtswidrig, da sich die Aufgaben einer Staatssekretärin mit den Aufgaben einer LBGF nicht in Einklang bringen ließen. Eine Staatssekretärin führe die gesamte Verwaltung ihres Ministeriums, während die LBGF ressortübergreifend gleichstellungspolitische Belange zu bearbeiten habe. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 die Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 21. Juni 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin auf den Dienstposten der Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 28 Die Beklagten beantragen, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Zur Begründung tragen sie vor, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Beklagten zu 2. und 3. richte. Hinsichtlich des auf die Aufhebung der Mitteilung vom 21. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2011 gerichteten Klageantrags sei allein der Beklagte zu 1. richtiger Klagegegner. Dem zwischenzeitlichen Wechsel der Ressortzuständigkeit komme insoweit keine rechtliche Bedeutung zu, da es sich bei der Aufhebung der Stellenausschreibung um einen Verwaltungsakt mit nicht dauerhaft regelnder Wirkung handele, für den der Beklagte zu 1. die rechtliche Verantwortung behalte, da er diese Entscheidung – als Ministerium für Gesundheit und Soziales – getroffen habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten zu 2. als nunmehr zuständiger Behörde zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens begehre, fehle ihr das Rechtsschutzinteresse. Der Beklagte zu 2. werde das Ausschreibungsverfahren auch ohne eine dahingehende gerichtliche Verpflichtung fortführen, wenn das Gericht den Verfahrensabbruch aufhebe. Randnummer 31 Der Beklagte zu 3. sei nicht richtiger Klagegegner, da er derzeit aufgrund des schwebenden Klageverfahrens gegen die Entscheidung des Beklagten zu 1., das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, keine Auswahlentscheidung zu treffen habe. Für den Fall eines erfolgreichen Anfechtungsbegehrens der Klägerin habe zunächst der Beklagte zu 2. zu entscheiden, ob und auf welcher Grundlage dem Beklagten zu 3. ein neuer Personalvorschlag zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens unterbreitet werde oder ob das Stellenbesetzungsverfahren aus neuen sachlichen Gründen abgebrochen werde. Randnummer 32 In der Sache sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen erfolgt. Der Beklagte zu 1. habe im Rahmen seiner Organisationszuständigkeit entschieden, den Dienstposten „LBGF“ einzurichten, nachdem er – damals als Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales – mit Beschluss der Landesregierung vom 16. Juni 1998 zur Leitstelle für Frauenpolitik bestimmt worden sei. Aufgrund seiner Organisationshoheit habe er die Aufgabe der LBGF auch einer anderen Person als dem Adressatenkreis der Ausschreibung – hier seiner Staatssekretärin – übertragen können. Ebenso habe es ihm freigestanden, zur Unterstützung der LBGF eine Koordinierungsstelle einzurichten und zu besetzen. Als die vormalige LBGF die Leitung der Abteilung 1 des Hauses übernommen habe, sei zunächst beabsichtigt worden, die Stelle der LBGF nachzubesetzen. Während der Vakanz der Stelle sei deutlich geworden, dass das Politikfeld Gleichstellungs- und Frauenpolitik eine wesentlich stärkere politische Verhaftung bekommen solle, was insbesondere von Seiten der frauenpolitischen Fachöffentlichkeit gefordert worden sei. Dies habe zu der Erkenntnis geführt, dass die Anbindung dieses Politikfeldes an die Ressortleitung notwendig sei. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung unter Beachtung der zeitlichen Belastung der Staatssekretärin habe der Beklagte zu 1. eine neue Organisationsstruktur geschaffen, indem er mit dem Koordinierungsbüro einen rein administrativen Verwaltungsbereich eingerichtet habe, um den politisch tätigen Bereich zu unterstützen und diesen von allgemeinen Arbeiten zu entlasten. Da die Koordinierungsstelle die Arbeitsstruktur für die Staatssekretärin in ihrer Funktion als LBGF bilden solle, liege es in der Natur der Sache, dass die beiden Ausschreibungen inhaltlich miteinander in einem engen Zusammenhang stünden. Gleichwohl bestünden deutliche Unterschiede in der Aufgabenbeschreibung hinsichtlich der Wahrnehmung der Außenvertretung und des Entscheidungsrahmens beider Dienstposten. Die originären Aufgaben der LBGF überstiegen hinsichtlich des Maßes an Verantwortung und Außenrepräsentanz deutlich diejenigen der KoSTLBGF. Die lange Verfahrensdauer hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten Besetzung der Stelle der LBGF und damit die Vernachlässigung der dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben hätten mit dazu beigetragen, Überlegungen für eine anderweitige organisatorische Ausrichtung dieser Funktion anzustellen. Randnummer 33 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, in den Verfahren 5 B 113/10 MD und 5 B 157/09 MD sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. und 3. Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Klage ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet. Randnummer 35 Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. richtet. Die Beklagten zu 1. und 2. sind nicht die richtigen Klagegegner für das Begehren der Klägerin. Randnummer 36 Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist eine Klage, sofern das Landesrecht – wie hier § 8 Satz 2 AG VwGO LSA im Hinblick auf unmittelbare Landesbehörden – dies bestimmt, gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Die vorgenannte Bestimmung knüpft im Hinblick auf die Frage, wer richtiger Beklagter ist, erkennbar daran an, ob die Klage als Anfechtungs- oder als Verpflichtungsklage statthaft ist. Randnummer 37 Im vorliegenden Fall ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Nach dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden, im Klageantrag und dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum Ausdruck kommenden Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) besteht das Rechtsschutzziel der Klägerin darin zu erreichen, dass das abgebrochene Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF, auf den sie sich beworben hat, fortgeführt wird. Dieses Rechtsschutzziel vermag die Klägerin mit einer isoliert gegen die Mitteilung des Beklagten zu 1. – vormals Ministerium für Gesundheit und Soziales – vom 21. Juni 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 gerichteten Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO nicht zu erreichen. Die Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens stellt – anders als der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 – keinen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des vorliegend über § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA anwendbaren § 35 Satz 1 VwVfG dar. Eine derartige Mitteilung hat keinen Regelungsinhalt, sondern stellt ein schlicht hoheitliches Handeln ohne Regelungscharakter dar. Ihr Inhalt erschöpft sich in der Information der Bewerber darüber, dass und aus welchen Gründen das Stellenbesetzungsverfahren tatsächlich nicht fortgeführt wird. Selbständige materiell-rechtliche Folgen sind hiermit anders als bei einer das Verfahren abschließenden Sachentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden öffentlichen Amtes nicht verbunden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 - 6 A 1966/08 -, NVwZ-RR 2011, 65; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -, LKV 2005, 223; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 1 W 9/02 -, NVwZ-RR 2003, 48). Dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes wird dadurch Genüge getan, dass ein Bewerber um ein öffentliches Amt, der – wie hier die Klägerin – den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht hinzunehmen bereit ist, diese Verfahrenshandlung inzidenter auf ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Klage überprüfen lassen kann, die auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde zu einer Entscheidung über seine Bewerbung gerichtet ist. Randnummer 38 Eine rechtliche Einordnung der Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt ist auch dann nicht veranlasst, wenn einer der Bewerber – wie hier die Klägerin – Widerspruch gegen die Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erhebt. Nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ist vorbehaltlich einer anderslautenden landesgesetzlichen Regelung vor allen Klagen eines Beamten ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchzuführen, unabhängig davon, welcher Rechtsnatur die Maßnahme des Dienstherrn ist, gegen die sich der Beamte wendet oder welche er begehrt. Randnummer 39 Im Übrigen ist dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin auch nicht mit einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1. – damals Ministerium für Gesundheit und Soziales – vom 28. Januar 2011 Genüge getan. Die Klägerin begehrt mit ihrer Bewerbung auf den Dienstposten der LBGF im Ergebnis einen sie begünstigenden Verwaltungsakt, namentlich ihre Auswahl für die Besetzung dieses Dienstpostens und damit verbunden eine Beförderung in ein höheres Statusamt. Dass sie mit ihrer Klage lediglich ein Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begehrt, ist darauf zurückzuführen, dass Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung haben. Dies folgt daraus, dass öffentliche Ämter nach dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes, d.h. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, zu besetzen sind. Bei der Prüfung dieser Auswahlkriterien steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Zusätzlich ist ihm bei der Besetzungsentscheidung in der Regel ein Ermessen eingeräumt. Demgemäß haben Beamte gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes (nur) einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Randnummer 40 Die Klägerin ist auch nicht deshalb darauf beschränkt, den der begehrten Entscheidung über ihre Bewerbung entgegenstehenden Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 anzufechten, weil der Beklagte zu 2. angegeben hat, im Fall einer gerichtlichen Aufhebung dieses Bescheides das Stellenbesetzungsverfahren auch ohne ein Bescheidungsurteil fortzuführen oder zumindest eine Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu treffen. Das Klagesystem der VwGO beschränkt die Rechtsschutzmöglichkeiten desjenigen, der – wie hier die Klägerin – eine behördliche Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt, nicht darauf, einen der begehrten Entscheidung entgegenstehenden – im Ergebnis ablehnenden – Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage einer gerichtlichen Aufhebung zuzuführen, sondern sieht in § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ausdrücklich die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage vor. Diese Klageart bietet einen effektiveren Rechtsschutz als eine Anfechtungsklage, die im Erfolgsfall lediglich zu einer gerichtlichen Aufhebung des der begehrten (begünstigenden) Entscheidung entgegenstehenden Bescheides führt. Mit einem Urteil, durch welches die zuständige Behörde verpflichtet wird, über einen Antrag – hier eine Bewerbung auf ein öffentliches Amt – in bestimmter Weise oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu entscheiden, erhält ein Kläger in der Sache – d. h. nicht nur wegen der Verfahrenskosten – einen Vollstreckungstitel, mit dem er die Behörde ggf. mit gerichtlicher Hilfe zwingen kann, die begehrte Entscheidung zu treffen (vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 172 VwGO). Randnummer 41 Die vorstehenden Ausführungen zum Rechtsschutzziel der Klägerin und zur statthaften Klageart zugrunde gelegt, misst die Kammer dem Antrag der Klägerin, soweit er sich ausdrücklich auch auf die gerichtliche Aufhebung der Mitteilung des Beklagten zu 1. vom 21. Juni 2010 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bezieht, keine eigenständige prozessuale Bedeutung bei. Randnummer 42 Kann die Klägerin ihr Klageziel (nur) mittels einer auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde zu einer Entscheidung über ihre Bewerbung erreichen, ist bei der Bestimmung des richtigen Klagegegners nicht zwischen dem Teil des Klageantrags, der die Aufhebung des den Widerspruch der Klägerin gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zurückweisenden Widerspruchsbescheides zum Gegenstand hat, und dem auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin gerichteten Teil des Klageantrags zu unterscheiden. Dem mit einem Verpflichtungsbegehren verbundenen Antrag auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides – hier des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1. vom 28. Januar 2011 – kommt keine selbständige Bedeutung zu, wenn die Aufhebung – wie hier – nur dazu dient, die der begehrten Verpflichtung formell entgegenstehenden Verwaltungsakte ex nunc zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 C 13/84 -, NVwZ 1987, 893; Beschluss vom 22. April 1996 - 8 B 166/95 -, zitiert nach juris). Durch die gerichtliche Zuerkennung eines Anspruchs auf den begehrten Verwaltungsakt wird der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid denknotwendig automatisch kassiert, ohne dass es insoweit zwingend einer entsprechenden Tenorierung bedarf. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Praxis gleichwohl regelmäßig neben der Verpflichtung der beklagten Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes die Aufhebung des dem entgegenstehenden Ablehnungs- und/oder Widerspruchsbescheides beantragt wird und im Fall einer erfolgreichen Klage im Urteilstenor auch ein ausdrücklicher Ausspruch hierüber üblich ist, erfolgt dies allein im Interesse der Rechtsklarheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 [23]). Randnummer 43 Dies zugrunde gelegt, ist der Beklagte zu 1. für das allein maßgebliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht richtiger Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA , auch wenn er – als Ministerium für Gesundheit und Soziales – den Widerspruchsbescheid erlassen hat, den die Klägerin – wie in der Praxis üblich – aus Klarstellungsgründen in ihren Klageantrag aufgenommen hat. Die Funktionszuständigkeit für das Politikfeld „Frauen- und Gleichstellungspolitik, Gender-Mainstreaming, Gleichstellung/Gleichstellungsbe-auftragte“ liegt gemäß Ziffer II. 3. des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) nicht mehr beim Beklagten zu 1., sondern ist auf den Beklagten zu 2. übergegangen. Auch wenn nunmehr die Ressortzuständigkeit für diesen Bereich beim Beklagten zu 2. liegt, ist dieser jedenfalls im Außenverhältnis zur Klägerin nicht zugleich für eine Entscheidung über deren Bewerbung auf den Dienstposten der LBGF zuständig. Vielmehr liegt die Entscheidungszuständigkeit insoweit beim Beklagten zu 3. Randnummer 44 Nach Art. 70 Satz 1 der Verfassung – Verf LSA – ernennt der Ministerpräsident die Beamten des Landes (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA ). Nach Satz 2 dieser Verfassungsbestimmung kann er dieses Recht übertragen (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA ). Hiervon hat der Beklagte zu 3. in § 1 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.