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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 92/09 Urteil Anerkennung eines auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte erlittenen Unfalls als Arbe

Anerkennung eines auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall unter Berücksichtigung der Handlungstendenz des Versicherten Orientierungssatz 1. Ein dem Versicherten

§ 8Nr.

14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17; Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R –

§ 8Nr.

18 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R –

§ 8Nr.

24, m.w.N.). Randnummer 22 Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 6 SGB VII versichert und hat am

  1. Juli 2007 einen Unfall mit Schürfwunden und einer Prellung beider Hände und des linken Knies erlitten. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung – die Fahrt von der Kanzlei in S. zur HypoVereinsbank in M. – nicht im sachlichen bzw. inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (unter 3.). Randnummer 23
  2. Mit der Fahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt verbundene Aufgabe. Insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wäre. Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII der versicherten Tätigkeit vorausgeht oder sich ihr anschließt (BSG, Urteil vom
  3. November 2010 – B 2 U 14/10 R – juris). Ein Weg wird dann in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt, wenn die objektive Handlungstendenz des Versicherten auf die Ausübung einer dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit gerichtet ist und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R –

§ 8Nr. 19 Rd

Nr. 14). Eine betriebliche Handlungstendenz liegt vor, wenn der Versicherte den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten oder Aufgaben aus seiner freiberuflichen Tätigkeit zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen zu fördern oder zu sichern (BSG, Urteil vom

  1. November 2010 – B 2 U 14/10 R – a.a.O.). Randnummer 24 Hiernach beruhte die konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nach den objektiven Umständen nicht auf einer betrieblichen Handlungstendenz. Denn die Fahrt nach M. hatte der Kläger nach eigenen Angaben nur deshalb angetreten, um Bargeld auf das Privatkonto seiner Ehefrau einzuzahlen. Von diesem Guthaben sollten auch die Privatausgaben finanziert werden. Diese Handlungstendenz war damit nicht unmittelbar auf eine Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt (Beratung von und Geschäftsbesorgung für Mandanten) gerichtet, sondern hatte den eigenwirtschaftlichen Charakter, das Geld einer dritten Person, hier der Ehefrau, zukommen zu lassen und dieser oder mittelbar sich selbst zu ermöglichen, über den Geldbetrag privat zu verfügen. Für die Bewertung der Handlungstendenz als betrieblich oder privatwirtschaftlich kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei dem Geldbetrag um Betriebseinahmen gehandelt hat. Denn in diesem Umstand kommt eine betriebliche Handlungstendenz – wie sie für den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit erforderlich ist – nicht zum Ausdruck. Randnummer 25 Ob eine Einzahlung des Geldes auf das vom Kläger bei der HypoVereinsbank geführte Geschäftskonto mit anschließender Überweisung auf das Privatkonto seiner Ehefrau noch in unmittelbarem Betriebsinteresse gelegen hätte, kann dahingestellt bleiben. Für eine solche hypothetische Betrachtung hat der Senat keine Veranlassung. Denn nach dem vom Kläger mehrfach im Verfahren wiederholten Vortrag bestand seine Handlungstendenz, den Weg zur HypoVereinsbank zurückzulegen, gerade nicht darin, das Bargeld auf das Geschäftskonto einzuzahlen. Randnummer 26
  2. Die Fahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Randnummer 27 Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dieser Versicherungsschutz wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (BSG, Urteil vom
  3. November 2010 – B 2 U 14/10 R – a.a.O.). Diese Wege werden entweder mit der Handlungstendenz zurückgelegt, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich (Weg vom Ort der Tätigkeit) zu begeben. Randnummer 28 Der Kläger hat in diesem Sinne keinen Weg vom Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Zwar befand er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf dem Weg von der Kanzlei zu einem anderen Ort. Dieser Weg war aber bereits deshalb nicht als Weg von "dem Ort der Tätigkeit" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzusehen, weil der Kläger nach seiner objektivierten Handlungstendenz die Kanzlei nicht deshalb aufgesucht hatte, um seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzugehen, sondern dies nach eigenen Angaben getan hatte, um das Bargeld dort abzuholen und auf das Privatkonto seiner Ehefrau einzuzahlen. Damit hatte er den Weg von seiner Wohnung zur Kanzlei bereits aus eigenwirtschaftlichem Interesse zurückgelegt, so dass weder dieser Weg noch der Weg von seiner Kanzlei an einen dritten Ort mit einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII in Zusammenhang stand. Randnummer 29 Dessen ungeachtet besteht der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von oder zu einem dritten Ort nur dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort selbst mindestens zwei Stunden dauert bzw. dauern soll (BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2002 – B 2 U 19/02 R – SozR 3-2700 § 8 Nr. 14). Eine solche Verweildauer bei der HypoVereinsbank hatte der Kläger aber nicht beabsichtigt. Randnummer 30 Bei der Fahrt des Klägers von der Kanzlei zur HypoVereinsbank hat es sich auch nicht um eine notwendige Handlung gehandelt, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zum Ort oder vom Ort der Tätigkeit zurücklegen zu können (siehe BSG, Urteil vom
  5. September 2004 – B 2 U 35/03 R –

§ 8Nr.

6; Urteil vom

  1. April 2010 – B 2 U 23/09 R– juris). Entsprechende Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 31
  2. Ferner war das Bargeld kein "Arbeitsgerät" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Ob Bargeld überhaupt als "Arbeitsgerät" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII angesehen werden kann (siehe zum Begriff des Arbeitsgerätes BSG, Urteil vom
  3. Februar 1966 – 2 RU 45/65 – NJW 1966, 1775), kann dahingestellt bleiben. Denn in jedem Falle war das Bargeld nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers zu dienen (siehe zu den Voraussetzungen BSG, Urteil vom
  4. Mai 2009 – B 2 U 12/08 R –

§ 8Nr. 33 Rd

Nr. 28). Randnummer 32 Da das Ereignis vom

  1. Juli 2007 kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII ist, handelt es sich bei den durch den Unfall verursachten Gesundheitsschäden nicht um Arbeitsunfallschäden. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerden im linken Schultergelenk mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom
  2. Juli 2007 zurückzuführen sind. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 34 Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.