← Deutschland

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat 1 K 1303/11 EuGH-Vorlage Umsetzungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des § 2

Umsetzungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 i.d.F. des StEntlG 1999 vom 19.12.1998 durch die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 Nr.

Art. 288Abs.

5 AEUV) ein. Randnummer 6 Am 12. Juni 1996 beschloss die Europäische Kommission, gegen Investitionsbeihilfen, die in Deutschland aufgrund der bestehenden Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden könnten, das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EGV (

Art. 108Abs.

2 AEUV) einzuleiten, setzte die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom

  1. Juli 1996 (Nr. SG[96] D/6026, ABl. EG 1997 Nr. C 36, S. 13) hierüber in Kenntnis und forderte sie, die übrigen Mitgliedsstaaten sowie weitere Beteiligte zur Stellungnahme auf. Randnummer 7 Mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom
  2. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) stellte diese in Artikel 1 fest, dass nationale Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt insoweit unvereinbar seien, als sie dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen für staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zuwider liefen, die Deutschland mit Schreiben vom
  3. Oktober 1995 (Nr. SG[95] D/13086) mitgeteilt worden seien. Artikel 2 der Entscheidung lautet wie folgt: „Deutschland ändert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bestehende Beihilferegelungen ab, um zu gewährleisten, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, bzw. hebt diese notfalls auf. Gemäß Nummer 3 Buchstabe b) des in Artikel 1 genannten Gemeinschaftsrahmens sorgt Deutschland insbesondere dafür, dass
  4. keine staatlichen Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Investitionen gemäß Nummer 1.2 zweiter und dritter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG oder für Investitionen gewährt werden, die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs vorbehaltlos ausgeschlossen sind;
  5. keine staatlichen Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für andere Investitionen gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG gewährt werden, es sei denn, die besonderen Voraussetzungen dieses Anhangs sind erfüllt.“ Die Entscheidung wurde der Bundesregierung am
  6. Juli 1998 zugestellt. Randnummer 8 Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
  7. September 1998 (BStBl I 1998, S. 1132), veröffentlicht am
  8. September 1998, teilte dieses den obersten Finanzbehörden der Länder mit, dass ab dem
  9. September u.a. für die in Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Investitionen keine Investitionszulagen mehr gewährt werden dürften, und wies darauf hin, dass eine entsprechende Änderung des Investitionszulagengesetzes vorgesehen sei. Zuvor war auf nationaler Ebene keines der hier aufgeführten Schreiben der Europäischen Kommission oder ein Hinweis darauf veröffentlicht worden. Randnummer 9 Die Änderung des Investitionszulagengesetzes erfolgte durch Art. 4 Nr. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom
  10. Dezember 1998, mit dem ein Ausschlusstatbestand in § 2 Satz 2 InvZulG als neue Nr. 4 eingefügt wurde, der wie folgt lautet: „Nicht begünstigt sind … Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nach dem
  11. September 1998 angeschafft oder hergestellt hat und die in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der Europäischen Kommission 94/173/EG vom
  12. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - ABl. EG Nr. L 79 S. 29 - (Land- und Forstwirtschaftsentscheidung) genannt sind.“ Randnummer 10 Die Neuregelung trat gemäß Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes am Tag nach der Verkündung, dem
  13. Dezember 1998, in Kraft. Randnummer 11 III. Die Klägerin unterhält in den neuen Bundesländern einen Mühlenbetrieb. Sie beantragte am
  14. September 1999 Investitionszulage für Investitionen aus dem Jahr 1998 in Höhe von rund 5,9 Millionen DM. Das beklagte Finanzamt setzte Investitionszulage zunächst lediglich für Investitionen in Höhe von rund 1,9 Millionen DM fest. Die auf die darüber hinausgehende, streitige Bemessungsgrundlage entfallende Investitionszulage versagte der Beklagte unter Berufung auf die Neuregelung in § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom
  15. Dezember
  16. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Investitionskomplexen um solche, bei denen unstreitig die Lieferung der Wirtschaftsgüter nach dem
  17. September 1998 erfolgte, während die Investitionsentscheidungen vor dem
  18. September 1998 erfolgt sind. Bei dem überwiegenden Teil der Anlagen mit einem Investitionsvolumen von ca. 3,4 Millionen DM erfolgte auch die verbindliche Bestellung vor dem
  19. September
  20. Der von der Klägerin erhobene Einspruch blieb erfolglos. Randnummer 12 Mit ihrer am
  21. September 2001 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der versagten Investitionszulage. Sie macht geltend, die Einfügung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar entstehe der Investitionszulagenanspruch für 1998 erst mit Ablauf des Jahres, gleichwohl handele es sich um eine sog. echte Rückwirkung, weil und soweit die maßgebenden Dispositionsentscheidungen bereits vor dem
  22. September 1998 und damit auch vor der Verkündung der Änderung des § 2 InvZulG 1996 getroffen worden seien. Wenn eine Investitionsentscheidung getroffen worden sei, habe die betreffende Subventionsnorm ihre Lenkungsfunktion erreicht und sei zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage geworden. Die rückwirkende Änderung der streitgegenständlichen Regelung sei auch nicht ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt, weil Deutschland andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gedroht hätte. Denn es könne nicht richtig sein, dass einerseits deutsche Gerichte an eine Kommissionsentscheidung gebunden seien, diese andererseits keiner rechtlichen Überprüfung unterliege, nachdem die Bundesregierung sie aus vermutlich rein politischen Gründen nicht angegriffen habe. Zudem habe der deutsche Gesetzgeber versäumt, entweder rechtzeitig das InvZulG mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorbehalt zu versehen oder in gemeinschaftsrechtskonformer Weise im Hinblick auf bereits begonnene Investitionen eine Übergangsregelung zu treffen. Nachdem schließlich ab dem Jahr 2000 die hier streitigen Wirtschaftsgüter wieder förderfähig gewesen seien, sei ein überragendes Gemeinwohlinteresse an einer kurzfristigen Beschränkung der Investitionszulageberechtigung nicht zu erkennen. Vielmehr verletze die gegebene Rückwirkung das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin, da sie die in den Jahren 1994 bis 1998 auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen weder gekannt habe noch habe kennen müssen, zumal selbst der Bundesregierung nicht klar gewesen sei, dass die Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 1994 zu einer Änderung des InvZulG verpflichtet habe. Sie habe sich daher frühestens nach der Veröffentlichung der Ankündigung der Gesetzesänderung seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am
  23. September 1998 im Bundessteuerblatt und einer angemessenen Kenntnisnahmefrist auf diese einstellen können. Angesichts des hohen Investitionsvolumens sei die Annahme abwegig, der Subventionsanreiz sei nicht kausal für die Investition gewesen. Randnummer 13 Der Beklagte hält die Kürzung der Bemessungsgrundlage für rechtmäßig, da die Rückwirkung aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens, gerechtfertigt sei. Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom
  24. März 1994, nach der eine Änderung des Investitionszulagengesetzes habe erfolgen müssen, sei am
  25. März 1994 im Amtsblatt veröffentlicht worden und seither jedem zugänglich, so dass ab diesem Zeitpunkt Vertrauensschutz in den Bestand der gesetzlichen Regelung nicht mehr gegeben sei. Randnummer 14 Das Finanzgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom
  26. Dezember 2007 gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 insoweit mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) hergeleiteten Rückwirkungsverbot vereinbar ist, als die Vorschrift Investitionen umfasst, bezüglich deren der Investor eine Investitionsentscheidung vor dem
  27. September 1998 getroffen hat. Der vorlegende Senat sah sich hierzu veranlasst, weil er die streitentscheidende Regelung als verfassungswidrig beurteilte, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Randnummer 15 Die auf der Entscheidung der Kommission vom
  28. Mai 1998 beruhende streitgegenständliche Änderung des Investitionszulagengesetzes erfasse nach ihrer Ausgestaltung auch Investitionsentscheidungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung und deren Veröffentlichung im Bundessteuerblatt verbindlich getroffen worden seien. Darin sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der Fachgerichte und des Schrifttums eine (quasi) echte Rückwirkung zu sehen. Das Vertrauen des Investors sei hier auch nicht erschüttert gewesen, weil vor der Veröffentlichung der Kommissionsentscheidung am
  29. September 1998 auf nationaler Ebene das mit Beschluss der Kommission vom
  30. Juni 1996 eingeleitete Hauptprüfungsverfahren nicht bekannt gemacht worden sei. Randnummer 16 Eine Rechtfertigung der Rückwirkung sei nicht ersichtlich. Eine Investition sei regelmäßig ein zwischen Planung und Abschluss zeitlich gestreckter Tatbestand. Soweit die Förderfähigkeit von einem bestimmten Stichtag abhängig sei, sei zu entscheiden, wie mit den Fällen zu verfahren sei, in denen die Planung der Investition vor, deren Abschluss aber nach diesem erfolge. Die streitgegenständliche Entscheidung der Europäischen Kommission habe eine Neuregelung für die Zukunft erfordert und eben nicht - wie in anderen Fällen - eine Rückwirkung angeordnet. Dementsprechend habe die Bundesrepublik Deutschland die Regelung auch nur für die Zukunft geändert. Da weiter dem Gemeinschaftsrecht Vertrauensschutzerwägungen auch nicht fremd seien, habe die Kommissionsentscheidung nach ihrem Inhalt eine Übergangsregelung für vor Veröffentlichung der Entscheidung verbindlich getroffene Investitionsentscheidungen zugelassen. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt und in Umsetzung der Kommissionsentscheidung eine Auslegung gewählt, die zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung führe. Randnummer 17 Die Sichtweise, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Europäischen Kommission sich nur auf noch zu beginnende Investitionen bezog, sah der entscheidende Senat durch den späteren Gemeinschaftsrechtsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vom
  31. Februar 2000 (ABl. EG 2000 Nr. C 28, S. 2) bestätigt, wonach (lt. Ziffern 3.5 und 3.6) Beihilfen Anreizelemente beinhalten und den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten müssten, weshalb diese nicht für Tätigkeiten gewährt werden sollten, die vor Beantragung der Beihilfe begonnen worden seien. Mithin gehe auch das Gemeinschaftsrecht davon aus, dass sich die lenkende Wirkung einer Subvention im Beginn einer Investition niederschlage. Wenn also der (verfrühte) Investitionsbeginn einen Kausalzusammenhang und damit die Beihilfe ausschließe, könne folgerichtig ein in die Zukunft gerichtetes Beihilfeverbot nur Investitionen umfassen, mit denen noch nicht begonnen worden sei. Hätte der Gesetzgeber hingegen eine Auslegung gewählt, die Investitionen wie die Streitgegenständliche begünstigt hätte, und wäre es weiter zu einem Vertragsverletzungsverfahren gekommen, hätte einerseits nicht festgestanden, dass die Europäische Kommission obsiegt hätte, und andererseits könne der Staat, der trotz Anlass und Möglichkeit hierzu keine geeigneten Maßnahmen ergreife, einen Vertrauenstatbestand nicht entstehen zu lassen, sich zur Rechtfertigung nicht auf entsprechende Gemeinwohlbelange berufen. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
  32. Oktober 2011 (1 BvL 3/08) hat das BVerfG entschieden, dass die Vorlage unzulässig sei, weil das vorlegende Gericht nicht hinlänglich geklärt habe, ob die dem BVerfG zur Prüfung vorgelegte Norm des InvZulG 1996 auf einer den deutschen Gesetzgeber bindenden Vorgabe des Gemeinschaftsrechts beruhe, und im Hinblick hierauf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht hinreichend dargetan habe. Randnummer 19 Denn soweit ein Gericht dem BVerfG eine Norm zu Überprüfung vorlege, die in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ergangen sei, sei diese Vorlage wegen der vom BVerfG in solchen Fällen praktizierten Zurücknahme der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit nur entscheidungserheblich, wenn das Gesetz in Ausfüllung eines nationalen Umsetzungsspielraums ergangen sei. Ob aber das Unionsrecht im jeweiligen Streitfall einen derartigen Umsetzungsspielraum lasse, habe das Fachgericht zu prüfen und sich mit den dabei auftretenden Fragen hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. Randnummer 20 Im Hinblick auf die Überprüfung des Bestehens eines derartigen Umsetzungsspielraums durch das Fachgericht führt das BVerfG sodann aus, dass über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden in Anspruch genommen werde, das BVerfG seine Gerichtsbarkeit nicht mehr ausübe und dieses Recht nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfe, solange die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleiste, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten sei, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürge (BVerfGE 73, 339, 387; 102, 147, 162ff.; 118, 79, 95). Dies gelte auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG auch für an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, früher: Entscheidung der Kommission nach Art. 249 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]). Auch eine nationale Rechtsvorschrift, die einen Beschluss der Kommission in deutsches Recht umsetze, werde insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum lasse, sondern zwingende Vorgaben mache (BVerfGE 118, 79, 95f.; 125, 260, 306f.). Randnummer 21 Soweit sich für ein Fachgericht die Frage der Vereinbarkeit eines für sein Verfahren entscheidungserheblichen, aus dem Unionsrecht abgeleiteten Gesetzes mit den Grundrechten stelle, habe dieses - gegebenenfalls durch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 AEUV - zu klären, ob das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum belasse, da nur dann und insoweit das Gesetz der Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG unterliegen könne. Die Pflicht zur Klärung unionsrechtlicher Vorgaben ergebe sich aus dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit. Im Verhältnis zum BVerfG sei es Aufgabe der Fachgerichte, die Frage eines unionsrechtlichen Spielraums zu klären. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1 AEUV komme bei Unklarheiten über die Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts oder der Handlungen eines Unionsorgans in Betracht, wie etwa über die Frage der Bindung eines Mitgliedstaats an einen Beschluss der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 AEUV. Dabei ergebe sich für letztinstanzliche Gerichte unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorlagepflicht zum EuGH, wenn die Frage nicht bereits Vorlagegegenstand war und die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe. Aber auch Instanzgerichte sind bei Unklarheiten des Unionsrechts über das Bestehen und den Umfang eines Umsetzungsspielraums für den deutschen Gesetzgeber aus nationalem Verfassungsprozessrecht heraus beim EuGH vorlageverpflichtet, soweit (im Anschluss) eine Vorlage des nationalen Umsetzungsrechts wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz beim BVerfG vorgesehen sei. Diese Pflicht der Instanzgerichte zu Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV korrespondiere mit der ihnen im Verhältnis zum BVerfG vorrangig zukommenden Kompetenz und Aufgabe, das einfache innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (BVerfGE 79, 1, 24; 86, 382, 386f.; 113, 88, 103), wobei sie, soweit es für die jeweilige Entscheidung ankomme, auch zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufen seien (BVerfG-Beschluss vom
  33. Juli 2011 1 BvR 1916/09, juris, Rn. 89; BVerfGE 126, 286, 316). In diesem Rahmen hätten die Instanzgerichte Inhalt und Verbindlichkeit des Unionsrechts für den nationalen Gesetzgeber zu klären und erforderlichenfalls den EuGH anzurufen. Randnummer 22 Das BVerfG behält sich hinsichtlich der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage, die Unionsrecht umsetzendes nationales Recht zum Gegenstand hat, ein weitgehendes Überprüfungsrecht vor (BVerfG-Beschluss vom
  34. Juli 2011 1 BvR 1916/09, juris, Rn. 90). Randnummer 23 Mit der Pflicht des Instanzgerichts, vor einer Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das BVerfG die Verbindlichkeit der unionsrechtlichen Vorgaben zu klären, korrespondiert eine entsprechende Darlegungspflicht im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Vorgabe. Randnummer 24 Der vorlegende Senat habe sich nach den weiteren Ausführungen des BVerfG nicht damit auseinandergesetzt, dass die verfassungsrechtliche Prüfung daher eingeschränkt sein könne, weil der deutsche Gesetzgeber Unionsrecht umgesetzt habe und den Rechtsverstoß ausdrücklich als ausschließlich im nationalen Recht begründet angesehen. Im Übrigen fehlten hinreichende Ausführungen zum Umfang der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung für den deutschen Gesetzgeber. So sei die Annahme des Finanzgerichts, die Kommission habe die Verhältnisse für die Vergangenheit akzeptiert und nur eine Regelung für die Zukunft treffen wollen, ohne Erkenntnisgewinn für die Frage, ob die Kommissionsentscheidung auch Investitionsbeihilfen für vor Ablauf der zweimonatigen Frist getroffene Investitionsentscheidungen unterbinden wollte. Entsprechendes gelte für die Bezugnahme des Finanzgerichts auf den späteren Gemeinschaftsrahmen. Das Finanzgericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Kommission nicht ausdrücklich vorgegeben habe, Beihilfen auch für bereits begonnene Investitionen zu versagen. Der Wortlaut der Kommissionsentscheidung sehe hingegen vor, dass nach Fristablauf keine Investitionszulage mehr gewährt werden dürfe, und zwar unabhängig davon, ob zuvor bereits eine bindende Investitionsentscheidung getroffen worden sei. Gesetzgeber und Finanzverwaltung interpretierten den von der Kommission verwandten Begriff des „Gewährens“ einer Investitionsbeihilfe als Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts. Der Bundesfinanzhof wiederum verstehe unter dem Begriff den Zeitpunkt der Festsetzung und Auszahlung der Investitionszulage. Mit den unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten habe sich das Finanzgericht nicht auseinandergesetzt. Folglich sei die Entscheidungserheblichkeit vom vorlegenden Gericht nicht ausreichend dargelegt worden. Randnummer 25 Das vorlegende Gericht hätte daher durch ein Vorlageersuchen beim EuGH klären lassen müssen, ob der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben einen Spielraum zu weitergehenden Übergangsregelungen hatte. Denn die Frage sei weder Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof gewesen, noch sei die vom Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Entscheidung der Kommission derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe. Im Gegenteil spreche der Wortlaut der Entscheidung, auch vor dem Hintergrund des nationalen Verständnisses des Begriffs „Gewähren“ für einen Ausschluss sämtlicher Beihilfen nach Ablauf der Frist. Die Entstehungsgeschichte der Regelung wie auch die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen ließen zudem erkennen, dass der deutsche Gesetzgeber von einer entsprechenden Verpflichtung ohne Spielraum ausgegangen sei. Randnummer 26 IV. Der Senat setzt das Verfahren gem. § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt gem. Art. 267 AEUV dem EuGH die im Tenor dargestellte Frage zur Vorabentscheidung vor. Randnummer 27 Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der vorlegende Senat sieht sich an einer Entscheidung in der Streitsache gehindert, weil er von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm ausgeht, die aber nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann (§ 13 Nr. 11 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht [BVerfGG]). Eine Vorlage an das BVerfG ist aber derzeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zulässig, da dieses dem vorlegenden Gericht aufgegeben hat, im Rahmen eines Vorlageersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union zunächst klären zu lassen, ob die Entscheidung der Kommission vom
  35. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60, S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom
  36. Dezember 1998 belassen hat, wonach Investitionsentscheidungen wie die streitgegenständlichen begünstigt hätten werden können. Hierbei handelt es sich um eine Frage über die Auslegung der Handlung der Organe der Union nach Art. 267 Satz 1 Buchstabe b AEUV. Randnummer 28 In Art. 93 Abs. 2 EGV (

Art. 108Abs.

2 AEUV) ist geregelt, dass für den Fall, dass die Kommission, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, feststellt, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 EGV (Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV) unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, diese entscheidet (beschließt), dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Randnummer 29 Art. 93 EGV (

Art. 108AEUV) regelt das Verfahren bei Maßnahmen gegen unstatthafte Beihilfen.

Die Aufsicht über die Beihilfen obliegt (abgesehen von Absatz 2 Unterabsatz 3) der Kommission. Die Regelung unterscheidet zwischen bestehenden und neuen Beihilfen. Erstere sind der fortlaufenden Kontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (Binnenmarkt) ausgesetzt, letztere müssen vor ihrer Durchführung angekündigt werden und eine Kontrolle überstehen. Bestehende Beihilfen sind u.a. solche, die vor Inkrafttreten des EWGV am

  1. Januar 1958 eingeführt waren (Art. 1 lit. b] i] der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom
  2. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [ABl. EG 1999 Nr. L 83, S. 1; Beihilfenverfahrensordnung - VerfVO]), oder bereits notifizierte Beihilfen, die im Vorprüf- oder Hauptprüfverfahren genehmigt worden sind (Art. 1 lit. b] ii]). Die Regelung ist fragmentarisch und war lange Zeit der rechtsfortbildenden Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zugewiesen (Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV,
  3. Aufl. München 2007, Art. 88 EGV, Rz. 1). Die Regelungen zum Beihilfeverfahren beinhalten insbesondere keinerlei Fristen, innerhalb deren die Mitgliedsstaaten oder die Kommission tätig werden müssen. Randnummer 30 Im Jahr 1999 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (VerfVO) erlassen, welche die vorangegangene Praxis der Kommission und die Judikatur der Gemeinschaftsgerichte im Wesentlichen wiedergibt (Erwägungsgrund 2). Diese Verfahrensordnung ist daher auch in der Streitsache von Bedeutung. Randnummer 31 In Art. 17ff. VerfVO ist das Verfahren bei bestehenden Beihilfen geregelt. Soweit die Kommission bestehende Beihilferegelungen als mit dem Gemeinsamen Markt (Binnenmarkt) nicht (mehr) vereinbar ansieht, schlägt sie dem Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen, beispielsweise die Abschaffung von Beihilferegelungen vor. Soweit der Mitgliedstaat mit der zweckdienlichen Maßnahme nicht einverstanden ist, leitet die Kommission das Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 VerfVO ein, d.h., sie leitet das sog. Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EGV (

Art. 108Abs.

2 AEUV) ein. Randnummer 32 Beendet wird das Verfahren bei einer bestehenden Beihilfe, die die Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt, durch einen Negativbeschluss (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 5 VerfVO; EuGH, Rs. 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Rz. 6). Ein Durchführungsverbot i.S.v. Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) besteht dabei erst, wenn die Kommission die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt bzw. eine sog. Umgestaltungs- oder Aufhebungsentscheidung erlassen hat (EuGH, Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Rz. 25). Ist eine Beihilfe entgegen von Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV bereits gewährt worden, wird der Negativbeschluss mit der Aufforderung zur Rückforderung verbunden, wobei in Ausnahmefällen eine Rückforderung auch nicht angeordnet wird (EuG, verb. Rs. T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T- 456/04, Frankreich und France Télécom/Kommission, Slg. 2010, II-02099, Rz. 66ff.). Randnummer 33 In der Streitsache hatte die Kommission nach Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beihilfe mit Entscheidung vom

  1. Mai 1998, der Bundesregierung am
  2. Juli 1998 zugestellt, Deutschland eine Frist zur Änderung der - bestehenden - Beihilfenregelung eingeräumt. Eine Rückforderung bereits gewährter Beihilfen war nicht angeordnet worden. Dabei hat die Kommission eine Formulierung verwendet, wonach „Deutschland … innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bestehende Beihilferegelungen ab(ändert), um zu gewährleisten, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, bzw. … diese notfalls auf(hebt)“ und weiter dafür sorgt, dass keine als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilte Investitionsbeihilfen mehr „gewährt werden“. Randnummer 34 Diese Wortwahl lässt mehrere Deutungen zu. So kann unter dem Begriff „gewähren“ im Zusammenhang mit der Umsetzungsfrist allein der Vorgang der (Festsetzung und) Auszahlung einer Beihilfe verstanden werden, so dass ab dem Ablauf dieser Umsetzungsfrist unabhängig von Einzelheiten des Investitionsvorhabens keine Beihilfen mehr ausgezahlt werden dürften. Da Anknüpfungspunkt für das Durchführungsverbot i.S.v. Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) bei bestehenden Beihilfen der Zeitpunkt der Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist bzw. deren Veröffentlichung, kann darunter aber auch verstanden werden, dass ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit/Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung keine hiervon betroffenen Investitionsbeihilfen mehr ausbezahlt werden dürfen und die gesetzte Frist sich allein auf die Änderung der betroffenen Regelung bezieht. Denkbar ist auch die in der späteren, hier streitgegenständlichen Gesetzesänderung zum Ausdruck gekommene Deutung, dass der Begriff des „Gewährens“ einer Investitionsbeihilfe zur Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts und damit zur Verwirklichung des materiellrechtlichen Tatbestands nach nationalem Recht in Bezug gesetzt wird. Randnummer 35 Man kann aber auch zu der Deutung gelangen, dass die Kommission mit der Formulierung nur sicherstellen wollte, dass keine neuen Investitionsvorhaben nach Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beihilfe und Ablauf der Umsetzungsfrist - ggf. unter Berücksichtigung einer Fristverschiebung infolge der zeitnahen Bekanntmachung der Maßnahme im entsprechenden nationalen Medium - mehr begünstigt werden sollten. Dann wäre die Gewährung von Investitionsbeihilfen für Investitionsentscheidungen, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist/Bekanntgabezeitpunkt für den nationalen Gesetzgeber verbindlich getroffen worden sind, nicht ausgeschlossen. Eine derartige Deutung entspricht nach Ansicht des vorlegenden Senats der gemeinschafts- bzw. unionsrechtskonformen Auslegung der Kommissionsentscheidung, zu der sich der Senat hier bereits vor der Vorlage an das BVerfG veranlasst sah. Randnummer 36 Hierfür spricht nach Ansicht des Senats neben der Wortwahl der Kommissionsentscheidung und dem Einräumen einer Umsetzungsfrist auch weiterhin der spätere Gemeinschaftsrechtsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 28, S. 2), wonach lt. Ziffern 3.5 und 3.6 auch das Gemeinschaftsrecht letztlich davon ausgeht, dass sich die lenkende Wirkung einer Subvention im Beginn einer Investition niederschlage, so dass auch der Beginn der Investition der maßgebende Bezugspunkt für gesetzliche Maßnahmen sein sollte, die auf eine Änderung in der Zukunft gerichtet sind, und weiter der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Zeitpunkt einer Kommissionsentscheidung kann zufälliger Weise vor oder nach Abschluss einer Investition liegen - wobei auch die Begrifflichkeit des Investitionsabschlusses nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht unterschiedlich sein kann. Beispielsweise könnte das nationale Recht anordnen, dass eine Investitionsbeihilfe bei Beginn bzw. verbindlicher Investitionsentscheidung ausgezahlt wird. Daher erscheint es sachgerecht, im Hinblick auf Vertrauenserwägungen auf die bindende Investitionsentscheidung abzustellen. Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens in die Rechtssicherheit ist im Gemeinschaftsrecht auch anerkannt (EuGH, Rs. C-5/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-03437, Rz. 13; allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 VerfVO). Folglich hätte die auf eine zukünftige Änderung gerichtete Kommissionsentscheidung nach Ansicht des vorlegenden Senats auch eine nationale Regelung zugelassen, die das Vertrauen auf den Bestand der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bestehenden Regelung berücksichtigt. Randnummer 37 Wie zuvor dargestellt lässt die Entscheidung der Kommission vom
  3. Mai 1998 (Nr. K [1998] 1712) durchaus verschiedene Deutungen zu, wie der deutsche Gesetzgeber diese umzusetzen hat. Von den verschiedenen in Betracht kommenden Umsetzungsvarianten hat der deutsche Gesetzgeber sich letztlich für die streitgegenständliche entschieden. Aus diesem Grund sah der vorlegende Senat in der konkreten nationalen Ausgestaltung der Neuregelung einen Verfassungsverstoß. Sollte die Entscheidung der Kommission aber nur eine mögliche unionsrechtskonforme Umsetzung gestatten, wird das BVerfG darüber nicht entscheiden. Sollte die nationale Umsetzung zudem unionsrechtskonform sein oder aber stattdessen eine unionsrechtskonforme Umsetzung die Gewährung von Beihilfen für Investitionsentscheidungen der hier streitgegenständlichen Art ausschließen, müsste die Klage abgewiesen werden. Randnummer 38 Da die dargelegten Zweifel an der Auslegung des einschlägigen EG-Rechts bestehen, erscheint die Vorlage nach Art. 267 AEUV geboten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.