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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer 3 Sa 86/10 Urteil Ergänzende Vertragsauslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Regelungsl

Ergänzende Vertragsauslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Regelungslücke nach Tarifsukzession - Anwendung des TV-Fleischuntersuchung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = Ez

A TV § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44;

  1. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 17, ZTR 2011, 150). Randnummer 67 Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L ist auf die vorliegende Ablösung der vier Tarifverträge jeweils für die Bereiche innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und Differenzierung nach Geltungsbereich Ost und West durch den TV-Fleischuntersuchung heranzuziehen. Randnummer 68 Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Randnummer 69 Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa BAG
  2. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = Ez

A TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = Ez

A TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44;

  1. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen (BGH
  2. März 1989 - KZR 15/87 - zu II 1 der Gründe m.w.N, BGHZ 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19, Mai 2010 -4 AZR 796/08 - aaO; BGH
  3. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH
  4. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe , NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH
  5. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe , BGHZ 123, 281). Randnummer 70 Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des TV-Ang-O aöS ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung des TV Ang-O aöS auszurichten. Randnummer 71 Deshalb hätten die Parteien redlicher Weise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag - Änderungsarbeitsvertrag - benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. dazu BAG
  6. Dezember 2009 -5 AZR 888/08 Rn. 23 aaO,
  7. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 Rn. 32,

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = Ez

A TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 20 aaO). Randnummer 72 Die Berufung führt aus, dass dem Kläger nicht unterstellt werden könne, dass er eine Teilhabe an den durch den TV-Fleischuntersuchung eingeführten Änderungen hätte haben wollen. Randnummer 73 Dieser von dem Kläger geäußerte Wille ist rein ergebnisbezogen, da er abstellt auf den Regelungsinhalt des TV-Fleischuntersuchung, welcher ihm nach Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 25 finanzielle Einbußen verursacht. Bei einer vereinbarten dynamischen Anwendung des TV-Ang-O aöS hätten die Tarifvertragsparteien auch im TV-Ang-O aöS selbst eine verschlechternde finanzielle Regelung durch eine grundsätzliche Umstellung von der Stückvergütung auf eine ausschließliche Vergütung nach Stunden treffen können, woran der Kläger gebunden gewesen wäre. Es ist ausschließlich darauf abzustellen, was die Parteien redlicherweise für den Fall vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die vier Tarifverträge für die Angestellten mit den Differenzierungen innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und nach Ost und West durch einen neu zu fassenden Tarifvertrag außer Kraft treten sollen. Randnummer 74 Die Parteien haben sich mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme hinsichtlich der Vergütung auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag/Änderungsarbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien den TV Ang-O aöS reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. (vgl. dazu BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 213/09 Rn. 20 - zitiert nach Juris). Randnummer 75 Die Berufung meint, es sei sehr wohl die negative Koalitionsfreiheit des Klägers berührt. Es würde dem tarifungebundenen Kläger der TV-Fleischuntersuchung und damit der Wille der Tarifvertragsparteien aufgezwungen werden gegen seinen Willen. Dieser Auffassung wird durch das Berufungsgericht nicht gefolgt. Dazu hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt: Randnummer 76 Die negative Koalitionsfreiheit des Klägers ist schon deshalb nicht berührt, weil ihm nicht zugemutet wird, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden, als zuvor. Vor allem aus dem vorstehend genannten Hindergrund würden sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklauseln in Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergeben. Nach der Auslegung des Änderungsvertrages vom 17.10.2001 bleiben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung hat und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB ist daher nicht feststellbar. Randnummer 77 Der Kläger fällt auch unter den Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung. Nach dessen § 1 Absatz 1 gilt dieser für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) ... Mit dem Kläger ist arbeitsvertraglich - so im Änderungsarbeitsvertrag - vereinbart, dass die Arbeitszeit gemäß TV-Ang-O aöS sich nach dem Arbeitsanfall richtet. Dies ist so auch in § 5 des TV-Fleischuntersuchung geregelt. Danach richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Das Arbeitsgericht hat dazu richtig ausgeführt: An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändert auch eine mögliche Disposition des Klägers durch den Beklagten - auch wie ein Vollzeitbeschäftigter - nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages ist allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig - verwirklicht werden könnte. Randnummer 78 Der Hinweis der Berufung auf die Formulierung in § 1 Absatz 1 des TV-Ang-O aöS, wonach unterschieden wird in Angestellte, die nach Buchstabe

  1. a)gegen Stückvergütung und nach Buchstabe
  2. b)gegen Stundenvergütung als nicht vollbeschäftigte ...tätig sind, führt zu keiner anderen Sichtweise. Randnummer 79 Der Kläger ist nach § 1 Ziffer 2 des Änderungsvertrages „gegen Stückzahl tätig und seine Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsanfall. Randnummer 80 In der Protokollerklärung zu § 1 des TV-Ang iöS heißt es: Randnummer 81 Nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Angestellte, die mit weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Randnummer 82 Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nach seiner arbeitsvertraglichen Regelung nunmehr im Sinne eines vollzeittätigen Angestellten zu werten ist. Randnummer 83 Der von der Berufung behauptete Einkommensverlust von 50 % nach Ablauf der Besitzstandszulage (§ 25 TV-Fleischuntersuchung) ist weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich. Es gilt der Grundsatz der Tarifautonomie. Randnummer 84 Den Tarifvertragsparteien steht auf Grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative und bei den tariflichen Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG vom 24. Februar 2010-10 AZR 1038/08 - AP Nr. 320 GG Art. 3). Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG vom 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - BAGE 124, 284). Es ist Sache der Tarifvertragsparteien festzulegen, in welcher Art und Weise sie vergüten will. Es gilt insoweit eine typisierte Betrachtungsweise. In Kenntnis der anstehenden Einkommensverluste in der Zukunft für die Angestellten, die nunmehr durch die Tarifsukzession nicht mehr dem TV-Ang-O aöS unterliegen, sondern dem TV-Fleischuntersuchung und damit aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt übergeleitet werden, haben die Tarifvertragsparteien durch die Vereinbarung in § 25 TV-Fleischuntersuchung Rechnung getragen, indem eine Besitzstandszulage gezahlt wird. Randnummer 85 Das Günstigkeitsprinzip ist nicht tangiert. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Änderungsvertrag, der lautet: „ gegen Stückvergütung“ keine günstigere einzelvertragliche Regelung, die der Anwendung des TV-Fleischuntersuchung entgegenstehen würde. Die gewählte Formulierung im Änderungsarbeitsvertrag findet sich im vorstehenden Tarifvertrag wieder, der für einzelne Tätigkeiten unterscheidet nach einer Bezahlung nach Stück- bzw. Stundenvergütung. Randnummer 86 Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.03.1992 - 6 AZR 392/91-(EzBAT.TV Fleischbeschaupersonal außerhalb öffentl. Schlachthöfe Nr. 5) zu einer Klägerin, die als Fleischkontrolleurin in einem Großschlachtbetrieb, die in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung - nach der Digestionsmethode - eingesetzt war, ausgeführt: „ Randnummer 87 „ ....dass ihr (der Klägerin) aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrages Stückvergütungen vorgesehen sind, ein Anspruch auf Stückvergütung zusteht.“ Randnummer 88 Nach der Auffassung des BAG ist die Art der Vergütung allein von der Tätigkeit, die der Angestellte ausübt, abhängig. Diese Auslegung ergebe sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Randnummer 89 In diesem Sinne ist die streitgegenständliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Stückvergütung nach dem TV-Ang-O aöS zu sehen und damit ist dies keinesfalls als individuelle Regelung im Sinne einer ausschließlichen Vergütung nach Stückzahl zu verstehen. Mithin kann das Günstigkeitsprinzip nicht greifen. Randnummer 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 91 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.