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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 137/09 Urteil Versicherungspflicht eines im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig Gewesenen und nac

Obsah (9)§ 229§ 25§ 229a§ 10§ 6§ 231§ 128§ 28p§ 23

Versicherungspflicht eines im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig Gewesenen und

der Wiedervereinigung als Selbständiger Tätigen Orientierungssatz 1.

§ 229a Abs.

1 SGB 6 bleiben Personen weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, die am

  1. 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sind, nicht ab dem
  2. 1992

den §§ 1 bis 3 SGB 6 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum

  1. 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll. (Rn.16)
  2. Die Rentenversicherungsbeiträge verjähren

§ 25Abs.

1 S. 1 SGB 4 in vier Jahren

Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Versicherungsträger kann die Beitragsbemessung auf der Grundlage der Bezugsgröße mit dem Regelbetrag vornehmen. (Rn.20)

  1. Die Vorschrift des § 229 a Abs. 1 SGB 6 ist verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. LSG Halle, Urteil vom
  2. April 2002 - L 1 RA 92/
  3. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. März 2009, S 10 R 154/06, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  5. März 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger vom
  6. Januar 1992 bis zum
  7. Dezember 2004 als selbständiger Zahnarzt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Randnummer 2 Der am ... 1963 geborene Kläger war –

vorheriger abhängiger Beschäftigung – ab dem

  1. Juni 1991 als selbständiger Zahnarzt in eigener Niederlassung im Beitrittsgebiet tätig und entrichtete Beiträge zum Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtete er bis zum
  2. Juni 1991, danach nicht mehr. Randnummer 3

dem der Kläger am

  1. Juni 2003 einen Antrag auf Kontenklärung gestellt hatte, wurde der Beklagten dieser Sachverhalt bekannt. Mit Bescheid vom
  2. November 2004 stellte sie fest, dass der Kläger

§ 229a

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, weil er am

  1. Dezember 1991 aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Für die Zeit vom
  2. Januar 1992 bis zum
  3. November 1999 seien die Beiträge aber verjährt. Mit weiterem Bescheid vom
  4. November 2004 traf die Beklagte eine entsprechende Feststellung und forderte von dem Kläger für den Zeitraum vom
  5. Dezember 1999 bis zum
  6. November 2004 Pflichtbeiträge in Höhe von 22.624,88 Euro. Dagegen legte der Kläger am
  7. Dezember 2004 Widerspruch ein. Er habe ab dem Beginn seiner selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigt, die mehr als geringfügig beschäftigt gewesen seien. Auch sei er Mitglied im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt, und er habe im Jahre 1994 auch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt. Mit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit sei seine Versicherungspflicht kraft Gesetzes erloschen. Mit Widerspruchsbescheid vom
  8. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als selbständiger Zahnarzt sei der Kläger

§ 10Abs.

1 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) im Beitrittsgebiet ab Aufnahme seiner Tätigkeit versicherungspflichtig gewesen. Einen Befreiungsantrag habe er nicht gestellt. Dieser Sachverhalt sei der Beklagten erst im Jahre 2003 bekannt geworden. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Zahnärztekammer stelle keinen Befreiungstatbestand dar. Randnummer 4 Daraufhin hat der Kläger am

  1. Februar 2006 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er habe mit Schreiben vom
  2. November 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Befreiungsantrag gestellt. Auch würden in seiner Person die Voraussetzungen des § 229a SGB VI nicht vorliegen. Das SVG sei auf ihn nicht anwendbar. Im Übrigen seien die Ansprüche auch verwirkt. Durch den Beitritt in das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer habe er eine Vermögensdisposition getroffen, die er nicht mehr rückgängig machen könne. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  3. November 2008 hat die Beklagte den Kläger ab dem
  4. Dezember 2004 (Eingang des Widerspruchs bei der Beklagten)

§ 6Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Randnummer 6 Mit Urteil vom

  1. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Zahnarzt habe der Kläger ab dem
  2. Januar 1992 im Beitrittsgebiet der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen. Ein Befreiungsantrag sei bei der Beklagten bis zum
  3. Dezember 1994 nicht eingegangen. Auch eine Befreiungsmöglichkeit

§ 231Abs.

6 SGB VI komme für den Kläger nicht in Frage, da er diese bis zum

  1. September 2001 hätte beantragen müssen. Die seiner Versicherungspflicht zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen würden auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die Beitragszahlungen seien auch nicht verwirkt. Randnummer 7 Gegen das am
  2. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  3. April 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. In seinem Falle würden die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nicht vorliegen. Die Beklagte habe den Eingang seines Befreiungsantrags nicht bestritten, so dass von dessen Zugang auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des SG seien die Beitragsforderungen auch verwirkt. Die Einziehung würde im Widerspruch zu Treu und Glauben stehen. Der Kläger verfüge über eine adäquate Altersversorgung. Die Beklagte habe auch Kenntnis von dem Betrieb der Zahnarztpraxis gehabt, den Kläger aber nicht zur Antragstellung aufgefordert. Außerdem genieße er auch Vertrauensschutz. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  4. März 2009 und die Bescheide der Beklagten vom
  5. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Januar 2006, geändert durch Bescheid vom
  7. November 2008, aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  8. März 2009 zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom
  9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  10. Januar 2006, geändert durch Bescheid vom
  11. November 2008, und das die Beklagte bestätigende Urteil des SG sind nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Der Bescheid vom
  12. November 2008 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er die beiden Bescheide vom
  13. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Januar 2006 abändert. Randnummer 15 In der Sache hat die Beklagte für den Zeitraum vom
  15. Januar 1992 bis zum
  16. Dezember 2004 die Versicherungspflicht des Klägers dem Grunde und der Höhe

zutreffend festgestellt. Für die Zeit seit dem 01. Januar 1999 ist die Beitragsforderung auch nicht verjährt. Gegen § 229a SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beitragsforderung ist auch nicht verwirkt. Randnummer 16 1.

229a Abs. 1 SGB VI bleiben Personen weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, die am

  1. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sind, nicht ab dem
  2. Januar 1992

den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle des Klägers vor. Randnummer 17

  1. a)Der Kläger war am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 1 Buchstabe
  2. f)der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09. Dezember 1977 (GBl. DDR I 1978 Nr. 1 Seite 1) war der Kläger als selbständig Tätiger vom Geltungsbereich der Sozialversicherung erfasst.

§ 10des Gesetzes über die Sozialversicherung der DDR vom 28.

Juni 1990 – SVG – (GBl. DDR 1990 Nr. 38 Seite 486) galt dies auch für die Zeit bis zum

  1. Dezember
  2. Nur für Selbständige, die ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet erst

dem 31. Juli 1991 aufgenommen haben, hat Versicherungspflicht

§ 10SVG nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2, 229a Abs.

2 SGB VI bestanden (Art. 35 Abs. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes vom

  1. Juli 1991 – BGBl. I Seite 1606). Die selbständige Tätigkeit des Klägers begann aber bereits im Juni
  2. In dieser Tätigkeit ist der Kläger schließlich auch nicht ab dem
  3. Januar 1992

den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden, so dass er ab diesem Tag gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Randnummer 18 b) Es ist auch nicht erwiesen, dass der Kläger bis zum

  1. Dezember 1994 oder danach, aber vor dem
  2. Dezember 2004, auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB VI wirksam beantragt hat, dass seine Versicherungspflicht enden soll.

§ 128Abs.

1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht

seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Tatsache ist dann im Sinne des Vollbeweises bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles

vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und

der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 128 Rdnr. 3b mit weiteren

weisen). Randnummer 19 Zunächst ist festzustellen, dass in den Unterlagen der Beklagten kein vor dem

  1. Dezember 2004 gestellter Befreiungsantrag vorliegt oder vermerkt ist. Das erstmals im Verfahren vor dem SG vorgelegte Schreiben vom
  2. November 1994 vermag für sich die volle Überzeugung einer Übermittlung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Senat nicht zu begründen. Denn irgendwelche Unterlagen über einen Zugang bei der Behörde hat der Kläger nicht vorgelegt. Insoweit ist er aber beweispflichtig. Im Zulassungsantrag bezüglich der Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit sowie der Anmeldung beim Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer kann auch kein konkludenter Befreiungsantrag gesehen werden. Das scheitert schon daran, dass die Beklagte von dem Zulassungsantrag, der Zulassung sowie insbesondere von der Anmeldung zum Altersversorgungswerk keine Kenntnis hatte. Auf nicht vorgenommene Betriebsprüfungen

§ 28p

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) kann sich der Kläger nicht berufen. Denn diese hätten ihn, wie der gesamte Dritte Abschnitt des SGB IV (§§ 28a ff. SGB IV), nur in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber betroffen. Geeignete Rückschlüsse auf den eigenen Versichertenstatus können bei Prüfungen dieser Art nicht gewonnen werden. Randnummer 20 2. Die geltend gemachten Beiträge für die Zeit ab Dezember 1999 sind auch noch nicht verjährt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren

Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

§ 23Abs.

1 Satz 2 SGB IV in der hier maßgeblichen Fassung vom

  1. Januar 2004 bis zum
  2. Dezember 2004 wurden Beiträge, die

dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen waren, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen erzielt wurde, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt galt. Der Beitrag für November 1999 war damit im Dezember 1999 fällig und demnach mit Ablauf des Jahres 1999 – und damit im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Beitragsforderung im Jahre 2004 – verjährt. Der Beitrag für Dezember 1999 war dementsprechend erst im Januar 2000 fällig und unterfiel somit im Jahre 2004 noch nicht der vierjährigen Verjährungsfrist von § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die später fällig gewordenen Beiträge waren 2004 naturgemäß ebenfalls noch nicht verjährt. Randnummer 21 3. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragshöhe fehlerhaft errechnet wäre, was im Übrigen von dem Kläger auch nicht geltend gemacht wird. Die Beklagte hat den Regelbeitrag zugrunde gelegt. Sie hat also die Beitragsbemessung auf der Grundlage der Bezugsgröße vorgenommen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 18 SGB IV). Eine einkommensgerechte Beitragszahlung im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI würde im Hinblick auf das vermutliche Einkommen als Zahnarzt wohl zu höheren Beiträgen führen. Eine Beschränkung auf einen Beitrag auf der Grundlage der Hälfte der Bezugsgröße gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI konnte der Kläger nicht beanspruchen, weil dies nur bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren

dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich ist. Der Kläger hat seine selbständige Tätigkeit aber bereits im Juni 1991 aufgenommen. Hier geht es jedoch um Beiträge erst für die Zeit ab

  1. Dezember 1999, weil die Beiträge für die davor liegende Zeit bereits verjährt sind. Randnummer 22
  2. Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen die Vorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil die Vorschrift nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (Urteil vom
  3. April 2002 – L 1 RA 92/99 – zitiert

juris, Rdnr. 33, 34). Randnummer 23 5. Die Beitragsforderung der Beklagten ist schließlich auch nicht verwirkt. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung auch für das Recht der Sozialversicherung und auch für die

forderung von Sozialversicherungsbeiträgen anerkannt. Es setzt aber nicht nur voraus, dass der Berechtigte eine Ausübung seines Rechts der Beitragsforderung während eines längeren Zeitraums unterlassen hat, was im vorliegenden Fall zu bejahen sein dürfte. Vielmehr müssen "weitere besondere Umstände hinzutreten, die

den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts

Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen" (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. Juli 2011 – B 12 E 16/09 R – zitiert

juris, Rdnr. 36). Diese besonderen Umstände setzen ein Verwirkungsverhalten des Berechtigten voraus, das auf einer Vertrauensgrundlage zu einem Vertrauenstatbestand bei dem Verpflichteten geführt hat, und er sein Verhalten darauf eingerichtet hat (BSG, a.a.O., mit weiteren

weisen.). Randnummer 24 Von einem Verwirkungsverhalten der Beklagten kann hier aber nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Vielmehr hat sie seit Kenntnis des Falles durchgehend deutlich gemacht, dass sie ihre Beitragsforderungen – sofern diese nicht verjährt sind – geltend machen will. Randnummer 25 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.