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LG Magdeburg Jugendstrafkammer 22 Qs 11/12, 22 Qs 372 Js 32173/11 (11/12) Beschluss Strafverfahren: Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung § 142

Strafverfahren: Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung Orientierungssatz Hat der vom Angeklagten als Pflichtverteidiger benannte Rechtsanwalt nicht fristgemäß auf eine Stellungnahmefrist des Vorsitzenden reagiert und hat der Vorsitzende deshalb einen anderen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, muss diese Bestellung zurückgenommen werden, wenn die Stellungnahme des vom Angeklagten benannten Rechtsanwalts noch eingeht, bevor Auslagen oder Gebühren des bestellten Pflichtverteidigers angefallen sind, und kein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (Rn.15) Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten durch Rechtsanwalt J.-R. F. aus B. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts M. vom

  1. Januar 2012, mit denen zum Einen der Antrag des Rechtsanwalts J.-R. F. auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen und zum Anderen Rechtsanwalt Dr. H. D. gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StPO als Verteidiger des Angeklagten beigeordnet wurde, insoweit aufgehoben. Rechtsanwalt J.-R. F. wird mit Wirkung vom
  2. Dezember 2011 als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Gründe I. Randnummer 1 Die Staatsanwaltschaft M. erhob am
  3. November 2011 Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - M. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, begangen am
  4. August 2011 als Führer des Kraftfahrzeuges Pkw Opel Omega, Kennzeichen: SAW, auf der B.str. in Richtung H.. Randnummer 2 Zudem klagte die Staatsanwaltschaft M. den Angeklagten am
  5. November 2011 an, in der Zeit vom
  6. bis zum
  7. August 2011 in vier Fällen eine Leistungserschleichung durch Benutzung von Zügen der Deutschen Bahn AG begangen zu haben, ohne zuvor einen Fahrschein gelöst zu haben, sowie mit Anklage vom
  8. November 2011, dies ebenso in der Zeit vom
  9. bis
  10. Juli 2011 in drei Fällen einer Leistungserschleichung getan zu haben. Randnummer 3 Alle drei Verfahren wurden am
  11. November 2011 durch das Amtsgericht M. unter Führung des Verfahrens 22 Ls 360/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 4 Am
  12. Dezember 2011, eingegangen beim Amtsgericht M. am selben Tage, zeigte Rechtsanwalt J.-R. F. aus B. die Verteidigung des Angeklagten an und beantragte, diesem als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beigeordnet zu werden. Randnummer 5 Ausweislich des Vollstreckungsblattes in Bd. I, Bl. 21 d. A. verbüßt der Angeklagte seit dem
  13. September 2011 eine sechsmonatige Jugendstrafe aufgrund des Urteils des Amtsgerichts M. vom
  14. März 2011 (Az.: 24 Ls 364 Js 31455/09 - 291/10). Nach Ablauf von zwei Dritteln der Strafe am
  15. März 2012 steht die Vollstreckung einer Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom
  16. September 2010 (Az.: 22 Ls 337 Js 15180/10 - 215/10) nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung an, von der zwei Drittel am
  17. März 2012 vollstreckt sein werden. Das Terminende ist auf den
  18. August 2012 notiert. Aufgrund dessen befindet sich der Angeklagte gegenwärtig in der JA. R.. Randnummer 6 Am
  19. Januar 2012 schlug das Amtsgericht M. Rechtsanwalt F. drei Terminsblöcke vor -
  20. und
  21. Februar 2012,
  22. Februar und
  23. März 2012 sowie
  24. Februar und
  25. März 2012 - und forderte den Verteidiger auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob er an einem Termin von jeweils zwei Tagen eines vorgeschlagenen Blockes an der Verhandlung teilnehmen könne. Sollte dies nicht möglich sein, so das Amtsgericht, werde der Verteidiger gebeten, zusammen mit dem Mandanten einen anderen Verteidiger zu benennen, der seinerseits einen Terminsblock wahrnehmen könne. Für den Fall, dass dies nicht fristgemäß geschehe, werde das Gericht dem Angeklagten einen Verteidiger bestimmen. Randnummer 7 Dieses Anschreiben des Gerichts wurde dem Verteidiger - ausweislich der Zustellungsurkunde im Bd. III, Bl. 104 d. A. - am
  26. Januar 2012 zugestellt, sodass die gesetzte zweiwöchige Frist am
  27. Januar 2012 ablief. Am
  28. Januar 2012 wies das Amtsgericht M., nachdem innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Reaktion des Angeklagten oder des Rechtsanwalts F. erfolgt war, seinen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurück. Zur Begründung wurde auf die Aufforderung des Gerichts vom
  29. Januar 2012 sowie die gesetzte Frist, die fruchtlos verstrichen sei, Bezug genommen. Randnummer 8 Am
  30. Januar 2012 ließ das Amtsgericht zudem die drei Anklagen der Staatsanwaltschaft M. zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht. Zugleich ordnete es dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. D. aus M. gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger bei. Hauptverhandlungstermine wurden auf den
  31. Februar und den
  32. März 2012 bestimmt. Randnummer 9 Am
  33. Januar 2012 teilte Rechtsanwalt F. dem Amtsgericht mit, dass er die Termine der am
  34. Januar 2012 vorgeschlagenen "Blöcke" nicht wahrnehmen könne. Stattdessen bot Rechtsanwalt F. Termine am
  35. und
  36. April 2012 an. Zugleich schlug er die Beiordnung des Rechtsanwalts A. F. aus B. vor, der die Termine am
  37. Februar und
  38. März 2012 wahrnehmen könne. Randnummer 10 Zugleich führte Rechtsanwalt F. aus, dass der Angeklagte weiterhin durch ihn als Pflichtverteidiger vertreten werden wolle. Nur wenn die Entpflichtung seiner Person zwingend erforderlich sei, möge Rechtsanwalt A. F. aus B. beigeordnet werden. Randnummer 11 Am
  39. Februar 2012 legte Rechtsanwalt F. für den Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts M. vom
  40. Januar 2012 Beschwerde ein, die damit begründet wird, dass der Beiordnungsbeschluss des Rechtsanwalt Dr. D. noch völlig problemlos hätte abgeändert werden können, da dieser keine Außenwirkung erlangt habe. Zur Begründung wird auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts B. vom
  41. November 2011 (Bl. 122, Bd. III d. A.) Bezug genommen. Randnummer 12 Das Amtsgericht M. half der Beschwerde des Verteidigers vom
  42. Februar 2012 am
  43. Februar 2012 nicht ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der Beschwerde nicht entnehmen lasse, weshalb die vom Gericht gesetzte Erklärungsfrist nicht eingehalten worden sei. Der Beiordnungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom
  44. Januar 2012 habe bereits deshalb Außenwirkung erlangt, da das Büro des Rechtsanwalts Dr. D. im Rahmen der Terminsabsprache von der Beiordnung mündlich Kenntnis erlangt habe. II. Randnummer 13 Die gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten durch Rechtsanwalt F. vom
  45. Februar 2012 war so auszulegen, dass sie sich sowohl gegen den Beschluss vom
  46. Januar 2012 richtet, mit dem der Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts F. vom
  47. Dezember 2012 zurückgewiesen wurde, und zugleich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom selben Tage - dem
  48. Januar 2012 - mit dem neben der Eröffnung des Verfahrens auch die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D. beschlossen wurde. Denn nur so lässt sich das Ziel des Angeklagten, Rechtsanwalt F. aus B. statt Rechtsanwalt Dr. D. als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu erhalten, erreichen. Randnummer 14 Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Randnummer 15 Zwar ist dem Amtsgericht M. darin zuzustimmen, dass Rechtsanwalt F. aus B. die ihm mit Schreiben des Gerichts vom
  49. Januar 2012 gesetzte zweiwöchige Frist nicht eingehalten hat, da diese am
  50. Januar 2012 ablief und die Reaktion des Rechtsanwalts F. im Form des Schriftsatzes vom
  51. Januar 2012 erst an diesem Tage bei Gericht einging. Indes erfolgte die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. D. im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses vom
  52. Januar 2012 erst einen Tag vor Eingang des Schriftsatzes von Rechtsanwalt F. aus B. und wurde erst am
  53. Januar 2012 von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts M. ausgeführt. Mithin wäre es dem Amtsgericht M. ohne Weiteres möglich gewesen, die am
  54. Januar 2012 erfolgte Zurückweisung des Beiordnungsantrages von Rechtsanwalt F. und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D. gem. § 143 StPO zurückzunehmen. Denn grundsätzlich ist gem. § 142 Abs. 1 S. 1 StPO der von dem Angeklagten benannte Verteidiger seiner Wahl zu bestellen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Randnummer 16 Zwar könnte als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift der Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus B. der Umstand entgegenstehen, dass Rechtsanwalt F. an sämtlichen drei Terminsblöcken, die das Amtsgericht am
  55. Januar 2012 vorgeschlagen hat, verhindert ist. Indes handelt es sich bei dem hiesigen Strafverfahren nicht um eine mit besonderer Beschleunigung zu behandelnde Haftsache, da sich der Angeklagte in anderen Sachen zur Strafvollstreckung in der JA. R. befindet und nicht etwa aufgrund von Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren. Des Weiteren handelt es sich um eine relativ einfach gelagerte Strafsache, die lediglich die Vernehmung dreier Zeugen sowie zweier Sachverständiger erforderlich machen wird. Dem entsprechend hat das Amtsgericht auch lediglich zwei Hauptverhandlungstermine vorgesehen. Wie Rechtsanwalt F. am
  56. Januar 2012 mitteilte, stehen ihm als nächste freie Termine der
  57. und der
  58. April 2012 zur Verfügung. Auch wenn das Amtsgericht nunmehr Termine auf den
  59. Februar und
  60. März 2012 anberaumt hat, ist es dem Amtsgericht M. zuzumuten, diese ca. fünf Wochen verstreichen zu lassen und die von dem Verteidiger der Wahl des Angeklagten - Rechtsanwalt F. - vorgeschlagenen Termine zu nutzen, sofern keine dienstlichen Gründe dem entgegenstehen. Zumal dienstlich bekannt ist, dass der Zeuge Luis wohl nicht vernehmungsfähig ist. Eine Verzögerung des Verfahrens um lediglich fünf Wochen ist bei einer nicht besonders eilbedürftigen Angelegenheit wie der vorliegenden zumutbar, um dem Interesse des Angeklagten, von dem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden, gerecht zu werden. Randnummer 17 Dem Amtsgericht M. wäre es ein Leichtes gewesen, die am
  61. Januar 2012 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D. gem. § 143 StPO zurückzunehmen, zumal zu diesem Zeitpunkt keinerlei Auslagen oder Gebühren des Rechtsanwalts Dr. D. entstanden wären. Auch nunmehr ist lediglich eine Akteneinsichtnahme durch Rechtsanwalt Dr. D. erfolgt. Randnummer 18 Zudem steht einem Zuwarten bis zu den von Rechtsanwalt F. vorgeschlagenen Terminen nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die derzeit zu vollstreckenden Strafen des Amtsgerichts M. bereits vollzogen sein werden und damit einer Einbeziehung gem. § 31 Abs. 2 JGG nicht mehr zugänglich sein werden. Dies wird dadurch auszugleichen sein - für den Fall, dass der Angeklagte für schuldig befunden werden sollte -, dass dem Angeklagten ein Härteausgleich wegen der nicht mehr möglichen Bildung einer Einheitsstrafe gewährt wird. Randnummer 19 Nach alledem waren die Beschlüsse des Amtsgerichts M. vom
  62. Januar 2012 auf die Beschwerde des Angeklagten durch Rechtsanwalt F. vom
  63. Februar 2012 aufzuheben und Rechtsanwalt F. mit Wirkung zum
  64. Dezember 2011 - dem Zeitpunkt des Eingangs seines Antrages beim Amtsgericht M. - zum Pflichtverteidiger des Angeklagten zu bestellen. III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.