13). Randnummer 22 Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, 1.7.1997, 2 RU 36/96, SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, 12.4.2005, B 2 U 11/04 R, BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, 31.5.1988, 2/9b RU 16/87, SozR 2200 § 548 Nr. 90; BSG, 13.9.2005, B 2 U 6/05 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 Rn. 16). Randnummer 23 Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers ohne weitere Ermittlungen, dass sich der Unfall am 3. Januar 2007 tatsächlich so zugetragen hat, wie von ihm geschildert. Bei dem Unfall stand er aber weder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (als Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte) noch nach Nr. 4 a.a.O. (als Weg von der ständigen Familienwohnung zur Arbeitsstätte) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 24 a) Ausgangspunkt des unfallbringenden Weges war nicht eine ständige Familienwohnung des Klägers in S., so dass Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII ausscheidet. Ständige Familienwohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Wohnung, die für "nicht unerhebliche Zeit" den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R,
13); die Beurteilung, ob die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten zur Unfallzeit (BSG, B 2 U 20/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19; BSG, 10.10.2002, B 2 U 16/02 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.). Die Rechtsprechung hat der Dauer der auswärtigen beruflichen Beschäftigung eines Versicherten im Hinblick auf die Lebenserfahrung die Bedeutung beigemessen, dass sich auch der Lebensmittelpunkt des Versicherten im Laufe der Zeit an den Ort der Tätigkeit verlagert (BSG, 10.10.2002, B 2 U 16/02 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.). Mitbestimmend sind dabei u.a. die sozialen Kontakte des Versicherten zu anderen Personen (BSG, 31.10.1972, 2 RU 137/70, Juris), wie häufig die betreffende Wohnung aufgesucht wird (BSG, 10.10.2002, B 2 U 16/02 R, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.) und ob die jeweiligen Wohnverhältnisse auf eine längere bzw. "nicht unerhebliche" Zeit angelegt sind. Schließlich ist der Begriff der Familienwohnung auch von psychologischen und soziologischen Gegebenheiten mitbestimmt (vgl. BSG, 28.05.1957, 2 RU 78/55, Juris, zuletzt BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R,
13). Randnummer 25 Zwar hat der Kläger nach seinen Behauptungen einen erheblichen Anteil seines Nettoverdienstes für den Unterhalt der Kinder verwendet. Dies erklärt seine Tätigkeit in Deutschland aber nur unzureichend, da er zunächst ab 1998 fast sieben Jahre in M. als Student bzw. Promotionsstudent und damit ohne größere Einnahmen lebte. Dies kann gerade vor dem Vortrag des Klägers, der Aufenthalt solle dem Gelderwerb dienen, nur so bewertet werden, dass ein längerer Verbleib in Deutschland nach Abschluss des Promotionsstudiums angedacht war. Denn erst in dieser Phase standen Mittel zur Verfügung, um seine Kinder real zu unterstützen. Zudem können die Geldzahlungen allein zunächst nur eine Verbundenheit mit den Kindern belegen, wobei unabhängig davon eine moralische (und ggf. auch rechtliche) Verpflichtung des Klägers zur Unterstützung seiner minderjährigen Kinder besteht. Selbst eine starke innere Verbundenheit zu den Kindern in S. kann aber die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII (eine "ständige Familienwohnung") nicht ersetzen, wenn - wie hier - die tatsächliche Gestaltung der äußeren Verhältnisse dem entgegensteht (vgl. BSG, 28.7.83, 2 RU 19/83, USK 82107). Randnummer 26 Die Verwurzelung in Deutschland und die daneben bestehenden Kontakte zu den Kindern beleuchtet der Umstand, dass die Kinder des Klägers ihn 2006 und 2007 in Deutschland "ebenso" (Schreiben des Klägers vom 17.6.2008) besucht haben wie er sie in B ... Diese wochenlangen Aufenthalte der Kinder passen nicht zu der behaupteten ständigen Familienwohnung in B ... Randnummer 27 Besuche in einer andern Wohnung machen diese nicht zu einer "ständigen Familienwohnung". Dies zeigt, dass der Kläger zunehmend Deutschland als seinen Mittelpunkt angesehen hat, wie er es auch zunächst gegenüber der Beklagten angegeben hat. Ob dies ein sprachliches Missverständnis war, kann der Senat dabei offen lassen. Immerhin hat der Kläger bereits im Jahre 2005 angegeben, Deutsch "fließend" zu sprechen und lebte und arbeitete danach weitere zwei Jahre in Deutschland, was seine Deutschkenntnisse weiter verbessert haben dürfte. Auch die von ihm gefertigten Schreiben während des Verwaltungsverfahrens sind fehlerfrei und entsprechen denen eines Muttersprachlers. Der vom Kläger selbst gefertigte Lebenslauf aus dem Jahr 2005 nennt nur M. als Wohnsitz. Dies wiegt stärker als die weitere Meldung des Klägers nach b. Recht in S. (vgl. BSG 4.11.1981, 2 RU 33/80, HVBG RdSchr. VB 15/82). In Deutschland hat er keinen weiteren Wohnsitz angegeben. Die zunehmende Integration des Klägers in Deutschland zeigt sich auch der Umstand, dass er in der L. 18 in M. spätestens im Jahre 2006 eine eigene Wohnung genommen hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren hervorgehoben hat, dass er sich auch um das in seinem Miteigentum stehende Haus gekümmert habe. Diese Motivation ist stets bei Eigentümern von Wohnungen anzutreffen, begründet aber z.B. bei Ferienwohnungen keine ständige Familienwohnung und bei vermieteten Wohnungen nicht einmal einen zweiten Wohnsitz. Randnummer 28 Bereits im Oktober 2002 - also mehr als vier Jahre vor dem Unfall - hatte sich der Kläger scheiden lassen, so dass nicht mehr von einer "normalen" Familie ausgegangen werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung der ehemaligen Ehefrau des Klägers, wonach sie und der Kläger ihre Beziehung bis Mitte 2007 weiter so gepflegt haben wie zu Zeiten der Ehe. Von einer intakten Ehe kann gleichwohl nicht mehr ausgegangen werden; dies ist für den psychologischen Aspekt der Familienwohnung bedeutsam. Fünf Jahre nach der Scheidung konnte nicht mehr erwartet werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach S. jemals wieder mit seiner Frau eine gemeinsame Wohnung wie unter Ehepartnern üblich haben würde. Angesichts dieser Umstände und der insgesamt sehr langen Zeit in M. von über acht Jahren kann nicht mehr von einem nur zeitlich begrenzten Aufenthalt gesprochen werden, zumal die Rahmenbedingungen und Ursachen für die Tätigkeit in Deutschland - der bessere Verdienst - sogar durch das Sprach-Studium, die Promotion und die immer besseren Deutschkenntnisse immer stärker wurden. Bereits nach seiner eigenen Darstellung ist der Kläger im Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils nur zweimal nach B. gereist. Dabei handelt es sich zumindest bei den Aufenthalten im Januar und Juni 2007 jeweils um Dienstreisen, in denen der Kläger - wie bei der hier umstrittenen Reise - nicht die ganze Zeit bei seinen Kindern war. Randnummer 29 Im Hinblick auf diese tatsächlichen Verhältnisse, die durch den rund neun Jahre währenden Aufenthalt des Klägers weit entfernt von der Wohnung in S. geschaffen worden sind, können auch die jährlich zwei Besuche des Klägers bei den Kindern keine ausschlaggebenden Argumente gegen die Verlagerung der Lebensinteressen des Klägers an dem Beschäftigungsort mehr darstellen, auch wenn in Betracht gezogen wird, dass gerade die weite Entfernung zwischen M. und S. wie auch die finanzielle Lage des Klägers häufigeren Reisen zu den Kindern entgegenstanden (vgl. BSG, 28.7.83, 2 RU 19/83, USK 82107). Randnummer 30 b) Der Kläger stand auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz. Danach ist - wie nach der Vorgängervorschrift des § 550 Abs. 1 RVO - der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt (BSG, 12.5.2009, B 2 U 11/08 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 34). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, d.h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R,
13). Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen, während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R,
13). Randnummer 31
10 m.w.N.). Allein der Umstand, dass Ausgangspunkt der Fahrt zur Arbeitsstätte ein "dritter Ort" war, schließt den Versicherungsschutz nicht zwingend aus. Für den inneren Zusammenhang ist dann entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten getragen ist, sich zur Arbeit bzw. Ausbildung zu begeben bzw. hiervon zurückzukehren (vgl. BSG, 31.5.1996, 2 RU 28/95, SozR 3-2200 § 550 Nr. 13 m.w.N.) oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" abzuschließen (BSG, 2.5.2001, B 2 U 33/00 R,
6 m.w.N.). Randnummer 34 Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss (vgl. BSG, 3.12.2002, B 2 U 18/02 R,
13). Die Beurteilung dieser Angemessenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen (BSG a.a.O. m.w.N.). Randnummer 35 Wie die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des BSG (anders als die frühere) bei der Bewertung der Prägung des unfallbringenden Weges zwar weiterhin die jeweiligen Entfernungen, misst ihnen aber ausdrücklich nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und verlangt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles stärker zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, a.a.O. unter Hinweis auf BSG
6; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 Rn. 198 m.w.N.). Dabei kommt insbesondere der Frage eine besondere Bedeutung zu, ob am "dritten Ort" Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden oder werden sollen, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zugute kommen sollen, wie z.B. dringende Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BSG a.a.O.). Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom "dritten Ort", können ihn jedoch im Sinne einer Betriebsdienlichkeit prägen (BSG a.a.O.). Allerdings kann hier nicht jeder Zweck des Aufenthaltes am "dritten Ort", der in irgendeiner mittelbaren Weise auch dem Betrieb bzw. der Ausbildung zugute kommen könnte, ausreichen, sondern die betreffende Verrichtung muss sich zumindest unmittelbar auf die - körperliche und/oder geistige - Leistungsfähigkeit, die für die versicherte Tätigkeit benötigt wird, in positiver Weise auswirken und so mittelbar dem Betrieb bzw. der Ausbildung nutzen. Dabei müssen im Interesse einer hinreichend klaren Grenzziehung und zur Vermeidung einer mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr zu vereinbarenden Ausweitung des Wegeunfallversicherungsschutzes von vornherein in einer generalisierenden Betrachtung solche Verrichtungen am "dritten Ort" ausscheiden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht primär zur Wiederherstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der für die versicherte Tätigkeit benötigten körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit, sondern lediglich der geistigen Anregung, der Entspannung oder etwa der Aufrechterhaltung zwischenmenschlicher Beziehungen dienen sollen, mögen diese auch mittelbar das körperliche bzw. geistige Wohlbefinden heben und so auch die Leistungsfähigkeit verbessern. Randnummer 36 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt kann der innere Zusammenhang im Unfallzeitpunkt nicht angenommen werden. Die zu beurteilenden Entfernungen innerhalb der Akademie einerseits sowie der Entfernung von 435 km zwischen "drittem Ort" und der Arbeitsstätte stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Zwar hat das BSG bisher keine festen Vorgaben dafür aufgestellt, wann das Verhältnis der beiden Strecken nicht mehr als angemessen anzusehen ist, jedoch ist die Grenze zur Unangemessenheit bei dem Zehnfachen der üblichen Entfernung - noch dazu bei einer Fahrt über Landstraßen unter schlechten Straßenverhältnissen - nach der Verkehrsanschauung deutlich überschritten. Zudem war der Aufenthalt des Klägers am "dritten Ort" nicht hinreichend betriebsbezogen, sondern überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt (zum Verwandtenbesuch vgl. schon BSG, 31.5.1996, 2 RU 28/95, SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; BSG, 2.5.2001, B 2 U 33/00 R,
6). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.