mehr als 65.000,00 € bis zu 80.000,00 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Antragsgegner, das ..., betreibt seit 1993 für die Landesverwaltung, die Polizei und für die Justiz ein gemeinsames Landesdatennetz (ITN-LSA). Er beabsichtigt, ein für die gegenwärtigen und künftigen Bedingungen und Bedürfnisse des Landes technologisch, betrieblich und damit auch wirtschaftlich optimiertes Sprach- und Datennetz als sog. Next Generation Network (NGN) zu errichten, in das in der Endausbaustufe auch die Kommunen des Landes und ca. 950 Schulen in kommunaler Trägerschaft angebunden werden sollen. Der Beschaffungsaufwand wird derzeit auf ca. 260 Mio. Euro geschätzt. Randnummer 2 Zur Vorbereitung und Durchführung dieses Beschaffungsvorhabens beauftragte der Antragsgegner zunächst einen externen Rechtsberater mit der Unterstützung in juristischen , vor allem vergaberechtlichen Fragen. Gegenstand des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens ist die Ausschreibung eines Auftrags über die technische Beratung und Unterstützung im vorgenannten Beschaffungsvorhaben. Der Auftrag umfasst als verbindlichen Leistungsumfang technische Unterstützungsleistungen im Rahmen eines oder mehrerer EU-weiter Vergabeverfahren, insbesondere bei der Erstellung einer Vergabekonzeption und bei der Leistungsbeschreibung, bei der Beantwortung
Bieterfragen in der Angebotsphase, bei der Prüfung und Bewertung
Teilnahmeanträgen und Angeboten, bei der Durchführung
Vertragsverhandlungen und schließlich bei der Erstellung des Vergabevorschlages in technischer Hinsicht. Weiter sind optionale Leistungen für die Zeit nach Abschluss dieser Vergabeverfahren in der Vertragsausführungsphase vorgesehen, wobei Option 1 die technische Unterstützung beim Aufbau eines Projektmanagements und Option 2 die technische Unterstützung beim Controlling und beim Risikomanagement der Vertragsausführung beinhalten. Dieser Auftrag hat einschließlich der Optionen einen geschätzten Netto-Auftragswert
weit mehr als einer Million Euro. Randnummer 3 Im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung fertigte der Antragsgegner am 12.05.2011 einen Vermerk über die Auswahl der Bewertungskriterien. Hierin wurden die Gründe für die Gewichtung der Leistungsanteile – verbindlich zu beauftragende Leistungen als „Hauptleistung“ mit 85 %, Option 2 als intensivere „Nebenleistung“ mit 10 % und Option 1 mit 5 % – dargelegt, sodann die Gründe für die Gewichtung der Hauptkriterien – Qualität des Angebots als maßgebliches Hauptkriterium zu 70 % und Angebotspreis zu 30 % - festgehalten und schließlich Ausführungen zur Auswahl und Gewichtung der Unterkriterien für das Hauptkriterium „Qualität“ gemacht. Hieraus ging hervor, dass die Bewertung der Qualität des Angebots zu 60 % auf der Grundlage des schriftlichen Angebots und zu 40 % auf der Grundlage einer nachfolgenden Präsentation mit einer Erläuterung des Angebots und der Lösung einer Praxisaufgabe erfolgen sollte. Als wichtigstes Unterkriterium für die Bewertung der Qualität des schriftlichen Angebots sah der Antragsgegner dabei das konzeptionelle Vorgehen an, welches er daher mit 50 % gewichtete. Weiterer wesentlicher Aspekt war für ihn die Errichtung eines modernen, innovativen Landesdatennetzes, weshalb die technologischen Weiterentwicklungen mit 20 % bewertet werden sollten. Dieses Bewertungssystem behielt der Antragsgegner im weiteren Verfahren bei. Im Vermerk vom 12.05.2011 waren zu den einzelnen Unterkriterien folgende Erläuterungen angefügt, die den Bietern vor Abschluss der Angebotsphase zu keiner Zeit bekannt wurden: Randnummer 4 „50 % – konzeptionelles Vorgehen – der Bieter soll darstellen, wie er an die Aufgabenstellung herangehen würde (wichtig ist dabei logischer strukturierter Ansatz, es muss erkennbar sein, dass das Vorgehen praxisnah und nicht nur theoretisch ist) Randnummer 5 20 % – Angaben zur technologischen Weiterentwicklung – es muss erkennbar sein, dass der Bieter mit modernen Technologien vertraut ist, für eine zukunftsfähige Lösung muss der Bieter diese zumindest benennen (z. Bsp. LTE; IPv6; virtuall collapsed Backbone) und einen Einsatz einschätzen können Randnummer 6 10 % – Qualitätsmanagement – der Bieter soll darstellen, wie sein Qualitätsmanagement funktioniert Randnummer 7 10 % – personelle Verfügbarkeit – Darstellung der personellen Ressourcen und deren Verfügbar- bzw. Erreichbarkeiten Randnummer 8 5 % – Know-how-Transfer – hier sollte deutlich werden, wie ein Know-how-Transfer auf die Mitarbeiter des Auftraggebers sinnvoll erfolgen kann“. Randnummer 9 Am 19.05.2011 führte der Antragsgegner einen Workshop mit eigenen Technikern durch, in dessen Ergebnis die Auswahl der Praxisaufgabe für die Präsentation erfolgte. Nach dem Inhalt eines Vermerks vom 26.05.2011 wurde die Erarbeitung eines Lösungsvorschlags für die Migration, d.h. für den Übergang der Telekommunikationsanlagen vom bestehenden (heterogenen) System auf eine Voice-over-IP-Lösung gewählt, weil diese Aufgabenstellung es jedem Bieter ermögliche zu zeigen, inwiefern er seine abstrakte Leistungsfähigkeit in ein konkretes Konzept unter den Voraussetzungen in Sachsen-Anhalt umsetzen könne. Dabei solle deutlich werden, welche Lösung der Bieter vorschlage und warum er diese Auswahl so getroffen habe. In einer zu diesem Zeitpunkt erstellten Lösungsskizze für die Praxisaufgabe formulierte der Antragsgegner einzelne Aspekte, zu denen Aussagen des Bieters zu erwarten seien bzw. zu denen anderenfalls Nachfragen erfolgen könnten. Randnummer 10 Am 16.05.2011 sandte der Antragsgegner eine Vergabebekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union, mit der er die Ausschreibung des o.a. Dienstleistungsauftrages über die technische Beratung und Unterstützung im vorgenannten Beschaffungsvorhaben einleitete. Die Ausschreibung des Auftrags erfolgte EU-weit im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme auf der Grundlage der Vergabeordnung für Leistungen, Teil A, 2. Abschnitt, Ausgabe 2009 (EG VOL/A). Randnummer 11 Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.06.2011 insgesamt fünf ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe auf und übersandte ihnen die „Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren“ sowie einen ersten Entwurf des abzuschließenden Vertrages. In den „Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren“ waren die Aufgabenbeschreibung sowie die Festlegungen zur Struktur, zum Verlauf und zu den Bedingungen des Verhandlungsverfahrens enthalten ( künftig zitiert als BewB ). Danach wurden die Bieter aufgefordert, ein schriftliches Angebot zu erstellen und bis zum 15.07.2011, 12:00 Uhr, einzureichen. Randnummer 12 Für die Form, den Inhalt und insbesondere auch für den Umfang des schriftlichen Angebots wurden konkrete Vorgaben gemacht. Es wurde eine Darlegung der konzeptionellen Vorgehensweise verlangt, wobei bekannt gegeben wurde, zu welchen Einzelaspekten Aussagen erwartet wurden. Unter anderem enthielt die Aufgabenbeschreibung in Ziffer 2 BewB (S. 5) bereits die Vorgabe, dass die Sprachkommunikation über eine redundante, mandantenfähige Voice-over-IP-Zentrallösung abgewickelt werden solle. Die Bieter sollten weiter auf einer gesonderten Anlage 1 als Preis die Tagessätze für ihre Leistungen einschließlich aller Reise- und Nebenkosten zu den Einsatzorten M. und H. für die drei Leistungsbereiche angeben. Bei der Kalkulation sollte berücksichtigt werden, dass der Vertragsentwurf eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers für alle Fälle fahrlässiger Schadensverursachung durch ihn oder seine Nachunternehmer mit einer Deckungssumme
mindestens 10 Mio. Euro vorsehe. Weiter sollten Angaben zur Schätzung des zeitlichen Aufwandes gemacht werden (BewB S. 11 f.). Randnummer 13 Zum weiteren Verfahrensablauf hieß es in den Bewerbungsbedingungen, dass dieser den für das Verhandlungsverfahren geltenden Regelungen der VOL/A sowie den ergänzenden Festlegungen der Vergabeunterlagen folgen werde. Es sei vorgesehen, mit den Bietern Verhandlungsgespräche durchzuführen. Im Rahmen der Verhandlungsgespräche, deren Terminierung für die 32. Kalenderwoche in Aussicht gestellt wurde, solle eine Präsentation der Konzepte und die Lösung einer Praxisaufgabe erfolgen. Der Antragsgegner behielt sich ausdrücklich vor, „… die Bieter im Rahmen der Verhandlungen kurzfristig zur Einreichung eines überarbeiteten Angebots aufzufordern. …“ (BewB S. 6). Der Vertrag werde im Verfahren ausgehandelt. Daher wurden die Bieter auch aufgefordert, zur Vorbereitung dieser Verhandlungen den Vertragsentwurf zu kommentieren. Die Kommentierung sollte informationshalber erfolgen und nicht in die Bewertung einfließen. Unter Ziffer 9 wurde eine Bindefrist für „das Angebot“ festgelegt. Hierzu hieß es weiter: „Sollte sich das Angebot im Rahmen der Verhandlungen inhaltlich verändern, bezieht sich die Bindefrist auf die jeweils aktuelle Fassung des Angebots.“ (BewB S. 14). Randnummer 14 Unter Ziffer 10 BewB folgten die Informationen über das Wertungssystem. Neben der Festlegung
Ausschlusskriterien (Ziffer 10.1) wurden die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung angegeben (Ziffer 10.2). Die Festlegung und Gewichtung der Leistungsbereiche, der beiden Hauptkriteriengruppen und der Angebotsteile folgten inhaltlich dem Vermerk vom 12.05.2011. Als Unterkriterien für die Qualität des schriftlichen Angebots machte der Antragsgegner Folgendes bekannt: Randnummer 15 Konzeptionelle Darstellung der vorgesehenen Vorgehensweise bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen 50 % Angaben zur technologischen Weiterentwicklung und damit verbundenen alternativen Lösungsansätzen, Ausbaumöglichkeiten etc., soweit diese für das Vergabeverfahren ITN-XT relevant sind 20 % Angaben zur Sicherstellung des Qualitätsmanagements 10 % Angaben zur Sicherstellung der personellen Verfügbarkeit 10 % Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc. 5 % Angaben zur Vorgehensweise hinsichtlich des Know-how-Transfers auf die Mitarbeiter des Auftraggebers 5 % Randnummer 16 Als Unterkriterium für die Qualität der Präsentation legte der Antragsgegner jeweils die „persönliche und inhaltliche Darstellung der im Angebot aufgezeigten Herangehensweise“ fest, was hinsichtlich der beiden optionalen Leistungsbereiche das einzige Unterkriterium war und hinsichtlich des verbindlich zu beauftragenden Leistungsanteils zu 60 % Berücksichtigung finden sollte – beim letztgenannten Leistungsbereich sollte daneben die Wertung der Lösung der Praxisaufgabe mit 40 % erfolgen. Randnummer 17 Insgesamt lässt sich das Bewertungssystem mit verkürzten Bezeichnungen der Kriterien, wie folgt, darstellen: Randnummer 18 Leistungen Kriterien- Hauptgruppe Kriterien- gruppe Unterkriterien (jeweils 1-6 Pkt.) Gewich- tung Gesamt- gewichtung Verbindlich zu beauftragende Leistungen 85 % Qualität 70 % Schriftliches Angebot 60 % Konzeptionelle Darstellung d. Vorgehensweise 50 % 17,850 % technologische Weiterentwicklung etc. 20 % 7,140 % Sicherstellung d. Qualitätsmanagements 10 % 3,570 % Sicherstellung d. per-sonellen Verfügbarkeit 10 % 3,570 % Kommunikation und Dokumentation 5 % 1,785 % Vorgehensweise für Know-how-Transfer 5 % 1,785 % Präsentation 40 % Darstellung d. angebotenen Herangehensweise 60 % 14,280 % Lösung d. technischen Aufgabenstellung 40 % 9,520 % Angebotspreis 100 % Höhe 30 % 25,500 % Option 1 5 % Qualität 70 % Schriftliches Angebot 100 % Darstellung d. Vorgehensweise 80 % 2,800 % Präsentation 100 % Darstellung d. angebotenen Herangehensweise 20 % 0,700 % Angebotspreis 100 % Höhe 30 % 1,500 % Option 2 10 % Qualität 70 % Schriftliches Angebot 100 % Darstellung d. Vorgehensweise 80 % 5,600 % Präsentation 100 % Darstellung d. angebotenen Herangehensweise 20 % 1,400 % Angebotspreis 100 % Höhe 30 % 3,000 % Gesamt: 100,00 % Randnummer 19 Die Bewertung sollte bei jedem mit einer Gesamtgewichtung (letzte Spalte der Tabelle) angegebenen Kriterium mit einer Punktzahl zwischen 1 und 6 erfolgen, wobei bei den nicht preislichen Kriterien eine Bewertung mit 6 Punkten für „sehr gut“ und eine Bewertung mit 1 Punkt für „ungenügend“ mit den Zwischengraden, wie bei Schulnoten, vorgesehen war und bei den preislichen Kriterien eine Bewertung mit 6 Punkten für den niedrigsten Tagessatz und eine Bewertung mit 1 Punkt für den höchsten Tagessatz mit Ermittlung der Punktwerte der übrigen Angebote im Wege der linearen Interpolation. Bei den nichtpreislichen Kriterien war die Vergabe
0 Punkten für den Fall der fehlenden Angaben vorgesehen (vgl. BewB Ziffer 10.3, S. 20 f.). Randnummer 20 Der Antragsgegner versandte zwei Bieterinformationen , wobei er mit der Information I vom 28.06.2011 (vormittags) klar stellte, dass die Unterstützungsleistung auch die Konzeption und die Ausschreibung einer zentralen VoIP-Lösung beinhaltete, und im Rahmen der Information II vom 28.06.2011 (nachmittags) u.a. Erläuterungen zum vorgegebenen Versicherungsschutz vornahm. Randnummer 21 Innerhalb der Frist für den Eingang der schriftlichen Angebote gingen die Angebote
vier Bietern ein, darunter
der Antragstellerin, einer Bietergemeinschaft aus zwei Unternehmen, und der Beigeladenen. Die Öffnung der schriftlichen Angebote erfolgte am 18.
drei Bietern, dass im Anschluss an die jeweilige Angebotspräsentation jedem Bieter mitgeteilt werden solle, dass die Höhe des Deckungsbetrages der Haftpflichtversicherung nicht mehr vertraglich vorgegeben werde, und dass jedem Bieter die Gelegenheit eingeräumt werden solle, die Kalkulation seiner Tagessätze hierauf anzupassen. Randnummer 27 Der Präsentationstermin der Beigeladenen fand am 10.08.2011 (nachmittags) als zweites Verhandlungsgespräch statt. Die Beigeladene hatte in ihrem schriftlichen Angebot vom 15.07.2011 im Rahmen der Kommentierung des Vertragsentwurfes ausgeführt, dass derzeit ein Haftpflichtversicherungsschutz in der vertraglich vorgesehenen Höhe noch nicht bestehe und ein verbindliches Angebot des Versicherers noch nicht vorliege. Daher sei die Kalkulation der angebotenen Tagessätze nach den geschätzten Maximalkosten des erhöhten Versicherungsschutzes erfolgt. Dann hieß es: Randnummer 28 „Wir gehen jedoch davon aus, dass wir unsere angebotenen Tagessätze nach Vorliegen eines verbindlichen Angebots unserer Versicherung im Rahmen der Vertragsverhandlungen anpassen, d.h. verringern können. Randnummer 29 Sollte der Auftraggeber im Rahmen der Verhandlungen bereit sein, die Höhe der geforderten Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden auf 5 Mio. € pro Schadensereignis und Versicherungsjahr zu begrenzen, sehen wir ebenfalls preislichen Verhandlungsspielraum.“ Randnummer 30 Im Rahmen der Präsentation ihres Angebots nahm die Beigeladene nochmals zum Vertragsentwurf, darunter auch zu § 6 Abs. 2 und 3 mit den Regelungen zum Versicherungsumfang, Stellung (Folie 30). Auf der nachfolgenden Folie 31 waren unter der Überschrift „Neue Angebotspreise“ die Tagessätze für alle drei Leistungsbereiche jeweils mit einer Preisangabe „bisher“ und „neu“ aufgeführt und, wie folgt, erläutert: Randnummer 31 „Nach Vorliegen eines verbindlichen Angebots unserer Haftpflichtversicherung haben wir unsere Angebotspreise nochmals überprüft und wie im Angebot in Kapitel 6.3 bereits angekündigt, angepasst.“ Randnummer 32 Der Antragsgegner fertigte für jedes Verhandlungsgespräch, so auch für das Gespräch mit der Beigeladenen, ein Protokoll, in dem die Ergebnisse und Festlegungen sowie zusammenfassende Darstellungen zum Verlauf und Inhalt und zu den vorläufigen Bewertungen dieses Inhalts niedergelegt wurden. Im Protokoll der Präsentation der Beigeladenen dokumentierte der Antragsgegner als Ergebnis der Verhandlungen: Randnummer 33 „Im Rahmen der Präsentation wurde dem Bieter die Möglichkeit eingeräumt, sein bereits geändertes Preisangebot bis zum 11.08.2011 / 14:00 Uhr nochmals zu überarbeiten (veränderte Versicherungssumme).“ Randnummer 34 Mit eMail vom 12.08.2011, beim Antragsgegner eingegangen am selben Tage, reichte die Beigeladene ein „finales Preisangebot“ ein. Die Beigeladene wiederholte für den Fall der Beibehaltung einer Versicherungssumme in Höhe
10 Mio. € die im Präsentationstermin vom 10.08.2011 auf Folie 31 genannten „neuen“ Tagessätze und bot für den Fall der Begrenzung der Haftpflichtversicherung auf 5 Mio. € nochmals verringerte Tagessätze an. Randnummer 35 Die Präsentationstermine der beiden weiteren Bieter fanden am 10.08.2011 (vormittags) und am 11.08.2011 (nachmittags) statt. Beiden Bietern wurde ausweislich der Protokolle der Präsentationen jeweils die Möglichkeit eröffnet, bis zum Folgetag 14:00 Uhr das Preisangebot an die veränderte Versicherungssumme anzupassen. Hiervon machte ein Bieter Gebrauch. Randnummer 36 Der Präsentationstermin der Antragstellerin fand am 15.08.2011 als letztes Verhandlungsgespräch statt. Der Antragsgegner fertigte über den Verlauf und das Ergebnis des Präsentationstermins ein Protokoll. Darin ist vermerkt: Randnummer 37 „Im Rahmen der Präsentation wurde allen Bietern die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 16.08.2011 / 14:00 Uhr ihr Preisangebot zu überarbeiten (veränderte Versicherungssumme).“ Randnummer 38 Die Antragstellerin machte
der Möglichkeit der Preisänderung keinen Gebrauch. Randnummer 39 Im Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsbewertung erteilte der Antragsgegner auf das Angebot der Beigeladenen 541,55
600 erreichbaren Punkten und bewertete es als das wirtschaftlich günstigste Angebot. Auf das Angebot der Antragstellerin vergab er 500,53 Punkte, womit es den zweiten Rang hinter dem Angebot der Beigeladenen einnahm. Dem Vermerk vom 18.08.2011 ist zu entnehmen, dass das Wertungsergebnis der konzeptionellen Angebotsaussagen, der Präsentationen und der Lösung der Praxisaufgabe auch bei endgültiger Beurteilung gegenüber der vorläufigen Bewertung unverändert geblieben war. Der preislichen Bewertung lagen die jeweils aktuellsten Preisangebote zugrunde. Randnummer 40 Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 19.08.2011 vorab über die beabsichtigte Zuschlagerteilung an die o.g. Mitbewerberin, über die mit dem eigenen Angebot erreichte Punktzahl und über die wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung ihres eigenen Angebotes informiert . Dabei ging der Antragsgegner auf Einzelheiten der Bewertung des schriftlichen Angebotes und der Präsentation der Antragstellerin ein, insbesondere auf die jeweils entscheidungserheblichen Schlechterbewertungen gegenüber dem Angebot der Zuschlagsaspirantin. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Randnummer 41 Am 23.08.2011 brachte der Geschäftsführer B. eines Mitglieds der Antragstellerin im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Antragsgegner sein Unverständnis angesichts der beabsichtigten Entscheidung im Vergabeverfahren zum Ausdruck und gab an, die Überprüfung des Verfahrens und der Entscheidung anstreben zu wollen. Er nahm insbesondere Anstoß an der Person des Zuschlagsaspiranten. Auf den weiteren Inhalt des Vermerks vom 23.08.2011 wird verwiesen. Mit Fax-Schreiben vom 24.08.2011 rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass die Auswahlentscheidung vergaberechtswidrig sei. Der Antragsgegner half dieser Rüge nicht ab und begründete ihre Entscheidung mit Schreiben vom 29.08.2011. Randnummer 42 Mit Schriftsatz vom 29.08.2011 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner aufgegeben werden möge, die Wertung der Angebote zu wiederholen, hilfsweise die Ausschreibung in den Stand vor Übersendung der Vergabeunterlagen (Aufforderung zur Angebotsabgabe einschließlich „Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren“ und Vertragsentwurf) zurückzuversetzen. Randnummer 43 Die Vergabekammer hat der Antragstellerin beschränkte Einsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners durch Übersendung
Ablichtungen gewährt; hiervon ausgenommen hat sie die Unterlagen des – bereits abgeschlossenen – Teilnahmewettbewerbs, die schriftlichen Angebote und Präsentationsunterlagen der anderen Bieter sowie diejenigen Teile der Vergabedokumentation, die sich auf den Inhalt oder die Erläuterungen der Konkurrenzangebote beziehen (vgl. Beschluss der Vergabekammer vom 15.11.2011, BeiA Bl. 342 bis 348). Nach Akteneinsicht hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.12.2011 weitere Rügen erhoben. Die Beigeladene ist mit Beschluss vom 16.11.2011 in das Nachprüfungsverfahren einbezogen worden. Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 GWB mit Verfügung vom 27.09.2011 (BeiA Bl. 327) vor Ablauf der gesetzlichen 5-Wochen-Frist am 03.10.2011 sowie mit Verfügungen vom 04.11.2011 (BeiA Bl. 336) und vom 08.12.2011 (BeiA Bl. 474) jeweils vor Ablauf des durch ihn bestimmten neuen Termins des Fristablaufs (07.
ihr festgestellten Vergaberechtsverstoß schon nicht hätte befassen dürfen, weil die Antragstellerin insoweit keine Rüge erhoben habe und z. Zt. des Aufgreifens
Amts wegen bereits eine Rügepräklusion zu Lasten der Antragstellerin bestanden habe. Die Erörterung dieses Aspekts im Termin der mündlichen Verhandlung sei für ihn überraschend erfolgt. Er rügt im Übrigen die Dauer des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer (17 Wochen). Randnummer 46 In sachlicher Hinsicht verweist er darauf, dass im Verhandlungsverfahren eine Verhandlung über Preise zulässig sei, auch mit unterschiedlichen Zeitpunkten der Angebotsabgabe. Dies entspreche dem Charakter des Verhandlungsverfahrens als dynamischer Prozess und dem Inhalt der hier vorliegenden Vergabeunterlagen. Der vermeintliche Vergabeverstoß habe sich jedenfalls nicht auf das Wettbewerbsergebnis ausgewirkt. Selbst wenn auf die Preise ohne die Änderungen per eMail nach dem Schluss des Präsentationstermins abgestellt werde, ändere sich an der Position des Erstplatzierten nichts. Randnummer 47 Der Antragsgegner nimmt weiter Stellung zu den Rügen der Antragstellerin, die im Verfahren vor der Vergabekammer erhoben worden sind. Randnummer 48 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 49 den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 22.12.2011 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig abzuweisen. Randnummer 50 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 51 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Randnummer 52 Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und verfolgt auch ihre Rügen im Verfahren vor der Vergabekammer weiter. Randnummer 53 Die Beigeladene hat sich nicht aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Randnummer 54 Der Senat hat mit Beschluss vom 05.03.2012 den Antrag der Antragstellerin auf eine ergänzende Einsicht in die Vergabeakten zurückgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung hat am 16.03.2012 stattgefunden; wegen ihres Verlaufs und des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen (vgl. GA Bl. 200 f.). Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.03.2012 ist bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt worden. B. Randnummer 55 Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Randnummer 56 Die Vergabekammer ist zwar zu Recht vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ausgegangen. Es ist aber auszuschließen, dass dieser
ihr festgestellte Verstoß die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigt haben könnte. Im Übrigen sind die Rügen der Antragstellerin unbegründet. Randnummer 57 I. Auf das Vergabeverfahren und das Nachprüfungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (vgl. § 131 Abs. 8 GWB), die Vergabeverordnung in der seit dem 12.05.2011 geltenden Fassung (vgl. § 23 VgV i.V.m. Art. 4 der Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung vom 09.05.2011, BGBl. I S. 800) sowie die Vergabeordnung für Leistungen, Teil A – Fassung 2009 – (vgl. § 4 Abs. 2 VgV) anzuwenden, weil das Vergabeverfahren vom Antragsgegner am 16.05.2011 durch Absendung des Textes der Vergabebekanntmachung zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt eingeleitet worden ist (vgl. § 3 Abs. 9 VgV). Randnummer 58 II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren
Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. Randnummer 59 III. Der Senat geht zugunsten der Antragstellerin
der Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags hinsichtlich aller erhobenen Rügen mit einer Ausnahme aus. Randnummer 60 1. a) Soweit die Antragstellerin Vergabeverstöße bei der Auswahl der mit den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Zuschlagskriterien – Hauptkriterien, Kriterien, Unterkriterien –gerügt hat, ist sie antragsbefugt i.S.
2 GWB. Es besteht die Möglichkeit, dass sich hierdurch – unterstellt, dass die Festlegungen des Antragsgegners nicht vergaberechtskonform wären – die Zuschlagschancen der Antragstellerin verschlechtert haben könnten. Denn das Angebot der Antragstellerin ist in den
ihr gerügten Aspekten der Wirtschaftlichkeitsbewertung schlechter bewertet worden, als dasjenige der Beigeladenen. Im Übrigen ist nicht einzuschätzen, wie der Antragsgegner auf die Unzulässigkeit einzelner
ihm ausgewählter Unterkriterien reagieren würde. Es käme ein Anwachsen der Gewichtungsanteile der bereits bestimmten Unterkriterien in Betracht, wobei auch hinsichtlich der Verteilung der Anwachsung Prognoseunsicherheiten bestehen, oder die Festlegung neuer Unterkriterien an Stelle der ausgefallenen Kriterien. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass sich die Reaktion des Antragsgegners im Ergebnis positiv auf die Zuschlagschancen der Antragstellerin auswirken könnte, genügt für die Feststellung der Antragsbefugnis. Randnummer 61 b) Eine Verletzung der Rügeobliegenheiten ist nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die erstmals mit dem Schreiben vom 24.08.2011 gerügten Vergabeverstöße bereits zuvor positiv gekannt hat i.S.
3 S. 1 Nr. 1 GWB, bestehen nicht. Es ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin diese Kenntnis erst durch die anwaltliche Beratung unmittelbar im Vorfeld der Rügeerhebung erlangt hat. Zugunsten der Antragstellerin unterstellt der Senat auch, dass für sie nicht erkennbar i.S.
3 S. 1 Nr. 3 GWB war, ob unter den als Zuschlagskriterien bzw. als deren Unterkriterien bekannt gemachten Kriterien auch bieterbezogene (Eignungs-) Kriterien enthalten waren und dass hierin ein Vergaberechtsverstoß liegt. Dabei kann offen bleiben, ob die Frage der Erkennbarkeit nach einem objektiven, d.h. auf die Erkenntnismöglichkeiten eines fachkundigen, mit den Einzelheiten der konkreten Ausschreibung vertrauten Bieters abstellenden Maßstab oder nach einem subjektiven Maßstab, welcher an den individuellen Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Antragstellers ausgerichtet wird, zu bewerten ist.
der vergaberechtlichen Rechtsprechung ist bisher angenommen worden, dass ein solcher Vergabeverstoß jedenfalls für einen durchschnittlichen Bieter bis Ende 2010 nicht erkennbar war, weil die Erkennbarkeit ein vergaberechtliches Spezialwissen erfordere (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.12.2010, VII-Verg 40/10 < Oktober 2010 >; Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 16/11 < Juli 2010 >; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.07.2011, 15 Verg 6/11 < Dezember 2010 >). Es liegt auf der Hand, dass sich die Bewertung der Erkennbarkeit nach einem objektiven Maßstab wandeln kann. Wird ein Vergaberechtsverstoß in der Vergabepraxis häufig gerügt und hat eine solche Rüge nicht nur in sehr vereinzelten, nicht publik gewordenen Fällen Erfolg – sei es im Hinblick auf eine Änderung der Vergabeunterlagen durch die Vergabestelle, sei es im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, sei es in Gestalt vorsorglicher Erläuterungen der Vergabestelle in den Vergabeunterlagen –, so könnte hieraus der Schluss zu ziehen sein, dass sich bei fachkundigen Bietern eine Sensibilität und ein entsprechendes Rechtsbewusstsein für die Problematik entwickelt. Die Unzulässigkeit der Verwendung
eignungsbezogenen Zuschlagskriterien hat in den letzten beiden Jahren eine solche besondere Aufmerksamkeit erfahren. Ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt sich deswegen an der o.a. bisherigen Bewertung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung etwas ändern könnte, kann jedoch im vorliegenden Falle ebenfalls offen bleiben. Randnummer 62 2. Eine Antragsbefugnis fehlt allerdings, soweit die Antragstellerin die Festlegung der Bewertungsmethodik gerügt hat. Es ist weder ersichtlich noch schlüssig vorgetragen, gegen welche vergaberechtliche Vorschrift der Antragsgegner verstoßen haben soll und inwieweit die subjektiven Rechte der Antragstellerin i.S.
7 GWB davon beeinträchtigt sein könnten, dass der Antragsgegner, wie die Antragstellerin rügt, die Behandlung fehlender Preisangaben in seiner Wertungsmatrix nicht gesondert aufgeführt hat. Randnummer 63 Zwar verweist die Antragstellerin zutreffend darauf, dass der Antragsgegner in den Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren nur angab, Punkte zwischen den Werten 1 (für den höchsten Tagessatz) und 6 (für den niedrigsten angebotenen Tagessatz) im Rahmen der preislichen Angebotsbewertung zu verteilen. Eine ausdrückliche Festlegung zur Behandlung fehlender Preisangaben machte der Antragsgegner nicht bekannt. Worin insoweit ein Vergabeverstoß liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Für den Fall des Fehlens einer Preisangabe wäre auf die Regelungen der VOL/A zurückzugreifen gewesen, die insoweit durch die Vergabeunterlagen nicht modifiziert worden sind. Nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist ein Angebot zwingend auszuschließen, wenn eine Preisangabe endgültig fehlt. Die Wertungsmatrix musste daher – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht etwa einen Punktwert 0 für eine fehlende Preisangabe enthalten. Vor einem Angebotsausschluss wäre zu berücksichtigen, dass in einem Verhandlungsverfahren, in dem – wie hier – die Durchführung einer Verhandlungsrunde nach Abgabe des schriftlichen Angebots angekündigt ist, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine im schriftlichen Angebot fehlende Preisangabe in dem Verhandlungsgespräch nachzureichen, weil das Angebot sich aus dem schriftlichen Teil und dem Inhalt der Verhandlungen zusammensetzt. Ob darüber hinaus Nachreichungsmöglichkeiten nach § 19 EG Abs. 2 S. 2 VOL/A bestehen, könnte zweifelhaft sein. Die Voraussetzungen des § 19 EG Abs. 2 S. 2 Alt. 1 VOL/A können hier nicht vorliegen, weil eine sog. „Auslassung“ voraussetzte, dass der Bieter nicht nur Preisangaben für Einzelpositionen, sondern auch für einen Gesamtpreis einzutragen hat; das war hier nicht der Fall. Eine den Wettbewerb nicht beeinflussende Preisangabe in einer oder mehreren unwesentlichen Leistungspositionen i.S. der zweiten Alternative dieser Vorschrift ist bei einer Ausschreibung, bei der insgesamt nur drei Preisangaben gefordert werden, nicht vorstellbar. Jede dieser drei Preispositionen ist wesentlich. Randnummer 64 Selbst wenn das Nichtvorhandensein einer ausdrücklichen Festlegung des Antragsgegners zur Behandlung fehlender Preisangaben vergaberechtlich bedenklich wäre, wovon der Senat – wie vorausgeführt – nicht ausgeht, bestünde nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, dass die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin hierdurch berührt werden könnte. Denn im Verfahren ging kein einziges Angebot ein, in dem eine Preisangabe fehlte, so dass dieser Aspekt bei der Durchführung der Angebotswertung durch den Antragsgegner jedenfalls keine Bedeutung erlangen konnte. Randnummer 65 3. Hinsichtlich des
der Vergabekammer angenommenen Vergaberechtsverstoßes – der Zulassung der Abgabe geänderter Preisangebote zu verschiedenen Zeitpunkten ohne Gewährleistung der Vertraulichkeit der Angebotsinhalte – unterstellt der Senat eine Antragsbefugnis der Antragstellerin, weil dieser vermeintliche Vergabeverstoß zumindest generell geeignet ist, die Zuschlagschancen eines Bieters zu beeinträchtigen. Das Aufgreifen dieses vermeintlichen Vergabeverstoßes durch die Vergabekammer
Amts wegen war insbesondere auch nicht etwa dadurch gehindert, dass die Antragstellerin mit einer entsprechenden Rüge bereits nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB präkludiert gewesen wäre. Die materielle Präklusion setzte eine positive Kenntnis der Antragstellerin
den maßgeblichen tatsächlichen Umständen des Verlaufs des Vergabeverfahrens voraus. Das ist hier aber nicht feststellbar. Denn das der Antragstellerin übersandte Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse des eigenen Präsentationstermins am 15.08.2011 enthielt eine Formulierung, die auf eine gleichzeitige und gleichlange Frist für alle Bieter zur Anpassung der Tagessätze in ihren jeweiligen Angeboten an die veränderte Versicherungssumme hindeutete. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin um die unterschiedliche Behandlung der Bieter gewusst haben könnte, bevor die Vergabekammer diesen Aspekt
Amts wegen aufgegriffen hat, nicht ersichtlich. Randnummer 66 4. Hinsichtlich der
der Antragstellerin gerügten Vergaberechtsverstöße im Rahmen der Durchführung der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote ist der Nachprüfungsantrag ebenfalls zulässig. Randnummer 67 a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S.
2 GWB, weil sich ihre Rügen auf einzelne Bewertungsvorgänge zu nicht preislichen Kriterien bzw. Unterkriterien beziehen, in denen das Angebot der Antragstellerin hinter der Bewertung des Angebots der Beigeladenen zurückgeblieben ist. Mit anderen Worten: Jeder Punktgewinn für das Angebot der Antragstellerin ist generell geeignet, zu einer Verbesserung ihrer Zuschlagschancen beizutragen. Inwiefern das im konkreten Falle zutrifft, ist hier eine Frage der Begründetheitsprüfung. Randnummer 68 b) Eine Verletzung der Rügeobliegenheit i.S.
3 S. 1 Nr. 1 GWB ist nicht feststellbar. Die Antragstellerin erlangte Kenntnis
den Einzelheiten der Bewertung durch den Antragsgegner erstmals durch das Informationsschreiben vom 19.08.
der Antragstellerin erhobenen Rügen ist vorab anzumerken, dass dem Vermerk des Antragsgegners vom 12.05.2011 in der Vergabeakte nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt. Randnummer 72 aa) Bei der Bewertung des Vermerks vom 12.05.2011 ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner so, wie es § 24 EG Abs. 1 VOL/A vorschreibt, das Vergabeverfahren fortlaufend und zeitnah dokumentiert hat. Anders, als bei einem rückschauend gefertigten, am Endergebnis des Verfahrens orientierten Vergabevermerk nach früherem Vergaberecht, bildet die fortlaufende Dokumentation einen dynamischen Prozess ab einschließlich auch derjenigen Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers, die sich – u.U. entgegen einer ursprünglichen Erwartung – letztlich nicht auf den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben. Soweit es, wie hier, um die Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien und deren Anwendung bei Durchführung der Wertung geht, können zeitlich frühe Vermerke daher im Nachprüfungsverfahren vor allem Anhaltspunkte liefern, welchen Aspekten ggf. besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Es muss dem Auftraggeber aber zugestanden werden, dass sich ursprüngliche Vorstellungen im Verlaufe des Verfahrens noch geändert haben oder präziser benannt werden konnten. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens sind insoweit zwei zeitlich
einander zu trennende Phasen des Verfahrens: Zu prüfen ist einerseits, ob das den Bietern tatsächlich bekannt gemachte Wertungssystem für die Auswahl des Ausschreibungsgewinners – also in der Gesamtheit
Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen und ggf. Bieterinformationen des öffentlichen Auftraggebers vor Abschluss der Angebotsphase – vergaberechtlich unzulässige Kriterien oder Unterkriterien enthält, d.h. ob Verstöße gegen die Prinzipien des Wettbewerbs um die Wirtschaftlichkeit des Angebots, der Nichtdiskriminierung und der hinreichenden Transparenz vorliegen (§§ 2, 19 EG Abs. 9 VOL/A). Soweit zeitlich frühere Vermerke Anhaltspunkte enthalten, die geeignet sind, auf eine fehlerhafte Auswahl
Zuschlagskriterien hinzudeuten, ist zu prüfen, ob und ggf. inwieweit sich diese u.U. vergaberechtswidrigen Intensionen des öffentlichen Auftraggebers in den tatsächlich bekannt gemachten Kriterien niedergeschlagen haben. Zu prüfen ist andererseits, ob bei der Durchführung der Wertung das bekannt gemachte Wertungssystem unverändert zur Anwendung gekommen ist (§ 19 EG Abs. 8 VOL/A). Im Hinblick auf einen zweifelhaften Inhalt früher Vermerke kommt es darauf an, ob und ggf. inwieweit er sich auf die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsbewertung ausgewirkt hat; dies ist auf der Grundlage der Dokumentation der Angebotsprüfung und des Wertungsvorgangs zu beurteilen. Eine eigenständige,
den genannten Dokumentationsbereichen unabhängige Bedeutung erlangt ein früher interner Vermerk hingegen nicht. Randnummer 73 bb) Der Vermerk vom 12.05.2011 ist ein solcher zeitlich früher Vermerk. Er wurde gefertigt, bevor das Vergabeverfahren am 16.05.2011 eingeleitet worden ist. Der Vermerk bzw. seine
der Antragstellerin beanstandeten Inhalte sind nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen oder Gegenstand einer Information an die Bieter geworden. Mithin ist er für die Bestimmung des bekannt gemachten Wertungsschemas irrelevant; insoweit ist allein auf die Ausführungen in den „Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren“, insbesondere Ziffer 10. BewB, abzustellen. Randnummer 74
Wertungskriterien ist es maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen, oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters (vgl. zuletzt OLG München, Beschluss v. 10.02.2011, Verg 24/10; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.07.2011, 15 Verg 6/11; OLG Celle, Beschluss v. 12.01.2012, 13 Verg 9/11; vgl. auch Wiedemann in: Kulartz/ Marx/ Portz/ Prieß, VOL/A, 2. Aufl. 2011, § 16 Rn. 242 ff. <245, 248>). Nach diesen Maßstäben sind die
der Antragstellerin gerügten Unterkriterien für die Bewertung der Qualität des schriftlichen Angebots nicht zu beanstanden. Randnummer 76
„Ortsansässigkeit“ und „Ortspräsenz“; vgl. zuletzt VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.01.2011, VK 69/10; VK Sachsen, Beschluss v. 05.12.2011, 1/SVK/043-11). Insoweit enthält die veröffentlichte Entscheidung jedoch keinerlei Einzelheiten. Randnummer 80
Eignungskriterien als Zuschlagskriterien in dem genannten Verfahren des OLG Düsseldorf nicht entscheidungserheblich. Denn der öffentliche Auftraggeber hatte im Termin der mündlichen Verhandlung einen Verzicht auf die Verwendung der beanstandeten Zuschlagskriterien im weiteren Verlaufe des Vergabeverfahrens erklärt; an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung hatte der Senat keine Zweifel. Mithin war der Vergabeverstoß bereits beseitigt, bevor der Senat seine Entscheidung getroffen hat und vermochte einen zwangsweisen Eingriff der Nachprüfungsinstanz in das Vergabeverfahren nicht mehr zu rechtfertigen (§ 114 Abs. 1 GWB). Randnummer 81 d) aa) Das
der Antragstellerin beanstandete Unterkriterium „Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.“ bezieht sich eindeutig auf die Konzeption des Bieters für die Erbringung der konkreten Vertragsleistungen, insbesondere darauf, wie und wodurch der Bieter im Rahmen der Vertragsausführung welches Maß an Transparenz gewährleisten möchte. Damit ist dieses Unterkriterium nicht auf die Bewertung
abstrakten Kommunikationsmöglichkeiten, -fertig-keiten und -fähigkeiten der Mitarbeiter eines Bieters gerichtet oder auf die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Kommunikationsbereich, sondern darauf, wie und in welchem Umfange der Bieter seine abstrakten Fähigkeiten projektbezogen einsetzen und welches Konzept er insoweit für die Leistungsausführung verfolgen möchte. Die unter diesem Blickwinkel vom Bieter geforderten und der Wirtschaftlichkeitsbewertung zugrunde gelegten Informationen sind zudem geeignet, während der Vertragsdurchführung als Maßstab für eine Soll-Beschaffenheit der zu erbringenden Unterstützungsleistungen herangezogen zu werden, was für allgemeine Eignungskriterien regelmäßig nicht zutrifft. Randnummer 82 bb) Auch hinsichtlich des hier bekannt gemachten Unterkriteriums „Angaben zur geplanten Kommunikation mit dem Auftraggeber, zur Projektdokumentation, zu Statusberichten etc.“ fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der Konstellation, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. In dem dort nachgeprüften Vergabeverfahren war das Kriterium schon nach seiner Bezeichnung („Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft des Projektleiters“) eignungsbezogen. Ohne dass der Vergabesenat Näheres mitgeteilt hat, weil es hierauf für seine Entscheidung insbesondere nach der Reaktion des öffentlichen Auftraggebers auf die Nachprüfung nicht mehr ankam, bezog sich dieses Kriterium wohl eindeutig auf die allgemeine Qualifikation und die individuellen Fähigkeiten des Projektleiters sowie auf dessen Bereitschaft (!) zur Kooperation mit Mitarbeitern des Auftraggebers. Eignungsmerkmale des eingesetzten Personals werden der personellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zugerechnet. Es ist aus dem mitgeteilten Sachverhalt auch nicht etwa zu entnehmen, dass der Auftraggeber unter diesem Kriterium Bieterangaben zu bewerten beabsichtigte, die sich auf konkrete, in ihrer Umsetzung kontrollierbare Konzepte bezogen hätten. Randnummer 83 2. Das Vorgehen des Antragsgegners ist nicht als vergaberechtswidrig zu beanstanden, soweit er die Änderung des Angebots der Beigeladenen im Verlaufe des Präsentationstermins vom 10.08.2011 akzeptierte und seiner Angebotswertung zugrunde legte. Die hiergegen
der Vergabekammer geäußerten Bedenken teilt der erkennende Senat nicht. Randnummer 84 a) Ein Verhandlungsverfahren ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass in seinem Verlauf (interaktive) Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter über die Inhalte der Leistungen des künftigen Auftragnehmers, über die Vertragsbedingungen und auch über die Höhe und Zahlungsmodalitäten der durch den Auftraggeber zu zahlenden Vergütung nicht nur zulässig, sondern erforderlich sind, um den Vertragsinhalt, den der Auftraggeber nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen in allen Einzelheiten festschreiben konnte oder wollte, sukzessive zu fixieren (vgl. nur Kulartz in: Kulartz/ Marx/ Portz/ Prieß, VOL/A, a.a.O., § 3 EG Rn. 42). Ein Verhandlungsverfahren ohne Verhandlungen mit den Bietern „über die
diesen unterbreiteten Angebote, um sie … anzupassen und das beste Angebot i.S.
1 VKR zu ermitteln“ (so ausdrücklich Art. 30 Abs. 2 VKR, ähnlich § 101 Abs. 5 GWB), ist kein Verhandlungsverfahren. Mit anderen Worten: Wählt der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren als Vergabeart aus, so dürfen die Bieter davon ausgehen, dass es zumindest eine Verhandlungsrunde gibt (vgl. dazu ausführlich VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.10.2011, 1 VK 51/11 und 53/11). Diese Besonderheit des Verfahrens führt auch dazu, dass sich der Begriff des Angebots im Verhandlungsverfahren
demjenigen des Angebots im Offenen oder Nicht offenen Verfahren unterscheidet: Das Angebot ist nicht allein durch den Inhalt der ursprünglichen, oft schriftlich einzureichenden Erklärung des Bieters bestimmt, sondern wird dynamisch entwickelt und in den – oft mündlichen – Verhandlungsrunden aus- und umgestaltet. Es darf abgeändert werden (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 16.01.2002, 13 Verg 1/02 „Hochleistungsrechner“; OLG Naumburg, Beschluss v. 13.10.2008, 1 Verg 10/08 „Bordcomputer ÖPNV“; vgl. auch Ganske in: Reidt/ Stickler/ Glahs, VergabeR, 3. Aufl. 2010, § 101 Rn. 34, 37 m.w.N.). Randnummer 85 b) Zwar ist der Auftraggeber berechtigt, in der Vergabebekanntmachung, in den Vergabeunterlagen oder in etwaigen zusätzlichen Unterlagen spezielle Regeln für den Ablauf seines Verhandlungsverfahrens aufzustellen, und zwar sowohl inhaltlicher Natur, z. Bsp. in Gestalt der Vorgabe eines Mindestinhalts des (ersten) schriftlichen Angebots, der Definition
Ausschlusskriterien oder der Festlegung der Unverhandelbarkeit der Auftragsbedingungen, als auch formeller Natur, so durch Bestimmung
Formanforderungen und Ausschlussfristen, durch Beschränkung der Zahl der Verhandlungsrunden oder durch Ankündigung eines sukzessiven Ausscheidens
Bietern nach jeder Verhandlungsrunde. Hiervon hat der Antragsgegner im vorliegenden Verhandlungsverfahren auch Gebrauch gemacht. Die Ausschreibungsbedingungen des Antragsgegners sind jedoch – entgegen der Auffassung der Vergabekammer – nicht dahin auszulegen, dass den Bietern eine selbständige, nicht durch eine ausdrückliche Aufforderung des Antragsgegners initiierte Angebotsänderung vollständig untersagt worden ist. Randnummer 86 aa) Gegen die im Beschwerdeverfahren
der Antragstellerin geltend gemachte Auslegung der Ausschreibungsbedingungen, wonach eine Änderung des schriftlichen Angebotes durch einen Bieter nicht bzw. nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Antragsgegner zugelassen worden sein soll, spricht bereits der vom Antragsgegner dokumentierte Grund zur Rechtfertigung seiner Wahl des Verhandlungsverfahrens. Der Antragsgegner stützte diese Entscheidung auf § 3 EG Abs. 3 lit. c) VOL/A und führte aus, dass die Vorgabe einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung weder ihm möglich noch
ihm gewollt gewesen sei. Vielmehr solle, weil die gestellte Aufgabe vielfältige Lösungsalternativen zuließe und deren Vergleich und Auswahl ein Maß an Fachkenntnissen erforderte, welches beim Antragsgegner nicht vorhanden sei, zunächst
jedem Bieter und selbst in der Auftragsausführung weiter vom künftigen Auftragnehmer eine den konkreten Bedürfnissen des Antragsgegners entsprechende Lösung schrittweise entwickelt werden. Zudem forderte der Antragsgegner die Bieter auf, seinen vorgegebenen Vertragsentwurf zu kommentieren und dadurch Verhandlungswünsche aktiv zu offenbaren (vgl. Ziffer 6.2.4. „Weitere Aspekte (rein informatorisch)“, BewB S. 12 f.). Darin ist eine grundsätzliche Bereitschaft des Antragsgegners zu einem Entgegenkommen durch Modifizierung oder Aufgabe der ursprünglichen Vorgaben zu erkennen. Zu diesem sehr dynamischen Verhandlungsansatz stünde ein Angebotsänderungsverbot, welches den Bieter zur Passivität zwänge und ihm auch jegliche selbständige Weiterentwicklungen seines Konzepts während des Vergabeverfahrens untersagte, in einem unerklärten und objektiv auch nicht erklärbaren Widerspruch. Es sind in den Vergabeunterlagen auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner eine Änderung der
der angebotenen Leistung abhängigen Gegenleistung ausschließen wollte. Randnummer 87 bb) Allerdings forderte der Antragsgegner in Ziffer 9 BewB (S. 14), dass jeder Bieter sich bereits an sein schriftliches Angebot binden solle, d.h. dass er die Abgabe nicht nur eines schriftlichen, sondern auch eines verbindlichen und grundsätzlich zuschlagfähigen Angebotes verlangte. Hierzu hat er eine (längere) Bindefrist bestimmt. Die Festlegung einer Bindefrist stellt jedoch nach ihrem objektiven Aussagegehalt keine Abkehr
der Veränderbarkeit der Angebotsinhalte in den Verhandlungen dar. Dies zeigt sich hier in der Auslegungsregel, welche der Antragsgegner für den Fall der Änderung des Angebots „im Rahmen der Verhandlungen“ aufgestellt hatte. Danach soll sich die Bindefrist „jeweils auf die aktuelle Fassung des Angebots“ beziehen. Diese Auslegungsregel kann
einem fachkundigen Bieter nur so verstanden werden, dass – wie im Verhandlungsverfahren üblich – das Verhandlungsgespräch auch die Gelegenheit zur Modifizierung und Anpassung des eigenen Angebotes an den aktuellen Konzeptentwicklungsstand bietet und Angebotsänderungen eben im Rahmen der Verhandlungsrunde (n) grundsätzlich zulässig sind. Randnummer 88 Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche Struktur des Verhandlungsverfahrens die Gefahr in sich birgt, dass ein Bieter die Bindefrist dadurch „unterlaufen“ könnte, dass er sein Angebot bewusst „verschlechtert“. Dieses Risiko ist dem Verhandlungsverfahren immanent; es ist vom Normgeber als akzeptabel hingenommen worden – insoweit ist die Situation beispielsweise vergleichbar mit der Zulassung der Nachreichung
fehlenden Unterlagen im Offenen und Nicht offenen Verfahren, welche dem betroffenen Bieter ebenfalls die Chance bietet, durch die Nichteinreichung der nachgeforderten Unterlage seinem Angebot die Zuschlagsfähigkeit zu nehmen. Aus Sicht des hiesigen Antragsgegners, der die Rahmenbedingungen seines Verhandlungsverfahrens selbst festlegte, ist nachvollziehbar, dass er eine solche eher ab-strakte Gefahr bewusst in Kauf genommen haben mag, denn der darin liegende Nachteil hat geringes Gewicht gegenüber der Chance, dass mehrere Bieter in einer interaktiven Verhandlung ihr Konzept noch besser auf die konkreten Bedürfnisse des Antragsgegners abstimmen und statt einer „Standardlösung“ eine passgenauere „Individuallösung“ anbieten. Dem Antragsgegner verblieb nach diesen Ausschreibungsbedingungen die Möglichkeit, mit dem Abschluss der Verhandlungen einen zeitlichen Endpunkt für Angebotsveränderungen zu setzen, sei es durch die Festlegung, dass es eine weitere Verhandlungsrunde nicht geben soll, sei es durch eine ausdrückliche Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebots (sog. „last call“). Randnummer 89 cc) Schließlich ergibt sich nichts Anderes aus der Schilderung des Verfahrensablaufs in Ziffer 3 BewB (S. 6). Danach behielt sich der Antragsgegner vor, die Bieter „im Rahmen der Verhandlungen“ zur Einreichung eines überarbeiteten (vollständigen) Angebots aufzufordern. Dieser Vorbehalt ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters nicht dahin zu verstehen, dass Angebotsänderungen nur nach förmlicher Aufforderung durch den Antragsgegner zulässig sein sollen. Der Regelungsgehalt dieses Vorbehalts besteht vielmehr darin, dass der Antragsgegner das Recht behalten möchte, z. Bsp. bei einer Vielzahl
Änderungen eine Übersichtlichkeit der Angebote dadurch wiederherstellen zu können, dass er den Bietern auch „kurzfristig“ – wie es im Vorbehalt ausdrücklich heißt – aufgeben kann, eine konsolidierte schriftliche Angebotsfassung einzureichen. Randnummer 90
ihr angebotenen Tagessätze Maximalpreise darstellten, deren Höhe in Abhängigkeit
einer noch ausstehenden Auskunft des Haftpflichtversicherers ggf. reduziert werde. Dieses Angebotsverhalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nachvollziehbar: Da bereits mit Abgabe des schriftlichen Angebotes eine bindende Preisangabe verlangt war, die Beigeladene jedoch bis zum Ablauf der hierfür gesetzten Frist über einen kalkulationsrelevanten Umstand noch keine Kenntnis hatte, ist verständlich, dass sie bei ihren Preisangaben zunächst
einem maximalen Kostenansatz ausging, insbesondere unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass sie sicher sein konnte, dass es zumindest eine Verhandlungsrunde geben würde, in der ihr die Reduzierung der Preisangaben noch offen stand. Randnummer 92
dieser Absicht wieder Abstand genommen haben könnte, bestehen nicht. Dem gegenüber enthält das Protokoll des Verhandlungsgesprächs ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass die in Folie 31 aufgeführten neuen Tagessätze auch tatsächlich mündlich verbindlich angeboten worden sind, indem es dort heißt, dass die Beigeladene die Gelegenheit erhalten sollte, ihr „bereits geändertes Preisangebot … nochmals zu überarbeiten.“ Diese
der Beigeladenen auch nicht etwa beanstandete Protokollnotiz zeigt, dass die Beigeladene die Preisangaben im Gespräch mündlich geändert und der Antragsgegner diese Erklärung als neues, verbindliches Preisangebot verstanden hat. Randnummer 94 d) Der Senat hat keine Bedenken gegen die vergaberechtliche Zulässigkeit und zivilrechtliche Wirksamkeit der Änderung der Tagessätze durch die Beigeladene im Verhandlungsgespräch vom 10.08.2011. Die Angebotsänderung der Beigeladenen entspricht den vom Antragsgegner aufgestellten Ausschreibungsbedingungen nach der vorausgeführten Auslegung. Die Angebotsänderung ist zivilrechtlich eine einseitige Willenserklärung, die grundsätzlich auch mündlich verbindlich abgegeben werden kann und unter Anwesenden sofort wirksam ist. In Ansehung der Ausschreibungsbedingungen und unter besonderer Berücksichtigung der Protokollnotiz des Antragsgegners über das Ergebnis des Verhandlungsgesprächs mit der Beigeladenen fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Verbindlichkeit der Preisänderung etwa
einem Formerfordernis in Gestalt einer schriftlichen Bestätigung durch die Beigeladene abhängig sein sollte. Randnummer 95
3 lit.
Nebenangeboten zugelassen ist, auch mehrere Nebenangebote parallel zueinander und neben seinem Hauptangebot abgeben und aufrechterhalten kann. Wieso die Abgabe mehrerer Nebenangebote zulässig, die Abgabe mehrerer Hauptangebote per se unzulässig sein soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zulässig ist auch die Abgabe alternativer Hauptangebote, soweit der Auftraggeber durch die Aufnahme
Alternativpositionen im Leistungsverzeichnis deren Einreichung ausdrücklich gefordert hat. Bei formaler Betrachtung spaltet eine Alternativposition im Angebot dieses formal in zwei nahezu identische, sich nur in dieser Position unterscheidende Angebote. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat darüber hinaus die Zulässigkeit mehrerer paralleler Hauptangebote bejaht, wenn sich deren Unterschiede auf – angeblich – gleichwertige Produkte oder Technologien i.S.
10 VOB/A 2006 (= § 7 Abs. 8 VOB/A 2009; ähnlich § 8 EG Abs. 7 VOL/A 2009; vgl. auch Art. 23 Abs. 8 VKR) beschränken (vgl. Beschluss v. 23.03.2010, VII-Verg 61/09; auch Wiedemann, a.a.O., § 16 Rn. 358 m.w.N.). Der Wertungsfähigkeit mehrerer Hauptangebote eines Bieters steht die
der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss v. 16.02.2012, Verg W 1/12) nicht entgegen. Denn der Vergabesenat dieses Gerichts hat seine Entscheidung letztlich auf eine Auslegung der Willenserklärung der dortigen Antragstellerin und mithin auf einen tatsächlichen Umstand gestützt, indem er ausführt: Randnummer 101 „… denn die Antragstellerin hat mit Schreiben vom … ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass `die
uns überarbeiteten Angebotsunterlagen` Berücksichtigung finden sollten, das Angebot also nur in der Überarbeiteten Fassung Gültigkeit haben sollte. Damit bleibt … für einen Rückgriff auf das ursprüngliche Angebot kein Raum. …“ (zitiert nach juris, Tz. 42; Unterstreichung durch den Senat). Randnummer 102
den Ausführungsbedingungen abhängig. Das zeigt sich augenscheinlich im Angebot der Beigeladenen und einer weiteren Bieterin, zuvor jedoch auch schon darin, dass drei
vier Bietern diese Vorgabe zum Anlass für entsprechende Nachfragen beim Antragsgegner nahmen und in einer Abänderung der Vorgabe zumindest ein Potenzial für eine Reduzierung der Vergütung sahen. Randnummer 107
Angeboten oder Angebotsergänzungen verlangt. Die Entscheidung obliegt mithin dem Auftraggeber; sie ergibt sich entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht automatisch aus der Vergabeordnung. Aus dem Unionsrecht ergibt sich keine Vorgabe für die Angebotsform; in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden schon durch die gesetzlichen Vorschriften geringere Anforderungen insbesondere an die Abgabe
Angeboten in elektronischer Form gestellt. Randnummer 110
7 GWB geführt. Insbesondere ist ausnahmsweise sicher auszuschließen, dass sich das angeführte Risiko in der hier vorliegenden Konstellation ursächlich negativ auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin als Zweitplatzierte hinter dem Angebot der Beigeladenen ausgewirkt hat. Randnummer 116 aa) Wird ein Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers festgestellt, so setzt ein Eingreifen der Nachprüfungsstelle nach § 114 Abs. 1 ZPO voraus, dass die auszuwählende Maßnahme geeignet ist, eine Verletzung der subjektiven Rechte des Antragstellers zu beseitigen und eine Schädigung seiner Interessen zu verhindern. Hierin kommt – ebenso wie in der in § 107 Abs. 2 GWB für die Prüfung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags getroffenen Regelung – der Charakter des vergaberechtlichen Rechtsschutzes als Individualrechtsschutz zum Ausdruck. Die vergaberechtliche Nachprüfung ist keine allgemeine Rechtmäßigkeitsaufsicht; sowohl im Unionsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Erwägungsgrund 17 RL 89/665/EWG i.d.F. der RL 2007/66/EG, sog. Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie) als auch in dessen Umsetzung im nationalen Recht soll die Durchsetzung des Vergaberechts durch die Eröffnung eines individuellen Rechtsschutzes derjenigen Personen erreicht werden, denen durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ist sicher auszuschließen, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, so bedarf es keines Eingreifens der Nachprüfungsstelle und – im Umkehrschluss – fehlt der Nachprüfungsstelle auch die Kompetenz, auf das Vergabeverfahren einzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 6/11; ebenso OLG Koblenz, Beschluss v. 02.02.2011, 1 Verg 1/11, OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20.07.2011, 15 Verg 6/11, und OLG München, Beschluss v. 19.03.2009, Verg 2/09). Der Senat verkennt nicht, dass diese Auffassung in ihrer Konsequenz zu einem zusätzlichen Prüfungsschritt im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Nachprüfungsantrags und mithin in einzelnen Fällen zu einer Verneinung der erfolgreichen Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes durch den Bieter führt. Diese Erschwerung ist aber gerechtfertigt und geboten, weil die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren ist, dass der Rechtsschutz auf die Beeinträchtigung subjektiver Rechte beschränkt sein soll. Hinsichtlich einzelner Vergaberechtsverstöße ist im Übrigen schon seit längerem allgemein anerkannt, dass sie nur dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen können, wenn eine Verschlechterung der Auftragschance des Antragstellers zumindest in Betracht kommt, so bei der Verletzung
Informationspflichten, insbesondere bei Verstößen gegen § 13 VgV 2001 bzw. § 101a Abs. 1 GWB, oder bei der Verletzung
Dokumentationspflichten. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich ein Antragsteller nicht darauf berufen kann, dass sich bei einem vergaberechtskonformen Verhalten des Auftraggebers die Auftragschancen anderer Bieter erhöht hätten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 16/11 für den Fall der Nichtbekanntgabe der Bewertungsmatrix für einen Teilnahmewettbewerb, in dem der Antragsteller sich erfolgreich beworben hatte ; Beschluss v. 19.10.2011, VII-Verg 54/11 „Rahmenvereinbarung bvJ“ für den Fall der unzureichenden Mitteilung
Erfahrungswerten aus der Vergangenheit bei der Leistungsbeschreibung einer Rahmenvereinbarung, wenn jedenfalls der Antragsteller bei Angebotserstellung über diese Informationen verfügte ). Ein Antragsteller ist prozessual grundsätzlich nicht verpflichtet, zu den möglichen Auswirkungen des gerügten Vergaberechtsverstoßes auf seine Rechts- und Wettbewerbsstellung im Nachprüfungsantrag vorzutragen (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.06.2011, VII-Verg 15/11); in vielen Fällen wird dies offensichtlich sein. Die Feststellungslast dafür, dass eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Antragstellers auszuschließen ist, liegt beim öffentlichen Auftraggeber. Randnummer 117 bb) Nach diesen Maßstäben kommt hier die Anordnung einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in einen früheren Verfahrensstand, wie
der Vergabekammer getroffen, nicht in Betracht, weil auszuschließen ist, dass sich der unterschiedliche Ablauf der Fristen für die Abgabe des finalen Preisangebots auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin ausgewirkt hat. Randnummer 118
der Preisänderungsmöglichkeit im Rahmen ihres Verhandlungsgesprächs Gebrauch gemacht hat. Denn zu einer Eröffnung
Angebotsänderungsmöglichkeiten im Verhandlungsgespräch hatte sich der Antragsgegner vergaberechtskonform entschlossen; die Eröffnung der Gelegenheit zur Preisänderung war – wie vorausgeführt – nicht nur nicht vergaberechtswidrig, sondern sogar vergaberechtlich geboten. Der Beigeladenen wäre mithin eine Änderung ihres Angebotes in gleicher Weise möglich gewesen, wenn der Antragsgegner – vergaberechtskonform – eine einheitlich beginnende und endende finale Angebotsfrist gesetzt hätte. Randnummer 122 4. Ein Vergaberechtsverstoß des Antragsgegners im Rahmen der Durchführung der Angebotswertung ist nicht festzustellen. Randnummer 123
Einzelmaßnahmen, nicht enthalten, um hinreichend transparent zu sein. Da der Antragsgegner ausdrücklich die Bewertung der „ vom Bieter vorgesehene(
der Ankündigung einer qualitativen Bewertung erfasst; auch insoweit war für die Bieter hinreichend erkennbar, worauf es dem Antragsgegner ankam. Denn ein Bieter konnte dieses Unterkriterium nur so verstehen, dass er absehbare technologische Weiterentwicklungen benennen soll, die seines Erachtens im Rahmen der Erarbeitung des Lösungsweges zu berücksichtigen sind. Es war entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder zur Schaffung hinreichender Transparenz und Chancengleichheit erforderlich noch wäre es sachdienlich gewesen, wenn der Antragsgegner in den Vergabeunterlagen alle ihm bereits bekannten Weiterentwicklungspotenziale benannt hätte, deren Erwähnung oder Berücksichtigung er für naheliegend erachtete. Die zu bewertende Qualität der Konzepte sollte sich u.a. gerade darin zeigen, ob die Lösungsvarianten innovativ sind. Der Antragsgegner hatte die Vergabeart Verhandlungsverfahren für die Auswahl eines technischen Beraters für das Beschaffungsvorhaben u.a. deshalb gewählt, weil er sich selbst außerstande sah, insoweit eindeutige und erschöpfende Vorgaben zu unterbreiten. Randnummer 127
QM-Verfahren nicht aus der Darstellung hervor.“ Randnummer 130 Der Senat versteht diese Bewertung eindeutig so, dass ihr Gegenstand die Art und Weise der Umsetzung der als vorhanden bewerteten Kenntnisse und der vom Antragsgegner zumindest als vorhanden unterstellten Praxiserfahrungen im konkreten Projekt war. Es ging gerade nicht um die Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen – dies wäre eine bieterbezogene Wertung –, sondern darum, inwieweit dieses Potenzial sich tatsächlich niedergeschlagen hat in den Vorschlägen zum Inhalt der eigenen Leistungspflichten. Der Kontext der Begriffe „theoretische Kenntnisse“ und „Praxiserfahrungen“ ist leistungsbezogen; letztlich wurde das Konzept der Leistungserbringung der Antragstellerin als nicht voll überzeugend bewertet. Randnummer 131
der Antragstellerin gezogene Schluss ist jedoch fehlerhaft. Die Funktion der Präsentation bestand u.a. gerade darin, den Inhalt des schriftlichen Angebots zu erläutern und ggf. nachzubessern. Die vorgenannten Formulierungen des Antragsgegners hatten lediglich den Aussagegehalt, dass diejenigen Umstände, die bei der Punktevergabe für das schriftliche Angebot zu einer Herabstufung geführt hatten, im Rahmen der Präsentation in gleicher Weise aufgetreten waren, d.h. dass die Antragstellerin auch auf Nachfrage im Verhandlungsgespräch nicht zu einer Nachbesserung ihres Angebots hinsichtlich dieser beiden Gesichtspunkte in der Lage war. Eine derartige Bewertung ist insbesondere methodisch nicht zu beanstanden. Randnummer 134
sechs Punkten, d.h. sowohl bei isolierter als „gut“ als auch bei vergleichender Betrachtung als relativ hochwertig bewertete. Insbesondere die Darstellung zum Vertragscontrolling wurde im Rahmen der verbalen Begründung der Punktevergabe sehr positiv herausgestellt („ gut definiert und ausgeführt “, „ umfassend und nachvollziehbar dargestellt “, „ auf ITN-XT abgestimmt “). Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass die gemachten Angaben sehr gut gewesen seien. Der (geringe) Punktabzug wurde in der Vergabedokumentation damit begründet, dass die Darstellung insoweit als unvollständig empfunden worden sei, als aus dem Konzept zur Überwachung des Projektfortschritts nicht klar hervorgehe, inwieweit etwa vorzunehmende Vertragsanpassungen während der Ausführungszeit dokumentiert und in die Kontrolle des Projektfortschritts einbezogen werden sollten. Diese Bewertung ist, auch unter Heranziehung der Angebotsunterlagen, nachvollziehbar. Randnummer 138 cc) Die Rüge der Antragstellerin, dass die Bewertung der Lösung der Praxisaufgabe im Rahmen der Präsentation mit vier
sechs Punkten zu gering gewesen sei, ist unbegründet. Randnummer 139
zutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen. Randnummer 141
der Erwartung des Antragsgegners überrascht worden sei, den Lösungsvorschlag
anderen technologischen Alternativen abgrenzen zu sollen, überzeugt nicht. Die Darstellung eines Lösungsvorschlages schließt nach allgemeinem Verständnis ein, dass eine Abgrenzung gegenüber anderen technologischen Alternativen erfolgt und die eigene Empfehlung begründet wird. Denn auch die Vorgabe des Antragsgegners, keine offene Darstellung der alternativen Lösungswege zu geben, sondern selbst eine Auswahlentscheidung zu treffen, entbindet den als Berater vorgesehenen Bieter nicht davon, dem Auftraggeber das Wissen für eine eigenverantwortliche Entscheidung zu vermitteln. Hierzu gehört die Darstellung der (nicht gewählten) Alternativen und deren Vor- und Nachteile. Eben dies hat der Antragsgegner auch hier bewertet, nämlich die Beschränkung auf einen Lösungsvorschlag „ ohne Abwägung
und zu Alternativen “. Randnummer 142
ihr eine Darlegung zum Verhältnis zwischen der sog. Zielarchitektur, also dem Endzustand des Telefonsystems, und dem Migrationsweg, also der Zwischenphase beim Übergang vom alten zum neuen System, zu verlangen. Nach dem Inhalt der Vergabeunterlagen bestand die zu lösende Aufgabe bzw. die zu erbringende Leistung gerade darin, den Auftraggeber technisch zu beraten bei der kompletten Erneuerung des Landesdatennetzes über einen Zeitraum
mehreren Jahren bei Aufrechterhaltung des vollen Verwaltungsbetriebes. Schon für die Gesamtaufgabe wurde darauf hingewiesen, dass es dem Auftraggeber auch darauf ankam, mit welchen Konzepten der Bieter die Belastungen und Funktionsbeeinträchtigungen in der Übergangszeit gering halten will. Gleiches galt für die Praxisaufgabe, die einen Ausschnitt aus der Gesamtaufgabe abbildete. Auch insoweit wurde den Bietern der Ist-Zustand dargelegt und den Bietern die Aufgabe gestellt, die Vorgehensweise „bei einer Migration der TK-Anlagen ... auf eine VoIP-Lösung“ zu beschreiben. Danach war auch für die Antragstellerin erkennbar, dass am Beispiel der Praxisaufgabe konkretisiert werden sollte, mit welchen Maßnahmen der Übergangszustand erträglich gestaltet werden könnte. Randnummer 143
sechs Punkten und die Lösung der Praxisaufgabe in der Präsentation ebenfalls mit sechs Punkten zu bewerten gewesen wäre, diese Umstände lediglich zu einem Punktzuwachs in Höhe
28,21 Punkten für das Angebot der Antragstellerin gegenüber dem Angebot der Beigeladenen geführt hätte, so dass die vom Antragsgegner ermittelte Differenz
41.02 Punkten zwischen beiden Angeboten damit nicht ausgeglichen worden wäre. Mit anderen Worten: Selbst diese Besserbewertungen hätten das Angebot der Antragstellerin nicht zum erstplatzierten Angebot werden lassen. Randnummer 145 V. Nebenentscheidungen im Verfahren vor der Vergabekammer Randnummer 146 1. Die Entscheidung, der Antragstellerin die Kosten der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) aufzuerlegen, beruht auf § 128 Abs. 3 S. 1 GWB. Danach hat die Antragstellerin die Kosten allein zu tragen, weil sie mit ihrem Nachprüfungsantrag unterlegen ist. Randnummer 147 Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Gebühren und der Bezifferung der Auslagen folgt der Senat den zutreffenden und
den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens nicht angegriffenen Erwägungen der Vergabekammer (vgl. BA S. 31 f.) Randnummer 148 2. Die Antragstellerin hat als Unterlegene nach § 128 Abs. 4 S. 1 GWB auch die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Randnummer 149 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Nachprüfungsverfahren war hier unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. zu den Maßstäben Vavra in: Praxiskomm. KartellvergabeR, 2010, § 128 Rn. 27; Losch in: Ziekow/ Völlink, VergabeR, 2011, § 128 GWB Rn. 37 ff., insbesondere Rn. 41; Glahs in: Reidt/ Stickler/ Glahs, VergabeR, a.a.O., § 128 Rn. 24) für den Antragsgegner auch notwendig i.S.
VfG LSA und § 80 Abs. 2 BVwVfG. Das ergibt sich für den Senat zunächst aus der Bedeutung des ausgeschriebenen Auftrags für den Antragsgegner und aus der besonderen Eilbedürftigkeit seines Ausführungsbeginns. Denn das Nachprüfungsverfahren betrifft ein Vergabeverfahren, welches Bestandteil eines Beschaffungsvorhabens mit einer großen finanziellen Dimension und einer erheblichen strategischen Bedeutung für die Entwicklung des gesamten Landes ist. Die Auftragserteilung im vorliegenden Vergabeverfahren ist Voraussetzung für die Durchführung des gesamten Beschaffungsprojekts, weil der ausgeschriebene Auftrag gerade die Herstellung der Ausschreibungsreife sowie die technische Beratung und Unterstützung in dem bzw. in den weiteren Vergabeverfahren umfasst. Für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten spricht weiter, dass die Antragstellerin mit ihren Rügen auf eine Wiederholung der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens einschließlich der Überarbeitung der Ausschreibungsbedingungen, einer erneuten Aufforderung zur Erstellung eines schriftlichen Angebots und einer Wiederholung aller Präsentations- und Verhandlungstermine gerichtet war. Im Erfolgsfalle drohte damit nicht nur ein besonders umfangreicher zeitlicher Verzug, sondern eine erhebliche Erschwerung der Organisation eines fairen Leistungswettbewerbs mit denselben Bietern. Der Antragsgegner durfte weiter für maßgeblich erachten, dass es sich bei dem zur Nachprüfung stehenden Vergabeverfahren um ein Verhandlungsverfahren handelte, für das die einschlägige Vergabeordnung nur wenige ausdrückliche Bestimmungen vorsieht, so dass bei dieser Vergabeart – anders, als bei stark formal strukturierten Offenen Verfahren sowie der zweiten Stufe der Nicht offenen Verfahren – in größerem Maße eine detaillierte Kenntnis der vergaberechtlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Schließlich erforderten auch die Zahl der Rügen der
Anfang an anwaltlich vertretenen Antragstellerin, ihre Verteilung auf verschiedene Stadien des Vergabeverfahrens und die Argumentationsdichte im Rügeschreiben und im Nachprüfungsantrag die Inanspruchnahme eines spezialisierten vergaberechtlichen Fachwissens, welches vom Antragsgegner in seiner Funktion als öffentlicher Auftraggeber nicht vorgehalten werden musste. Nur so war es dem Antragsgegner hier möglich, in sachlicher und zeitlicher Hinsicht angemessen zu reagieren. Dasselbe gilt schließlich auch für die Reaktion auf weitere,
der Vergabekammer in die mündliche Verhandlung eingeführte vergaberechtliche Fragestellungen. In einer Gesamtschau erforderte hier auch die Berücksichtigung des Gebotes der prozessualen Waffengleichheit der Beteiligten des Vergabenachprüfungsverfahrens die Anerkennung der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber. Randnummer 150 3. Dem gegenüber entspräche eine Erstattung etwaiger Aufwendungen der Beigeladenen durch die unterlegene Antragstellerin hier nicht der Billigkeit i.S.
4 S. 2 GWB, weshalb der Senat
einer entsprechenden Anordnung absieht. Die Beigeladene hat sich nicht aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt, sondern den Verlauf des Nachprüfungsverfahrens lediglich beobachtet. Randnummer 151 V. Nebenentscheidungen im Beschwerdeverfahren Randnummer 152
den Brutto-Tagessätzen im Angebot der Antragstellerin, dem geschätzten Aufwand
400 Beratertagen pro Jahr und der Gesamtlaufzeit des Vertrages
3 1/3 Jahren (40 Monate) ermittelt hat.
diesem geschätzten Brutto-Auftragswert ergibt der Anteil
5 % einen Wert, der innerhalb der festgesetzten Gebührenstufe liegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.