Erbscheinerteilungsverfahren: Nachweis des testamentarischen Erbrechts durch Vorlage einer Kopie des Testaments; Würdigung der Nichtauffindbarkeit der Originalurkunde Leitsatz 1. Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die das Erbrecht gestützt wird, nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie, so können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit anderen Beweismitteln bewiesen werden. (Rn.12) 2. Für den Widerruf eines Testaments durch Vernichtung der Originalurkunde hat derjenige Beteiligte die Feststellungslast zu tragen, der sich auf diese rechtsvernichtende Tatsache beruft. Die Nichtauffindbarkeit der Originalurkunde nach dem Tode des Erblassers begründet noch keine tatsächliche Vermutung, dass das Testament vom Erblasser mit Widerrufswillen vernichtet worden ist. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Wittenberg, 18. Juli 2011, 12 VI 374/11 Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wittenberg vom 18.07.2011 aufgehoben. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Wittenberg wird angewiesen, dem Antragsteller einen Erbschein mit dem folgenden Inhalt zu erteilen: Der am 22.04.2001 in W. verstorbene O. Sch. ist von M. H. allein beerbt worden II. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Gründe I. Randnummer 1 Der am 22.04.2001 verstorbene Erblasser hat keine gesetzlichen Erben hinterlassen. Zu diesem Ergebnis gelangte der eingesetzte Nachlasspfleger, Rechtsanwalt W. G., in seinem für das Amtsgericht Wittenberg erstellten Abschlussbericht vom 24.08.2001. Der jetzige Antragsteller H. ist ein Neffe der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers, L. Sch. geb. B. . Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 09.03.2011 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beim Nachlassgericht die Ablichtung eines handschriftlichen Testaments ein, das am 31.03.2011 eröffnet worden ist (Az.: 12 IV 137/11 AG Wittenberg). Das dem äußeren Anschein nach auf kariertem Papier geschriebene Testament hat folgenden Wortlaut: Randnummer 3 „Testament Mein letzter Wille Zu meinem alleinigen Erben berufe ich M. H. W. D. Straße 168 W. G. -Straße 15 ... den 22. April 1996 Sch. O. “ Randnummer 4 Das Original des vorstehenden Testaments ist bis zum heutigen Tag nicht aufgefunden worden. Randnummer 5 Gestützt auf die Ablichtung der letztwilligen Verfügung vom 22.04.1996, hat der Beteiligte M. H. am 03.05.2011 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Randnummer 6 Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat den Antrag mit Beschluss vom 18.07.2011 zurückgewiesen. Zwar könne – so das erstinstanzliche Gericht – auch die Kopie eines Testaments zum Nachweis eines Erbrechts ausreichen. Dies setze allerdings voraus, dass zweifelsfrei feststehe, dass das Original tatsächlich vom Erblasser verfasst worden und der Verlust des Originals nicht auf einem Widerruf des Testaments, z.B. durch bewusste Vernichtung durch den Erblasser, zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall könne bereits die Urheberschaft des Originalschriftstücks nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, weil die Kopie auffällige Abweichungen bezüglich des Schriftbildes und der Musterung des verwendeten Papierblattes aufweise. Auch die Einholung eines graphologischen Gutachtens werde nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen; insofern fehle es an ausreichendem Schriftmaterial für Vergleichszwecke. Davon abgesehen stehe hier auch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Erblasser das Original des Testaments lediglich verloren und nicht etwa seine letztwillige Verfügung bewusst durch Vernichtung der Originalurkunde widerrufen habe. Beide Alternativen seien gleichermaßen wahrscheinlich. Randnummer 7 Gegen den ihm am 08.08.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.08.2011, der noch am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Erteilung des Erbscheins als Alleinerbe weiterverfolgt. Der Antragsteller hat sich darauf berufen, dass der Nachweis eines testamentarischen Erbrechts auch durch die Vorlage einer Kopie geführt werden könne. Die Authentizität der Kopie lasse sich sowohl mit Hilfe eines graphologischen Gutachtens als auch durch Vernehmung seiner als Zeugin benannten Ehefrau überprüfen. Bei Unauffindbarkeit der Testamentsurkunde im Original spreche auch keine Vermutung dafür, dass der Erblasser sie in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Randnummer 8 Das Nachlassgericht hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 30.08.2011 nicht abgeholfen und die Sache zunächst dem Landgericht Dessau-Roßlau zur Entscheidung vorgelegt, das die Akte durch Verfügung vom 08.09.2011 zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Randnummer 9 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beteiligten, M. H., als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tage Bezug genommen. II. Randnummer 10 Die Beschwerde des Antragstellers H. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 11 Der Antragsteller ist durch testamentarische Verfügung vom 22.04.1996 vom Erblasser zu dessen Alleinerben eingesetzt worden (§ 1937 BGB). Randnummer 12 1. Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In so einem Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie, bewiesen werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr., etwa KG, Beschluss v. 09.01.2007 – Az.: 1 W 188/06 -, FamRZ 2007, 1197; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 – Az.: 1Z BR 105/02 -, FamRZ 2003, 1786, 1787; BayObLG, Beschluss v. 19.01.2001 – Az.: 1Z BR 126/00 -, FamRZ 2001, 1327, 1328; BayObLG, Beschluss v. 15.05.1990 – Az.: BReg. 1 a Z 15/90 -, FamRZ 1990, 1162, 1163; ; J. Mayer in MünchKomm, BGB, Bd. 9, 5. Aufl., § 2356, Rdn. 43, jeweils m.w.N.). Randnummer 13 2. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Ablichtung eines Testaments des Erblassers vorgelegt. Aufgrund der eingehenden Vernehmung der Ehefrau des Beteiligten, M. H., als Zeugin ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass ein Originaltestament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt von dem Erblasser am 22.04.1996 formgültig errichtet worden ist. Randnummer 14
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