Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Unfallverursachung durch eine objektiv nicht erforderliche Abwehr- oder Ausweichreaktion des Vorfahrtberechtigten Leitsatz Wird ein Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich einer Fernverkehrsstraße dadurch verursacht, dass ein wartepflichtiger Fahrzeugführer in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl sich ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug annähert und der Vorfahrtberechtigte im Zusammenhang mit einer objektiv nicht erforderlichen, aber subjektiv vertretbaren Abwehr- oder Ausweichreaktion das Lenkrad verreißt, so ist bei wertender Betrachtung eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten des Wartepflichtigen angemessen. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 5. August 2011, 3 O 1575/09 Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und zu 2) wird das am 05.08.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.395,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 507,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 2.416,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 11,72 %, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 13,28 %, der Beklagte zu 1) zu 39,84 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35,16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 39,84 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35,16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) zu 75 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 11,72 % sowie die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 13,28 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 25 %. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin eines Kühlfahrzeugs, das bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Am 26.08.2009 gegen 6:00 Uhr befuhr der Drittwiderbeklagte zu 1), ein Mitarbeiter der Klägerin, mit diesem Kühlfahrzeug die B 2 aus Richtung G. kommend in Fahrtrichtung Z. . Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, aus Richtung S. kommend, mit seinem Pkw VW Golf nach links auf die B 2 in dieselbe Fahrtrichtung aufzufahren. Nachdem ein vor dem Beklagten zu 1) fahrender – unbeteiligter – Transporter auf die B 2 in Richtung G. aufgefahren war, fuhr der Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich ein, der für jede Fahrtrichtung über eine Geradeausspur und eine Linksabbiegerspur verfügt. Der Drittwiderbeklagte zu 1) führte eine Gefahrenbremsung durch, bei der der unbeladene Kühltransporter ins Schleudern geriet und mit dem Pkw VW Golf kollidierte. Bei beiden Fahrzeugen trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Randnummer 2 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagen Schadensersatz (vgl. zu den einzelnen Positionen die Klageschrift nebst Anlagen, Bl. 1 – 24, I). Sie hat vorgetragen, dass das Unfallereignis für den Drittwiderbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, da der ihm zur Verfügung stehende Bremsweg im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Gefahrensituation nicht ausgereicht habe, das Kühlfahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Wegen des vor dem Pkw nach rechts abbiegenden Transporters habe er den Pkw nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Der Beklagte sei ca. 20 m vor dem etwa 90 km/h fahrenden Kühlfahrzeug auf die B 2 gefahren. Er habe dem Drittwiderbeklagten schlicht die Vorfahrt genommen. Dieser habe ein Ausweichmanöver vorgenommen, in dessen Verlauf es in der Mitte des Kreuzungsbereichs zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei. Randnummer 3 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 4 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.527,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Beklagte zu 1) hat widerklagend beantragt, Randnummer 8 die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.664,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 775,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben beantragt, Randnummer 10 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Dieser habe sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet und sein Fahrzeug vor der Kollision mit dem sich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h nähernden Kühlfahrzeug auf der Fahrspur in Richtung G. zum Stehen gebracht. Randnummer 12 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2010 hat der Beklagte seinen gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten gerichteten Antrag auf Feststellung deren Einstandspflicht für weitere Schäden zurückgenommen. Randnummer 13 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 15.11.2010 sowie die schriftliche Ergänzung vom 05.04.2011 Bezug genommen (jeweils Aktentasche Bd. I). Randnummer 14 Mit am 05.08.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 187 – 190, I). Randnummer 15 Hiergegen haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten Berufung eingelegt. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das am 05.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.527,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen. Randnummer 18 Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen, Randnummer 19 das am 05.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen. Randnummer 23 Der Senat hat die Akte 9 OWi 737 Js 200035/10 – Amtsgericht Zeitz – beigezogen. B. Randnummer 24 Die zulässige Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) hat teilweise Erfolg. Randnummer 25 Die Klage ist zu 75 % begründet, die Widerklage zu 25 %. Die Beklagten haften für den der Klägerin entstandenen Schaden als Gesamtschuldner zu 75 % gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 421 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG. Dementsprechend haften die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner für den dem Beklagten entstandenen Schaden lediglich zu 25 %. Randnummer 26 I. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Unfall weder für den Drittwiderbeklagten noch für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Hiernach gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Randnummer 27 1. Dies trifft auf den Drittwiderbeklagten allein deshalb nicht zu, weil es einem optimalen Fahrer möglich gewesen wäre, den Bremsvorgang durchzuführen, ohne ein Schleudern des Kühltransporters zu verursachen (Seite 14 des Gutachtens; siehe auch unten Ziff. II.2.c)). Randnummer 28 2. Für den Beklagten lag ein unabwendbares Ereignis deshalb nicht vor, weil selbst ein nur eine mittlere Sorgfalt aufwendender Kraftfahrer nicht zu einem Zeitpunkt in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre, als sich der Kühltransporter in Sichtweite auf der Fahrspur in Richtung Z. befand. Randnummer 29 II. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie dessen Umfang im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Gesamtschau aller feststehenden und unstreitigen Umstände ergibt vorliegend eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten der Beklagten. Randnummer 30 1.
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