gehend BGH, 17. Oktober 2013, I ZR 51/12, EuGH-Vorlage
gehend EuGH, 16. Juli 2015, C-580/13, Urteil
gehend BGH,
Auskunft von B. war S. F., J.-Straße 1, M. die Verkäuferin. Der Anbieter erbat die Zahlung auf das bei der Beklagten geführte Konto.
dem die Klägerin den Betrag überwiesen hatte, erhielt sie unter dem
namen „H.“ ein Päckchen mit der Ware. Hierbei handelte es sich um eine auch für einen Laien erkennbare Fälschung (vgl. Anlage K 11; Bd. I, Bl. 44 d. A.). Eine Umsatzanalyse bei B. ergab ferner, dass der Verkäufer „...“ zwischen dem 12.12.2010 und 14.01.2011 einen Gesamtumsatz von 10.956,63 EUR erzielt hatte. Randnummer 3 Die Klägerin behauptet, sie habe sich an S. F. gewandt und von ihr die Auskunft erhalten, nicht die Verkäuferin des Parfums zu sein und wegen eines bestehenden Zeugnisverweigerungsrechtes keine weiteren Informationen zu erteilen. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2011 erfolglos auf, Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers zu erteilen. Randnummer 4 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 5 Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß und führte zur Begründung aus, es liege eine offensichtliche Rechtsverletzung vor, die unter Nutzung des von der Beklagten bereitgestellten Kontos erfolgt sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Das Bankgeheimnis wirke nur zwischen der Beklagten und dem Kontoinhaber, nicht jedoch gegenüber Dritten. Zudem überschreite das im nationalen Recht vorgesehene Zeugnisverweigerungsrecht die in Art. 8 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Einschränkungen des Auskunftsrechtes. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt sie die Ansicht, das bei ihr geführte Konto stelle keine für die Rechtsverletzung genutzte Dienstleistung dar, da ein Zweckzusammenhang fehle. Der Zahlungsvorgang vollziehe sich erst
einer vollendeten Schutzrechtsverletzung. Zudem sei die Benutzung für die Durchführung des identitätsverschleiernden Verkaufes weder abstrakt noch konkret erforderlich. Die Beklagte habe den Absatz der gefälschten Ware weder objektiv
subjektiv gefördert. Sie sei von Rechts wegen verpflichtet, Girokonten auf Guthabenbasis zu führen. Einer Prüfungspflicht, welche Geschäfte über die bei ihr geführten Konten abgewickelt würden, bestünde nicht. Insbesondere sei für sie nicht ersichtlich, ob eine „offensichtliche Rechtsverletzung“ vorliege. Randnummer 7 Die Beklagte könne sich ferner auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, das alle kundenbezogenen Tatsachen beträfe. Schließlich sei eine Preisgabe von Informationen
dem Datenschutzrecht nur mit Einwilligung des Kunden möglich, die hier jedoch fehle. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das am 28. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer 7 O 545/11 , aufzuheben. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, dass das nationale Markenrecht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/48/EG ausgelegt werden müsse. Das danach postulierte hohe Schutzniveau könne nur erreicht werden, wenn auch Banken zur Auskunft über die mutmaßlichen Rechtverletzer verpflichtet seien, weil der unbare Zahlungsverkehr in Vollzug eines Fernabsatzgeschäftes eine klassische Methode darstelle, die Identität eines Markenverletzers zu verschleiern. Nur wenn die Zahlung eingehe, komme es auch tatsächlich zum Warenaustausch. Randnummer 13 Die Beklagte könne sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen, das sich jedenfalls nicht auf Namen und Anschrift des Verkäufers beziehe. Hierbei handele es sich nicht um ein Geheimnis, weil der Händler diese Angaben sogar offen legen müsse. Die Güterabwägung falle zu Lasten des Verletzers aus, weil eine Auskunftspflicht der Bank nur bei „offensichtlichen Rechtsverletzungen“ bestehe. Zudem sei das Bankgeheimnis immanent beschränkt, soweit gesetzliche Auskunftspflichten bestünden. Das vom Markengesetz in Bezug genommene Zeugnisverweigerungsrecht
der Zivilprozessordnung sei richtlinienkonform eng auszulegen bzw. sogar unangewendet zu lassen. Randnummer 14 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Randnummer 15 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist auch in der Sache erfolgreich und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung
Die Klägerin kann aus keinem Rechtsgrund verlangen, dass ihr Name und Anschrift des Inhabers des Kontos genannt werden, über das der Testkauf abgewickelt worden ist. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Markengesetz, der als Spezialregelung anderweitige Auskunftsansprüche – etwa
BGB – verdrängt.
2 Satz 1 Nr. 3 Markengesetz kann der Inhaber in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren auch gegenüber einer Person verlangen, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte. Das gilt allerdings nicht, wenn die Person
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1 Satz 1 Nr. 3 Markengesetz ist eine Person, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringt, zur Auskunft verpflichtet. Mit dieser Regelung wurde der Kreis der Auskunftsschuldner erweitert. Dazu gehört nicht nur der Verletzer. Das Institut der Störerhaftung ermöglicht auch die objektive Zurechnung willentlich und adäquat kausal erbrachter Verursachungsbeiträge zu einer Rechtsverletzung unter der Bedingung, dass die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung bestand und zumutbare Prüfungspflichten verletzt wurden (vgl. BGHZ 158, 236, 251 – Internetversteigerung; BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de). Während die Auskunftspflicht für die vorgenannten Gruppen schon aus § 19 Abs. 1 Markengesetz folgt, wird sie durch § 19 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz hinsichtlich solcher Personen erweitert, die – wie die Beklagte – keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt haben (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 29). Randnummer 20 a) Die Beklagte hat die von den Verletzern genutzte Dienstleistung – die Führung des Girokontos – „in gewerblichem Ausmaß“ erbracht. Weil § 19 Markengesetz der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums dient, kann zur Auslegung dieses Merkmals auf die dieser Richtlinie vorangestellten Erwägungen zurückgegriffen werden.
Erwägung Nr. 14 ist von einem „gewerblichen Ausmaß“ auszugehen, wenn „die beanstandete Handlung zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird; das schließt in der Regel Handlungen aus, die im guten Glauben vom Endverbraucher vorgenommen werden“. Randnummer 21 Die Beklagte wurde demnach in gewerblichem Ausmaß tätig, weil sie ihre Zahlungsdienste gegen Entgelt anbietet oder weil die Girokonten – soweit sie kostenfrei geführt werden – als sogenanntes Ankergeschäft für andere Angebote, insbesondere die Vergabe von Krediten, dienen. Randnummer 22 b) Die Beklagte hat Zahlungsdienste erbracht, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt worden sind (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 19 Rn. 20). Der in der Berufungsbegründung zu Recht postulierte Zweckzusammenhang zwischen der Dienstleistung einerseits und der Rechtsverletzung andererseits besteht vorliegend darin, dass sich die Täter nicht nur des virtuellen Handelsplatzes (der Internetauktionsplattform B.), sondern auch der unbaren Zahlungsart bedient haben, um ihre wahre Identität zu verschleiern. Weil sie ihm gegenüber nicht unmittelbar in Erscheinung treten, sind sie für den jeweiligen Markeninhaber bzw. Lizenznehmer weniger greifbar als bei einer Barzahlung und Abholung der Ware. Vor diesem Hintergrund reduziert sich die Zahlung auch nicht lediglich auf einen vom eigentlichen Markenverstoß abgelösten, eigenständig zu bewertenden Vollzugsakt. Die Rechtsverletzung ist vielmehr ein zeitlich gestreckter Vorgang. Weil die Verkäufer die Verschickung der Ware von einer Vorleistung durch den Käufer abhängig gemacht haben (vgl. Anlage K 3), ermöglicht die Zahlung über das bei der Beklagten unterhaltene Konto erst einen Eingriff in das Recht der Klägerin, welches sich
3, 30 Markengesetz auch auf das In-Verkehr-Bringen der Ware bezieht. Randnummer 23 Eine Auskunftspflicht setzt indes nicht voraus, dass die Dienstleistung für die Rechtsverletzung erforderlich ist.
dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Markengesetz genügt es, dass sie tatsächlich hierfür genutzt worden ist, auch wenn die Täter den Geldtransfer anders hätten organisieren können (etwa durch Verschickung von Bargeld). Randnummer 24 4. Die Beklagte kann eine Auskunft indes
1 Satz 1 Markengesetz; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern, weil sie in einem Zivilprozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Dieses Recht steht
den vorgenannten Vorschriften jeder Person zu, soweit ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut worden sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten ist. Dies gilt insbesondere für Kreditinstitute (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 383, Rn. 6), weil Kontodaten generell sensibel sind. Das betrifft – wie sich aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) ableiten lässt – nicht nur die Vermögensverhältnisse, sondern auch andere Personen bezogene Daten wie Namen und Anschrift. Denn es sind nicht nur solche Tatsachen „anvertraut“, die der Zeuge aufgrund einer vertraulichen Mitteilung erfahren hat. Es genügt, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von objektiv vertraulichen Tatsachen Kenntnis erhält (vgl. BGH, NJW 2011, 1077; NJW 1984, 2893, 2894). Bei der Auslegung des Umfangs des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechtes lässt sich zwar nicht unmittelbar auf das Bankgeheimnis zurückgreifen, weil es sich hierbei um eine rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtung zwischen Kreditinstitut und Kunde handelt (vgl. Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken). Eine vertragliche Schweigepflicht, deren Umfang die Beteiligten selbst festlegen, kann nicht den Inhalt eines gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechts bestimmen. Indes hat die Rechtsprechung für andere Berufsträger geklärt, welche Tatsachen in das Zeugnisverweigerungsrecht fallen. So dürfen etwa Notare Angaben über Zeit und Ort der Verhältnisse, die Identität der Beteiligten, den Inhalt von Erklärungen und erteilter Belehrungen sowie über vorbereitende Maßnahmen verweigern (vgl. BGH, NJW 2005, 1948). Diese Überlegungen lassen sich auch auf Kreditinstitute übertragen, die bei der Eingehung eines Zahlungsdienstevertrages neben anderen vertraulichen Daten auch Name und Anschrift aufnehmen. Da das Markengesetz nicht auf das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 StPO Bezug nimmt, sondern auf § 383 ZPO, welcher den Kreis der schweigeberechtigten Personen weiterzieht, ist die Beklagte
Maßgabe des nationalen Rechtes nicht zur Auskunft verpflichtet. Randnummer 25 b) Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung von §§ 19 Abs. 2 Markengesetz; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nicht veranlasst. Randnummer 26 § 19 Abs. 2 Markengesetz dient der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG. Das Prinzip der Unionstreue
3 EU-Vertrag verlangt, dass Bestimmungen des nationalen Rechts soweit wie möglich richtlinienkonform ausgelegt werden (vgl. EuGH, verbundene Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01; Herdegen, Europarecht,
nationalem Recht mit der Richtlinie 2004/48/EG vereinbar ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, 2 W 56/11). Hierzu heißt es in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie: Randnummer 27 „Die Absätze 1 und 2 [Auskunftsrecht, Anmerkung des Senats] gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen die […] Randnummer 28
2 wird der Zugriff auf Bankunterlagen eröffnet, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Richtlinie). Dieselbe Einschränkung gilt für das in Art. 8 Abs. 1 statuierte Auskunftsrecht. Randnummer 35 Die Beschränkung des Zugriffs auf die im Besitz des angeblichen Verletzers befindlichen Unterlagen und der Schutz vertraulicher Informationsquellen ist in der Richtlinie also wiederholt abgebildet und muss um so mehr gelten, wenn Unbeteiligte zum Vorteil von Vermögensinteressen einzelner Opfer von staatlichem Zugriff werden sollen. Daher kann sich insbesondere auch die Beklagte hierauf berufen, die an der Verletzung des geistigen Eigentums nicht beteiligt war und nicht einmal Störer ist (vgl. oben 3). Randnummer 36 Der Senat darf die Richtlinie, die für die Interpretation des nationalen Rechtes von Bedeutung ist, selbst auslegen, ohne sie
GH vorlegen zu müssen, weil dieses Urteil mit der Revision anfechtbar ist. III. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 38 Die Revision war
2 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zu der erst am 01.09.2008 in Kraft getretenen Regelung noch nicht vorliegt. Zudem zeigen mehrere – zum Teil divergierende – Entscheidungen von Instanz- oder Obergerichten die Bedeutung der Rechtsfrage in der markenrechtlichen Praxis. Randnummer 39 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 47 GKG. Randnummer 40 Beschluss Randnummer 41 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.