Obsah (8)
§ 46§ 43§ 42§ 412§ 406§ 139§ 44§§ 47Richterablehnung im Arzthaftungsprozess: Besorgnis der Befangenheit wegen fehlerhafter Verfahrensleitung Orientierungssatz Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stellt kein
§ 46Abs.
2, 2. Alternative, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige - insbesondere form- und fristgerecht gem. § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 14 1.
§ 43ZPO kann der Kläger die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...
nicht mehr ablehnen, soweit er sich bei ihr, ohne die ihm bekannten Ablehnungsgründe geltend gemacht zu haben, in eine Verhandlung eingelassen bzw. einen Antrag gestellt hat. Auf die Äußerungen der abgelehnten Richterin im Termin zur mündlichen Verhandlung kommt es danach nicht mehr an. Hierauf kann das Ablehnungsgesuch nicht mehr gestützt werden. Der Kläger hat nach den angegriffenen Äußerungen der abgelehnten Richterin im Termin den Antrag aus dem Schriftsatz vom
- November 2010 wiederholt. Randnummer 15
- Aber auch die übrigen von dem Kläger vorgetragenen Ablehnungsgründe sind weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der abgelehnten Richterin zu begründen. Zutreffend hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Randnummer 16 2.1.
§ 42Abs.
1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Randnummer 17 Zwar können schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein faires oder willkürfreies Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen. Derartige Verfahrensverstöße liegen in den vorgetragenen Ablehnungsgründen indes nicht. Auch kann nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen eine Ablehnung auf die richterliche Verfahrensleitung gestützt werden. Die Prozessleitung gehört zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen ist und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich verschlossen bleibt. Eine derartige Überprüfung erfolgt allein im Rechtsmittelzug, weshalb die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle darstellt (vgl. BGH NJW 2002, 2396; KG Berlin OLGR KG Berlin 2005, 291; KG Berlin MDR 2005, 708; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 - 357 zitiert nach juris; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502 - 503; Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Aufl., § 42, RN 28 m. w. N.). Randnummer 18 Etwas anderes gilt nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters so grob fehlerhaft ist, dass sich auch bei einer verständig urteilenden Partei der Anschein der Voreingenommenheit des Richters geradezu aufdrängen muss (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2000, 36; BFH, Beschluss in BFH/NV 1995, 692; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 - 357; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2006, 26 bis 28 zitiert jeweils nach juris). Das ist der Fall, wenn die Prozessführung des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und der Richter die in seine richterliche Tätigkeit gesetzten Schranken grob missachtet oder sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass seine Prozessleitung den Anschein von Willkür erweckt und sich für einen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung geradezu aufdrängen muss (vgl. BayObLG DRiZ 1977, 244, 245; KG Berlin MDR 2005, 708; KG Berlin OLGR KG 2005, 291; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 – 357, zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, ebenda, RN 24 m. w. N.). Von Willkür kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfahrensleitung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Grundsätze schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unvertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992, Az: 1 BvR 1243/88, BVerfGE 87, 273). Randnummer 19 Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau hinreichende Gründe dafür vor, an der gebotenen Objektivität und Neutralität der abgelehnten Richterin zu zweifeln. Randnummer 20 2.
- Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass die abgelehnte Richterin zu seinen Lasten willkürlich Beweislastregeln im Arzthaftungsprozess missachten würde. Die abgelehnte Richterin hat sich dienstlich dahin geäußert, nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht von einem groben Behandlungsfehler der Beklagten und folgerichtig nicht von einer Beweislastumkehr auszugehen. Auf ein willkürliches Vorgehen der abgelehnten Richterin lässt sich daher nicht schließen. Die Richterin hat nicht zum Ausdruck gebracht, sich abschließend festgelegt zu haben und für weitere Argumente des Klägers nicht mehr offen zu sein. In der Regel muss es eine Partei hinnehmen, wenn ein Richter im Verfahren eine von der Partei nicht geteilte Rechtsmeinung vertritt. Es liegt in der Natur eines Rechtsstreits, dass der Richter nur einer der widerstreitenden Rechtsansichten folgen kann (vgl. KG MDR 2006, 1009 - 1010 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe OLGZ 1987, 248; OLG Brandenburg FamRZ 1993, 1497, 1498; OLG München MDR 2004, 52, Zöller-Vollkommer, ebenda, RN 26). Zwar kann auch ausnahmsweise eine mangelnde Bereitschaft, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.1977, Az: 1 W 6/77, VersR 78, 646; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.10.1991, Az: 3 WF 106/91, FamRZ 92, 192). Derartige schwerwiegende Gründe, die es bei objektiver Betrachtung rechtfertigen würden, anzunehmen, die abgelehnte Richterin habe den Kläger sachwidrig benachteiligt oder sich bewusst geweigert, dessen Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, sind nicht erkennbar. Die Richterin teilt schlicht nicht die Rechtsauffassung des Klägers, dass vorliegend die Beweislast zu dessen Gunsten umgekehrt sei, weil sie nicht von einem schweren Behandlungsfehler ausgeht. Eine sachlich urteilende Partei in der Lage des Klägers würde erwägen, dass die von ihr vorgetragene Rechtsauffassung die abgelehnte Richterin schlicht bisher nicht zu überzeugen vermochte, weil sie deren Voraussetzungen für bisher nicht erwiesen hält (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2003, Az.: XI ZR 357/01, WM 2003, 848). Randnummer 21 2.
- Ebenso wenig ist eine Verfahrensverzögerung erkennbar, die bei einer ruhig und besonnen urteilenden Partei bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck erwecken könnte, die abgelehnte Richterin stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin lag der Grund für die Verlegung des Verkündungstermins vom
- Februar 2011 auf den
- April 2011 darin, den Parteien eine fünfwöchige Frist zur Prüfung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages im Hinblick auf das übliche Erfordernis der Einbeziehung der Haftpflichtversicherungen der Beklagten zu ermöglichen. Ein an Willkürlich grenzendes Vorgehen liegt hierin nicht. Das gilt auch, soweit der Kläger meint, der für ihn erkennbar unakzeptable Vergleichsvorschlag habe das Verfahren verzögert. Die abgelehnte Richterin hat nach Eingang des Schriftsatzes des Klägervertreters vom
- Januar 2011 mit Beschluss vom
- Januar 2011 darauf hingewiesen, dass eine weitere Beweisaufnahme schon zum Anspruchsgrund notwendig werden wird und erst anschließend die Schadenshöhe festzustellen sein werde. Sie hat insoweit auf das erhebliche beiderseitige Beweisrisiko, das für übersetzt gehaltene Schmerzensgeld und die andererseits hohen materiellen Verdienstausfälle des Klägers hingewiesen und die gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch eine Einmalzahlung angeregt. Sie konnte daher davon ausgehen, dass der Kläger ggf. hiernach dem Vergleichsvorschlag entgegen seiner Ankündigung in dem Schriftsatz gleichwohl näher treten wird. Das Vorgehen war jedenfalls nicht willkürlich oder unvertretbar. Die Prozessleitung rechtfertigt nicht die Annahme, die Richterin lasse es an der gebotenen Neutralität fehlen. Randnummer 22 Auch soweit der Kläger meint, der Vergleichsvorschlag des Gerichtes lasse darauf schließen, dass die abgelehnte Richterin sich nicht sorgfältig und vollständig in die Akte eingearbeitet habe und klägerisches Vorbringen und dessen Beweismittel hinsichtlich der voraussichtlichen Schadenshöhe nicht beachtet und dem Kläger die Möglichkeit einer erfolgreichen Güteverhandlung und die Chance auf einen fairen Vergleich in angemessener Höhe von vornherein zunichte gemacht habe, liegt hierin bei verständiger Wertung kein Ablehnungsgrund. Sachfremde Erwägungen lässt der Vergleichsvorschlag nicht erkennen, auch wenn der Kläger seine Prozesschancen und -risiken gänzlich abweichend beurteilt. Die abgelehnte Richterin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € für angemessen und geht zum Zwecke der Streitbeilegung wegen des nicht gesicherten Verfahrensausgangs von einem materiellen Schadenersatzanspruch in Höhe von 140.000 € aus, ohne allerdings auf die klägerischen Berechnungen einzugehen. Dieser Vergleichsvorschlag aber ist noch nicht derart unvertretbar oder abwegig, dass er bereits Anlass geben würde, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Randnummer 23 2.
- Es spricht, anders als der Kläger meint, auch nicht für ein unfaires Verfahren, dass die abgelehnte Richterin keine Fragen an den Sachverständigen gerichtet hat und den Sachverständigen unvorbereitet mit den Fragen der Beklagten konfrontiert hat. Dem Kläger war es unbenommen, ebenfalls Fragen an den Sachverständigen zu richten. Er behauptet nicht, dass die abgelehnte Richterin sein Fragerecht beschnitten hätte. Das Gericht ist nicht gezwungen, den Parteien vorab eine Frist zur schriftlichen Einreichung von Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu setzen (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Es ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn die abgelehnte Richterin die Fragen der Beklagten an den Sachverständigen im Erörterungstermin zugelassen und selbst keine weitergehenden Fragen an den Sachverständigen gerichtet hat. Randnummer 24 2.
- Es liegen auch in dem Beweisbeschluss vom
- April 2011 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die abgelehnte Richterin dem Vorbringen des Klägers verschließen würde. Eine ruhig und besonnen urteilende Partei in der Lage des Klägers würde vielmehr in Erwägung ziehen, dass die Richterin das Vorbringen der Beklagten für erheblich hält und aus diesem Grund den angegriffenen Beweisbeschluss erlassen hat. Die Richterin hat insoweit auch umfangreiche rechtliche Hinweise erteilt. Randnummer 25 Auch in der Absicht, einen neuen Sachverständigen zu beauftragen und hierzu wiederum die Ärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Vorschlägen zu befragen, liegt kein Ablehnungsgrund.
§ 412Abs.
1 ZPO kann das Gericht, eine neue Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Die abgelehnte Richterin hat im Beschluss vom 06. April 2011 ausführlich begründet, weshalb sie das mündlich erörterte orthopädische Fachgutachten für noch nicht ausreichend erachtet und beabsichtigt, ein weiteres unfallchirurgisches Gutachten einzuholen. Eine an Willkür grenzende, den Kläger in seinen Rechten benachteiligende fehlerhafte Sachbehandlung ist insoweit nicht ansatzweise erkennbar. Auch durfte die abgelehnte Richterin zunächst erneut die Ärztekammer um Benennung eines geeigneten Sachverständigen ersuchen. Der Kläger hat
§ 406
ZPO die Möglichkeit, aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, ggf. auch den sodann konkret benannten Sachverständigen abzulehnen. Ein Grund die Richterin abzulehnen, liegt auch insoweit ersichtlich nicht vor. Randnummer 26 2.
- Die Ablehnung der Richterin ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie, wie der Kläger vorträgt, die in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom
- Januar 2011 und vom
- Februar 2011 aufgeworfenen Fragen nicht an die Beklagten weitergeleitet hätte. Beide Schriftsätze wurden jeweils auf richterliche Verfügung vom
- Januar 2011 und vom
- Februar 2011 am
- Januar 2011 und am
- Februar 2011 an den Beklagtenvertreter versandt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gericht auch nicht verpflichtet, jeweils auf einzelne Schriftsätze der Parteien richterliche Hinweise zu erteilen. Eine Verletzung richterlicher Aufklärungspflichten
§ 139
ZPO, die die Besorgnis der Befangenheit objektiv begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 27 2.7. Schließlich rechtfertigt auch der Inhalt der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger rügt ohne Erfolg die
§ 44Abs.
3 ZPO eingeholte dienstliche Äußerung als ungenügend. Die Einholung dienstlicher Äußerungen in Ablehnungsverfahren dient der Tatsachenfeststellung. Der Richter hat bei seiner dienstlichen Äußerung grundsätzlich von einer Würdigung der in dem Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe abzusehen (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2011, Az.: V ZR 8/10, zitiert nach juris). Soweit die Richterin in der dienstlichen Äußerung in Daten ungenau war, begründet auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Hierin liegt entgegen der Ansicht des Klägers kein hinreichendes Indiz für eine unangemessene Sachbehandlung. Randnummer 28 2.
- Soweit der Kläger einen Ablehnungsgrund darin sieht, dass die abgelehnte Richterin sein Vorgehen als "unwürdig" bezeichnet hat, liegt auch hierin kein Ablehnungsgrund. Zwar können abfällige, kränkende oder beleidigende Äußerungen des Richters ebenso wie bissige Ironie oder offen gezeigte Häme oder eine sonst unangemessene Ausdrucksweise die Ablehnung des Richters rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az: X ZB 60/06, zitiert nach juris). Aber nicht schon jeder saloppe Tonfall oder jede drastische Formulierung oder Unmutsäußerung führt zur Ablehnung (OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2006, 10 W 86/06). Die angegriffene Formulierung der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung als Reaktion auf den Vorwurf der Verhöhnung ist noch gerechtfertigt. Die abgelehnte Richterin hat mit der gewählten Formulierung, ein solches Vorgehen sei "unwürdig", noch nicht die ihr durch das Gebot zur Neutralität und der Sachlichkeit vorgegebene Grenze überschritten. Randnummer 29 2.
- Auch die gebotene Gesamtbetrachtung aller aktenkundigen Umstände drängt einer besonnen urteilenden Prozesspartei nicht die Schlussfolgerung auf, die abgelehnte Richterin würde das Verfahren nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit leiten können. Die einzelnen von dem Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung nicht die Besorgnis der Befangenheit. III. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich
§§ 47Abs.
1 Satz 1, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach dem Streitwert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 06. April 2006, V ZB 194/05, zitiert nach juris). Der Kläger gibt den Streitwert mit 2.645.211,72 € an. Der Senat schätzt daher das den Hauptsachestreitwert bestimmende Interesse des Klägers auf diesen Betrag.