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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 2. Vergabekammer 2 VK LSA 33/11 Beschluss Vergabeverfahren: Eingangsvermerk ohne Namenszug; Verwahrung des Verpackungsmat

Vergabeverfahren: Eingangsvermerk ohne Namenszug; Verwahrung des Verpackungsmaterials Leitsatz Die Antragsgegnerin hat es bei vier Angeboten, unter anderem bei der Antragstellerin, versäumt, die Einga

Gesetz vom 25.05.2009, BGBl. I, 1102, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom 04.03.1999 – 63 -32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt

RdErl. des MW vom 07.09..2009 – 53-873-10, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 33/2009 S. 691 ff.) ist die

  1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Randnummer 38 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 GWB. Randnummer 39 Der maßgebliche Schwellenwert von 193.000 Euro für die Vergabe von Liefer-und Dienstleistungsaufträge gemäß des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 2003 (BGBl I S. 169 ff.),

Artikel 3Abs.

37 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970),

Artikel 2des Gesetzes vom 1.

September 2005 (BGBl I S. 2676),

Artikel 1u. 2 v.

23.10.2006 (BGBI S. 2334), zuletzt

Artikel 1u. 2 v.

04.12.2007 (Verordnung (EG) Nr. 1422/2007), ist hier entsprechend der Kostenschätzung von ca. ...Euro bei Weitem überschritten. Randnummer 40 1.2 Antragsbefugnis Randnummer 41 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebots ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet sowie eine Rechtsverletzung in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht (§ 107 Abs. 2, Satz 1 GWB). Sie hat ferner vorgebracht, dass ihr durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes ein Schaden entsteht. Randnummer 42 1.3 Rügeobliegenheit Randnummer 43 Die Antragstellerin hat im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB rechtzeitig gerügt. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Sie hat am 15.12.2011 von dem beabsichtigten Ausschluss ihres Angebots Kenntnis erlangt. Hiergegen hat sie sich bereits am 16.12.2011 und damit ohne schuldhaftes Zögern mit ihrer Rüge gewandt. Sie hat auch unmittelbar nach Kenntniserlangung die aus ihrer Sicht unzureichenden Eingangsvermerke gerügt. In diesem Zusammenhang wäre eine Rüge nicht einmal erforderlich gewesen. Sie hatte von dem behaupteten Vergabeverstoß erst Kenntnis erlangt, als das Nachprüfungsverfahren bereits anhängig war. Sie hat diesen Vergabeverstoß zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht. Sie konnte damit davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin hiervon unmittelbar Kenntnis erlangt. Im Übrigen würde das Festhalten an einer Rügeobliegenheit in diesem Verfahrensstadium deren Sinn verfehlen, unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (Kulartz/Kus/Portz Kommentar zum GWB-Vergaberecht

  1. Aufl. 2009 § 107 Rd. 106). Randnummer 44
  2. Begründetheit Randnummer 45 Der Antrag ist begründet. Randnummer 46 Die Antragsstellerin hat gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren ab Aufforderung zur Angebotsabgabe wiederholt, da der Eingang der Angebote teilweise nicht ordnungsgemäß dokumentiert ist. Randnummer 47 Hierzu im Einzelnen: Randnummer 48 2.
  3. Unzureichender Eingangsvermerk der Angebote Randnummer 49 Die Antragsgegnerin hat es bei vier Angeboten, unter anderem bei der Antragstellerin, versäumt, die Eingangsvermerke mit einem Namenszug zu versehen. Bei einem fünften Angebot, nämlich dem der Beigeladenen lag das Verpackungsmaterial in Gänze nicht vor. Die Antragsgegnerin hat dadurch gegen die Regelungen des § 17 EG Abs. 1 VOL/A verstoßen. Ein Vermerk i.S. dieser Vorschrift dient der Beweissicherung. Er muss daher in einem förmlichen Verfahren den Aussteller erkennen lassen. Der Eingangsvermerk soll sicher stellen, dass der Wettbewerb zwischen den Bietern unter gleichen Voraussetzungen stattfindet und nicht einzelne Bieter ihr Angebot nachträglich verändern. Er soll dokumentieren, dass die Angebote fristgemäß eingegangen sind. Der Verhandlungsleiter soll aufgrund der Eingangsvermerke dies unkompliziert prüfen können. Dies war nach der früheren Rechtslage ausdrücklich in § 22 Nr. 3 VOL/A normiert. Diese Vorschrift ist zwar entfallen. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch weiterhin erforderlich, da nicht fristgerecht eingegangene Angebote nach § 19 EG Abs. 3 lit. e VOL/A zwingend auszuschließen sind. Um bei Vertretungs-und Mehrfachvertretungsfällen eindeutig festzustellen, wer die Sendung entgegen genommen und verwahrt hat, ist ein Namenzug unabdingbar. Schließlich soll gewährleistet sein, dass mit dem Namenszeichen eine konkrete Person die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des gefertigten Vermerks und die Authentizität der Posteingänge übernimmt und im Bedarfsfalle hierfür auch in Verantwortung genommen werden kann (vgl. OLG Naumburg v. 31.03.2008, 1 Verg 1/08 und OLG Naumburg v. 27.05.2010, 1 Verg 1/10 ). Dies war auf Grund der fehlenden Namenszeichen nicht gewährleistet. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist bieterschützend. Die Niederschrift zur Angebotsöffnung vom ...kann schon allein deshalb den Eingangsvermerk nicht ersetzen, da es an der geforderten Unmittelbarkeit der Kennzeichnung der Unterlagen selbst fehlt. Aus diesem Grund soll das Verpackungsmaterial der Angebote selbst gekennzeichnet werden. Vor diesem Hintergrund machen -anders als die Antragsgegnerin meint -auch weder Eintragungen der Poststelle im Posteingangsbuch noch entsprechende eidesstattliche Versicherungen den Eingangsvermerk entbehrlich (vgl. OLG Naumburg a.a.O.) Die Vorschriften über die Dokumentation des Vergabeverfahrens sind vielmehr zwingend einzuhalten, um mögliche Manipulationen weitestgehend auszuschließen. Dies gilt in diesem Zusammenhang um so mehr, als dass in dem Vergabeverfahren gerade die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen betroffen sind. Randnummer 50 Zu Unrecht weist die Antragsgegnerin schließlich darauf hin, dass das Verpackungsmaterial nicht auf bis zum Abschluss des Verfahrens aufzuheben wäre. Dies trifft schon deshalb nicht zu, da für die Bieter und die Nachprüfungsinstanzen eine umfassende Dokumentation des Verfahrens sicher gestellt sein muss. Die Vorschrift des § 17 EG Abs. 3 VOL/A ist daher dahingehend auszulegen, dass auf eine Verwahrung des Verpackungsmaterials erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens verzichtet werden kann. Randnummer 51 2.2 Zu treffende Maßnahmen der Vergabekammer Randnummer 52 Vor diesem Hintergrund ist das Vergabeverfahren ab dem Stadium zu wiederholen, in dem es fehlerhaft ist (vgl. OLG Celle 13 Verg 16/09, vom 11.02.2010). Zur Beseitigung der Rechtsverletzung ordnet die Vergabekammer daher gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB an, dass das Vergabeverfahren in Gänze ab der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes wiederholt wird. Eine andere Möglichkeit, die Vergabefehler zu beheben, besteht nicht. Randnummer 53 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin im Übrigen vorgebrachten Vergabeverstöße vorliegen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da die Verfahrensbeteiligten sich mit einer Entscheidung nach Aktenlage gem. § 112 Abs. 1, Satz 3 GWB einverstanden erklärt haben. III. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren durchgedrungen. Die Antragsgegnerin ist gehalten, das Vergabeverfahren ab der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu wiederholen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten in vollem Umfang zu tragen. Randnummer 55 Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Danach bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage des wirtschaftlichen Wertes ist insoweit der rechnerisch geprüfte Angebotspreis inklusive Mehrwertsteuer der Lose 1 und 2 Lose der Antragstellerin für die Dauer der Laufzeit von 4 Jahren. Randnummer 56 Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von ...Euro inklusive Auslagen. Dieser Richtwert wird auf ...Euro reduziert, da von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Der Antragstellerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss abzüglich der Kopier-und Faxkosten im Rahmen der Akteneinsicht in Höhe von ...Euro nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses zurückerstattet. Dazu wird um Angabe der Bankverbindung gebeten. Randnummer 57 Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ...Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung des Kassenzeichen ...auf das Konto ...bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ ...zu erfolgen. Randnummer 58 Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragsgegnerin ist hier als Unterliegende anzusehen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG ). Randnummer 59 Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.