Kostenentscheidung: Veranlassung zur Einleitung eines Mahnverfahrens Orientierungssatz
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Erlangung eines Titels sind vom Gläubiger zu tragen, wenn der Schuldner mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht rechnen musste. (Rn.14)
- Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Schuldner ankündigt, zu einer Einmalzahlung nicht in der Lage zu sein und der Gläubiger dies sowie Teilzahlungen über mehrere Monate widerspruchslos hinnimmt. (Rn.15)
- Vor einer Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hat der Gläubiger entweder dem Verhalten des Schuldners ausdrücklich entgegen zu treten oder mitzuteilen, dass und warum er auf die Erwirkung eines Titels nicht verzichtet. (Rn.15) Tenor
- Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen, Geschäftsnummer: 11-4512157-0-6 vom
- August 2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6032,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
- Mai 2011 zu zahlen.
- Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
- Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7440,00 € fortsetzen. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 € abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer Darlehensforderung. Randnummer 2 Die Klägerin führte für die Beklagte ein Girokonto mit der Nummer ... als Kontokorrentkonto im Sinne des § 355 HGB. Dieses war am
- September 2010 mit einem Betrag in Höhe von 8.336,34 € überzogen. Mit Kontoauszug vom selben Tage wurde der Beklagten dieser Saldo per Rechnungsabschluss mitgeteilt. Diesem widersprach die Beklagte nicht, brachte aber – noch im September 2010 – zum Ausdruck, dass sie zur Rückführung des überzogenen Betrages durch eine einmalige Zahlung nicht in der Lage sei. Durch den mit der Schuldenregulierung beauftragten ... ließ sie Ratenzahlungen anbieten. Zum
- Dezember 2010 wurde das Konto der Beklagten aufgelöst. Es wies unter Einschluss von Sollzinsen und Portoentgelt einen Minusbetrag in Höhe von insgesamt 8.423,94 € aus. Ein am
- Dezember 2010 erfolgter Zahlungseingang in Höhe von 1.526,96 € wurde einvernehmlich auf die Forderung angerechnet, so dass sich der Betrag auf 6.896,78 € reduzierte. In der Folgezeit leistete die Beklagte zehn monatliche Teilbeträge in Höhe von jeweils 86,67 €, d. h. insgesamt 866,70 €, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Zahlungen von Februar 2011 bis November 2011 oder von Januar 2011 bis Oktober 2011 erfolgten. Am
- Mai 2011 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid, der eine Hauptforderung in Höhe von 6.898,78 € auswies. Dieser wurde der Beklagten am 31.Mai 2011 zugestellt. Auf der Grundlage dieses Mahnbescheids erging ein Vollstreckungsbescheid am
- August 2011, welcher der Beklagten am
- August 2011 zugestellt wurde. Die mit Vollstreckungsbescheid titulierte Summe belief sich inklusive Kosten, verzugsbedingter Nebenforderungen und Zinsen auf 8.188,75 €. Hiergegen legte die Beklagte Einspruch ein. Dieser sollte - ausweislich des Einspruchsschreibens vom
- September 2011 - auf die Höhe der Forderung beschränkt sein. Der Einspruch ist am
- September 2011 bei Gericht eingegangen. Randnummer 3 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die geleisteten Teilzahlungen auf die nach Beantragung des Mahnbescheides bzw. Vollstreckungsbescheides angefallenen Kosten anzurechnen gewesen seien und sich deshalb die Hauptforderung nicht reduziert habe. Zudem sei am
- Januar 2011 ein anwaltliches Mahnschreiben an die Beklagte versandt worden, welches eine Kostenposition in Höhe von 603,93 € verursacht habe Randnummer 4 Die Klägerin beantragt daher, Randnummer 5 den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. Randnummer 6 Die Beklagte erklärt ein Anerkenntnis hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 6.032,08 € zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Randnummer 7 im Übrigen, beantragt sie, Randnummer 8 den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie meint, dass die Teilzahlungen in Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB auf die Hauptleistung hätten angerechnet werden müssen. Die Entstehung darüber hinausgehender Kosten sei nicht notwendig gewesen. Insbesondere eine gerichtliche Inanspruchnahme sei nicht veranlasst gewesen, weil die Beklagte die Hauptforderung zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt und durch regelmäßige Ratenzahlungen ihren Zahlungswillen zum Ausdruck gebracht habe. Ein Mahnschreiben vom
- Januar 2011 sei ihr nicht zugegangen. Randnummer 10 Wegen des Parteienvortrages im Übrigen wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der Einspruch ist gem. §§ 338 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Randnummer 12 Soweit er sich auf die 6.032,08 € übersteigende Hauptforderung, die durch das Mahnverfahren veranlassten Kosten sowie auf weitere Schadenersatzpositionen aus Verzug bezieht, die in dem angefochtenen Vollstreckungsbescheid tituliert sind, ist er begründet. Randnummer 13 In Höhe von 6.032,08 € erfolgte die Verurteilung auf der Grundlage des schriftsätzlich am
- November erklärten Anerkenntnisses der Beklagten gem. § 307 ZPO. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Randnummer 14 Das bei der Klägerin für die Beklagte geführte Girokonto war zum
- September 2010 mit einem Betrag in Höhe von 8.336,34 € überzogen. Zum
- Dezember 2010 wurde das Konto entsprechend der AGB der Klägerin, welche Vertragsbestandteil waren, aufgelöst. Der zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Sollsaldo belief sich inklusive Sollzinsen und Portoentgelt auf 8.423,94 €. Unstreitig wurde auf diese Forderung gem. § 362 Abs. 1 BGB eine Zahlung der Beklagten vom
- Dezember 2010 in Höhe von 1.526,96 € angerechnet, so dass sich die Forderung auf 6.896,98 € reduzierte. Auch die unstreitig geleisteten zehn Teilbeträge à 86,67 €, insgesamt 866,70 € führten zum Erlöschen der Hauptforderung gem. § 362 Abs. 1 BGB. Der rückzuzahlende Betrag beläuft sich daher – dem Anerkenntnis entsprechend – auf 6.032,08 €. Dabei kann dahinstehen, ob für die Frage der Anrechung von einer Leistungsbestimmung der Beklagten im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB auszugehen war, oder ob, wie die Klägerin meint, die Teilleistungen gem. § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst auf die durch das Mahnverfahren entstandenen Kosten anzurechnen waren. Letztere durften – in Anwendung der in § 93 ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung (vgl. hierzu: Zöller, ZPO 28.A. Rn. 6 Stichwort „Mahnverfahren“) nicht zum Nachteil der Beklagten in Ansatz gebracht werden, weil sie zum gegebenen Zeitpunkt nicht mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen musste. Randnummer 15 Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, sie habe bereits im September 2010 zu verstehen gegeben, zu einer Rückführung des Darlehens in Form einer Einmalzahlung nicht in der Lage zu sein, nicht entgegengetreten. Sie hat das in Auftrag der Beklagten unterbreitete Ratenzahlungsangebot zwar nicht ausdrücklich angenommen, jedoch die nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zumindest von Februar bis Oktober regelmäßig monatlich gezahlten Raten widerspruchslos und kommentarlos hingenommen. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Schuldner grundsätzlich, sofern keine Teilleistungen vereinbart sind, den Gläubiger nicht mit Teilleistungen belästigen darf (vgl. hierzu: Münchener Kommentar, 5.A. § 266 Rn. 8). Da die Norm dispositiv ist, können die Parteien auch konkludent Teilleistungen vereinbaren oder gestatten. Im vorliegenden Falle ist allerdings die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 2 BGB zu beachten. Danach darf der Darlehensgeber Teilzahlungen nicht zurückweisen, so dass aus deren Hinnahme nicht zwingend auf eine Teilzahlungsvereinbarung zu Gunsten der Beklagten geschlossen werden kann. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die Beklagte im gegebenen Zeitpunkt mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen musste. Veranlassung zur Klageerhebung bzw. zur Anrufung des Gerichts gibt ein Beklagter, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so war, dass ein Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. hierzu Zöller ZPO,
- Aufl., § 93, Rn. 3). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hatte den Auflösungssaldo widerspruchslos hingenommen sowie erklärt, zu einer Einmalzahlung nicht in der Lage zu sein. Sie hat Teilzahlungsangebote unterbreitet und anschließend über einen längeren Zeitraum Teilzahlungen regelmäßig geleistet. Im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides am
- Mai 2011 hatte die Beklagte zumindest vier regelmäßige Ratenzahlungen erbracht. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die Teilleistungen relativ gering und die damit verbundene Rückführungszeit das Gesamtdarlehen sehr lange ist. Gleichwohl hätte sie bei dieser Sachlage aus Gründen der Rechtsklarheit und Fairness die Obliegenheit gehabt, dem Zahlungsverhalten der Beklagten ausdrücklich entgegenzutreten und ggf. mitzuteilen, dass und ggf. weshalb auf die Erwirkung eines Titels nicht verzichtet werden soll. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Form die Klägerin auf die Zahlungsangebote eingegangen ist. Die geleisteten Ratenzahlungen wurden hinsichtlich der Höhe nicht beanstandet. Auf der vorhandenen Tatsachengrundlage stellt sich daher die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten aus deren Sicht als überraschend und unvorhersehbar dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Mahnschreiben vom
- Januar
- Der Zugang dieses Schreibens wurde von der Beklagten bestritten. Neben der Übergabe des Mahnschreibens mit Schriftsatz vom
- Januar 2012 hat die Klägerin allerdings keinen Beweis für einen entsprechenden zeitnahen Zugang angetreten. Auch besteht für Postsendungen kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (vgl. Palandt, BGB,
- Aufl., § 130, Rn. 21). Randnummer 16 Bei der gegebenen Sachlage ist es daher nicht angezeigt, die Beklagte mit den durch die gerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu belasten. Aus denselben Gründen kann auch eine Verzugssituation zum Nachteil der Beklagten nicht angenommen werden. Randnummer 17 Der Zinsanspruch ist bezogen auf den anerkannten Betrag gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gerechtfertigt. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auch für die nach dem Erlass des Vollstreckungsbescheides entstandenen Kosten auf § 93 ZPO. Randnummer 19 Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Auch handelt es sich bei dem im Schriftsatz vom
- November 2011 erklärten Anerkenntnis um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Der Einspruchsbegründung der Beklagten vom
- September 2011 ist zu entnehmen, dass diese sich gegen die durch die gerichtliche Inanspruchnahme zusätzlich verursachten Kosten wendet, sie allerdings die grundsätzliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin einräumt. Ein auf die Kosten beschränkter Einspruch schließt das sofortige Anerkenntnis nicht aus (vgl. Zöller a. a. O., § 93, Rn. 6 Stichpunkt „Mahnverfahren“). Randnummer 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 3 ZPO.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.