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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 439/09 B Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsgewährung bei nicht exakt bestimmbar

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsgewährung bei nicht exakt bestimmbarem Monatseinkommen; Rechtswidrigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung bei unklaren Einkommensverhältnissen; Anforderung an ein Anhörungsschreiben vor einem geplanten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid Orientierungssatz

  1. Kann bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende das tatsächlich verfügbare monatliche Einkommen des Hilfeempfängers nicht exakt ermittelt sondern im Bewilligungszeitpunkt nur geschätzt werden, ist die Leistung lediglich vorläufig festzusetzen. Setzt der Sozialleistungsträger dagegen die Leistungen endgültig fest, sind die Bescheide von Anfang an rechtwidrig. Eine spätere Aufhebung kann dann nicht über § 48 SGB 10 als Widerruf, sondern muss gemäß § 45 SGB 10 als Rücknahme erfolgen (Anschluss BSG, Urteil vom
  2. Juni 2011, Az. B 4 AS 22/10 R). (Rn.32)
  3. Ein Anhörungsschreiben entspricht nur dann den Anforderung aus § 24 Abs. 1 SGB 10, wenn es die Entscheidungsgrundlage und den geplanten Verfügungssatz benennt. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. Oktober 2009, S 16 AS 1383/08 Tenor Der Klägerin zu
  5. wird für das erstinstanzliche Klageverfahren (S 16 AS 1383/08) ab dem
  6. Februar 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus M. bewilligt. Insoweit wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
  7. Oktober 2009 aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin zu
  8. und nunmehr alleinige Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG), in dem sie sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für das ganze Jahr 2005 und eine Erstattungsforderung iHv noch 1.633,56 EUR wendet. Randnummer 2 Bis einschließlich 2008 lebten die Kläger zu
  9. und zu
  10. in eheähnlicher Gemeinschaft. Zusammen mit ihrem gemeinsamen, im Jahr 1999 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3., und der im Jahr 1996 geborenen Tochter der Klägerin zu 1., der Klägerin zu 4., bewohnten sie als Familie eine Wohnung in M ... Im Leistungsantrag aus August 2004 gaben sie an, der Kläger zu
  11. sei als Trockenbaumonteur selbstständig. Für das Jahr 2004 rechne er mit einem Einnahmenüberschuss von insgesamt ca. 2.200,00 EUR. Für seine Berufsunfähigkeitsversicherung bezahle er monatlich 75,00 EUR und für die Betriebshaftpflichtversicherung jährlich 273,96 EUR. Für seine private fondsgebundene Rentenversicherung "Wertpapier-Plus-Rente" betrage der monatliche Beitrag 109,32 EUR. Er legte eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2003 vor, die einen Überschuss iHv 3.285,20 EUR (Betriebseinnahmen: 26.238,72 EUR, Betriebsausgaben: 22.953,20 EUR) auswies. Hauptausgabeposten waren hiernach Reisekosten iHv 15.713,80 EUR, die aus der regelmäßig auswärtigen (B -B ...) Montagetätigkeit des Klägers zu
  12. (VMA, Übernachtungskosten, Kilometergeld) entstanden. Die EÜR für das erste Quartal 2004 ergab einen Überschuss iHv 369,83 EUR. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  13. November 2004 bewilligte der Beklagte für die erste Hälfte des Jahres 2005 der Bedarfsgemeinschaft monatliche Leistungen iHv insgesamt 1.038,75 EUR. Hiervon entfiel auf die Klägerin zu
  14. ein Leistungsbetrag iHv 400,18 EUR. Von dem für sie ermittelten Gesamtbedarf iHv 417,28 EUR (Regelleistung: 298,00 EUR und anteilige KdU: 119,28 EUR) zog er ein anteiliges Einkommen iHv 17,10 EUR ab. Insgesamt wurde ein monatliches Erwerbseinkommen des Klägers zu
  15. iHv 44,41 EUR angerechnet. (durchschnittlicher monatlicher Überschuss aus der EÜR erstes Quartal 2004 iHv 128,28 reduziert um 30,00 EUR, einen Freibetrag iHv 18,87 EUR und nochmals 30,00 EUR.) Randnummer 4 Auf den Fortzahlungsantrag, in dem die Kläger angaben, bis auf Aufwendungen iHv 40,00 EUR für eine Zusatzrentenversicherung des Klägers zu
  16. seit dem
  17. Januar 2005 habe sich nichts geändert, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  18. Juni 2005 für die zweite Jahreshälfte 2005 erneut monatliche Leistungen in gleicher Höhe. Randnummer 5 Am
  19. Dezember 2005 legten die Kläger eine EÜR für die Monate Januar bis November 2005 vor, die bei Betriebseinnahmen iHv 20.508,40 EUR und Betriebsausgaben iHv 16.198,68 EUR zu einem Überschuss iHv 4.309,72 EUR gelangte. Randnummer 6 Am
  20. September 2006 legte der Kläger zu
  21. seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vor, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer iHv 11.397,00 EUR ausweist. Dieser Betrag führte nach Abzug des Sonderausgaben-Pauschbetrags (36,00 EUR) und von Versicherungsbeiträgen (4.346,00 EUR) zu einem zu versteuernden Einkommen iHv 7.015,00 EUR, für das keine Steuer zu zahlen war. Randnummer 7 Mit zwei Änderungsbescheiden vom
  22. November 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern im gesamten Jahr 2005 noch monatliche Leistungen iHv 374,00 EUR und hob die bislang ergangenen Bescheide insoweit auf. Es sei folgende Änderung eingetreten: "Berechnung des Einkommens mit der BWA ab 01/06". Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  23. November 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zu
  24. an: Sie habe von Januar 2005 bis Oktober 2006 SGB II-Leistungen iHv 10.188,70 EUR zu Unrecht bezogen. Dies ergebe sich aus der Berechnung des Einkommens mit dem Steuerbescheid für 2005 und der BWA ab 01/
  25. Sie habe die Überzahlung verursacht, da sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in den Verhältnissen verspätet angezeigt habe. Er beabsichtige, den Erstattungsbetrag mit bis zu 30% der monatlichen Regelleistung aufzurechnen. Dagegen wandte sich die Klägerin zu
  26. unter dem
  27. November 2006 mit einem Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom
  28. Juli 2007 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Sie führte aus, sie habe sämtlichen Aufforderungen nach Belegen und Auskunft Folge geleistet. Sie habe keine Änderung verspätet angezeigt. Randnummer 9 Mit allein an die Klägerin zu
  29. gerichteten Bescheid vom
  30. Mai 2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen für das Jahr 2005 teilweise iHv 7.938,74 EUR auf. Dies beruhe auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Es sei das Einkommen nach dem Steuerbescheid 2005 neuberechnet worden. Es seien keine besonderen Umstände für eine andere Entscheidung ersichtlich. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Randnummer 10 Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid legte die Klägerin zu
  31. am
  32. Juni 2007 Widerspruch ein. Sie habe die Überzahlung nicht durch falsche Angaben verursacht. Sie habe alle Unterlagen vorgelegt und sei allen Aufforderungen zur Auskunftserteilung nachgekommen. Randnummer 11 Mit weiteren Änderungsbescheiden vom
  33. März 2008 (monatl. Leistung 653,26 EUR) und
  34. März 2008 (733,26 EUR) für die erste Jahreshälfte 2005 sowie vom
  35. März 2008 (733,26 EUR) für die zweite Jahreshälfte 2005 korrigierte der Beklagte seine Leistungsbewilligungen für die Kläger. Randnummer 12 Mit wiederum allein an die Klägerin zu
  36. gerichteten Änderungsbescheid vom
  37. April 2008 änderte der Beklagte seinen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  38. Mai 2007: Er hob nunmehr die Bewilligung für das Jahr 2005 iHv insgesamt 6.978,74 EUR auf, die die Klägerin zu
  39. zu erstatten habe. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  40. April 2008 hob der Beklagte seine Bewilligung für das Jahr 2005 gegenüber der Klägerin zu
  41. iHv 1.633,56 EUR auf. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom
  42. April 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurück, soweit dieser sich auch gegen die Bescheide vom
  43. und
  44. März 2008,
  45. April 2008 und
  46. April 2008 richte. Es werde nur noch ein Betrag iHv 1.633,56 EUR von der Klägerin zu
  47. zurückgefordert. Denn es liege eine Änderung der Verhältnisse iSv § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Dem Kläger zu
  48. sei Einkommen aus Selbstständigkeit zugeflossen, das anzurechnen sei. Ausgehend vom Steuerbescheid für das Jahr 2005 ergebe sich ein monatliches anzurechnendes Einkommen iHv 461,11 EUR. Das steuerliche Netto sei zu zwölfteln. Von ihm seien weder Versicherungsbeiträge noch die Werbungskostenpauschale abzuziehen, da diese bereits durch das Finanzamt berücksichtigt worden seien. Es seien Freibeträge iHv insgesamt 123,47 EUR abzuziehen. Nach Verteilung dieses Einkommens auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergebe sich für die Klägerin zu
  49. noch ein Leistungsanspruch iHv 251,83 EUR monatlich. Da sie Leistungen iHv 399,18 EUR erhalten habe, betrage die Überzahlung 147,35 EUR. Die Aufhebung für das Jahr 2005 belaufe sich auf 1.768,20 EUR. Durch die Erstattungsforderung iHv nur 1.633,56 EUR sei sie nicht beschwert. Randnummer 14 Hiergegen hat zunächst allein die Klägerin zu
  50. am
  51. Mai 2008 Klage erhoben, diese aber nicht begründet. Am
  52. Januar 2009 hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte bestellt und ausgeführt, dass die Klage auch für die Kläger zu
  53. bis
  54. geführt werde und sich gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  55. April 2008 richte. Zugleich haben die Kläger die Bewilligung von PKH beantragt. Am
  56. Februar 2009 sind bei dem SG die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zugehörigen Belegen vorgelegt worden. Randnummer 15 Zur Begründung der Klage haben die Kläger vorgetragen, dass – obwohl sich die Erstattungsforderung von der Klägerin zu
  57. zuletzt noch auf 1.633,56 EUR belaufen habe – das Hauptzollamt mit Zahlungsaufforderung vom
  58. Juni 2008 einen Betrag iHv 4.610,82 EUR von der Klägerin zu
  59. verlangt habe. Es sei unklar, welche Beträge der Beklagte von welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückverlange. Einer Forderung gegen die Kläger zu
  60. bis
  61. stünden die Verjährungsvorschriften entgegen. Die Ermittlung des Einkommens des Klägers zu
  62. sei fehlerhaft erfolgt. Das Finanzamt habe nicht alle Aufwendungen für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Es habe Vorsorgeaufwendungen lediglich iH des Freibetrags anerkannt. Dieser entspreche jedoch nicht den tatsächlichen aufgewendeten Beträgen. Diese müssten ermittelt und vom Nettogewinn abgezogen werden. Randnummer 16 Mit Schriftsatz vom
  63. Juni 2009 hat der Beklagte klargestellt, dass nur eine Erstattung iHv 1.633,56 EUR von der Klägerin zu
  64. verlangt werde. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
  65. Oktober 2009 hat das SG den PKH-Antrag der Kläger abgelehnt. Die Klage habe insgesamt keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger zu
  66. bis
  67. seien durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht beschwert. Der Beklagte habe den an die Klägerin zu
  68. gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Vertrauensschutzaspekte seien nicht zu berücksichtigen, denn sie hätte zumindest erkennen müssen, dass das vom Kläger zu
  69. erzielte Einkommen bei der Leistungsgewährung nicht (vollständig) berücksichtigt worden war. Sein Einkommen und der von der Klägerin zu
  70. geforderte Erstattungsbetrag seien nach summarischer Prüfung zutreffend berechnet. Randnummer 18 Am
  71. November 2009 haben die Kläger PKH-Beschwerde eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis haben die Kläger zu
  72. bis
  73. mit Schriftsatz vom
  74. Mai 2010 die Beschwerde zurückgenommen. Randnummer 19 Die Klägerin zu
  75. beantragt sinngemäß, Randnummer 20 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
  76. Oktober 2009 abzuändern und ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus M zu gewähren. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 23 Er hält den Beschluss des SG für zutreffend. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Prozesskostenhilfebeihefte ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren. II. Randnummer 25 Die – nach Rücknahme der PKH-Beschwerde der Kläger zu
  77. bis
  78. – verbleibende Beschwerde der Klägerin zu
  79. gegen den Beschluss des SG vom
  80. Oktober 2009 ist zulässig und begründet. Randnummer 26 Sie ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das SG hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen der mangelnden Erfolgsaussicht verneint. Der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, denn es geht um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem Leistungen iHv 1.633,56 EUR zurückgefordert werden. Randnummer 27 Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm den §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Randnummer 28 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  81. März 1990, Az:. 1 BvR 94/88, NJW 1991 S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  82. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19). Randnummer 29 Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Rechtsverfolgung der Klägerin zu
  83. hinreichende Erfolgsaussichten. Denn der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  84. Mai 2007 in der Fassung der nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  85. April 2008 begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Randnummer 30
  86. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob das Anhörungsschreiben des Beklagten vom
  87. November 2006 den Anforderungen des § 24 SGB X entspricht. Von dem offensichtlich mehrseitigen Anhörungsschreiben ist in den Verwaltungsakten des Beklagten nur die erste Seite enthalten. Nach dem vorliegenden Wortlaut geht es um eine durch die Klägerin zu
  88. verursachte Überzahlung, da sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in ihren Verhältnissen verspätet angezeigt habe. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin zu
  89. auf der Grundlage dieses Schreibens in der Lage war, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen iSv § 24 Abs. 1 SGB X zu äußern. Dazu ist grundsätzlich erforderlich, dass im Anhörungsschreiben die Entscheidungsgrundlage benannt und der beabsichtigte Verfügungssatz mitgeteilt wird (vgl. von Wulffen: SGB X,
  90. Auflage 2010, § 24 RN 9). Auf der vorliegenden ersten Seite des Schreibens sind weder der Anhörungszweck (wie: beabsichtigter Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids) noch die in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage genannt. Randnummer 31
  91. Weiterhin erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung – die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide unterstellt – auf § 48 SGB X stützen konnte, oder ob ggf. § 45 SGB X als Rechtsgrundlage heranzuziehen war. Wahrscheinlich waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, sodass ihre Aufhebung nur nach § 45 SGB X erfolgen kann. Randnummer 32 Denn grundsätzlich ist die Verwaltung verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen (BSG, Urteil vom
  92. Juni 2011, Az. B 4 AS 22/10 R, juris RN 16). Weiter hat das BSG (a.a.O.) ausgeführt: "Erlässt die Verwaltung einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später – nach weiteren Ermittlungen – heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben. Der endgültige Bescheid ist umgekehrt kein taugliches Instrumentarium in Fällen, in denen – nicht wegen fehlerhafter Ausübung der Amtsermittlungspflicht, sondern – objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung etwa der Einkommenssituation besteht. Entscheidet der Träger jedoch endgültig und bewilligt nicht nur vorläufige Leistungen, sind Maßstab der Überprüfung der Aufhebungsentscheidung § 45 oder § 48 SGB X." Randnummer 33 Ob die Bewilligungsbescheide rechtmäßig sind, beurteilt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie für den streitigen Zeitraum vom
  93. Januar bis
  94. September 2005 nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom
  95. Oktober 2004 sowie für den Zeitraum vom
  96. Oktober 2005 bis zum
  97. Dezember 2005 nach der Alg II-V i.d.F. vom
  98. August 2005, die am
  99. Oktober 2005 in Kraft getreten ist. Randnummer 34 Nach § 2 Abs. 1 Alg II-V 2004 war auch bei Selbstständigen von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Diese waren nach § 11 Abs. 2 SGB II um die Absetzbeträge zu bereinigen. Zusätzlich war gemäß § 3 Nr. 3 Alg II-V 2004 bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Pauschbetrag für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben iHv 30% von den Betriebseinnahmen abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachwies. Randnummer 35 Indes hat der Beklagte seine Leistungsbewilligung und die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens auf der Grundlage der vom Kläger zu
  100. vorgelegten EÜR für das erste Quartal 2004 gestützt. Aufgrund der monatlichen durchschnittlichen Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben (123,28 EUR) hat er ein Einkommen iHv 74,41 EUR angerechnet. Er hat letztlich eine prospektive Schätzung abgegeben, von der er wusste, dass sie der tatsächlichen Einkommenssituation im besten Fall nur nahekommen konnte. Gleichwohl hat er auf der Grundlage der Schätzung Leistungen nicht vorläufig, sondern endgültig bewilligt. Dies gilt sowohl für die Leistungsbewilligung für das erste Halbjahr 2005 als auch für diejenige für das zweite Halbjahr, die auf derselben Anrechnung beruht. Randnummer 36 Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheide bereits von Anfang an rechtswidrig waren, sodass ihre nachträgliche Korrektur nur über § 45 SGB X und unter Beachtung der Vertrauensschutzbestimmungen des § 45 Abs. 2 SGB X möglich ist. Randnummer 37
  101. Zudem begegnet auch die im Widerspruchsbescheid vom
  102. April 2008 vorgenommene Einkommensberechnung Bedenken, denn diese legt steuerrechtliche Bewertungen zugrunde, obwohl jedenfalls in den ersten neun Monaten des streitbefangenen Zeitraums die anzuwendende Alg II-V 2004 keinen Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Gewinnermittlung vorsah (vgl. BSG, a.a.O., RN 19 ff.). Daher ist die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Berechnung auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens für das Jahr 2005 rechtsfehlerhaft. Randnummer 38 Da der Kläger zu
  103. weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, waren zu seinen Gunsten angemessene Versicherungen zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und des Alters als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 a, b SGB II). Dies ist nicht erfolgt. Randnummer 39 Die Berechnung des Einkommens hätte auf der Grundlage der monatlichen EÜR unter Abzug der Betriebsausgaben entweder in Höhe der Pauschale von 30% oder – soweit nachgewiesen – des tatsächlichen, höheren Betrags erfolgen müssen. Dabei wären die geltend gemachten Betriebsausgaben im Einzelnen zu überprüfen gewesen. Ggf. wäre das Einkommen um weitere Versicherungen – soweit nicht von den Betriebsausgaben erfasst – sowie um die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II zu bereinigen gewesen. Randnummer 40 Es erscheint daher möglich, dass ein geringeres Einkommen als der vom Beklagten berücksichtigte Monatsbetrag iHv 461,11 EUR auf den Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen gewesen wäre. Dies würde sich auf die Höhe des Aufhebungs- und Erstattungsbetrags im Hinblick auf die Klägerin zu
  104. auswirken. Randnummer 41 Ihr war daher für ihre Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren PKH zu bewilligen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin zu
  105. bezieht aktuell im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats noch ergänzende SGB II-Leistungen für sich und den Kläger zu
  106. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von zu berücksichtigendem Vermögens bestehen nicht. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 43 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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