S des Beschleunigungsgebotes zu einer zeitnahen Prüfung der vom Krankenhaus geltend gemachten Vergütung verpflichtet. Weil diese Vorschrift erst zum 1.4.2007 in Kraft getreten ist, ist die Regelung auf zuvor liegende Zeiträume nicht anwendbar. Insoweit gilt für Einwendungen der Krankenkasse gegenüber der geltend gemachten Vergütung des Krankenhausträgers eine vierjährige Verjährungsfrist (Anschluss an BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 29/09 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 4). (Rn.17) 2. Ist die Berufung wegen des Wertes des Streitgegenstandes ausgeschlossen, so ist sie ua wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Von einer grundsätzlichen Bedeutung kann wegen der zum 1.4.2007 geänderten Rechtslage
Einführung des § 275 Abs 1c SGB 5 nicht ausgegangen werden. (Rn.29) 3. Bei der Frage, ob und in welchem Zeitrahmen die Krankenkasse einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Krankenhaus im Wege der Aufrechnung noch geltend machen kann, handelt es sich um einen Anspruch analog § 812 BGB. In einem derartigen Fall bleiben der aufrechnenden Krankenkasse etwaige Einwendungen gegen die aufgerechnete Forderung erhalten. Hierbei trägt die Krankenkasse die Beweislast. Infolgedessen kann dem Krankenhaus durch Zeitablauf ein beweiserheblicher
teil nicht entstehen. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
der Entlassung der Versicherten sei in keinem Falle mehr als zeitnah anzusehen. Hierauf reagierte die Beklagte in ihrem Schreiben vom
Ablauf von 14 Tagen werde ein Gesamtbetrag von 590,84 EUR streitig gestellt, wobei vorbehalten bleibe, ob dieser Betrag verrechnet werde. Am
Eingang der Rechnung verpflichtet, den Behandlungsfall zu prüfen. Dies habe die Beklagte versäumt, sodass die Klägerin ihrerseits die Herausgabe von medizinischen Unterlagen habe verweigern dürfen. Im Übrigen habe die Beklagte auch gegen die Pflicht verstoßen, die stationäre Behandlungsbedürftigkeit zeitnah zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom
dem Urteil des BSG vom 22. Juni 2010 B 1 KR 29/09 R sei § 275 Abs. 1c SGB V nur auf Sachverhalte anzuwenden, die
dem
ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 23 die Berufung zuzulassen. Randnummer 24 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 25 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. II. Randnummer 26 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG Magdeburg vom 29. Juli 2011 ist
Randnummer 27 1. Die im Grundsatz
SGG statthafte Berufung ist hier kraft Gesetzes
1 Satz 1 Ziffer 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt. Randnummer 28 Das SG hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung mit Recht verneint und in der Rechtsmittelbelehrung folgerichtig auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das SG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Klägerin hat diese form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegt. Randnummer 29 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da keine Zulassungsgründe bestehen.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Randnummer 30 a) Von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage
Einführung des § 275 Abs. 1c SGB V nicht ausgegangen werden. Auch hat die Klägerin eine solche nicht geltend gemacht. Randnummer 31 b) Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das SG eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des SG auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des SG anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG,
juris). Randnummer 32 Die Klägerin hat bereits keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz benannt, gegen den das SG verstoßen haben könnte. Die Entscheidung des SG beruht auf zwei tragenden Gründen: Zum einen darauf, dass § 275 Abs. 1c SGB V auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde und zum anderen, dass es der Krankenkasse im Falle der Aufrechnung mit einer unstreitigen Sammelrechnung vor Ablauf der Verjährung freigestellt bleibe, eine Überprüfung unter ggf. erschwerten Beweisregeln zu ihren Lasten vorzunehmen. Randnummer 33 Die Unanwendbarkeit des § 275 Abs. 1c SGB V auf den vorliegenden Fall hat die Klägerin mittlerweile selbst eingeräumt und nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht. Soweit die Klägerin meint, das SG habe das generelle Beschleunigungsgebot nicht beachtet wie dies das BSG im Urteil vom 13. Dezember 2001 B 3 KR 11/01 R ausgeführt hat kann dem nicht gefolgt werden, da das BSG einen derartigen abstrakten Rechtssatz in diesem Urteil nicht aufgestellt hat. Der in dieser Entscheidung des BSG vertretene Einwendungsausschluss wegen Rechtsmissbräuchlichkeit
Bürgerliches Gesetzbuch bezog sich auf ein gravierendes vertragswidriges Verhalten einer Krankenkasse, die entgegen einem vertraglich vereinbarten Prüfungsverfahren routinemäßig und pauschal die Begleichung von Krankenhausrechnungen verweigert hatte, da angebliche Erfahrungswerte zur erforderlichen Verweildauer überschritten worden seien (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 20. November 2008 B 3 KN 4/08 R, zitiert
juris). Weder besteht im vorliegenden Fall eine vertragliche Regelung zum Prüfverfahren noch kann der Beklagten vorgeworfen werden, nicht zeitnah bezahlt zu haben. Auch hat sie keine pauschalen Einwendungen gegen die Verweildauer vorgebracht, sondern sich auf die Abrechnung eines Einzelfalls bezogen und inhaltlich eine fehlerhafte Hauptdiagnose gerügt. Randnummer 34 Im vorliegenden Fall darf insbesondere nicht übersehen werden, dass es sich um einen sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog § 812 BGB der Krankenkasse handelt, der im Wege der Aufrechnung zwischen den Beteiligten im Streit steht. In einem derartigen Fall bleiben der aufrechnenden Krankenkasse etwaige Einwendungen gegen die aufgerechnete Forderung erhalten. Hierbei trägt jedoch die Krankenkasse die Beweislast, so dass den Krankenhäusern durch den Zeitablauf keine beweiserheblichen
teile entstehen können (vgl. so ausdrücklich BSG a.a.O.). Dies hat auch das SG zutreffend beachtet und angewendet. Randnummer 35 Auch die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 (B 3 KR 12/08 R, zitiert
juris) liegt nicht vor. Der dort entschiedene Fall betraf die Korrektur einer Schlussrechnung durch das Krankenhaus ca. drei Monate
der endgültigen Rechnungslegung des Behandlungsfalls.
Ansicht des BSG hat das Krankenhaus die Korrektur der Schlussrechnung nicht zeitnah vorgenommen und war deshalb im Hinblick auf die
forderung
Treu und Glauben mit einer
träglichen Rechnungskorrektur ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, dass die Beklagte ohne zeitnahe Einleitung des Prüfverfahrens die Rechnung nicht bezahlt hat, sondern darum, ob und in welchem Zeitrahmen die Krankenkasse einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Krankenhauses im Wege der Aufrechnung noch geltend machen kann. Der vom BSG entschiedene Sachverhalt ist daher mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. Randnummer 36 Die Voraussetzungen einer Divergenz gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen
allem nicht vor. Randnummer 37 c) Ob ein Verfahrensfehler darin zu sehen ist, dass das SG auf das Schreiben der Klägerin vom 3. September 2009, in dem diese die Übersendung einer Kopie der Patientenakte an das Gericht behauptete, nicht reagierte, bedarf keiner Ausführungen. Die Klägerin hat einen darauf gegründeten Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gerügt. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a SGG. Randnummer 39 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 SGG rechtkräftig. Randnummer 40 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.