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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 113/05 Urteil Nachweisanforderungen hinsichtlich geltend gemachter weiterer Unfallfolgen im Rahmen e

Nachweisanforderungen hinsichtlich geltend gemachter weiterer Unfallfolgen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Orientierungssatz 1. Nachgewiesene Gesundheitsstörungen sind Folgen eines Arbeitsunfal

§ 8Nr.

15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17). Randnummer 38 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt keine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass der am

  1. Dezember 1996 arthroskopisch gesicherte Hinterhornriss des Innenmeniskus im linken Kniegelenk des Klägers durch den Arbeitsunfall vom
  2. November 1995 verursacht worden ist. Ein solcher Zusammenhang ist lediglich möglich. Es sprechen nicht mehr Tatsachen für als gegen eine derartige Beziehung. Dabei folgt der Senat im Wesentlichen den für ihn nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Darlegungen von Dr. S ... Lässt sich damit eine Kniebinnenschädigung links nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückführen, fehlt die Basis für die von Prof. Dr. M. angenommenen weiteren Zusammenhänge wie Minderbelastung des linken Beines mit erheblichen muskulären Dysbalancen und sekundäre Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule. Für eine direkte Ursachenbeziehung zwischen dem Arbeitsunfall und den Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers fehlt jeder Ansatz, nachdem die insoweit vom Orthopäden Selz bei Th11 verdächtigte Fraktur durch Prof. Dr. M. widerlegt und lediglich eine HWS-Distorsion
  3. Grades festgestellt worden ist. Ein solcher Zusammenhang ist auch nach Abheilung der HWS-Distorsion von keinem der beteiligten Ärzte hergestellt worden. Insbesondere der Sachverständige Dr. S. hat keine Unfallfolgen im Wirbelsäulenbereich benannt. Randnummer 39 Entsprechendes gilt für die von Dipl.-Med. R. diagnostizierte Anpassungsstörung. Denn ihre Grundlage ist nach Darlegung des Sachverständigen in den chronischen Schmerzen zu sehen, als deren wesentliche Ursache Prof. Dr. M. wiederum die Knieschädigung links ausgemacht hat. Eine unmittelbare ursächliche Verknüpfung der Anpassungsstörung mit dem Arbeitsunfall ist nicht zu begründen, da Dipl.-Med. R. im Rahmen seiner psychischen Befunderhebung Anhaltspunkte auf ein klinisch signifikantes Trauma ausdrücklich ausgeschlossen hat. Seiner Auffassung aus der ergänzenden Stellungnahme vom
  4. Oktober 2011 "die psychischen Veränderungen" resultierten zum einen aus dem traumatischen Erlebnis des Unfalls, folgt der Senat nicht. Es fragt sich schon, um welche psychischen Veränderungen es sich überhaupt handeln soll. Denn als psychisches Krankheitsbild hat Dipl.-Med. R. in seinem Gutachten allein eine Anpassungsstörung diagnostiziert, die in einer depressiven Verstimmung zum Ausdruck kommt. Dieses Krankheitsbild ordnet er in seiner ergänzenden Stellungnahme den Schmerzen und daraus folgenden Leistungseinschränkungen zu. Den Nachweis einer psychotraumatischen Einwirkung erbringt das Gutachten gerade nicht. Dies beschreibt der Sachverständige für den IES-Test und verweist auf fehlende Brückensymptome eines Psychotraumas wie Flashbacks oder Vermeidungsverhalten. Auch außerhalb des Gutachtens hat in 15 Jahren nach dem Unfall kein Arzt in einem Gutachten oder Befundbericht irgendwelche Hinweise auf ein Psychotrauma gegeben, geschweige denn eine fachärztliche Konsiliarbehandlung mitgeteilt. Randnummer 40 Für eine kausale Verknüpfung zwischen dem Arbeitsunfall und der Verletzung des Innenmeniskushinterhorns links mag sprechen, dass eine Ungeeignetheit des Unfallhergangs zur Verursachung einer – wie hier – isolierten Meniskusverletzung jedenfalls nicht feststeht (vgl. hierzu näher Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  5. Aufl. 2010, Abschn. 8.10.5.3.2.2, S. 618 ff.), wenngleich die von Prof. Dr. Dr. S. zugrunde gelegte Situation nicht belegt ist und allein hieraus auch nicht ohne weiteres ein verletzungsspezifischer Mechanismus folgen würde. Überdies lassen sich die vom Kläger gegenüber Dr. H. geäußerten Beschwerden für einen Unfallzusammenhang anführen. Randnummer 41 Erhebliche Zweifel an einer wesentlichen Ursachenbeziehung werden aber schon durch die erhobenen Erstbefunde und den weiteren primären Verlauf geweckt. So hatte Dr. H. bei seiner Untersuchung gut eine Stunde nach dem Unfallgeschehen im Bereich des linken Knies zwar Kontusionsmarken und Schürfwunden als Ausdruck eine Knieprellung gefunden, jedoch klinisch keinerlei Anzeichen eines relevanten Kniebinnenschadens festgehalten, röntgenologische Frakturzeichen verneint und deshalb offenbar auch keinen Bedarf für einen diagnosewürdigen Vermerk gesehen. Dem entspricht die Beschreibung von Dipl.-Med. B. in seiner Bescheinigung vom
  6. März 1998, dass bei der Aufnahmeuntersuchung am
  7. November 1995 klinisch keine Meniskuszeichen und Indizien für Verletzungen des Bandapparates vorhanden gewesen sind sowie die Entlassung am
  8. November 1995 bei subjektivem Wohlbefinden erfolgt ist. Schließlich sind dem Bericht über die zwölftägige stationäre Primärbehandlung vom
  9. Dezember 1995 nicht einmal Beschwerdenschilderungen zum linken Kniegelenk zu entnehmen, so dass die Angabe der Entlassung bei Wohlbefinden auch insoweit nachvollziehbar erscheint. Randnummer 42 Gewichtige Zweifel an einer wesentlichen (Teil-)Ursächlichkeit des Unfallgeschehens vom
  10. November 1995 für den Innenmeniskusschaden werden auch durch die weiteren klinischen Untersuchungen und den nachfolgenden zeitlichen Verlauf hervorgerufen. So hatte Dr. H. bei seinen Befunderhebungen am 1., 8.,
  11. und
  12. Dezember 1995 sowie
  13. und
  14. Januar 1996 für die vom Kläger geäußerten Kniebeschwerden mit Schwellungszuständen keinen objektiven Beleg finden können. Vielmehr hatte er Schwellungen, Umfangdifferenzen oder Ergusszeichen ausdrücklich ausgeschlossen und eine Beweglichkeit von 0-0-120° (Normalmaß nach der Neutral-Null-Methode: 5/10-0-120/150°) festgehalten. Die Richtigkeit seiner Feststellungen wird durch die am
  15. Februar 1996 in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. H. durchgeführte Untersuchung untermauert, bei der ebenfalls kein krankhafter Kniebefund zu ermitteln war. Im Gegenteil sind insoweit ein unauffälliges Gangbild sowie regelrechte Muskelkonturen der unteren Extremitäten mit jeweils freier Beweglichkeit dokumentiert, ein Gelenkerguss, Meniskuszeichen und Druckschmerzen ausgeschlossen und absolut feste Kreuz- und Seitenbänder vorgefunden worden. Damit fehlt auch knapp zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis jeder Anhaltspunkt für einen relevanten Kniebinnenschaden. Erst über zehn Monate später sind dann erstmals Befunde erhoben worden, die eine Meniskusschädigung nahe legten. Die fehlende Beschreibung entsprechender (verletzungstypischer) Veränderungen im Zeitraum von Anfang Februar bis Anfang Dezember 1996 ist mit anderen Worten ein starkes Indiz für die Ausheilung des Primärschadens. Randnummer 43 Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, sprechen schließlich auch die intraoperativen und insbesondere histologischen Befunde gegen die angeschuldigte Kausalbeziehung. Dabei stellt der Senat gerade nicht in Abrede, dass die vorgefundenen (unfallunabhängigen) Veränderungen die beim Kläger bestehende Symptomatik erklären. Die feingewebliche Aufbereitung des am
  16. Dezember 1996 intraoperativ entnommenen Meniskusgewebes lautet schon nach der Beschreibung von Dr. S. auf einen herdförmig deformierten und ödematös aufgelockerten Befund ohne erkennbare degenerative Veränderungen, der mit einem abgelaufenen Trauma zu vereinbaren sei. Die hieraus von Dr. W. gezogene Schlussfolgerung, damit werde ein Zusammenhang zum Arbeitsunfall gestützt, hat Dr. O. entkräftet. Er hat nämlich nicht nur die durch Dr. S. dargelegte traumatische Entwicklung des Risses bei zopfartig verflochtenen und ödematös durchtränkten Faserbündeln mit fibrinös belegten Rissabschnitten ohne relevante Meniskusdegeneration bestätigt. Vielmehr hat er den Befund unwidersprochen als maximal drei bis vier Wochen alt eingeordnet, womit schon keine zeitliche Verknüpfung mehr zum Unfallereignis vom
  17. November 1995 besteht. Die Bewertung Dr. O.s wird durch den Pathologen T. untermauert, der bei seiner Auswertung des am
  18. Juli 1997 von PD Dr. H. resektierten Meniskusgewebes den von diesem – allein aus dem makroskopischen Befund – gezogenen Schluss auf einen Zusammenhang zum Arbeitsunfall ausdrücklich widersprochen hat. Hinzu kommt, dass sowohl intraoperativ als auch histologisch Hinweise für eine Auffaserung des Meniskusgewebes ausgeschlossen worden sind, wie sie bei ständiger dynamischer Belastung des Kniegelenkes über 13 bzw. 20 Monate nach dem Unfall hinweg zu erwarten wären. Diesen Umstand hat nicht nur die Beklagte zutreffend hervorgehoben, sondern bei seiner Wertung im Ergebnis auch PD Dr. H. selbst als problematisch eingeräumt. Haben aber weder die Dres. S. und O. noch der Pathologe T. einen Beleg für eine altersvorauseilende Meniskusdegeneration finden können, fehlt jede Grundlage für die von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. K. ohne eigene Auswertung der ihnen vorgelegten Präparate in diese Richtung angestellte Vermutung und verbleibt kein Raum für ihre Hypothese, der Verkehrsunfall habe diesen vorgeschädigten Meniskus zum Reißen gebracht. Randnummer 44 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Darlegungen Dr. O.s vom
  19. Juli 1998 auch verwertbar. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei inhaltlich um ein Gutachten im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung handelt oder Dr. O. als beratender Vertragsarzt der Beklagten tätig geworden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  20. Februar 2008 – B 2 U 8/07 R –

§ 200Nr.

1). Auch kommt es nicht darauf an, ob § 200 Abs. 2 SGB VII wegen der vorliegend noch heranzuziehenden RVO, die keine entsprechende Vorgängervorschrift kennt, überhaupt anwendbar ist. Denn er hat eine Unverwertbarkeit jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt. Als ihm die Ausführungen Dr. O.s bekannt geworden sind, hat er bei der Beklagten eine hierdurch geschehene Verletzung seiner Rechte nicht unverzüglich beanstandet. Er hat ihr auch nicht die Gelegenheit gegeben, den (angeblichen) Verfahrensmangel noch bis spätestens zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2000 heilen zu lassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 – B 2 U 17/09 R –

§ 200Nr.

2). Dazu bestand für ihn jedoch Gelegenheit. Kenntnis von dem bei der Beklagten am

  1. Juli 1998 eingegangenen Gutachten Dr. O.s hatte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten nämlich spätestens im Juni 1999 erlangt, nachdem dieser im abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren S 1 U 70/99 Einsicht in die Verwaltungsakten genommen und die dortige Klage mit Schriftsatz vom
  2. Juni 1999 begründet hatte. Noch im Schreiben vom
  3. Dezember 2000 hat sich der Kläger über seinen Prozessvertreter an Dr. O. selbst gewandt, auf dessen Darlegungen sich in seinem Gutachten vom
  4. Dezember 2003 überdies auch Prof. Dr. Dr. S. gestützt hat. Die Verwertbarkeitsrüge hat der Kläger überhaupt erst im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem SG am
  5. Juli 2005 erhoben. Randnummer 45 Lassen sich die geltend gemachten Gesundheitsstörungen danach nicht als Unfallfolgen feststellen, stellt sich die Frage einer deswegen zu gewährenden Verletztenrente nicht mehr (vgl. hierzu § 214 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. den §§ 56 Abs. 1 und 2, 72 SGB VII). Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, dass die anerkannten Primärschäden (Schädel-Hirn-Trauma
  6. Grades, Rippenfrakturen IV bis VI links, Zerrung der HWS
  7. Grades und Prellung des linken Kniegelenkes) nicht ausgeheilt sind und Folgen über die
  8. Woche nach dem Unfall hinaus hinterlassen haben. Folglich bedingen sie keine MdE. So hatte bereits Dr. W. als einzig verbliebene Unfallfolge eine Verletzung des linken Innenmeniskus bezeichnet. Entsprechendes gilt für Prof. Dr. Dr. S., der in seinem Gutachten vom
  9. Dezember 2003 als unfallbedingte Diagnose im Bereich des linken Kniegelenkes ebenfalls allein eine Meniskusverletzung mit dadurch bedingter Bewegungsminderung und Muskelverschmächtigung im linken Kniegelenk festgehalten hat. Unfallfolgen aus dem durchgemachten Schädel-Hirn-Trauma, den erlittenen Rippenfrakturen und den Gesichtsverletzungen hat Dr. S. ausdrücklich für nicht nachweisbar erklärt und diese Meinung überzeugend auch damit begründet, der Kläger verneine insoweit schon Beschwerden. Soweit schließlich Prof. Dr. M. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers minimal eingeschränkte Kopfwendebewegungen und eine leichte Schulter/Nackenschmerzsymptomatik befundet hat, hat er einen insoweit verifizierbaren Unfallzusammenhang ausdrücklich verneint. Das ist nachvollziehbar, da auch von ihm – ebenso wie insbesondere durch Dr. S. – keine strukturellen Schäden im HWS-Bereich ausgemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund bestand kein Ansatz für weitere Ermittlungen. Randnummer 46 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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