Wenn über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stehen ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als "bereites Mittel" zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung, sodass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen
dem SGB 2 als Zuschuss durch den Grundsicherungsträgers zu erbringen sind. (Rn.46) 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen in die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO), da sie
Eine Unpfändbarkeit folgt weder aus §§ 811, 850ff ZPO noch aus § 765a ZPO oder § 54 SGB 1 analog. (Rn.118) 3.
vorläufiger Bewertung des Senats sind Einnahme aus Vermietung und Verpachtung nicht geeignet, über § 850i ZPO zu einer Beschränkung der Insolvenzmasse zu führen, da
der gesetzlichen Systematik nur das Einkommen Erwerbstätiger erfasst werden sollte. (Rn.125)
dem SGB II als Zuschuss für die Zeit vom
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom
eigenen Angaben 120 qm bzw. 98,25 qm großen Wohnung, die im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses gelegen ist. In der unteren Wohnung, die
eigenen Angaben 60 qm bzw. 56,5 qm groß ist, wohnt der Ehemann der Antragstellerin zu 1), E., von dem sie seit 2005 getrennt lebt. Das Haus steht im Eigentum der Kinder der Antragstellerin zu 1), die es mit notariellem Kaufvertrag vom
den zu den Akten gereichten Unterlagen in den Monaten Januar bis April 2012 Monaten folgende Kosten an: Randnummer 8 Januar 2012: Randnummer 9 Abfallgebühren in Höhe von 80,40 EUR, Schornsteinfeger in Höhe von 55,73 EUR sowie Vorauszahlungen für den Bezug von Trinkwasser in Höhe von 68 EUR. Randnummer 10 Februar 2012: Randnummer 11 Grundsteuer in Höhe von 85,80 EUR Randnummer 12 März 2012: Randnummer 13 Vorauszahlungen für den Bezug von Trinkwasser in Höhe von 68 EUR Randnummer 14 April 2012: Randnummer 15 Abfallgebühren in Höhe von 80,40 EUR. Randnummer 16 Am
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat K. seinen Antrag mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 zurückgenommen. Im Wesentlichen haben die Antragsteller darauf verwiesen, die Mieteinnahmen in Höhe von 1.000 EUR/Monat stünden ihnen nicht zur Verfügung, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem könne der Antragsgegner
Weiterhin habe die Antragstellerin zu 1) einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags wegen Alleinerziehung. Der von ihr getrennt lebende Ehemann sei zwar mit ihr zusammen sorgeberechtigt, kümmere sich aber nicht um die Kinder. Im Erörterungstermin am 9. Februar 2012 haben die Antragsteller im Übrigen die Bedarfsberechnung des Antragsgegners unstreitig gestellt. Randnummer 22 Der Antragsgegner hat sich im Wesentlichen zunächst darauf gestützt, es fehle an einer Antragstellung
Januar
dem SGB II gestellt. Randnummer 24 Mit Beschluss vom
Überzeugung der Kammer eine "mittelbare Leistungsgewährung" im Sinne einer nicht nur über ein Darlehen vorzunehmenden Leistungsgewährung aus, woran auch die Vorschrift des § 33 SGB II selbst bei grundsätzlicher Einschlägigkeit nichts ändern könne. Denn hierüber könne jedenfalls die prinzipielle Frage der rechtlichen Berücksichtigung des Einkommens nicht "ausgehebelt" werden, da diese Vorschrift insoweit letztlich lediglich Folgefragen im Hinblick auf die Beziehungen zu den in rechtlicher Hinsicht im dortigen Regelungsumfang "mitberührten" Dritten normiere. Randnummer 27 Im Übrigen hätten die Antragsteller noch im Monat Januar 2012 einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt darlehensweise Leistungen noch (anteilig) für den Monat Januar 2012 ab Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht berücksichtigt werden könnten. Randnummer 28 Mit Bescheid vom
sich ziehen. Randnummer 30 Mit Bescheid vom
Eintritt der Bestandskraft des Bescheides einen Überprüfungsantrag
des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestellt. Randnummer 31 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 32 unter Aufhebung des Beschluss des Sozialgerichts vom
dem SGB II gestellt. Randnummer 36 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Protokolle sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 37 Die
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft
3 Nr. 1 SGG. Der Wert der Beschwerde übersteigt den Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750 EUR. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung durch das Sozialgericht, die im Beschluss vom 15. Februar 2012 austenorierten Zahlungen vorläufig zu leisten. Randnummer 38 Der Senat hat von einer Beiladung des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgesehen. Ein Fall der notwendigen Beiladung
Im Übrigen erfolgt in diesem Verfahren nur eine vorläufige Entscheidung. Randnummer 39 Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde sind jeweils teilweise begründet. In diesem Umfang war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsgrund und einen entsprechenden Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses statt eines Darlehens für die Monate Januar bis April 2012 dem Grunde
glaubhaft gemacht, jedoch nicht in der vom Sozialgericht austenorierten Höhe. Randnummer 40 Der Senat hatte nur die Monate Januar bis April 2012 zu überprüfen. Zwar ist im Fall der Leistungsablehnung in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom
SGB X seitens der Antragsteller gestellte Überprüfungsantrag ändert an der Bestandskraft des Bescheides nichts. Er eröffnet allerdings die Möglichkeit, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter besonderen Voraussetzungen trotz Vorliegens einer bestandskräftigen Regelung des Rechtsverhältnisses eine Regelungsanordnung zu erstreiten. Randnummer 44 Das Gericht kann
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn. 16b). Randnummer 45 In Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens
SGB X gestellt wird, sind allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen. Ansprüche in so genannten Zugunstenverfahren
SGB X betreffen nämlich bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung in einem solchen Verfahren für alle Beteiligten bindend sind. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
O)) sind nicht hinreichend erfolgversprechend. Randnummer 48 Die Gläubigerversammlung beschließt
O, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. Die Regelung, die auf selbstständig tätige Gemeinschuldner zugeschnitten ist (vgl. Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 100, Rn. 11), gibt dem Insolvenzschuldner nicht zwingend einen Anspruch, dass ihm der notwendige Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt wird. Das Ob und die Höhe des Unterhalts sind mithin
dem Wortlaut der Regelung in die Entscheidungsbefugnis der Gläubigerversammlung gestellt.
1 Satz 1 Konkursordnung (KO) stand dem Gemeinschuldner gegenüber der Gläubigerversammlung ein Anspruch auf Unterstützung aus der Konkursmasse zu. Durch die Änderung dieses Anspruches in eine Ermessensentscheidung spricht manches dafür, dass nunmehr die Zweckbestimmung des Insolvenzverfahrens nicht mehr generell auch die Bereitstellung der zum Unterhalt der Familie gehörenden Mittel für den Bedarf mit umfasst (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom
O nicht
kommen werde. Eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung war im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht herbeigeführt. Randnummer 50 Auch ein Anordnungsanspruch ist von der Antragstellerin zu 1) glaubhaft gemacht worden. Randnummer 51 Die Antragstellerinnen erfüllen die Voraussetzungen des § 19 SGB II. Sie sind leistungsberechtigt i.S.v. § 7 SGB II. Sie sind im passenden Alter
1 Nr. 1 SGB II, erwerbsfähig
2) und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Sie sind auch hilfebedürftig
sie können ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern (s. unten). Randnummer 52 Den Bedarf der Antragstellerinnen hatte der Senat
eigener Prüfung festzustellen. Sie konnten nicht rechtswirksam die Leistungsberechnung des Antragsgegners in den Ablehnungsbescheiden unstreitig stellen. Vielmehr sind Leistungsansprüche
dem SGB II dem Grunde und der Höhe
zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R, Rn. 16). Zudem ist auch der Bedarf des K. E. monatlich zu berechnen, obgleich dieser nicht Beteiligter des Verfahrens ist.
1 Satz 4 SGB II ist das Kindergeld, welches das Kind nicht zum Bestreiten seines Lebensunterhalts benötigt, dem Kindergeldberechtigten, hier der Antragstellerin zu 1), als Einkommen anzurechnen. Um ihren Bedarf berechnen zu können, sind mithin zunächst die Bedarfe von K. und der Antragstellerin zu 2) festzustellen. Randnummer 53 Ob der Leistungsgewährung an K. ein verwertbares Vermögen entgegensteht, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Er ist Miteigentümer zur ideellen Hälfte eines
eigenen Angaben etwa 180 qm/154,75 qm großen Hauses. Dieses unterfällt wohl nicht mehr dem Schonvermögen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, wonach als Vermögen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. K. ist allerdings nicht Beteiligter dieses Verfahrens, er hat bereits insoweit keinen Leistungsanspruch geltend machen können. Randnummer 54 Der Bedarf des K. setzt sich zusammen aus dem Sozialgeld
1 und 2, 77 Abs. 4 SGB II in Höhe von 251 EUR/Monat. Hinzuzurechnen sind die tatsächlich monatlichen anfallenden, angemessenen Kosten der Unterkunft
Diese betragen im Januar 2012 insgesamt 204,13 EUR (Vorauszahlungen für den Bezug von Trinkwasser, Schornsteinfeger und Abfallgebühren), im Februar 2012 85,80 EUR (Grundsteuer), im März 2012 68 EUR (Vorauszahlungen für den Bezug von Trinkwasser) und im April 80,40 EUR (Abfallgebühren). Kosten für die Beheizung des Hauses fielen im Überprüfungszeitraum nicht an. Da K. mit den Antragstellerinnen in einer Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft lebt, sind diese Kosten kopfteilig aufzuteilen (vgl. zur näheren Begründung unten), d.h. er hat monatlich 1/3 dieser Kosten zu tragen (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R, Rn. 13). Randnummer 55 Auf seinen Bedarf ist das von ihm erzielte Einkommen
Danach sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
den Gesetzen zu berücksichtigen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem BVG. Randnummer 56 Die Mietzahlungen, die die Antragstellerin zu 1) an ihn und die Antragstellerin zu 2) aus dem Mietvertrag über die gemeinsam bewohnte Wohnung zu leisten hatte, hat der Senat letztlich zugunsten der Antragstellerin zu 2) und K. nicht als Einkommen berücksichtigt, denn
vorläufiger Auffassung ist dieser Mietvertrag nicht wirksam; die Mietzahlungen der Antragstellerin zu 1) sind vom Antragsgegner nicht zu übernehmen. Randnummer 57 Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung besteht, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem diese (behaupteten) Zahlungsverpflichtungen vereinbart worden sind. Dabei kommt es letztlich entscheidend darauf an, ob der Leistungsberechtigte ernsthaften Forderungen aus dem Vertrag ausgesetzt ist. Entscheidend ist der rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. Ob ein solcher Bindungswille bestand, ist unter Gesamtwürdigung der Umstände festzustellen (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, Rn. 18, 20). Randnummer 58 Kern des Mietvertrages ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung, hier eines Wohnraumes, durch den Vermieter an den Mieter (§ 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Kinder der Antragstellerin zu 1) waren bei Abschluss des Mietvertrages drei bzw. acht Jahre alt. Der Wille, ihrer Mutter die Wohnung entgeltlich zur Nutzung zu überlassen, erscheint bereits aufgrund des Alters der Kinder zweifelhaft. Unter Familienangehörigen ist es zudem gerade in der vorliegenden Fallkonstellation unüblich, dass die Eltern ihren noch minderjährigen Kindern Mietzahlungen für die mit ihnen gemeinsam genutzte Wohnung leisten. Vielmehr sind von den Eltern Unterhaltsleistungen an die Kinder zu erbringen. Ein plausibler Grund für den Abschluss eines Mietvertrages ist nicht ersichtlich. Soweit die Vertragspflichten hier (auch) in Form der Mietzahlung erfüllt worden sein sollten, könnten sie jedenfalls im Rahmen des SGB II nicht als vom Grundsicherungsträger zu tragende KdU Berücksichtigung finden. Sie beinhalten keine tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft, sondern stellen allenfalls Unterstützungsleistungen an die Kinder dar. Randnummer 59 Als Einkommen anzurechnen ist jedoch die Hälfte der Mietzahlungen (175 EUR), die sein Vater an ihn (K.) und die Antragstellerin zu 2) monatlich leistet. Der mit ihm geschlossene Mietvertrag ist wohl wirksam. Ihm wird ein von K. und der Antragstellerin zu 2) nicht genutzter Wohnraum zur Verfügung gestellt. Beide Kinder bilden mit ihm keine Haushaltsgemeinschaft. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinmietvertrages ersichtlich. Randnummer 60 Von den Mieteinnahmen sind keine Abzüge vorzunehmen.
Nur die dort genannten Abzüge sind folglich vorzunehmen. Solche sind aber nicht geltend gemacht worden. Ein Rückgriff auf Regelungen aus der Verordnung zu § 82 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) erscheint entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht mehr möglich. Der Senat hat keine Hinweise dafür, dass der Verkehrswert der Mieteinnahmen etwa durch Instandsetzungskosten von der geschuldeten Miete abweicht (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Alg II-V). Auch die Versicherungspauschale
1 Nr. 2 Alg II-V war nicht in Abzug zu bringen, da eigene Versicherungen des K.
Lage der Akten nicht bestehen. Randnummer 61 Ebenfalls als Einkommen ist das Kindergeld in Höhe von 184 EUR/Monat zu berücksichtigen. Randnummer 62 Da K. in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch sein Einkommen zu decken, ist ein Teil des Kindergeldes
1 Satz 4 SGB II als Einkommen der Antragstellerin zu 1) zu berücksichtigen. Es ergibt sich folgende Berechnung in den einzelnen Monaten: Randnummer 63 Januar 2012 Randnummer 64 Gesamtbedarf (Sozialgeld und KdU-Anteil): 319,04 EUR Randnummer 65 Einkommen: 359,00 EUR Randnummer 66 Überschießendes Kindergeld: 39,96 EUR Randnummer 67 Februar 2012 Randnummer 68 Gesamtbedarf (Sozialgeld und KdU-Anteil): 279,60 EUR Randnummer 69 Einkommen: 359,00 EUR Randnummer 70 Überschießendes Kindergeld: 79,40 EUR Randnummer 71 März 2012 Randnummer 72 Gesamtbedarf (Sozialgeld und KdU-Anteil): 273,67 EUR Randnummer 73 Einkommen: 359,00 EUR Randnummer 74 Überschießendes Kindergeld: 85,33 EUR Randnummer 75 April 2012 Randnummer 76 Gesamtbedarf (Sozialgeld und KdU-Anteil): 277,80 EUR Randnummer 77 Einkommen: 359,00 EUR Randnummer 78 Überschießendes Kindergeld: 81,20 EUR Randnummer 79 Die Antragstellerin zu 2) hat keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von SGB II-Leistungen durch den Antragsgegner für die Monate Januar bis April 2012 glaubhaft gemacht. Sie kann ebenfalls ihren Bedarf (Sozialgeld in Höhe von 287 EUR zzgl. der anteiligen KdU) durch die Mieteinnahmen und einen Teil des Kindergeldes decken. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 80 Für die Antragstellerin zu 2) ergibt sich danach
folgende Berechnung: Randnummer 81 Januar 2012 Randnummer 82 Gesamtbedarf (Sozialgeld und KdU-Anteil): 355,04 EUR Randnummer 83 Einkommen: 359,00 EUR Randnummer 84 Überschießendes Kindergeld: 3,96 EUR Randnummer 85 Februar 2012 Randnummer 86 Gesamtbedarf (Sozialgeld und KdU-Anteil): 315,60 EUR Randnummer 87 Einkommen: 359,00 EUR Randnummer 88 Überschießendes Kindergeld: 43,40 EUR Randnummer 89 März 2012 Randnummer 90 Gesamtbedarf (Sozialgeld und KdU-Anteil): 309,67 EUR Randnummer 91 Einkommen: 359,00 EUR Randnummer 92 Überschießendes Kindergeld: 49,33 EUR Randnummer 93 April 2012 Randnummer 94 Gesamtbedarf (Sozialgeld und KdU-Anteil): 313,80 EUR Randnummer 95 Einkommen: 359,00 EUR Randnummer 96 Überschießendes Kindergeld: 45,20 EUR Randnummer 97 Die Antragstellerin zu 1) hat einen Leistungsanspruch in der
folgend dargestellten Höhe glaubhaft gemacht. Randnummer 98 Ihrem Bedarf in Höhe der Regelleistung (374 EUR) ist ein Zuschlag wegen Alleinerziehung der Kinder
3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 36% der Regelleistung hinzuzurechnen. Zur Begründung verweist der Senat
eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Randnummer 99 Die tatsächlich monatlich anfallenden Kosten für das Haus hat sie zu 1/3 zu tragen, da sie zusammen mit der Antragstellerin zu 2) und K. in einer Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft lebt (s.o.). Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag sind aus den o.g. Gründen vom Antragsgegner vorläufig nicht zu übernehmen. Randnummer 100 Die Antragstellerin zu 1) hat mithin im streitgegenständlichen Zeitraum folgenden Bedarf: Randnummer 101 Januar 2012 374,00 EUR (Regelbedarf) Randnummer 102 134,64 EUR (Alleinerziehendenzuschlag) Randnummer 103 68,04 EUR (KdU) Randnummer 104 576,68 EUR Randnummer 105 Februar 2012 374,00 EUR (Regelbedarf) Randnummer 106 134,64 EUR (Alleinerziehendenzuschlag) Randnummer 107 28,60 EUR (KdU) Randnummer 108 531,31 EUR Randnummer 109 März 2012 374,00 EUR (Regelbedarf) Randnummer 110 134,64 EUR (Alleinerziehendenzuschlag) Randnummer 111 22,67 EUR (KdU) Randnummer 112 537,24 EUR Randnummer 113 April 2012 374,00 EUR (Regelbedarf) Randnummer 114 134,64 EUR (Alleinerziehendenzuschlag) Randnummer 115 26,80 EUR KdU Randnummer 116 535,44 EUR Randnummer 117 Auf den Bedarf der Antragstellerin zu 1) sind entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Sozialgerichts die Mieteinnahmen in Höhe von 1.000 EUR/Monat nicht als Einkommen anzurechnen, da sie
vorläufiger Auffassung des Senats die Freigabe dieser Einkünfte aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht ohne Weiteres in angemessener Zeit realisieren kann (vgl. zur Pfändung BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 KG 1/10 R, Rn. 19, 23). Die vorläufig zu gewährenden Leistungen sind mithin in Form eines Zuschusses an die Antragstellerin zu 1) zu zahlen. Randnummer 118 Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 InsO kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört
O das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dabei gelten §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der ZPO entsprechend. Randnummer 119 Die Mieteinnahmen fallen unter § 851b ZPO. Danach ist die Pfändung von Miete und Pacht auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt für die Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind. Auf diese Regelung nimmt aber § 36 InsO nicht Bezug. Randnummer 120 Eine Unpfändbarkeit folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von §§ 811, 850 ff ZPO, aus § 765a ZPO oder § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil (SGB I). Randnummer 121 Eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff ZPO kommt nicht in Betracht, weil keine gesetzliche Regelungslücke besteht.
der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, bei der Forderungspfändung lediglich das Arbeitseinkommen des Schuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge zu schützen, nicht aber Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Verkaufserlöse (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004, IXa ZR 228/03, Rn. 6). Randnummer 122
ZPO kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine solche Härte ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere begründet die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen
dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen, keine sittenwidrige Härte (vgl. BGH, Beschluss vom
ZPO erscheint wenig erfolgversprechend. Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag
dieser Regelung während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm
freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Neuere Rechtsprechung liegt - soweit ersichtlich - zur Auslegung des § 850i ZPO noch nicht vor. Ob die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über § 850i ZPO zu einer Beschränkung der Insolvenzmasse führen, ist in der Literatur umstritten. Ein Teil der Literatur sieht in der Neufassung keine Änderung. "Sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind" seien weiterhin nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Erfasst würden vielmehr Ansprüche Selbstständiger für Dienste und Leistungen, die nicht von ihnen persönlich, sondern von den in ihren Unternehmen angestellten Personen erbracht werden (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 850i, Rn. 1). Andere sehen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von § 850i ZPO erfasst (vgl. Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 851i, Rn. 3).
der Systematik des Gesetzes dürften jedoch nur Einkommen Erwerbstätiger von § 850i ZPO erfasst werden. § 850 ZPO befasst sich mit dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Die §§ 850a bis l ZPO enthalten Einzelheiten zu dessen Pfändbarkeit. § 851 ff ZPO regeln dagegen nicht pfändbare Forderungen, die kein Arbeitseinkommen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass offensichtlich der Gesetzgeber selbst in der Regelung des § 850i ZPO nur die Einkommen erwerbstätiger Schuldner im Auge hatte. Eine Änderung der §§ 850 ff ZPO mit der Maßgabe, dass nicht nur Erwerbseinkommen, sondern Einkommen aller Art geschützt werden soll, liegt im Gesetzentwurf vor, ist allerdings noch nicht beschlossen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)) vom
1 Satz 1 Alg II-V in Abzug zu bringen. Randnummer 128 Es ergibt sich mithin
folgender glaubhaft gemachter Leistungsanspruch: Randnummer 129 Januar 2012 Randnummer 130 576,68 EUR - 43,92 EUR - 30 EUR = 562,76 EUR. Randnummer 131 Entsprechend des Beschlusses des Sozialgerichts, das Leistungen ab
Sozialgerichtsgesetz wie folgt berichtigt: Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig an die Antragstellerin zu 1. Leistungen
dem SGB II als Zuschuss für die Zeit vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.