barklage Leitsatz 1. Die Anwendung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Sachlegitimation des Klägers auf der Beziehung zum streitbefangenen Grundstück beruht. Das ist bei der baurechtlichen
barklage der Fall, bei der die möglichen
barrechtlichen (Abwehr-) Positionen grundstücksbezogen sind und nicht von der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten abhängen. (Rn.37)
drei Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wenn nur etwa 3 % der genehmigten Mastplätze belegt werden und so nur der Zweck verfolgt wird, das Erlöschen der Genehmigung oder genehmigungsersetzenden Anzeige zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, BVerwGE 124, 156 [159]). (Rn.59) 4. Mit einer Freistellungserklärung
SchG wird nicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass die (noch) nicht geänderte Anlage formell rechtmäßig ist, da dies nicht Prüfungsgegenstand sondern rechtliche Vorfrage ist. Eine Freistellungserklärung teilt das Schicksal der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige
SchG. (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120). Sind diese bereits erloschen, geht eine Freistellungserklärung ins Leere. (Rn.63) 5. Dem Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht nicht entgegen, dass nur ein Baugenehmigungsverfahren, aber kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, weil die Behörde angenommen und mit Bescheid festgestellt hat, dass für das Vorhaben eine Genehmigungspflicht
Immissionsschutzrecht nicht bestehe. (Rn.64) 6. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG räumen u. a. Individualklägern ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder
holung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Die Aufhebung der angefochtenen Zulassungsentscheidung kann bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, DVBl 2012, 443, RdNr. 17). (Rn.68) 7. Im gerichtlichen Verfahren ist eine
holung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [360 f.], RdNr. 26). Anderes gilt auch nicht in Verfahren, in denen § 4 UmwRG zur Anwendung kommt. (Rn.74) 8. Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UmwRG wollte der Gesetzgeber nur die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur
holung der (Vor-) Prüfung eröffnen. (Rn.78) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 25. August 2009, 2 A 11/08, Urteil
gehend BVerwG, 27. Juni 2013, 4 B 37/12, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 2 erteilte Baugenehmigung u. a. zur Errichtung von Mastställen und eines Güllebehälters auf dem Gelände einer bereits zu DDR-Zeiten betriebenen Schweinemastanlage. Randnummer 2 Das VEG (Z) Tierzucht M. zeigte dem Staatlichen Amt für Umweltschutz Halle am 30.05.1991 gemäß § 67a BlmSchG den weiteren Betrieb der in der Gemarkung S., Flur A, Flurstücke 47/37 und 47/88 betriebenen Schweinemastanlage an, die sich östlich der Ortslage S. befindet.
den Angaben in den ergänzenden Unterlagen vom 03.04.1992 konnte die Anlage einen Bestand von 4.000 bis 4.700 Tieren aufnehmen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 11.12.1998 erteilte das Regierungspräsidium Halle der (...) Jungschweine GbR eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Mastanlage, die u. a. darin bestehen sollte, dass die Kapazität von 672 Sauen, 460 Jungsauen, 800 Ferkeln und 1.400 Mastschweinen auf 652 Sauen, 580 Jungsauen und 1.200 Läufern bei einer Auslastung von 80 % verringert werden sollte. Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmung, dass die Änderungsgenehmigung erlösche, wenn nicht innerhalb von einem Jahr
Bestandskraft des Bescheids mit der wesentlichen Änderung der Anlage begonnen oder die geänderte Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren
Bestandskraft in Betrieb genommen werde. Randnummer 4 Die (...) Jungschweine GbR stellte ihre Betriebstätigkeit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 09.12.1999 zum 31.12.1999 ein. Mit Kaufvertrag vom 11.02.2000 erwarb die Beigeladene zu 2 die Mastanlage aus der Insolvenzmasse. Am 15.06.2000 erklärte die Beigeladene zu 1, dass sie ein ihr zustehendes gesetzliches Vorkaufsrecht für dieses Grundstück ausübe. Diese Erklärung nahm die Beigeladene zu 1 mit an die beurkundende Notarin gerichtetem Schreiben vom 28.03.2001 zurück. Einen am 12.06.2001 von der Beigeladenen zu 2 gestellten Antrag auf rückwirkende Verlängerung der im Bescheid vom 11.12.1998 festgelegten Frist(
SchG der Bestandsschutz für die Anlage vom damaligen Betreiber gesichert worden sei. Randnummer 5 Am 01.03.2004 zeigte die Beigeladene zu 2 „gemäß § 15 BImSchG“ eine Änderung der Mastanlage an, die dergestalt erfolgen sollte, dass ein neues Stallgebäude, bestehend aus zwei Hallen, errichtet, sieben alte Stallgebäude abgerissen und die übrigen Stallgebäude sowie das Futterhaus stillgelegt und ein neuer Güllebehälter gebaut wird. Ergänzend führte sie aus, die Änderungsgenehmigung vom 11.12.1998 sei unwirksam, weil die darin festgelegte Realisierungsfrist verstrichen sei. Die Aufnahmekapazität betrage unverändert 4.700 Mastschweineplätze. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 06.04.2004 stellte der Beklagte fest, dass für die geplante Änderung eine Genehmigungspflicht
Immissionsschutzrecht nicht bestehe, weil
teilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden könnten. Durch den Ersatzneubau und den zusätzlichen Güllebehälter werde vielmehr der Abstand vom Emissionsschwerpunkt der Anlage zur nächsten Wohnbebauung um 65 m erhöht. Mit weiterem Bescheid vom 22.11.2005 stellte der Beklagte fest, dass auch der von der Beigeladenen zu 2 angezeigte Abbruch von 17 Schweineställen nicht
dem BlmSchG genehmigungspflichtig sei, weil
teilige Auswirkungen auf die maßgeblichen Schutzgüter nicht hervorgerufen werden könnten. Randnummer 7 Am 12.12.2005 beantragte die Beigeladene zu 2 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzneubau der Schweinemastanlage. Danach sollen zwei Stallgebäude mit einer Breite von 24 m und einer Länge von 154 m auf dem westlichen Teil des Betriebsgeländes errichtet werden. Die Mastschweine sollen auf Spaltboden ohne Einstreu gehalten werden. Die Lüftung ist durch den Einbau von Zwangslüftungsanlagen
dem Unterdruckprinzip mit zentraler Abluftführung geplant. Die Abluft soll 1,5 m über Dachfirst bei einer Abgabehöhe von 8,90 m über Grund ohne behindernde Abdeckungen austreten. Außerdem ist eine Flüssigfütterungsanlage zur automatischen Versorgung der Tiere vorgesehen. Daneben sollen ein Sozialteil, ein Futterhaus und Lagerflächen untergebracht werden.
den Bauvorlagen sollen ein Güllebehälter von 27 m Durchmesser und 6 m Höhe mit einer Abdeckung mit Leichtbaudach sowie ein Regenrückhaltebecken errichtet werden. Im Zuge der Errichtung der neuen Stallgebäude ist der Abriss von 17 Ställen geplant. In der Schweinemastanlage sollen
den baulichen Änderungen (weiterhin) 4.700 Mastschweine gehalten werden. Randnummer 8 Den Antrag lehnte der ehemalige Landkreis Merseburg-Querfurt mit Bescheid vom 30.06.2006 ab. Auf den hiergegen von der Beigeladenen zu 2 erhobenen Widerspruch hob der Beklagte zunächst den Ablehnungsbescheid auf. Mit weiterem Bescheid vom 12.12.2007 erteilte er die beantragte Baugenehmigung und ersetzte das von der Beigeladenen zu 1 versagte Einvernehmen. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Beigeladene zu 1 habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert, da bauplanungsrechtliche Versagungsgründe nicht ersichtlich seien. Dem streitigen Vorhaben, das im Außenbereich privilegiert sei, stünden öffentliche Belange nicht entgegen, insbesondere widerspreche es nicht Zielen der Landes- und Regionalplanung. Randnummer 9 Der Kläger und seine Ehefrau sind seit dem 17.08.2011 je zur Hälfte der Eigentümer östlich an das Betriebsgelände angrenzender Grundstücke, auf denen sich Wohngebäude sowie Anlagen eines Gestüts befinden. Am 14.01.2008 hat ihr Rechtsvorgänger gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Der Bestandsschutz für die Anlage sei erloschen, und die Beigeladene zu 2 beabsichtige einen kompletten Neubau. Er sei in seinen Mitwirkungsrechten aus § 10 Abs. 3 BlmSchG verletzt. Zudem sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, auf deren Fehlen er sich
RG) berufen könne. Der Baugenehmigung stünden zudem öffentlich-rechtliche Belange entgegen. Sie setze sich nicht mit der immissionsschutzrechtlichen Situation auseinander und enthalte keine Auflagen. Die Mindestabstände, die
der VDI-Richtlinie 3471 und der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vorgesehen seien, würden nicht eingehalten. Da sich die Anlage in Hauptwindrichtung zu seinem Wohnhaus befinde, werde er über einen Großteil des Jahres schwer belastet. Weiterhin sei zu beachten, dass das maßgebliche Gebiet nicht mehr durch Massentierhaltung geprägt sei. Randnummer 10 Der Rechtsvorgänger des Klägers hat beantragt, Randnummer 11 die der Beigeladenen zu 2 erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 12.12.2007 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 das Verfahren auszusetzen und zur Begründung geltend gemacht: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zwar erforderlich; er müsse aber die Gelegenheit erhalten, diese
zuholen. Randnummer 14 Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 15 Die Beigeladene zu 2 hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen Randnummer 17 und zur Begründung vorgetragen: Ihr Vorhaben falle unter § 15 BImSchG, weil es sich um ein bestandsgeschütztes Vorhaben handele, von dem keine
teiligen Umweltauswirkungen ausgingen. Die Feststellungsbescheide des Beklagten seien bestandskräftig geworden. § 16 BlmSchG sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Neuerrichtung handele. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich. Randnummer 18 Mit dem angefochtenen Urteil vom 25.08.2009 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgehoben und zur Begründung angegeben: Randnummer 19 Der Kläger könne sich mit Erfolg darauf berufen, dass die Baugenehmigung wegen der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig sei. Er könne eine Verletzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG geltend machen. Diese Regelungen räumten u. a. Individualklägern abweichend von der bisherigen Rechtslage ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder
holung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen sei. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen zu 2, das
dem Stichtag des § 5 UVPG beantragt und genehmigt worden sei, handele es sich um ein Vorhaben
RG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG stattfinden müssen, da die Baugenehmigung die (Neu-)Errichtung und den (Neu-)Betrieb einer technischen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1
Immissionsschutzrecht nicht bestehe. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel im gerichtlichen Verfahren auch nicht
geholt werden. Die fehlende UVP führe
RG zur Aufhebung der Baugenehmigung, ohne zusätzlich den
weis führen zu müssen, es habe die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die angegriffene Entscheidung ohne den betreffenden Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Daher müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die Baugenehmigung den Kläger auch deshalb in seinen Rechten verletze, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchzuführen sei. Randnummer 20 Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat die Beigeladene zu 2 wie folgt begründet: Randnummer 21 Allein der Umstand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, verhelfe der Klage einer Naturalpartei noch nicht zum Erfolg. Das UmwRG lasse das
GO bestehende Erfordernis, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, grundsätzlich unberührt. Die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG möge in Bezug auf die Vereinigungen im Sinne des § 2 UmwRG eine subjektive materielle Auswirkung entbehrlich machen; dies gelte aber nicht für die Verfahrensbeteiligten
RG. Eine Popularklage habe durch das UmwRG nicht eingeführt werden sollen. Randnummer 22 Die Baugenehmigung verletze auch keine sonstigen, dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmte Rechtsnormen. Das Vorhaben verstoße nicht zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei Vorhaben der hier streitigen Art
GB bestehe ein Drittanfechtungsrecht zwar dann, wenn hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, denen der klagende
bar ausgesetzt sei und die er nicht hinzunehmen habe. Da das Grundstück des Klägers wie das Anlagengrundstück im Außenbereich liege, könne der Kläger nicht den Schutzanspruch geltend machen, der sonst einem Wohngrundstück zukommen könne. Auf dem Grundstück des Klägers werde selbst eine Tierhaltung betrieben. Da der Kläger das Grundstück in Kenntnis des Rechtstreits erworben habe, sei er zudem weniger schutzwürdig als sein Rechtsvorgänger. Auf ihrem Grundstück werde seit langem eine Schweinemastanlage betrieben, so dass das Grundstück des Klägers erheblich vorbelastet sei. Die Baugenehmigung führe nicht zu einer Verschlechterung sondern zu einer Verbesserung seiner Situation. Randnummer 23 Die Baugenehmigung sei im Übrigen rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei ausgestellt. Eine UVP-Pflicht habe weder
1 Satz 1 UVPG noch
SchG angezeigten Anlage sei nicht mehr als drei Jahre nicht betrieben worden, so dass die Anlage weiterhin als genehmigt anzusehen sei, und zwar mit einem Bestand von 4.700 Tierplätzen. Ein Betriebsstillstand von drei Jahren sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten.
der Ausstallung im März 2000 sei mit der Wiedereinstallung von 150 Jungsauen am 30.08.2002 die Wiederaufnahme des ruhenden Betriebs ausreichend dokumentiert worden; denn angesichts der durch die Beigeladene zu 1 verursachten Unsicherheit sei eine weitere gewünschte Aufstallung nicht zweckmäßig gewesen. Die Ausstallung im Dezember 2002 habe nicht auf eine Betriebsaufgabe hingedeutet; denn noch am 16.09.2002 habe ihr das Regierungspräsidium Halle den Bestandsschutz für 4.700 Tiere bestätigt.
Anzeige der Änderung
SchG am 29.01.2004 habe sie im August 2005 erneut 220 Tiere eingestallt, um sodann im Oktober 2007 auf 900 Tiere aufzustocken. Die genehmigungsersetzende Anzeige sei von allen Beteiligten als fortbestehend angesehen worden. Dies komme auch in dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 06.04.2004 zum Ausdruck, den insbesondere der Rechtsvorgänger des Klägers nicht angefochten habe, obwohl er jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren Kenntnis von ihm erlangt habe. In dem Umstand, dass sie sich seit Januar 2004 um eine Änderung und Sanierung der Anlage bemüht habe, sei der Wille zur Fortführung des Betriebs zu sehen, da eine Änderung ihre Grundlage in dem genehmigten Bestand habe. Auf Grund des Fortbestands des Betriebs auf der Grundlage der wie eine Genehmigung wirkenden Anzeige habe eine UVP-Pflicht nur
Maßgabe des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Betracht kommen können, da bereits für die bestehende Anlage wegen der Überschreitung des Größenwerts der Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Danach wäre allenfalls auf Grund einer Vorprüfung im Einzelfall eine UVP-Pflicht gegeben gewesen. Diese habe jedoch schon deshalb als entbehrlich angesehen werden müssen, weil der Beklagte bereits im bestandskräftigen Bescheid vom 06.04.2004 festgestellt habe, dass keine
teiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter hervorgerufen werden könnten. Ergehe ein Bescheid
SchG, dem zufolge ein Änderungsgenehmigungsverfahren
dem BImSchG nicht erforderlich sei, werde damit zugleich festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Inhalt der Feststellung
SchG sei auch, dass
teilige Auswirkungen nicht hervorgerufen werden könnten, die für die Prüfung
SchG erheblich sein können. Selbst wenn mit diesem Bescheid über die UVP-Pflicht im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden worden sei, bringe er doch zum Ausdruck, dass das Vorhaben keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG habe. Im Übrigen habe der Beklagte zwischenzeitlich eine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sei. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 12.10.2009. Soweit dennoch eine Vorprüfung für erforderlich gehalten werde, könne diese im gerichtlichen Verfahren
geholt werden. Selbst eine erforderliche, aber unterbliebene Umweltverträglichkeits(voll)prüfung könne im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz in Ausnahmefällen
geholt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil aus dem Feststellungsbescheid vom 06.04.2004 abgeleitet werden könne, dass schädliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien, und der Beklagte auch noch eine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen habe mit dem Ergebnis, dass schädliche Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten seien. Die Regelung in § 4 Abs. 1 UmwRG gehe als selbstverständlich davon aus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch
erteilter Genehmigung ergebnisoffen durchgeführt werden könne. Randnummer 24 Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Ihr
GB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Insbesondere habe die Beigeladene zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über keinen wirksamen Flächennutzungsplan verfügt oder hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen gehabt habe, die als öffentlicher Belang dem Vorhaben hätte entgegenstehen können. Auch der nunmehr genehmigte Flächennutzungsplan sei unwirksam. Im Übrigen könne sich der Kläger auf diesen Belang nicht berufen. Ihr Vorhaben führe auch zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen. Randnummer 25 Die Beigeladene zu 2 beantragt, Randnummer 26 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er trägt vor: Als neuer Grundstückseigentümer könne er das Verfahren ohne Zustimmung des Prozessgegners fortsetzen. Der Beklagte habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass er nunmehr von einer UVP-Pflicht
1 Satz 1 UVPG ausgehe. Die Anlage der Beigeladenen zu 2 könne nicht als
SchG genehmigt angesehen werden, da mit der 4-monatogen Einstallung von 150 Jungsauen nur ein Scheinbetrieb habe aufrechterhalten werden sollen. Die Freistellungserklärung sei wegen der Genehmigungsbedürftigkeit der gesamten Anlage nichtig. Erst recht werde darin keine verbindliche Feststellung darüber getroffen, dass eine UVP-Prüfung nicht durchzuführen sei. Diese Prüfung könne im gerichtlichen Verfahren nicht
geholt werden. Als
bar könne er sich aufgrund des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf eine fehlende UVP-Prüfung berufen. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 das Verfahren zur Durchsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen. Randnummer 32 Er ist zu der Auffassung gelangt, dass zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei und der Kläger sich auf diesen Fehler berufen könne; er ist allerdings der Ansicht, es sei geboten, das Verfahren im Rahmen des § 4 Abs. 1 UmwRG auszusetzen, um die noch fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu können. Randnummer 33 Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung zu Recht aufgehoben. Randnummer 36 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 37 1.1. Der Kläger, der die an das Anlagengrundstück angrenzenden Grundstücke im Laufe des Berufungsverfahrens gemeinsam mit seiner Ehefrau erworben hat, ist als neuer Eigentümer des
bargrundstücks auch ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten berechtigt, den Prozess fortzuführen. Randnummer 38 Die prozessualen Folgen, die sich aus der „Veräußerung der Streitsache" ergeben, sind in den §§ 265, 266 ZPO geregelt, die gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind. Zwar gilt
2 ZPO zum Schutz des Beklagten der Grundsatz, dass die Veräußerung der streitbefangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat und dass der Rechtsnachfolger nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Für den Fall allerdings, dass zwischen dem Besitzer eines Grundstücks und einem Dritten ein Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, anhängig ist, trifft § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Sonderregelung des Inhalts, dass der Rechtsnachfolger berechtigt ist, den Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen, ohne dass er hierzu der Zustimmung des Prozessgegners und des Veräußerers bedarf. Die Anwendung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Sachlegitimation des Klägers auf der Beziehung zum streitbefangenen Grundstück beruht. Das ist bei der baurechtlichen
barklage der Fall, bei der die möglichen
barrechtlichen (Abwehr-)Positionen grundstücksbezogen sind und nicht von der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten abhängen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.01.1998 – 5 S 2053/97 –, NVwZ-RR 1998, 975, m.w.N.; Eyermann, VwGO, 13. Aufl. § 90 RdNr. 11). Randnummer 39 1.2. Der Kläger ist
GO klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – 4 B 206.92 –, NVwZ 1993, 884). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1986 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass der Kläger als unmittelbarer Grundstücksnachbar durch die angegriffene Baugenehmigung zur Errichtung (und Nutzung) der geplanten Ställe zum Betrieb der Schweinemastanlage in subjektiven Rechten verletzt wird, weil sie auch seinem Schutz dienende Vorschriften, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte
barschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Auch der Umstand, dass der Kläger das betroffene Grundstück in Kenntnis des Rechtsstreits erworben hat, schließt eine Verletzung eigener Recht nicht aus. Randnummer 40
1 Satz 1 UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde. Randnummer 43 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Zu diesen Entscheidungen gehören
3 Nr. 1 UVPG die Genehmigung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren.
1, 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 7.7.1 der Anlage 1 dieses Gesetzes besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht) mit 3.000 oder mehr Plätzen. Hiernach besteht für das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2 eine UVP-Pflicht, weil es die Neuerrichtung und den Betrieb von Stallanlagen zum Gegenstand hat, in denen
den eingereichten Bauvorlagen 4.700 Mastschweine gehalten werden sollen. Randnummer 44 a) Zwar enthält das UVPG Sonderregelungen für die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen. Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Gemäß § 3e Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn – 1. – in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder – 2. – eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die
der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Während § 3b Abs. 3 UVPG den Fall regelt, dass die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte durch die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten werden (sog. „Hineinwachsen in die UVP-Pflicht“), erfasst § 3e Abs. 1 UVPG derartige Fälle nicht, sondern setzt voraus, dass bereits ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliegt, das geändert oder erweitert werden soll. Randnummer 45
SchG. Soweit es um „technische Anlagen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) UVPG geht, muss nicht nur die Errichtung, sondern auch der Betrieb der Anlage formell legal sein. Insoweit würde es hier nicht genügen, wenn die vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere Schweineställe – etwa aufgrund einer noch zu DDR-Zeiten erteilten bauaufsichtlichen Zustimmung – baurechtlichen Bestandsschutz genießen sollten. Mit Inkrafttreten des BImSchG im Beitrittsgebiet war ein Weiterbetrieb einer nunmehr immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur mit einer genehmigungsersetzenden Anzeige
SchG legal möglich. Bei einer Schweinemastanlage handelt es sich um eine „technische Anlage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
Nr. 14 der Anlage 1. In der Nr. 7.7 der Anlage 1 zum UVPG ist von der „Errichtung und dem Betrieb“ und nicht etwa vom „Bau“ einer Anlage zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen die Rede. Randnummer 47 aa) Der Betrieb einer Schweinemastanlage auf dem in Rede stehenden Gelände war indes im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung immissionsschutzrechtlich nicht (mehr) legalisiert. Zwar bewirkte die Anzeige des VEG (Z) Tierzucht M. vom 30.05.1991
SchG zunächst, dass die Anlage mit den in der Anzeige angegebenen Plätzen – abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG – ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung weiterbetrieben werden durfte. Mit dem Verwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass diese genehmigungsersetzende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bereits im März 2003 erloschen war, weil die Schweinemastanlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden war. Randnummer 48 Die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG,
der die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, ist auf die genehmigungsersetzende Anzeige
SchG entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, BVerwGE 124, 156 [159]). Für den Beginn der Frist ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist; dabei kann neben objektiven Umständen auch eine subjektive Erklärung des Betreibers Indizwirkung haben (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O.). Eine Anlage wird in diesem Sinne (erst) dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird. Bei einer Schweinemastanlage, deren Betrieb der Anlagenbetreiber ordnungsgemäß einstellt, ist
der Lebenserfahrung anzunehmen, dass solche Betriebshandlungen regelmäßig bis zur Ausstallung der letzten Schweine stattfinden (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O.). Randnummer 49 Eine solche vollständige Einstellung des Betriebes fand hier im März 2000 statt. Die vorherige Betreiberin der Anlage, die (...) Jungschweine GbR, stellte ihre Betriebstätigkeit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 09.12.1999 zum 31.12.1999 ein.
dem die Beigeladene zu 2 den Betrieb aus der Insolvenzmasse mit Kaufvertrag vom 11.02.2000 erworben hatte, wurden
ihren Angaben im März 2000 die letzten Tiere ausgestallt. In einem Aktenvermerk des ehemaligen Landkreises Merseburg vom 25.04.2000 (Bl. 100 der Beiakte B) wurde festgehalten, dass bei einer am 19.04.2000 durchgeführten Ortsbegehung der gegenwärtige Grundstückseigentümer persönlich anwesend gewesen sei und in der Anlage zukünftig keine Schweine mehr gehalten werden sollten. Über den Zustand der Anlage wurde ausgeführt: Randnummer 50
schrottreife Fahrzeuge. Randnummer 55 Es wurden daraufhin folgende Festlegungen getroffen: Randnummer 56
SchG zu verhindern. Randnummer 60 Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Einstallung von lediglich 150 Jungsauen im August 2002 ganz erheblich hinter dem zurückblieb, was der „Bestandsschutz“
SchG ermöglichte. Allein wenn man auf die Zahl der Tiere abstellt, wurden lediglich etwa 3 % der angezeigten 4.700 Mastschweineplätze belegt. Hinzu kommt, dass Jungsauen immissionsschutzrechtlich anders bewertet werden als Mastschweineplätze (vgl. Nr. 7.1 Buchstaben g und h der Anlage zur
SchG gesichert worden sei. Randnummer 61 Da die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige
SchG bereits im März 2003 erlosch, ist unerheblich, dass die Beigeladene zu 2 im Januar 2004 beim Beklagten eine Anzeige
SchG einreichte, um eine Sanierung bzw. Änderung der Anlage vornehmen zu können, und dass
ihrem Vortrag ab August 2005 erneut Tiere eingestallt wurden. Randnummer 62 bb) Der Umstand, dass der Beklagte die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige
SchG irrigerweise als fortbestehend ansah, vermag am Erlöschen dieser Wirkung nichts zu ändern. Insbesondere hat der Beklagte durch die im Bescheid vom 06.04.2004 ausgesprochene Feststellung, dass für die geplante Änderung eine Genehmigungspflicht
SchG nicht bestehe, nicht mit bindender Wirkung festgestellt, dass die genehmigungsersetzende Wirkung des § 67a Abs. 1 BImSchG nicht erloschen ist. Randnummer 63 Der Umfang der möglichen Bindungswirkung eines Verwaltungsakts wird von seinem Regelungsinhalt bestimmt und erfasst nicht die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Verwaltungsakts in den Blick zu nehmenden (materiell-rechtlichen) Vorfragen. Dem entsprechend ist Regelungsinhalt der Freistellungserklärung
SchG allein die Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens . Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung
außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung ohne Weiteres formell rechtmäßig ist. Im Anzeigeverfahren
SchG ist der Blickwinkel und damit der Prüfungsgegenstand – wie der Wortlaut der Vorschriften nahelegt – auf die Änderung ausgerichtet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, m.w.N.). Dem entsprechend wird mit einer Freistellungserklärung
SchG auch nicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass die (noch) nicht geänderte Anlage formell rechtmäßig ist, da dies nicht Prüfungsgegenstand sondern rechtliche Vorfrage ist. Vielmehr teilt eine Freistellungserklärung das Schicksal der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige
SchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2010, a.a.O.). Sind diese bereits erloschen, geht die Freistellungserklärung ins Leere. Randnummer 64 2.1.2. Dem Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht auch nicht entgegen, dass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt wurde, weil der Beklagte angenommen und mit Bescheid vom 06.04.2004 festgestellt hat, dass für das Vorhaben der Beigeladenen zu 2 eine Genehmigungspflicht
Immissionsschutzrecht nicht bestehe. Zwar stellt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei Anlagen der hier in Rede stehenden Art regelmäßig das für eine Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung stehende Trägerverfahren dar (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BT-Drucks. 14/4599, S. 66 f.).
SchV ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (UVP-pflichtige Anlage), die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten (immissionsschutzrechtlichen) Verfahren. Ferner bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV, dass im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage
Anlage 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Absatz 2 durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des UVPG angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche
teilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann. Ist jedoch – wie hier – ein immissionsschutzrechtliches (Änderungs-)Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden, weil die Immissionsschutzbehörde dem Bauherrn
SchG mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, bedeutet dies – auch wenn es sich bei der Mitteilung
SchG um einen (feststellenden) Verwaltungsakt handelt – nicht, dass damit die Durchführung einer an sich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung in einem
folgenden Baugenehmigungsverfahren entbehrlich wäre. Über die UVP-Pflicht des Vorhabens wird durch eine Mitteilung
SchG keine Aussage getroffen. Das Gesetz knüpft die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens nicht (mehr) an das formelle Kriterium eines bestimmten Zulassungsverfahrens, sondern an sachbezogene Merkmale, die das UVPG vorgibt (vgl. nochmals die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 14/4599, S. 94, 106). Besteht eine
SchG angezeigte Änderung in einer baurechtlich relevanten Maßnahme, muss in einem durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der anderen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 15 BImSchG, RdNr. 51). Dazu gehören dann auch die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
1 Satz 1 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Randnummer 65 2.2. Der Kläger kann die Aufhebung der Baugenehmigung unabhängig davon verlangen, ob er durch sie in eigenen materiellen Rechten verletzt wird. Randnummer 66 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (BGBI I 2816) – UmwRG. Randnummer 67 2.2.1. Das UmwRG findet hier Anwendung. Es gilt
dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. a. für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die angefochtene Baugenehmigung ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG; darin wird über die Zulässigkeit der Stallanlagen mit 4.700 Mastschweineplätzen entschieden. Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Satz 1 UVPG erforderlich. Da das Baugenehmigungsverfahren
dem 25.06.2005 eingeleitet wurde, ist
RG der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Der Auffassung der Beigeladenen zu 2, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung am 12.12.2005, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der die Freistellungserklärung
SchG auslösenden Anzeige vom 01.03.2004 an, vermag der Senat nicht zu folgen. § 5 Halbsatz 1 UmwRG stellt ab auf das Verfahren
RG. Diese Vorschrift eröffnet den Anwendungsbereich des UmwRG für Entscheidungen
3 UVPG. Darunter fallen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren . Die Nummern 2 und 3 des § 2 Abs. 3 UVPG sind von vorn herein nicht einschlägig. Randnummer 68 2.2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
1 Satz 1 Nr. 1 u. a. dann verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht
geholt worden ist.
RG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO. Diese Regelungen räumen u. a. Individualklägern – abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 –, BVerwGE 130, 83) – ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.09.2008 – 2 M 14608 –, NVwZ 2009, 340). Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, DVBl 2012, 443, RdNr. 17). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist
ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass allein die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.01.2012 – 7 C 20.11 –, Juris, RdNr. 31). Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen; die Norm lässt zwar den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet, weitet aber durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern – insofern § 47 VwGO ähnelnd – den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, DVBl 2012, 501 [504]). Randnummer 69 Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.). Randnummer 70 a) Mit dem UmwRG sollte das Bundesrecht an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl.EU Nr. L 156, S. 17) angepasst werden (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.09.2006, BT-Drucks. 16/2495, S. 1). Der Gesetzgeber wollte an das bestehende deutsche Rechtsbehelfesystem
der VwGO anknüpfen. Im Gesetzentwurf (a.a.O., S. 7) heißt es hierzu, weiterhin in der VwGO geregelt seien die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 10a Unterabsatz 1 der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie bzw. von Artikel 15a Unterabsatz 1 der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten IVU-Richtlinie. Hier stehe das geltende deutsche Recht bereits im Einklang mit den europäischen Vorgaben. Damit verlange das deutsche Recht von den alternativen Optionen des Gemeinschaftsrechts für Rechtsbehelfe von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Geltendmachung einer Rechtsverletzung (vgl. Artikel 10a Unterabsatz 1 Buchstabe b der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie bzw. von Artikel 15a Unterabsatz 1 Buchstabe b der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten IVU-Richtlinie). Der Rechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen gegen Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen
der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie der EG richte sich danach weiterhin
den Vorgaben der VwGO, hänge also insbesondere von der Geltendmachung und dem Vorliegen einer Verletzung von eigenen Rechten des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Wesentliche Neuregelung des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG sei die erweiterte Einführung einer Vereins- bzw. Verbandsklage für die genannten umweltrechtlichen Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen. Randnummer 71 b) Speziell zu § 4 heißt es aber weiter (S. 13 f.), die Vorschrift, insbesondere § 4 Abs. 1, sei zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere von Artikel 10a in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung, erforderlich.
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 (Rs. C-201/02, Vorabentscheidungsverfahren Delenna Wells gegen Vereinigtes Königreich) zur Fassung der UVP-Richtlinie vor der Änderung durch die Richtlinie 2003/35/EG könne sich der Einzelne unter Umständen auf Bestimmungen der UVP-Richtlinie berufen.
der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie könne unter anderem die Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung für ein UVP-pflichtiges Vorhaben beantragt werden. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern, insbesondere bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Danach vermittle das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund seiner Einstufung als Verfahrensrecht keine selbstständig durchsetzbaren Rechtspositionen, weil die Erfüllung von Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sei, sondern nur der besseren Durchsetzung von Umweltbelangen diene. Daher könnten
bisheriger Rechtslage die Verfahrensregelungen der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen Drittschutz nur dann begründen, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Gestützt auf § 46 VwVfG führe diese Rechtsprechung unter anderem auch bei Unterlassung einer gesetzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann zu einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung, wenn
den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Vor diesem Hintergrund regele § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur europarechtskonformen Umsetzung von Artikel 10a der geänderten UVP-Richtlinie, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit in der Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, der zur Aufhebung der Entscheidung führe, sofern der Verfahrensschritt nicht
geholt und damit der Verfahrensfehler geheilt werde. § 4 stelle für die aufgezählten Verfahrensfehler eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 VwVfG vorgehe, soweit ihr Regelungsgehalt reiche. Im Übrigen und vor allem für leichtere Verfahrensfehler werde keine Sonderregelung getroffen. Für solche leichteren Verfahrensfehler bleibe es weiterhin wie bisher bei der Anwendung von § 46 VwVfG bzw. der spezielleren Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend seien.
Absatz 3 würden die Regelungen der Absätze 1 und 2 des § 4 auch auf sonstige Rechtsbehelfe
der VwGO erstreckt, die von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängig seien. Diese Erstreckung sei zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie erforderlich. Randnummer 72 c) Zwar hat das NdsOVG (Beschl. v. 21.10.2008 – 7 ME 170/07 –, NuR 2009, 58) Zweifel daran geäußert, ob es in diesem Zusammenhang ausreiche, die Voraussetzungen für eine Entscheidung
RG schon dann als erfüllt anzusehen, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich das Vorhaben erheblich auf Rechte des Rechtsbehelfsführers auswirke und damit zwar die Zulässigkeitsschwelle des Rechtsbehelfs überschritten werde, die Beachtlichkeit der Belange aber
(erst) in der Begründetheit anzustellender Prüfung zu verneinen sei. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG und des gesetzgeberischen Ziels, EU-Recht gerichtsfest umzusetzen, erscheinen solche Zweifel aber nicht begründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger – wie hier – die „Hürde“ der Klagebefugnis
GO überwindet, so dass die Gefahr der Einführung einer allgemeinen Popularklage nicht besteht. Randnummer 73 2.2.3. Der Senat sieht auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, um dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2 die Möglichkeit zu eröffnen, die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung
zuholen. Randnummer 74 a) Im gerichtlichen Verfahren ist eine
holung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr möglich. Zwar kann eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ) bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden; für die (eigentliche) Umweltverträglichkeitsprüfung gilt dies in der Regel aber nicht (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [360 f.], RdNr. 26). Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll gewährleisten, dass die Umweltauswirkungen frühzeitig (§ 1 Nr. 1 UVPG) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen. Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen (§ 9 UVPG). Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen (§ 12 UVPG). Auch das Gemeinschaftsrecht (Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie) verlangt, die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen. Maßnahmen, die erst im Anschluss an eine Genehmigung getroffen wurden, sind unbeachtlich (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, a.a.O.; EuGH, Urte. v. 03.07.2008 – C-215/06 – Juris, RdNr. 49, u. v. 25.07.2008 – C-142/07 –, RdNr. 33). Randnummer 75 Eine Ausnahmesituation, in der eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden könnte, liegt entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 2 nicht deshalb vor, weil das Regierungspräsidium Halle in seinem Feststellungsbescheid vom 06.04.2004 davon ausging, dass das Vorhaben bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine
teiligen Auswirkungen auf die Immissionssituation im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufe. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Schweinemastanlage in ihrem damaligen Bestand weiterhin aufgrund der genehmigungsersetzenden Anzeige
SchG legalisiert war und sich der Emissionsschwerpunkt mit der von der Beigeladenen geplanten Errichtung eines Ersatzneubaus zugunsten der Wohnbebauung verschiebe. Ist aber – wie oben erörtert – die genehmigungsersetzende Wirkung erloschen und hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von einer Neuerrichtung der Schweinemastanlage auszugehen, ist dieser Bewertung der Boden entzogen. Randnummer 76 b) Anderes gilt auch nicht in Verfahren, in denen § 4 UmwRG zur Anwendung kommt. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, der einen Anspruch auf Aufhebung der Zulassungsentscheidung bei
geholter Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließt, lässt nicht selbst eine
holung von Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zu, sondern nimmt die
anderen Vorschriften bestehenden Heilungsmöglichkeiten in Bezug, die sich zunächst
den besonderen Vorschriften für die unterschiedlichen Formen der von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfassten Entscheidungen, Genehmigungen etc. richten, wie etwa § 214 Abs. 4 BauGB oder § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (vgl. Ziekow, NVwZ 2007, 259 [265]; Kment, NVwZ 2007, 274 [277]). Die Regelung begründet also keine neue Heilungsmöglichkeit, sondern setzt diese voraus. Dem entsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwRG weiter, dass die Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 2 VwVfG, welche die
holung von Handlungen
VfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erlaubt, und andere entsprechende Rechtsvorschriften „unberührt“ bleiben. Daraus ergibt sich, dass § 45 Abs. 2 VwVfG als Rechtsgrundlage für eine Heilung des Verfahrensfehlers durch
holung der Vorprüfung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, RdNr. 25, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT-Drucks. 16/2495, S.14], die ebenfalls nur die
holung einer unterlassenen Vorprüfung erwähnt). Damit gelten auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 UmwRG die gleichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.08.2008 (a.a.O., RdNr. 24 ff.) für die
holbarkeit von Vorprüfung einerseits und Umweltverträglichkeitsprüfung andererseits in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG aufgestellt hat. Randnummer 77 Abgesehen davon ist eine
holung der Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Baugenehmigung hier auch deshalb rechtlich problematisch, weil aufgrund des Erlöschens der genehmigungsersetzenden Anzeige
SchG die Neuerrichtung und der Betrieb der Schweinemastanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte und im Rahmen des an sich gebotenen immissionsschutzrechtlichen Verfahrens die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Randnummer 78 c) Selbst wenn § 4 Abs. 1 UmwRG es erlauben sollte, dass auch eine gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung bis zur letzten Tatsacheninstanz
geholt werden kann, bestünde keine Pflicht des Gerichts zur Verfahrensaussetzung.
RG bleibt die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers „unberührt“. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber
Streichung des früheren § 94 Satz 2 VwGO a. F., der allgemein die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Behebung von Verfahrensfehlern bei Sachdienlichkeit gestattete, nur die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur
holung der (Vor-)Prüfung eröffnen (vgl. BT-Drucks. 16/2495, S. 14). Ebenso wie bei § 94 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.12.2000 – 4 B 75.00 –, NVwZ-RR 2001, 483, sowie zu § 94 Satz 2 VwGO a. F. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 94 RdNr. 25) liegt die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im richterlichen Ermessen, das nur dann auf Null reduziert ist, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr erscheint es aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Schweinemastanlage sachgerecht, wenn nicht sogar geboten, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchzuführen. Randnummer 79 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 80 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 81 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.