wesentlichen, das Flurbereinigungsverfahren bestimmenden Eckpunkten, wie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets, die Verfahrenszielsetzung usw., um identische Verfahren handelt. (Rn.30)
Flurbereinigungsplan C. BAB A 14, Landkreis Börde. Im Flurbereinigungsgebiet liegt die zum Bau vorgesehene Bundesautobahn A 14 (BAB A 14). Randnummer 2 Am 12. August 2005 leitete der Beklagte ein Planfeststellungsverfahren für
Bau der BAB A 14, Verkehrseinheit (VKE) 1.2, ein. Bereits im Jahr 2007 sollte mit dem Bau der Trasse auf einer Länge von 7,5 km begonnen werden. Die Trasse verläuft in einem Bereich, der von der Land- und Forstwirtschaft geprägt wird. Nachdem die ebenfalls organisatorisch bei dem Beklagten angesiedelte Enteignungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung geprüft und eine Enteignung aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 FlurbG i. V. m. § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes für zulässig befunden hatte, beantragte die Behörde am 28. Juni 2006 bei dem Beklagten als Oberer Flurbereinigungsbehörde, für diese Maßnahmen ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten. Trägerin des Unternehmens ist die Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch
Landesbetrieb Bau, Niederlassung Süd. Randnummer 3 Das für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) klärte am 14. September 2006 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 FlurbG die voraussichtlich beteiligten Grundstücks- und Gebäudeeigentümer über
Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens und die voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung auf. Die in § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG bezeichneten Behörden, Körperschaften und Organisationen wurden ebenfalls angehört bzw. unterrichtet. Randnummer 4 Das Unternehmensflurbereinigungsverfahren wurde mit Beschluss des Beklagten vom 29. Dezember 2006, der im Amtsblatt für
vormaligen Landkreis Ohrekreis vom 4. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht wurde, auf der Grundlage der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes angeordnet, um Zerschneidungsschäden durch Flächenneuzuteilung zu mildern, das Wege- und Gewässernetz
neuen Verhältnissen anzupassen und die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu verbessern und damit deren Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu stabilisieren. Das Flurbereinigungsgebiet umfasste zunächst eine Fläche von 1907,0801 ha. Auch die im Eigentum des Klägers stehenden Betriebsgrundstücke, Flurstücke 101/31, 102/31 und 33/1 in der Flur A der Gemarkung C., wurden zum Bestandteil des Verfahrensgebietes der Flurbereinigung BAB A 14 erklärt. Randnummer 5 Mit einer ersten Änderungsanordnung vom 2. Mai 2007 zog das ALFF Mitte weitere Flurstücke hinzu, so dass das Verfahrensgebiet auf eine Fläche von insgesamt 1946,555 ha erweitert wurde. Randnummer 6 Aufgrund umfangreicher Änderungen der Planunterlagen in
Jahren 2006 bis 2008 - technische und naturschutzfachliche Planteile - wurde das am
Änderungsbeschluss Nr. 2 Widerspruch,
er unter dem
Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, der Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 13. August 2009 werde dahingehend umgedeutet, dass die Flurbereinigung C. BAB A 14 nicht mehr auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m.
G, sondern nur noch entsprechend
Regelungen der §§ 87 ff. FlurbG geändert werde. Die im Änderungsbeschluss Nr. 2 erfolgte Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 FlurbG sei fehlerhaft erfolgt, da mit dem Änderungsbeschluss keine Gebietsänderungen angeordnet worden seien. Auch sei mit der angeordneten Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens auf anderer Grundlage keine wesentliche Änderung der Zielsetzung erfolgt. Die Änderung der Flurbereinigung entsprechend
G sei auf das gleiche Ziel gerichtet, hätte in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können und die Voraussetzungen seien für
Erlass erfüllt. Der Änderungsbeschluss sei zudem formell und materiell rechtmäßig; insbesondere sei die nach § 5 Abs. 1 FlurbG erforderliche Anhörung der beteiligten Grundstückseigentümer am
G nicht angehört worden sei. Eine Umdeutung des Änderungsbeschlusses gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die gesetzlich erforderliche Anhörung (§ 5 FlurbG) unterblieben sei. Die in dem ursprünglichen Flurbereinigungsverfahren erfolgte Anhörung am 14. September 2006 reiche nicht aus, weil sich der Kreis der Verfahrensbeteiligten in dem (neuen) Flurbereinigungsverfahren geändert habe. Ausweislich des Verzeichnisses der Verfahrensflurstücke hätten sich nicht nur zahlreiche Veränderungen in
Verfahrensflurstücken im Einzelnen ergeben, sondern insgesamt seien im ursprünglichen Flurbereinigungsverfahren lediglich 1719 Grundstücke beteiligt gewesen, während das neue Flurbereinigungsverfahren 1781 Grundstücke erfasse. Eine Berufung auf eine Anhörung in einem früheren Flurbereinigungsverfahren sei aber nur dann zulässig, falls die Beteiligten des früheren Anhörungsverfahrens mit
Beteiligten des neuen Flurbereinigungsverfahrens identisch seien. Dies sei nicht der Fall. Eine weitere Anhörung aller beteiligten Grundstückseigentümer habe nicht stattgefunden. Aus
gleichen Gründen sei auch eine Umdeutung unzulässig, weil auch § 47 VwVfG eine Anhörung verlange. Schließlich seien auch seine Grundstücke, die im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG nicht ländliche, sondern Betriebsgrundstücke seien, nicht zutreffend bewertet worden. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14
Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er führt unter Wiederholung seines Vorbringens im Widerspruchsbescheid aus, die gemäß § 47 Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 28 VwVfG geforderte Anhörung der Beteiligten vor Erlass der Umdeutung sei durchgeführt worden. Der Kläger sei über
Inhalt des zu erlassenden Widerspruchsbescheides und damit auch über die beabsichtigte Umdeutung mit Schreiben vom
Änderungsbeschluss betroffenen Grundstückseigentümer bestanden habe. Randnummer 18 Zudem könne sich der Kläger selbst nicht auf einen Anhörungsmangel und die Verletzung eigener Rechte berufen, da ein möglicher Mangel mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden sei. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG erforderlichen Anhörungen seien vor Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ebenfalls durchgeführt worden. Auch die fehlerhafte Bekanntmachung führe nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Änderungsbeschlusses. Randnummer 19 Schließlich sei die mit Beschluss vom 13. August 2009 angeordnete Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens auf anderer Grundlage nach § 87 FlurbG auch materiell rechtmäßig; insbesondere habe es keiner vorherigen Einstellung des ursprünglichen Flurbereinigungsverfahrens bedurft. Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG lägen vor: Ein besonderer Anlass für die Enteignung sei das zum Bau der Bundesautobahn A 14 eingeleitete Planfeststellungsverfahren. Durch das Vorhaben würden Durchschneidungen wirtschaftlich zusammenhängender Flächen eintreten, wobei unwirtschaftliche Grundstücksformen und -größen entstünden. Ferner werde das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Mitleidenschaft gezogen. Derartige für die allgemeine Landeskultur entstehende Nachteile könnten nur durch eine Neueinteilung der Grundstücke vermieden oder zumindest gemildert werden. Daneben seien Ziele zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu verfolgen, um die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu stabilisieren. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf
Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 22 Der Änderungsbeschluss Nr. 2 des Beklagten vom 13. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2010 und der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Randnummer 23 Das hier streitgegenständliche Verfahren, das aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt worden ist (sog. Unternehmensflurbereinigung), ist ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Sondervorschriften der §§ 87 ff. FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 18.09.2001 - 13 A 99.1659 -, zit. nach JURIS). Randnummer 24 Soweit der Beklagte
ursprünglich auf § 8 Abs. 2 i. V. m.
G gestützten Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 13. August 2009 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in ein Flurbereinigungsverfahren entsprechend
Regelungen der §§ 87 ff. FlurbG „umgedeutet“ hat, bedurfte es einer solchen Umdeutung nach
Vorgaben des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 47 VwVfG schon deswegen nicht, weil die Widerspruchsbehörde
Verwaltungsakt jederzeit, sogar noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ergänzen oder ändern kann. Dies gilt auch für die nachträgliche Angabe einer anderen Rechtsgrundlage (BVerwG, Beschl. v. 05.02.1993 - BVerwG 7 B 107.92 -, zit. nach JURIS). Grund dafür ist, dass das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine verfahrensmäßige Einheit bildet und erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird. Erst der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für
Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt, wie sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.11.2006 - BVerwG 10 B 19.06 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Randnummer 25 I. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens liegen vor. Randnummer 26 1. Zwar weisen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend darauf hin, dass der Änderungsbeschluss Nr. 2 nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 87 Abs. 4 Halbs. 2 FlurbG i. V. m.
G öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach § 6 Abs. 2 FlurbG ist der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung hat nach § 110 Satz 1 FlurbG in
Flurbereinigungsgemeinden und in
angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach
für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der jeweiligen Gemeinde bestehenden Rechtsvorschriften zu erfolgen. Danach war hier die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt - als Wohnsitzgemeinde des Klägers - vom
Landkreis Börde in der Zeitung „Landkreis Börde - Generalanzeiger“, Ausgabe Haldensleben, A-Stadt und der Ausgabe Oschersleben, Wanzleben, erfolgen, soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung hat das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten allerdings auch nach
Angaben des Beklagten nicht gewählt, sondern entgegen § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung - und damit fehlerhaft -
Änderungsbeschluss Nr. 2 durch Aushang veröffentlicht. Randnummer 27 Indes ist die ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts - wie etwa die der Verkündung einer Rechtsnorm -. Während die Verlautbarung von Rechtsnormen eine
Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung erfordert, die dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen (BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 -, BVerfGE 16, 6 <17>; BVerwG, Urt. v. 28.11.1963 - BVerwG I C 74.61 -, BVerwGE 17, 192 <193>), hat die unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde nur zur Folge, dass der Flurbereinigungsbeschluss
(potentiellen) Teilnehmern dieser Gemeinde, in
en beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekannt gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - BVerwG 5 C 46.81 -, zit. nach juris). Wird ein Verwaltungsakt aber einem (potentiell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, dann wird er diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Randnummer 28 Für
vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass wegen der nicht ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses Nr. 2 dieser dem Kläger gegenüber zwar nicht wirksam bekanntgegeben worden ist. Allerdings kann sich der Kläger auf die fehlerhafte Bekanntgabe nicht berufen, weil er - wie er selbst vorträgt - am
n der Beklagte kann sich zu Recht auf die bereits am 14. September 2006 durchgeführte Anhörung der Grundstückseigentümer berufen. Randnummer 30 Voraussetzung für eine Bezugnahme auf eine frühere, im Zusammenhang mit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Anhörung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG ist allein, dass es sich in
wesentlichen, das Flurbereinigungsverfahren bestimmenden Eckpunkten, wie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets, die Verfahrenszielsetzung usw., um identische Verfahren handelt, weil nur dadurch gewährleistet ist, dass dem in § 87 Abs. 3 FlurbG i. V. m. § 5 Abs. 1 FlurbG verankerten Informationsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend Rechnung getragen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere ist das Flurbereinigungsgebiet entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Abgrenzung und der Verfahrensgebietsfläche, d.h. der einbezogenen Grundstücke, mit dem am 29. Dezember 2006 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren nahezu identisch. Zwar gehören zum fortgeführten Flurbereinigungsverfahren inzwischen 1781 statt vorher 1768 Flurstücke. Diese Erweiterung geht nach dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und von dem Kläger nicht bestrittenen Änderungsnachweis aber zurück auf die Zerlegung bzw. Teilung von Grundstücken, die bereits vorher Bestandteil des Flurbereinigungsverfahrens waren, so dass von einer Veränderung des Zuschnitts des Verfahrensgebiets nicht auszugehen ist. Darüber hinaus ist das Verfahrensgebiet nach
unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten aufgrund von Messdifferenzen durch
n der Anhörungsmangel ist mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens (vgl. Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010) und der damit verbundenen Nachholung der Anhörung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden (BVerwG, Beschl. v. 03.03.1988 - BVerwG 5 B 125/86 -, zit. nach JURIS), weil der Kläger nach Ergehen des Änderungsbeschlusses ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Anhörungsmangel wird zwar noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs geltend machen kann. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Der Verfahrensmangel wird deshalb durch
Erlass eines Widerspruchsbescheides nur dann behoben, wenn in ihm das Vorbringen des Klägers gewürdigt wird (BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 - BVerwG 1 C 22.81 -, zit. nach JURIS). Dies ist hier der Fall;
n der Beklagte hat dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht nur einen Entwurf der beabsichtigten Entscheidung zugesandt, sondern im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 sämtliche Einwendungen des Klägers beschieden; insbesondere hat der Beklagte
Vortrag des Klägers zur vermeintlich fehlerhaften Bewertung seiner eingebrachten Grundstücke als Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren C. BAB 14 gewertet und insoweit eine gesonderte Bescheidung angekündigt. Randnummer 32 Da der Anhörungsmangel dem Kläger gegenüber mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt ist, kann er darüber hinaus Verfahrensfehler, die ihn nicht selbst betreffen, nicht erfolgreich rügen, da es nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht nur darauf ankommt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern der Kläger muss auch in seinen eigenen Rechten verletzt sein. Es ist kein Grund ersichtlich, in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren von diesem, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein geltenden Grundsatz der Unzulässigkeit von Popularklagen abzuweichen. Randnummer 33 II. Die materiellen Voraussetzungen für die Fortführung der Unternehmensflurbereinigung durch
Änderungsbeschluss Nr. 2 des Beklagten vom
n unabhängig davon, dass bei der Fortführung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 3 FlurbG die materiellen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 FlurbG nicht erneut zu prüfen sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Flurbereinigung nach
G im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung der Neubaustrecke der BAB A 14 auch weiterhin vor. Randnummer 35 Nach § 87 Abs. 1 FlurbG kann, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden, auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der
Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Randnummer 36 Dass die Enteignung vorliegend aus einem besonderen Anlass zulässig ist, ergibt sich aus § 19 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - und wird auch von dem Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt. Danach ist eine Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Für
Neubau der Bundesautobahn BAB A 14, Verkehrseinheit (VKE) 1.2, ist am 10. Februar 2009 (erneut) ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden. Durch das Vorhaben werden auch unstreitig ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen, weil die geplante Trasse durch einen Bereich verlaufen soll, der stark von der Landwirtschaft und teilweise von der Forstwirtschaft geprägt ist. In diesem Fall führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und zu nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die
Aufwand eines Flurbereinigungsverfahrens als gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 26.11.1969 - BVerwG IV C 22.66 -, RzF - 9 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG). Bereits bei einem Flächenverlust von mehr als 5 ha - wie hier - liegt in der Regel ein Flächenbedarf von großem Umfang vor (BVerwG, Urt. v. 06.07.1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205 [209]). Ziel des Verfahrens ist es,
Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Durch die Unternehmensflurbereinigung sollen außerdem unternehmensbedingte Nachteile vermieden werden. Randnummer 37 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei
von ihm in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Flurstücken 101/31, 102/31 und 33/1 handele es sich nicht um ländliche Grundstücke im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG, so dass diese von vornherein nicht an der Unternehmensflurbereinigung teilnehmen könnten. Der Begriff „ländliche Grundstücke“ wird in § 87 Abs. 1 FlurbG nämlich im Gegensatz zu „städtischen Grundstücken“ gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen (VGH BW, Urt. v. 24.02.1986 - 7 S 2845/85 -, RzF 18 zu § 7 abs. 1 FlurbG). Damit unterfallen auch nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, z. B. Bau- und Industriegrundstücke, dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 FlurbG, wenn sie - wie hier - im ländlich geprägten Bereich liegen (Schwantag/Wingerter, Kommentar zum FlurbG,
Grundsätzen über eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel, ein begonnenes Verfahren auf anderer rechtlicher Grundlage fortzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens gegeben sind. Es wäre nicht zu vertreten, ein laufendes Flurbereinigungsverfahren auf Grund nachträglich eingetretener Umständen einzustellen, um unmittelbar danach erneut ein Flurbereinigungsverfahren auf der anderen rechtlichen Grundlage einzuleiten (vgl. amtl. Begründung zu § 87 Abs. 3 und 4 FlurbG <BT-Drs. 7/3020 zu Nr. 51c>; Schwantag/Wingerter, a. a. O., § 87 Rdnr. 25). Randnummer 40 III. Schließlich erweist sich der angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 auch hinsichtlich des Betrages in Höhe von 50,00 Euro als rechtmäßig. Randnummer 41 Soweit der Kläger aus § 2 AG FlurbG eine Kostenfreiheit für
Erlass von Widerspruchsbescheiden in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren herleiten will, kann er damit die Kostenfestsetzung nicht in Frage stellen.
n nach § 2 AG FlurbG sind Geschäfte und Verhandlungen in flurbereinigungsrechtlichen Verfahren nur dann frei von Gebühren, Kosten, Steuern und Abgaben, wenn sie auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Die mit dem Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 Euro beruht aber auf der bundesrechtlichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 FlurbG, so dass der Anwendungsbereich des § 2 AG FlurbG von vornherein nicht eröffnet ist. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes folgt aus § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Erhebung einer Gebühr findet ihre Grundlage in § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Randnummer 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
GO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.